Abtei lung IV
D-5971/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
alias A._______, geboren Y._______, Türkei,
alias A._______, geboren Y._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2006 i.S. Asyl und Weg-
weisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5971/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen An-
gaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. April 2006 auf dem Luftweg.
Über ihm unbekannte Länder sei er am 4. April 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 12. April 2006 stellte er
im Empfangszentrum in D._______ ein Asylgesuch, nachdem er am
(...) in E._______ verhaftet worden war und gegenüber der Polizei
angegeben hatte, irakischer Nationalität zu sein.
Nach der Kurzbefragung vom 25. April 2006 sowie einer im Rahmen
von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durchgeführten direkten Anhörung vom 10. Mai 2006 wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2006 für den Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem H._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, sein Vater habe als Mitglied zusammen mit seinen
Freunden die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt. Deswegen
sei sein Vater im Jahre Z._______ festgenommen worden und befinde
sich seither im Gefängnis in F._______. Dies habe er aus einem Brief
seines Vaters entnehmen können. Er selber habe ebenfalls Sym-
pathien für die PKK gehegt und sei daher zu Aktionen und
Versammlungen derselben gegangen, welche jeweils in einem Saal in
G._______ wie auch in C._______ stattgefunden hätten. Nach der
Inhaftierung seines Vaters sei die Polizei beziehungsweise die
Gendarmerie ein erstes Mal etwa im Jahre 2003 respektive im Jahre
2005 im (...), erschienen und habe ihn in der Folgezeit insgesamt zwei
Mal beziehungsweise fünf bis sechs Mal mitgenommen, kurzzeitig
festgehalten und zu den Freunden seines Vaters befragt. Da er keine
Auskunft habe geben können, sei er jeweils nach wenigen Stunden
wieder freigelassen worden. Diese wiederholten Mitnahmen hätten den
Geschäftsinhaber und die Kundschaft gestört, weshalb er nach zwei
Monaten entlassen worden sei. In der Folge sei er nach C._______
umgezogen und habe auch dort an Versammlungen der PKK
teilgenommen. Einmal, als er den Parteisaal der PKK verlassen habe,
und zwei Mal, als er mit Freunden der gleichen politischen Richtung
unterwegs gewesen sei, sei er von der Polizei in C._______
mitgenommen worden und diese habe wissen wollen, weshalb er
Seite 2
D-5971/2006
respektive sie mit der PKK sympathisieren würden. Nach jeweils fünf
bis acht Stunden habe man sie wieder gehen lassen. Sodann habe er
als Kurde tagtäglich und überall Schwierigkeiten; so habe er beispiels-
weise die Schule nicht besuchen können. Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 - eröffnet am 17. Mai 2006 - lehnte
das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2006
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel
innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, an-
dernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Ferner wurde für die Behandlung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
Seite 3
D-5971/2006
einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch gleichzeitig auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
ihm die fraglichen Dokumente noch nicht zugestellt worden seien. Auf
Nachfrage beim Rechtsanwalt seines Vaters sei jedoch versichert wor-
den, dass in den nächsten Tagen eine Bestätigung in die Schweiz
überstellt werden könne. Es sollten somit noch vor Ende Monat erste
Beweismittel nachgereicht werden können, welche das gegen seinen
Vater eingeleitete Verfahren belegen würden. Zudem sei anzufügen,
dass er kurz vor der Heirat mit (...) stehe, welche in der Schweiz (...)
verfüge.
F.
Mit Eingabe vom 2. August 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Telefax-Bescheinigung des türkischen Rechtsanwaltes seines Vaters
zu den Akten.
G.
Am 14. September 2006 ging der Beschwerdeführer in E._______ mit
(...) die Ehe ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, die urteilende Behörde
über die Gesuchseinreichung in Kenntnis zu setzen und zudem über
den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten, falls das
fremdenpolizeiliche Verfahren die vorgenannte Frist überschreiten soll-
te.
I.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton
H._______ ersucht habe und ihm die Bewilligung heute überreicht
worden sei. Eine Kopie der Bewilligung werde in den nächsten Tagen
nachgereicht. Das hängige Beschwerdeverfahren könne sich vor
diesem Hintergrund auf die Frage der Asylgewährung beschränken.
Seite 4
D-5971/2006
J.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 legte der Beschwerdeführer eine
Telefaxkopie seiner Aufenthaltsbewilligung ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 5
D-5971/2006
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, angesichts der offensichtlich fehlenden
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die diversen Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
(d.h. insbesondere widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen)
einzugehen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mehrmals für kurze Zeit
festgenommen und nach den PKK-Freunden seines Vaters sowie den
Gründen für sein Interesse an dieser Organisation gefragt worden zu
sein. Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst kon-
sequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im
Zusammenhang mit der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte
- wie beispielsweise Zeugenaussagen oder Beweismittel - gegen einen
Verdächtigen vorlägen, werde eine staatsanwaltschaftliche Untersu-
Seite 6
D-5971/2006
chung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Proto-
kollen durchgeführt, welche vom Beschuldigten zu unterzeichnen sei-
en. Sollten die Festnahmen des Beschwerdeführers den Tatsachen
entsprechen, sei aufgrund der schnellen Freilassung zu schliessen,
dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine
formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Somit habe
der Beschwerdeführer auch nicht mit landesweiter Verfolgung zu rech-
nen. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer allfälli-
gen weiteren Verdächtigungen und Verfolgungsmassnahmen der loka-
len Behörden durch einen Wohnortswechsel entziehen können und sei
daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Weiter handle es sich bei den Benachteiligungen, welche Angehörige
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erleiden müssten, nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus
diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situati-
on der Kurden im Zuge der diversen Reformen in der Türkei seit dem
Jahre 2001 merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden
nicht verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum
toleriert, es würden seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten
und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen
in kurdischer Sprache aus. Auch die vorliegend geltend gemachte feh-
lende Möglichkeit, die Schule zu besuchen, gehe in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen seien somit im Sin-
ne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und da-
her asylrechtlich nicht relevant.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen vor, Personen könnten grundsätzlich auch
dann Opfer von (auch nur befürchteter) Reflexverfolgung sein, wenn
gegen sie kein konkreter Tatverdacht bestehe beziehungsweise keine
formelle Untersuchung eingeleitet worden sei (mit Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21). Weiter dürfte seine Familie den türki-
schen Behörden bekannt sein, da sein Vater wegen dessen Tätigkeit
für die PKK (...) worden sei. Die mit Eingabe vom 2. August 2006
Seite 7
D-5971/2006
eingereichte anwaltliche Bestätigung belege diesen Umstand. Zudem
befinde sich einer seiner Onkel als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz. Weiter bleibe der türkischen Grenzpolizei bei der
Wiedereinreise die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland
in der Regel nicht verborgen, was wiederum eine Routinekontrolle mit
eingehender Befragung und weiteren Behelligungen seiner Person zur
Folge habe.
Weiter möge es zutreffen, dass die bisherigen Probleme je für sich
betrachtet keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Intensität erreicht
hätten. Die Vorinstanz habe sich allerdings nicht zur hier relevanten
Frage der Gefahr künftiger Verfolgung geäussert. Auch wenn seine
Aussagen zum Teil wenig detailliert ausgefallen seien, sei zumindest
unbestritten, dass sich sein Vater (...) befinde. Die daraus
resultierenden, weit verbreiteten Schikanen gegenüber
Familienangehörigen von Oppositionellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11)
sei den hiesigen Asylbehörden nicht unbekannt. Seine knappen
Schilderungen sowie sein schwacher Bildungshintergrund dürfe nicht
ausser Acht gelassen werden und deute klar auf solche Schikanen hin
(Verlust der Arbeitsstelle; mangelnde Schulbildung). Die erlebten
Einschränkungen und die bisherigen Behelligungen beziehungsweise
kurzzeitigen Verhaftungen würden auf ein grosses Risiko künftiger
Verfolgung hindeuten, nicht zuletzt auch infolge der erwähnten
illegalen Ausreise.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeig-
net sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund
der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich
asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, in schlüssiger
und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 AsylG).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen,
Seite 8
D-5971/2006
dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann.
Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden,
welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrecht-
lich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17
S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S. 263 ff.; Nr. 6 S.
36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im darge-
legten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organi-
sationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche
Beurteilung der diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont,
dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensi-
tät stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zur-
zeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen wür-
den.
Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexver-
folgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Be-
schwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht
noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend
macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist - was den Vater
des Beschwerdeführers betrifft - festzuhalten, dass dieser den Anga-
ben des Beschwerdeführers zufolge (...) sein soll. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 2. August 2006 eine Bestätigung des türkischen
Rechtsanwaltes seines Vaters eingereicht hat, welche die (...) seines
Vaters belegen soll. Dazu ist festzustellen, dass diese Bestätigung
lediglich in der Form einer grundsätzlich leicht manipulierbaren
Telefaxkopie vorliegt, welche zudem weder einen Briefkopf noch einen
Stempel des unterschreibenden Rechtsanwaltes enthält und sich
überdies auch nicht über (...) ausspricht. Es kann dieser Bestätigung
daher nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden.
Ausserdem kann aufgrund dieser Bestätigung den Ausführungen in
Seite 9
D-5971/2006
der Beschwerdeschrift, wonach zumindest unbestritten sei, dass sich
der Vater des Beschwerdeführers (...) befinde, nicht ohne weiteres
gefolgt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorge-
brachten Reflexverfolgung anführt, einer seiner Onkel befinde sich als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz, ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch sehr klein gewesen
sei, als der erwähnte Onkel die Türkei verlassen habe, dieser Onkel
(...) nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 9) und der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörun-
gen auch zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass ihn die Sicherheits-
kräfte über den erwähnten Onkel respektive zu dessen Verbleib ausge-
fragt hätten.
Weiter gesteht der Beschwerdeführer selber zu, dass seine bisherigen
Probleme - je für sich betrachtet - keine flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
me Intensität erreicht hätten und seine Aussagen teilweise wenig de-
tailliert ausgefallen seien. Wie weiter oben angeführt, kann vorliegend
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Vater
des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, seit Jahren aus
politischen Gründen in Haft befindet. Zudem hat die Vorinstanz zu
Recht festgehalten, dass angesichts des rigorosen Vorgehens der tür-
kischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Teilnehmer an strafba-
ren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK offensichtlich keine
derartigen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgele-
gen haben, zumal dieser jeweils nach wenigen Stunden und ohne jeg-
liche Auflagen wieder freigelassen worden sei. Es ist daher in casu
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Tür-
kei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften
Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhalts-
punkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt.
Seite 10
D-5971/2006
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine (...) fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs durch das BFM sind daher gegenstandslos geworden. Die
Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwer-
de, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuwei-
sen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). Hinsichtlich der Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben (vgl. oben Ziffer 4.2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Seite 11
D-5971/2006
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex
post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Er-
folgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die
Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die
Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden
Asylpunkt als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft
werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft
bezeichnet werden. Daher ist der Streitfall nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend wurde die Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzugs aus ausserhalb des Asylbe-
schwerdeverfahrens liegenden Gründen (Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenden türkischen Staatsangehörigen und als
Folge davon Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) gegenstandslos.
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun das
Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so wer-
den die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschädi-
gung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds fest-
gelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Angesichts der Abweisung im Asylpunkt,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in der Türkei und des
Umstandes, dass der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdefüh-
rer über Berufserfahrungen als Coiffeur, Kenntnisse der türkischen
Sprache sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimatre-
gion verfügt, müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwer-
Seite 12
D-5971/2006
deführers auch im Punkte der Wegweisung sowie deren Vollzugs - vor
dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Heirat - als
kaum ernsthaft bezeichnet werden, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5971/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingsei-
genschaft abgewiesen.
2.
Soweit die Beschwerde die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N_______)
- I._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 14