B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5970/2019
was
Ur t e i l vom 1 8 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer kam am 12. Oktober 2019 im Flughafen
B._______ an und reichte dort am 14. Oktober 2019 ein Asylgesuch ein.
Das SEM gab ihm gleichentags Gelegenheit, sich im Sinne von Art. 22
AsylG (SR 142.31) schriftlich zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und
zur Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ zu äus-
sern.
A.b Mit Vollmacht vom 16. Oktober 2019 beauftragte der Beschwerdefüh-
rer die Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasyl-
zentrum Region B._______ mit seiner Vertretung. Mit Schreiben vom sel-
ben Tag nahm die Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Einreise-
verweigerung und Zuweisung in den Transitbereich und beantragte, es sei
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und er sei
einem Bundesasylzentrum zuzuweisen.
A.c Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens B._______ für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufent-
haltsort zugewiesen.
A.d Am 23. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zum Reiseweg und
summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Die ausführliche Anhörung
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgte sodann am 30. Oktober 2019 in
Anwesenheit seines Rechtsvertreters.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz
Suleimaniya, Autonome Region Kurdistan [ARK]). Es bestehe zwischen
seiner und einer anderen Familie seit ungefähr zwanzig Jahren eine Blut-
fehde, welche auf einen Streit um eine Wasserquelle und Ackerland zu-
rückzuführen sei. Im Verlauf des Streits sei sein Vater von M. mit einer
Waffe bedroht worden. Sein Vater habe sich gewehrt, wobei sich ein
Schuss gelöst habe und M. tödlich getroffen worden sei. Sein Vater sei der
Tötung beschuldigt worden. In der Folge sei eine Stammesversöhnung
zwischen seinem Vater und dem Vater von M. vereinbart worden. Solange
der Vater von M. gelebt habe, sei daraufhin nicht viel geschehen, ausser,
dass zweimal die Ernte verbrannt sei; sie hätten damals an ein natürliches
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Ereignis geglaubt, aber möglicherweise sei es Brandstiftung durch die an-
dere Familie gewesen. Seine Familie habe in dieser Zeit mehrmals inner-
halb von C._______ den Wohnort gewechselt, um der verfeindeten Familie
aus dem Weg zu gehen. Ungefähr vor einem Jahr habe dann jemand
Schwefelsäure auf sein Auto geleert. Eine Anzeige bei der Polizei bringe
nichts, da die andere Familie der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) na-
hestehe; mehrere Familienmitglieder seien Partei- oder Regierungsmitglie-
der. Seine eigene Familie verfüge über keine derartigen Verbindungen und
geniesse somit auch keinen besonderen Schutz. Vor vier Monaten sei der
Vater von M. gestorben. Ungefähr zur gleichen Zeit seien die Brüder von
M. von Drittpersonen aufgrund der unterlassenen Blutrache verspottet wor-
den. In der Folge habe sich der Konflikt wieder zugespitzt. Am 27. Septem-
ber 2019 sei in der Nacht das Haus seiner Familie beschossen worden,
vermutlich hätten Angehörige der Familie von M. versucht, ihn zu töten. Er
sei daraufhin umgehend zu einem Freund nach Suleimaniya gegangen.
Dort habe er den Ausreiseentschluss gefasst und sich bis zur Ausreise ver-
steckt. Seine Familie habe in den nächsten Tagen per SMS Drohungen
erhalten, so zum Beispiel die Aussage «Blut gegen Blut». Sein Vater habe
den Vorfall der Polizei gemeldet, und diese habe einen Augenschein vor-
genommen. Es hätten sich jedoch keine Zeugen für den Vorfall gefunden.
Der Beschwerdeführer sei sodann in der Nacht zum 1. Oktober 2019 unter
Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen Suleima-
niya aus dem Irak ausgereist und via die Türkei, Mozambique und Südaf-
rika nach B._______ gelangt; dabei habe er ab Istanbul einen vom Schlep-
per für ihn beschafften israelischen Pass verwendet.
A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer einen irakischen sowie einen israelischen Reisepass, Fotos des be-
schossenen Hauses sowie ein Screenshot von zwei SMS-Nachrichten zu
den Akten. Eine Prüfung der beiden Identitätsdokumente ergab, dass es
sich beim israelischen Pass um eine Totalfälschung handelt.
A.f Das SEM unterbreitete dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 1. November 2019 den Entwurf des ablehnenden Entscheides zur Stel-
lungnahme. Der Rechtsvertreter nahm dazu mit Eingabe vom 2. November
2019 Stellung und ersuchte das SEM, seinen Entscheid nochmals zu über-
denken. Es sei dem Beschwerdeführer die Einreise zu erlauben und Asyl
zu gewähren. Der Eingabe lag ein weiteres Foto bei.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich an und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er
in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt wer-
den könne. Der zuständige Kanton (B._______) wurde mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2019
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um (vorsorgliche) Bewilligung der
Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie die Empfangs-
bestätigung (Kopien) und eine Vollmacht vom 16. Oktober 2019 bei.
Auf den Inhalt der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in
diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In Ziff. 4 der Rechtsbegehren wird seitens des Beschwerdeführers bean-
tragt, die Sache sei subeventualiter zwecks vollständiger Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeschrift ist
indessen keine Begründung dieses Antrags zu entnehmen; insbesondere
wird nicht ausgeführt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz unvollständig festgestellt worden sei respektive welche weite-
ren Abklärungen vorgenommen werden müssten. Da auch von Amtes we-
gen keine relevanten Mängel in der Sachverhaltsermittlung festgestellt
werden können, der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme von
weiteren Abklärungen zu kassieren. Der entsprechende Antrag ist abzu-
weisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass es zwischen
der Familie des Beschwerdeführers und derjenigen von M. vor rund 20
Jahren zu einer Auseinandersetzung mit Todesfolge gekommen ist. Gleich-
zeitig ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Streit damals beigelegt
wurde, und zwar mit einer «Stammesversöhnung», allenfalls ist es sogar
zu einer Verurteilung des Vaters des Beschwerdeführers gekommen (vgl.
A16 F14).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aus seinem Heimatland
fliehen müssen, weil die Blutfehde wieder aufgeflammt sei und er um sein
Leben habe fürchten müssen. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken,
dass die geltend gemachte Verfolgung (respektive befürchtete Verfolgung)
offensichtlich von privaten Drittpersonen ausgeht. Gleichzeitig kann von
der grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit – und willigkeit der kurdi-
schen Behörden in der ARK ausgegangen werden (vgl. dazu BVGE
2008/4). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, dass er (beziehungsweise seine Familie) die zuständigen
Behörden vergeblich um Schutz nachgesucht hat; vielmehr machte er hin-
sichtlich der Frage, ob Anzeige erstattet worden sei oder nicht, wider-
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sprüchliche Angaben (vgl. dazu A12 S. 15, A16 F54, A16 F70). Der Ein-
wand in der Beschwerde, wonach es in diesem Punkt wohl ein Missver-
ständnis gegeben habe, überzeugt nicht, zumal dem Beschwerdeführer die
protokollierten Aussagen rückübersetzt wurden und er keine Korrekturen
vornahm. Sodann stellt der blosse Einwand, eine Anzeige wäre ohnehin
erfolglos, weil die andere Familie der PUK nahestehe, kein ausreichendes
Indiz für einen im konkreten Fall allenfalls fehlenden Schutzwillen der zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörde dar. Aus diesen Gründen ist bereits die
Asylrelevanz der Asylvorbringen zu verneinen.
6.3 Ausserdem ist das angebliche Wiederaufflammen der Blutfehde und
die damit einhergehende Lebensbedrohung des Beschwerdeführers ohne-
hin als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, wo
er die letzten 20 Jahre gewohnt habe, widersprochen hat. Unter Ziff. 2.01
der BzP erklärte er ausdrücklich, er sei an der angegebenen Adresse ge-
boren worden und habe nie woanders gelebt. Er habe bis am 27.9.2019
dort gewohnt, das Haus gehöre dem Vater. Andernorts (vgl. A12 S. 18, A16
F18, F27) sowie auch in der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, seine
Familie sei ständig umgezogen. Der Beschwerdeführer versuchte diesen
Widerspruch damit zu erklären, dass er bei der ersten Aussage habe sagen
wollen, er habe immer im Grossraum von C._______ gelebt. Diese Erklä-
rung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es auch nicht plausibel
erscheint, dass die Familie des Beschwerdeführers zwar angeblich aus
Angst vor der Familie von M. ständig umgezogen ist, jedoch nur innerhalb
von C._______. Wenn sie sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte, dann wäre
sie wohl aus C._______ weggezogen, da es für die andere Familie mit Si-
cherheit ein Leichtes gewesen wäre, ihren Aufenthaltsort in dieser kleinen
Stadt ausfindig zu machen. Es ist sodann auch nicht nachvollziehbar, wes-
halb sich die Familie des Beschwerdeführers fortwährend vor der anderen
Familie gefürchtet hat; denn offenbar ist während rund 20 Jahren nichts
Konkretes geschehen, und der Beschwerdeführer erklärte sogar, er habe
nie jemanden von dieser Familie persönlich getroffen (vgl. A16 F61). Im
Weiteren ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage keinerlei kon-
krete und objektive Hinweise dafür gibt, dass tatsächlich die Angehörigen
von M. hinter den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen (Verbren-
nen der Ernte, Schwefelsäureanschlag auf das Auto, Schüsse auf das
Haus) standen. Der Beschwerdeführer hat die Täter offenbar nicht gese-
hen und äussert diesbezüglich nur Vermutungen. Er räumte zudem selber
ein, dass beispielsweise auch die Felder von anderen Bauern verbrannt
worden seien (vgl. A16 F51). Der Beschwerdeführer war sodann auch nicht
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in der Lage plausibel zu erklären, weshalb nur er und nicht auch sein Vater
im Visier der anderen Familie stehe, obwohl das Ziel der anderen Familie
angeblich die Zerstörung seiner Familie sei (vgl. A16 F98). Seine Erklä-
rung, sein Vater sei nicht in Gefahr, weil er krank sei (vgl. A16 F72), über-
zeugt nicht, zumal der Vater offensichtlich trotz seiner Krankheit in der Lage
ist, sich um die Familie zu kümmern (vgl. A12 S. 13), und sein vorzeitiger
Tod für die Familie demnach sehr wohl ein herber Verlust darstellen würde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche Bedrohungs-
lage ist ferner auch deshalb unglaubhaft, weil aufgrund der vom Beschwer-
deführer geschilderten Sachlage davon ausgegangen werden kann, dass
die Familie von M. während Jahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte,
ihn zu töten. Falls dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre, hätte sie ihn
zudem wohl kaum mit Brandstiftung, Schwefelsäureattacken auf sein Auto,
SMS-Drohungen und Schüssen auf das Haus vorgewarnt respektive in die
Flucht geschlagen; ein derartiges Vorgehen erscheint völlig realitätsfremd.
Die eingereichten Beweismittel (Fotos des Hauses mit Einschusslöchern,
Screenshot von zwei SMS-Nachrichten) sind im Übrigen auch nicht geeig-
net, die geltend gemachte, aktuelle Bedrohung durch die Familie von M.
glaubhaft zu machen. Die Urheber der angeblich empfangenen Droh-SMS
können vom Gericht nicht identifiziert werden, es könnte sich dabei ohne
weiteres auch um aus Gefälligkeit verfasste Nachrichten von einer dem
Beschwerdeführer nahestehenden Person handeln. Die auf den Fotos er-
sichtlichen Einschusslöcher in einem Haus können sodann auch unter an-
deren als den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen entstanden
sein. Nach dem Gesagten ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer befürchten musste, von der Familie von M. getötet zu werden und des-
halb aus dem Irak geflüchtet ist.
6.4 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt
sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,
da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise
aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an; es be-
rücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Er-
wägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Pro-
vinzen der ARK (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen
Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist und keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit
massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Ein-
schätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von
BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden
bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen
begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des
BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom
6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018
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Seite 11
E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Ja-
nuar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen im
vorliegenden Fall durchaus begünstigende individuelle Faktoren vor: Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp (…)-jährigen ledigen
Mann, welcher bis zur Ausreise im Oktober 2019 in C._______ (Provinz
Suleimaniya, ARK) gelebt hat, über eine durchschnittliche Schulbildung
verfügt und vor der Ausreise in verschiedenen Branchen (Gastgewerbe,
Baustellen, Landwirtschaft) erwerbstätig war. Mangels anderweitiger kon-
kreter Hinweise kann davon ausgegangen werden, dass er nach der Rück-
kehr in die ARK wirtschaftlich erneut wird Fuss fassen können, zumal er
am Herkunftsort über zahlreiche Angehörige verfügt (Eltern, [teils verheira-
tete] Geschwister, Onkel, Tanten), welche ihm bei Bedarf bei der Reintegra-
tion behilflich sein können. Die geltend gemachten Krankheiten seiner An-
gehörigen (Krebs, Rückenschmerzen, Asthma) vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern; im Übrigen ist festzustellen, dass der Vater
des Beschwerdeführers offenbar trotz seiner (behandelten) Krebserkran-
kung in der Lage ist, sich um die Familie zu kümmern (vgl. A12 S. 13). Im
Weiteren kann auch die voraussichtliche Wohnsituation des Beschwerde-
führers in C._______ als gesichert erachtet werden, hat er doch vor der
Ausreise zusammen mit seiner Familie in einem im Eigentum des Vaters
stehenden Haus gewohnt, in welches er zweifellos zurückkehren kann. Die
Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers steht der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in die ARK sodann ebenfalls nicht entgegen, da
diese Krankheit dort adäquat behandelt werden kann (respektive bereits
behandelt wurde).
8.2.3 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in die ARK sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar zu erachten.
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Seite 12
8.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen
irakischen Reisepass verfügt, welcher durch die Vorinstanz sichergestellt
wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
sind die Anträge auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
10.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der
geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die
Begehren gemäss den vorstehenden Ausführungen als aussichtslos erwie-
sen haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: