Abtei lung IV
D-5971/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Christoph Allemann,
Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5971/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl -
gesuch ablehnte und die Wegweisung anordnete,
dass es mit demselben Entscheid anstelle des als unzumutbar
erachteten Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete,
dass die Verfügung vom 18. Januar 2006 am 20. Februar 2006 unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2008 die vorläufige Auf-
nahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen liess,
dass das Gericht auf dieses Gesuch mit Urteil vom 20. April 2009 nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 30. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgründen
befragt und am 5. August 2010 vom Bundesamt direkt angehört wurde,
dass er angab, er mache die selben Asylgründe geltend wie beim
ersten Asylverfahren,
dass er jedoch im Frühjahr in die Türkei gereist sei und versucht habe,
von dort aus seine Probleme im Irak zu lösen,
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dass dies jedoch nicht möglich gewesen sei, weshalb er sich von
einem Schlepper nach C._______ habe bringen lassen, wo er ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass er von den C._______ Behörden nach D._______ ausgeschafft
worden sei, weil er sich bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der
Schweiz in D._______ aufgehalten habe,
dass er zwar in D._______ eine Duldung bekommen habe, er sich
jedoch nur innerhalb von 30 Kilometern habe bewegen dürfen, er nur
vierzig Euro im Monat bekommen und zudem Angst gehabt habe, weil
man dort "unsicher" sei,
dass er aus diesen Gründen in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am
16. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer mache Asylgründe geltend, die bereits im Rahmen
des ersten Asylverfahrens geprüft worden seien,
dass das Bundesamt diese Gründe als nicht asylrelevant und das
Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert hätten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem im Zeitpunkt der angeblich
verfolgungsauslösenden Geschehnisse nachweislich in D._______
aufgehalten habe, weshalb auch die im zweiten Verfahren geltend
gemachten Probleme der Familie nicht glaubhaft seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers überdies widersprüchlich
und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass das am 20. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem
3. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergäben, nach dem Abschluss dieses Ver-
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fahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Post-
stempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm der Aufenthalt in
der Schweiz zu bewilligen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu bewilligen und anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde ein
Arbeitszeugnis sowie zwei ärztliche Zeugnisse einreichte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweis-
mittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seit der
Einreichung seines ersten Asylgesuchs nicht mehr in sein Heimatland
zurückgekehrt ist,
dass er im zweiten Asylverfahren keine neuen Ereignisse bezüglich
seines Heimatlandes geltend machte, sondern auf die im ersten Asyl -
verfahren vorgetragenen Asylgründe verwies,
dass aber auf den im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilten
Sachverhalt vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden kann,
dass sowohl die angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber der
Familie im Irak als auch die behauptete Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei von ihm nur vage beschrieben werden und nicht
geeignet sind, eine andere Einschätzung der Asylvorbringen vorzu-
nehmen,
dass zudem, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf-
fassung, unglaubhafte Angaben nicht dadurch glaubhafter werden,
indem sie mehrmals wiederholt werden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
3. Februar 2009 (D-868/2008) ausführlich zum Wegweisungsvollzug
geäussert hat,
dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die einlässlichen
Erwägungen (Erw. 6.1.1 und 6.1.2) im erwähnten Entscheid verwiesen
werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen auch im
heutigen Zeitpunkt zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch bezüglich der Zumutbarkeit zunächst auf die Ausführungen
im Urteil vom 3. Februar 2009 (Erw. 6.2.1 und 6.2.2) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vortragen lässt, er
leide an massiven psychischen Problemen, welche sich durch die
drohende Ausweisung noch verschlimmert hätten und es müsse
befürchtet werden, er verkrafte eine Ausweisung zumindest im Moment
nicht,
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dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich,
dass der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-
land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen,
für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt,
dass der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation einen
ärztlichen Bericht des Psychiatrie-Teams E._______ vom 9. März 2009
sowie einen solchen von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 20. August 2010 einreichen liess,
dass der ärztliche Bericht des Psychiatrie-Teams E._______ bereits
aufgrund seines Ausstellungsdatums im Frühling 2009 nicht geeignet
ist, für die Frage des Wegweisungsvollzuges relevante gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu belegen,
dass das aktuelle ärztliche Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med.
F._______ erhebliche psychische Probleme (starke depressive
Grundstimmung, massive Angstzustände, starke Schlafstörungen mit
Alpträumen, neurovegetative Symptome) bestätigt,
dass es sich jedoch um ein allgemein gehaltenes Zeugnis handelt und
nicht dargetan wird, aufgrund welcher Untersuchungen der Arzt zu
seinen Erkenntnissen gelangte,
dass gewisse psychische Probleme aufgrund der schwierigen und
unsicheren Situation des Beschwerdeführers ohne weiteres nach-
vollziehbar sind,
dass diese jedoch nicht eine Intensität aufweisen, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass zudem für den Fall, dass sich bei einem allfälligen zwangsweisen
Vollzug der Wegweisung die psychischen Probleme akzentuieren
sollten, diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allen-
falls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt
werden kann, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden vermieden wird,
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dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein Arbeitszeugnis als
weiteres Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine gelungene (auch berufliche) Integration in der Schweiz geltend
macht,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen
Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind,
sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für
ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären
Aspekt der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde,
die die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage – und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz –
massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und
Art. 14a Abs. 4bis aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden
sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volks-
abstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS
2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es
ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asyl-
suchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung
in der Schweiz, die mit einer eigentlichen auch in die Zumutbarkeits-
frage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen
würde (vgl. EMAKR 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 58), offensichtlich nicht
gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer den grössten Teil seines
Lebens im Irak verbracht hat und mithin nicht in einen ihm fremden
Kulturkreis zurückkehren würde,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
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bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...), ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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