Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5972/2009/sed
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie. Zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren Bruder und seiner
jüngeren Schwester wohnte er in B._______, einem Ort in der Nähe von
C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er den Irak am 25.
November 2008 an Bord eines SchlepperPersonenwagens in Richtung
Syrien. Von Syrien aus gelangte er in die Türkei und von dort aus an Bord
eines TIRLastwagens schliesslich in die Schweiz, wo er am 6. Januar
2009 Asyl beantragte. Am 19. Januar 2009 wurde er im Empfangs und
Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt
und anschliessend dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM führte
am 9. Juli 2009 eine ergänzende Anhörung durch.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak im
Wesentlichen die folgenden Angaben: Von 20062007 habe er als
Wächter in einer (…)fabrik gearbeitet. Am 18. September 2008 seien
vermummte Männer in die Fabrik eingedrungen und es sei zu einem
Schusswechsel gekommen. Die daraufhin alarmierte Polizei habe die
Einbrecher nicht stellen oder aufspüren können. Nach diesem
Zwischenfall hätten die Einbrecher dem Beschwerdeführer gedroht,
indem sie gemäss seinen Angaben auf offener Strasse auf ihn
geschossen hätten. Bei der ersten Schussabgabe, am 8. Oktober 2011,
sei er etwa um 16 Uhr spazieren gegangen, als plötzlich ein Auto
gekommen sei und man auf ihn geschossen habe. Allerdings sei er nicht
getroffen worden. Er habe die Polizei alarmiert, aber sie hätten die Täter
auch nicht ermitteln können. Daraufhin sei eine Woche später noch ein
zweites Mal auf ihn geschossen worden, aber wiederum sei er unverletzt
geblieben. Er vermute, dass die Einbrecher sich an ihm hätten rächen
wollen, da er unter Umständen bei der Schiesserei in der (…)fabrik
jemanden getroffen habe. Nach dem zweiten Vorfall habe er das Land
verlassen.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 14. August 2009 – zugestellt am
25. August 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6.
Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
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Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 30. September 2009 mit, über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zugleich wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel einen Brief seines Vaters, bestätigt
vom Dorfvorsteher, in welchem ausgeführt wird, dass der
Beschwerdeführer in diesem Dorf aufgewachsen sei, und erklärt wird,
weshalb er das Dorf habe verlassen müssen. Eine entsprechende
Übersetzung reichte er am 7. Januar 2010 (Poststempel) nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstatt oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
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insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte in der Abweisungsverfügung aus, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss
den Angaben des Gesuchstellers sei die Polizei sowohl nach dem
Schusswechsel im September 2008 als auch nach den Schüssen auf den
Gesuchsteller im Oktober 2008 aufgeboten worden und erschienen. Sie
hätten den Tatbestand aufgenommen und im Rahmen des Möglichen die
Täterschaft zu ermitteln versucht. Unabhängig von der Frage der
tatsächlichen staatlichen Schutzfähigkeit im Raume B._______ verfüge
der Beschwerdeführer zudem so oder anders über eine taugliche
innerstaatliche Fluchtalternative im kurdisch kontrollierten Nordirak. Hinzu
komme, dass sich bei nüchterner Betrachtung auch die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der in dieser Form geltend gemachten Vorbringen stelle.
So erscheine es durchaus fraglich, ob die Einbrecher, die im Oktober
2008 zweimal auf offener Strasse auf den Beschwerdeführer geschossen
haben sollen, ihn tatsächlich beide Male verfehlt hätten.
Die Vorinstanz gelangt deshalb zur Einschätzung, es sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als Wächter in einer
(…)fabrik und den angeblichen Schüssen auf ihn einer Verfolgung
ausgesetzt und mit dem Leben bedroht gewesen sei.
4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht einen nach wie vor
gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa).
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Seite 7
4.3. Den Einschätzungen des BFM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ist zu folgen. Zwar ist der Überfall auf die (…)fabrik glaubhaft
und durchaus als realistisch zu betrachten. Der Vorfall mit der Drohung
und den beiden Schussabgaben auf den Beschwerdeführer auf offener
Strasse scheint hingegen weit hergeholt. Zum Einen ist nicht ersichtlich,
welche Interessen die Einbrecher der (…)fabrik daran gehabt haben
sollen, den Beschwerdeführer zu töten. Bei ihm handelt es sich lediglich
um einen unbedeutenden Wachmann, der weder Einfluss noch eine
wichtige Rolle in dieser Fabrik, einer Partei oder sonst irgendwo gehabt
hat. Falls die Einbrecher wirklich ein Interesse daran gehabt hätten, ihn
aus Rache zu töten, dann wäre auch der andere Wachmann gefährdet
gewesen. Dass der Kollege nach dem Einbruch ebenfalls Probleme
bekommen haben soll, erwähnte der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt. Zum Anderen erscheint es eher unwahrscheinlich, dass die
Einbrecher zweimal auf offener Strasse auf ihn geschossen und bei
keiner Schussabgabe den Beschwerdeführer mit einer Kugel verletzt oder
gestreift haben sollen. Dass es sich dabei um reines Glück gehandelt hat,
muss bezweifelt werden.
4.4. Ein weiterer Widerspruch in der Geschichte bezüglich der Bedrohung
liegt in der Todesdrohung, welche von den Einbrechern ausging. Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2009,
dass ihm durch die Schussabgabe auf ihn gedroht worden sei. Er
erwähnte keine Drohbriefe, Drohanrufe oder dergleichen. Der Vater
hingegen hielt in seinem Schreiben, welches vom Beschwerdeführer als
Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde,
folgendes fest: "Später wurde er mit dem Tod bedroht. Sie haben ihn
bedroht und ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, auch wenn er die
Stadt verlässt und zu einem andern Ort im Irak ginge. Deshalb musste er
das Land verlassen". Ein angeblicher Kontakt durch das mündliche
Übermitteln der Todesdrohung wurde somit erst vom Vater in die
Geschichte eingebracht. Die beiden Aussagen von Vater und Sohn
stimmen somit nicht überein und sind unglaubhaft. Es ist zudem auffällig,
dass der Vater erst nach dem Entscheid des BFM vom 14. August 2009,
worin die innerstaatliche Fluchtmöglichkeit anerkannt und ein
Wegweisungsvollzug in den Nordirak als zumutbar erachtet wurde, diese
Drohung wiedergab. Vorher war nie die Rede davon, dass dem
Beschwerdeführer von den Terroristen gedroht worden sei, ihn im ganzen
Land aufzuspüren, um ihn zu töten. Das führt zum Schluss, dass diese
Drohung vom Vater erfunden wurde, um damit ein Argument gegen eine
Wegweisung in den Nordirak vorzubringen.
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Aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten ist davon
auszugehen, dass es keine Todesdrohungen gegen den
Beschwerdeführer gegeben hat und die angeblichen Schüsse auf den
Beschwerdeführer auf offener Strasse erfunden sind.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind, weshalb sie auch nicht auf ihre
Asylrelevanz überprüft werden müssen. Das BFM hat demnach im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S.733 und EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Der Beschwerdeführer hat E._______ im Alter von zwei Jahren
zusammen mit seiner Familie verlassen, da der Vater aufgrund von
Landstreitigkeiten [Angabe eines Deliktes] haben soll. Der
Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde deshalb, dass er nicht
zurück in diese Region könne. Er führt aber nicht weiter im Detail aus,
was genau das Problem sei. Auch sein Vater erwähnte in seinem
Schreiben lediglich, dass sie "wegen der schwierigen Situation dort und
aus andern verschiedenen Gründen" damals E._______ verlassen hätten
und nach B._______ gegangen seien. Es ist allerdings unwahrscheinlich,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund möglicher Delikte des Vaters heute
noch in Gefahr ist. Sollten tatsächlich Personen eine persönliche Rache
aufgrund der damaligen Vorkommnisse anstreben, dann wäre die
Vergeltung innerhalb der vergangenen zwanzig Jahre bereits an den
Brüdern des Vaters vorgenommen worden, die ebenfalls in dieser
Umgebung wohnen. Von einem solchen Vergeltungsschlag ist nichts
bekannt. Zudem funktioniert in der Region E._______ der
Sicherheitsapparat. Die Bevölkerung kann somit vor Übergriffen durch
Dritte geschützt werden (BVGE 2008/4, E. 6.16.7). Eine Gefährdung des
Beschwerdeführers ist deshalb nicht ersichtlich und der Vollzug der
Wegweisung in die Nordprovinz Dohuk zulässig.
6.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 As. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon
aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell
als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, während
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5 E.
7.5.8 S. 72).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der
Publikation des erwähnten Urteils (BVGE 2008/5) nicht verschlechtert. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschreiben. In seinem Bericht von Juli 2010
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bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability
of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2).
Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. auch BVGer, Urteil vom
19. April 2011, E 1957/2008).
Der heute fast (…)jährige, alleinstehende und gesunde
Beschwerdeführer lebte zwar lange in B._______, stammt aber
ursprünglich aus der Provinz Dohuk. Mehrere Verwandte, Onkel
mütterlicher und väterlicherseits, wohnen gemäss seinen eigenen
Angaben immer noch dort. Der Vater stammt ursprünglich aus der Region
F._______.
Während vier Jahren besuchte der Beschwerdeführer in B._______ die
Schule. Die Familie lebte von der Landwirtschaft, indem der Vater Land
von der irakischen Regierung gepachtet und mit Hilfe des Sohnes
bewirtschaftet hat. Während der Zeit der Ernte wurde die Familie des
Beschwerdeführers von provisorischen Angestellten unterstützt. Der
Beschwerdeführer stammt somit aus einer vergleichsweise
wohlhabenden Familie und kann mit Sicherheit bei einer
Wiedereingliederung unterstützt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen,
die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak
schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
demnach zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglementes vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Scheidegger
Versand: