B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5970/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember
2005 verliess und am 21. Dezember 2005 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 3. Januar 2006 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 12. Januar 2006 im Wesentlichen geltend machte,
er habe seit Januar 2003 als C._______ in D._______ gearbeitet und sei
dabei in Kontakt mit den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ge-
kommen,
dass er nicht darum herum gekommen sei, der LTTE gewisse Dienste zu
leisten,
dass die Karuna-Gruppe ihn nach der Spaltung der LTTE aufgefordert
habe, den Kontakt zur gegnerischen Fraktion einzustellen, und seine
Ehefrau sowie seinen Vater bedroht habe,
dass er aufgrund dieser Drohungen am 8. Oktober 2005 zu seinem Bru-
der nach Colombo gezogen sei und die sri-lankische Armee am 15. No-
vember 2005 sein Haus in E._______ durchsucht habe, wobei Dokumen-
te, welche die LTTE bei ihm deponiert habe, aufgefunden worden seien,
worauf die Armee seiner Ehefrau gesagt habe, er solle sich zur Befra-
gung bei ihr melden,
dass am (…) in E._______ eine Bombe explodiert sei, wobei zwei LTTE-
Leute umgekommen seien, und seine Ehefrau in derselben Nacht von
Bewaffneten aufgesucht worden sei, die sie und den gemeinsamen Sohn
bedroht und nach ihm verlangt hätten,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (act. A1/11
und A8/12),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 23. Februar 2006 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
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schwerde vom 17. Februar 2006 (Poststempel) zufolge verspäteter Ein-
reichung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 12. Juni 2006 durch
seinen damaligen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch einreichen liess,
auf das die ARK mit Urteil vom 15. Juni 2006 nicht eintrat,
dass die ARK die Akten hingegen zur gutscheinenden Behandlung an das
BFM überwies,
dass das BFM die Eingabe vom 12. Juni 2006 als Wiedererwägungsge-
such entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2006 abwies
und feststellte, die Verfügung vom 17. Januar 2006 sei rechtskräftig und
vollstreckbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 31. Juli 2006 mit Urteil D-5767/2006 vom 1. De-
zember 2010 abwies,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. März
2011 (auch per Telefax übermittelt) an den F._______ (nachfolgend
G._______) wandte,
dass der G._______ die Eingabe der Ehefrau am 31. März 2011 auf dem
Postweg beantwortete,
dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. April
2011 (auch per Telefax) an das BFM wandte,
dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2011 um Prü-
fung ersuchte, ob diese Eingaben Revisionsgründe enthielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 23. Mai 2011 mitteilte,
bei den übermittelten Schreiben handle es sich weder um eine Be-
schwerde noch um ein Revisions- oder anderes Gesuch, für dessen Be-
handlung es zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Mai 2011 ein zweites Asylgesuch stellen liess, in dem ausgeführt
wurde, seine Ehefrau sei Ende April 2011 von drei Mitarbeitern des "Cri-
minal Investigation Department" (CID) aufgesucht worden, die ihr gesagt
hätten, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer einen negativen Asylent-
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scheid erhalten habe und in nächster Zeit nach Sri Lanka zurückgeschafft
werde,
dass sie zudem erklärt hätten, sie seien bestens über dessen Aktivitäten
für die LTTE informiert und er habe sich nach einer Rückkehr sofort bei
ihnen zu melden,
dass sie seine Rückkehr erwarteten, ihn fänden und festnähmen,
dass der Briefwechsel zwischen seiner Ehefrau und dem G._______ bzw.
dem Vater und dem BFM den sri-lankischen Behörden bekannt geworden
sei, und sich aus den Schreiben ausreichende Details zu seinen Aktivitä-
ten für die LTTE ergäben,
dass die sri-lankischen Behörden es in den letzten beiden Jahren ge-
schafft hätten, umfangreiches Datenmaterial über Unterstützer der LTTE
anzulegen und diese verfolgten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2011 auch
ein Asylgesuch und Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die
in Sri Lanka lebende Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdefüh-
rers stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. August 2011 zu den neu
geltend gemachten Asylgründen anhörte,
dass für den Inhalt der Befragung auf die Akten zu verweisen ist (act.
C9/10),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 – eröffnet am 8. No-
vember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Asylent-
scheid vom 17. Januar 2006, im Wiedererwägungsentscheid vom 30. Ju-
ni 2006 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember
2010 sei bereits erläutert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Profils sowie der Art und Hilfeleistungen an die LTTE nie asylbe-
achtlich gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht worden
sei,
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dass sich die Situation mit dem Ende der kriegerischen Auseinanderset-
zungen und der mehrheitlich erfolgten Rehabilitation und Reintegration
von Personen mit einer höheren Implikation bei den LTTE als er noch-
mals entschärft habe,
dass die geltend gemachte Vorsprache des CID bei seiner Ehefrau ernst-
haft zu bezweifeln sei, da die Aussage des Ehepartners einer Person, die
ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängern wolle, erfahrungsgemäss kei-
nen objektiven Beweiswert habe,
dass die Schilderung der Ehefrau unrealistisch sei, da Personen, die mit
Ersatzreisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrten, normalerweise bei
der Ankunft am Flughafen Colombo von verschiedenen Sicherheitsdiens-
ten befragt würden, weshalb ein Aufsuchen der Ehefrau des Beschwerde-
führers nicht nur überflüssig, sondern aufgrund der potenziell dissuasiven
Wirkung auch kontraproduktiv wäre,
dass der Vater des Beschwerdeführers zudem in seinem Schreiben vom
19. April 2011 nichts von einer Vorsprache des CID erwähnt habe,
dass es sich beim Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten den
Briefwechsel zwischen Ehefrau und Vater des Beschwerdeführers und
G._______ bzw. dem BFM abgefangen und gelesen um eine durch nichts
bewiesene Annahme handle, die aufgrund des vorher Erwähnten keine
Grundlage habe,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass den Schrei-
ben von Ehefrau und Vater nichts zu entnehmen sei, das den sri-lanki-
schen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
nicht bereits bekannt gewesen sein solle, hätten sie wie angegeben am
15. November 2005 in seinem Haus von den LTTE zurückgelassenes Bü-
romaterial beschlagnahmt,
dass das neu vorgebrachte Ereignis nicht geeignet sei, die Gefährdungs-
lage des Beschwerdeführers anders erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2012 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung
des Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzu-
weisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch
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einzutreten, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventuell seien die Ziffern 3 und 4
(des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, dem Rechtsvertre-
ter sei vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kos-
tennote anzusetzen und es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungs-
richter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichts-
schreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorlie-
genden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass für die Begründung der Beschwerde – der 42 Beweismittel beilagen
(vgl. S. 37 ff. der Beschwerde) – auf die Akten zu verweisen und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass in Anbetracht des vorstehend Gesagten auf den Eventualantrag, es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
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rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Vorausset-
zungen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden
Nichteintretensentscheid gegeben sind,
dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen
Behörden hätten vom Briefwechsel seiner Ehefrau und seines Vaters mit
G._______ Kenntnis erhalten, in Übereinstimmung mit dem Standpunkt
des BFM um eine unbewiesene Behauptung handelt, aufgrund derer sich
das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht
veranlasst sehen musste, weitere Sachverhaltsabklärungen – beispiels-
weise im Rahmen einer Botschaftsabklärung – durchzuführen, zumal
dem BFM aus zahlreichen Auslandsverfahren bekannt ist, wie die
Schweizer Botschaft in Colombo bei der Zustellung von an sri-lankische
Asylgesuchsteller gerichteten Schreiben, Zwischenverfügungen und Ur-
teilen der schweizerischen Asylbehörden vorzugehen pflegt,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe durch
seine Fragestellung (act. C9/F28) zu erkennen gegeben, dass es nicht
verstanden habe, dass die sri-lankischen Behörden heute von einem
deutlich höheren Unterstützungsprofil des Beschwerdeführers ausgingen,
in den Akten keine Stütze findet, hatte das BFM im Rahmen der Befra-
gung schliesslich die Pflicht, abzuklären, ob und in welchem Umfang sich
seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine relevante veränderte
Sachlage ergeben hat, und diente unter anderen Fragen auch die Frage
28 diesem Zweck,
dass die Fragestellung durch das BFM bei der Anhörung vom 17. August
2011 keineswegs inkompetent ist – in diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass weder der anwesende Hilfswerkvertreter noch der an-
wesende Rechtsvertreter ergänzende Fragen stellen liessen (act. C9/10
S. 6) –, weshalb das BFM keine weitere Anhörung zur Sachverhaltsabklä-
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rung hat durchführen müssen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aus-
reichend erhoben wurde,
dass auch der Einwand, das BFM habe den rechtserheblichen Sachver-
halt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
vollständig abgeklärt, indem es sich auf das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 stützte, nicht stichhaltig ist, da
das Bundesverwaltungsgericht selbst auch in Anbetracht der seitherigen
Entwicklung der Lage in Sri Lanka – wie sie in der Beschwerde unter Be-
zugnahme auf die beigelegten Berichte über die allgemeine Lage in Sri
Lanka (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) ausführlich dargelegt wird – im Wesent-
lichen an den im Grundsatzurteil gezogenen Schlussfolgerungen festhält
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-895/2012 und
D-5092/2011 vom 7. November 2012 sowie D-4610/2011 vom 6. Novem-
ber 2012),
dass der Hauptantrag, die Sache sei wegen der unvollständigen und un-
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zu-
rückzuweisen, somit abzuweisen ist,
dass entgegen den in der Beschwerde erhobenen Forderungen auch das
Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Botschaft in Colombo keine
Auskunft einholen muss, wie es sich mit der Überwachung des Briefver-
kehrs von Sri Lanka in die Schweiz (insbesondere von Amtsstellen) ver-
hält und welches die Praxis der Botschaft im Briefverkehr mit Tamilen in
Sri Lanka sei, da die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten
Kenntnis vom vorliegend interessierenden Briefverkehr – wie nachfolgend
aufgezeigt – als unglaubhaft erscheint und die Praxis der Botschaft im
Briefverkehr auch dem Bundesverwaltungsgericht hinlänglich bekannt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des als rechtsgenüglich er-
hoben anzusehenden Sachverhalts auch keine weitere Anhörung des
Beschwerdeführers durchführen muss,
dass der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flücht-
lingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen und
auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht haltlos sind (BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780),
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dass die dem zweiten Asylgesuch zugrunde liegende angebliche Vor-
sprache des CID bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in keiner Weise
mit dem Vorgehen eines spezialisierten Polizeidienstes in Übereinstim-
mung zu bringen ist,
dass der CID, würde ihm etwas an der Festnahme des Beschwerdefüh-
rers liegen, mit Sicherheit nicht dessen Ehefrau aufsuchen und diese
über den Kenntnisstand der Behörden informieren würde, da einem Ge-
suchten damit erleichtert würde, sich dem behördlichen Zugriff zu entzie-
hen,
dass der Hinweis in der Beschwerde, der CID habe bewusst die Ehefrau
des Beschwerdeführers darauf hinweisen wollen, es sei auch in ihrem In-
teresse, dass sich ihr Ehemann bei den Behörden melde, da das Beher-
bergen von LTTE-Unterstützern gemäss dem "Prevention of Terrorism
Act" (PTA) mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden könne, nicht zu
überzeugen vermag, da oberstes Ziel des CID sein müsste, eines Ge-
suchten habhaft zu werden, weshalb er sein Wissen nicht an Verwandte
eines Gesuchten, der sich noch im Ausland aufhält, weitergeben würde,
dass in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, der Vater
des Beschwerdeführers habe in seinem Schreiben vom 19. April 2011 die
angeblich Ende April 2011 erfolgte Vorsprache des CID nicht erwähnen
können, dies aber nichts daran ändert, dass diese Vorsprache aus den
vorstehend genannten Gründen unglaubhaft erscheint,
dass die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage
in Sri Lanka nach dem Sieg der sri-lankischen Sicherheitskräfte über die
LTTE in der Beschwerde keinen direkten Bezug zur Situation des Be-
schwerdeführers hat, da das Vorbringen, er werde vom CID gesucht, als
haltlos zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbet-
racht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, bei (abgewie-
senen) tamilischen Asylgesuchstellern lägen generell Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, vor,
dass die in der Beschwerde im Zusammenhang mit einem Bericht der
Uthayan News vom Dezember 2011 aufgestellte Behauptung, die Be-
schwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehen-
der Akten erkannt und in Haft genommen werde (vgl. S. 17 f. der Be-
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schwerde), offensichtlich keinen konkreten Bezug zum vorliegend zu be-
urteilenden Sachverhalt aufweist,
dass somit in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, so dass es sich erübrigt, dar-
auf und auf die in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten
zahlreichen Dokumente einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011),
dass der EGMR unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des EGMR be-
rücksichtigt und die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig verfolgt, indessen
im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung sieht, die in BVGE 2011/24
festgelegte Praxis zu ändern,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass daran die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage
in Sri Lanka nicht derart verändert hat, dass sich das Bundesverwal-
tungsgericht zu einer Praxisveränderung veranlasst sieht,
dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner an-
deren Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten
Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort gel-
tend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen
der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers un-
terscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, in der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas – unter
Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" – herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste,
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dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in
seine Heimat zurückkehren könnte,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2005
B._______ lebte, wo noch heute seine Ehefrau und seine beiden Kinder
leben (vgl. das Schreiben der Ehefrau vom 9. März 2011),
dass er mit seinem Vater und Geschwistern in Sri Lanka auch ein weite-
res familiäres Beziehungsnetz hat (act. A1/11 S. 3),
dass angesichts dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden
kann, er könne nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstüt-
zung zählen,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Be-
schwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, angesichts
des direkten abweisenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-5970/2012
Seite 15
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5970/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: