B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5972/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 /
D-7273/2009 und vom 13. September 2012 / D-4306/2012.
D-5972/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellenden ersuchten am (...) um Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung ihres Gesuchs führten sie im Wesentlichen an, der Ge-
suchsteller A._______ sei ein Rom aus E._______ und habe vor der Aus-
reise mit seiner Familie in F._______ gelebt. Er habe als G._______ ge-
arbeitet und Probleme mit denjenigen Leuten (Mafia) bekommen, bei de-
nen er die Ware eingekauft habe. Er habe sich immer mehr und mehr
verschuldet. Infolge der Schulden hätten besagte Personen seinen LKW
beschlagnahmt sowie ihn und seine Familie bedroht. Ein befreundeter
Polizist habe ihm von einer Meldung dieser Vorkommnisse abgeraten, da
es enge Kontakte zwischen der Mafia und der Polizei gebe. Die Gesuch-
stellerin B._______ führte aus, sie sei eine Romni aus H._______ und sei
der von ihrem Ehemann geschilderten Verfolgungssituation ausgesetzt
gewesen. Aus finanziellen Gründen habe sie die Kinder nicht zur Schule
schicken können. Als Roma würden sie in Serbien als Menschen zweiter
Klasse behandelt und keine staatliche Unterstützung erhalten. Vor die-
sem Hintergrund hätten sie Serbien verlassen Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 lehnte das BFM die Asylbegeh-
ren der Gesuchstellenden ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Novem-
ber 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7273/2009
vom 18. Juli 2012 abgewiesen.
A.d Mit Schreiben des BFM vom 23. Juli 2012 wurde den Gesuchstellern
eine neue Frist bis 20. August 2012 zum Verlassen der Schweiz einge-
räumt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 19. August 2012 ersuchten die Gesuchstellenden
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli
2012 und führten im Wesentlichen an, das Bundesverwaltungsgericht ha-
be wesentliche Tatsachen übersehen und den Antrag ihrer Kinder auf An-
erkennung als Flüchtlinge unbeurteilt gelassen.
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B.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2012
wurden die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Gesuchstellen-
den gleichzeitig aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu leisten, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
B.c Mit Urteil D-4306/2012 vom 13. September 2012 trat das Bundes-
verwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf
das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
C.a Am 23. August 2012 reichten die Gesuchstellenden beim BFM eine
als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragten,
es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, es sei dem Wieder-
erwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere
sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen abzusehen, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder
C._______ und D._______ sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
der übrigen Gesuchstellenden anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventuell seien Wegweisungshindernisse festzustellen, und ersuchten in
prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
C.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 setzte das BFM im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
C.c Mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 an das Bundesamt machten die
Gesuchstellenden erneut Ausführungen zu ihrem Anliegen.
C.d Am 13. November 2012 ging beim BFM ein (Nennung Beweismittel)
ein.
C.e Mit Schreiben vom 16. November 2012 überwies das BFM die Ein-
gabe vom 23. August 2012 gemäss Art. 8 VwVG dem Bundesverwal-
tungsgericht zur weiteren Behandlung. Zur Begründung führte es dabei
an, dass in der Eingabe vom 23. August 2012 nur Vorbringen geltend
gemacht würden, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-
rens gewesen seien, und das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu-
dem bereits in seiner Zwischenverfügung vom 22. August 2012 zum Re-
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visionsverfahren mit ähnlichen Vorbringen der Gesuchstellenden ausein-
andergesetzt. Insgesamt würden keine Gründe angeführt, die erstinstanz-
lich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asyl-
verfahrens zu beurteilen wären.
C.f Mit Schreiben vom 17. und 19. November 2012 wandten sich die Ge-
suchstellenden an das BFM, wobei diese Schreiben am 19. November
2012 auch dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zur Kenntnis ge-
bracht wurden. Die Eingabe vom 19. November 2012 enthält im Wesent-
lichen das Gesuch der Kinder C._______ und D._______ um Zuerken-
nung der originären Flüchtlingseigenschaft.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2012 – eröffnet am 26. No-
vember 2012 – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Gesuchstel-
lenden würden in ihrem Wiedererwägungsgesuch einerseits auf die spe-
zielle soziale und entwicklungspsychologische Situation ihrer Kinder ver-
weisen, und andererseits anführen, diese seien zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs zu ihren Asylgründen sowie zu Wegweisungshinder-
nissen anzuhören. Zur Begründung werde zudem geltend gemacht, mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7273/2009 vom 18. Juli
2012 sei ein Wiedererwägungsgrund geschaffen worden und die Argu-
mentation der Gesuchstellenden finde auch durch die verfahrensleitende
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 betref-
fend ihr Revisionsbegehren vom 15. August 2012 keine Entkräftung.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass sich die im Wiedererwä-
gungsgesuch dargelegte Begründung einerseits auf einen Sachverhalt
beziehe, der sich vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-
7273/2009 vom 18. Juli 2012 ereignet habe, und andererseits Rügen ent-
halte, die sich gegen dieses Urteil und das Revisionsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4306/2012 vom 13. September 2012 richten wür-
den, weshalb bei der Eingabe vom 23. August 2012 von einem weiteren
Revisionsgesuch auszugehen sei. An die Begründung ausserordentlicher
Rechtsmittel seien strenge Anforderungen zu stellen und es müsse dar-
gelegt werden, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wer-
de. Die Gesuchstellenden wurden aufgefordert, innert sieben Tagen ab
Erhalt der Verfügung schriftlich den angerufenen Revisionsgrund mitzutei-
len, da in der Revisionseingabe kein konkreter gesetzlicher Revisionstat-
bestand angerufen worden sei, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
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Seite 5
E.
Mit fristgerechter Eingabe vom 30. November 2012 teilten die Gesuch-
stellenden mit, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor.
Gleichzeitig ersuchten sie um Eintreten auf das Revisionsbegehren, um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens unter Anerkennung als
Flüchtlinge, eventualiter ohne Gewährung von Asyl, subeventuell um
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 an das Bundesamt ergänzten die
Kinder C._______ und D._______ ihr Asylgesuch vom 19. November
2012. Diese Eingabe wurde per Fax dem Bundesverwaltungsgericht als
Kopie übermittelt mit einem Gesuch um Sistierung des Revisionsverfah-
rens bis zum Entscheid des BFM über die eingereichten Asylgesuche der
Kinder.
G.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 teilten die Gesuchstellenden mit,
die Schulbehörden von I._______ wünschten an Stelle einer Anfrage des
Rechtsvertreters eine direkte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Anfertigung eines Schulberichts für die Kinder C._______
und D._______.
H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 ersuchten die Gesuchstellenden das
BFM um Bestätigung der hängigen Asylgesuche der Kinder. Eine Kopie
dieses Schreibens ging am gleichen Datum an das Bundesverwaltungs-
gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revisi-
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Seite 6
on von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das BFM hat die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 23. August 2012 zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht über-
wiesen, zumal es sich dabei in der Tat um ein Revisionsgesuch handelt
(vgl. auch Bst. D. oben) und die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels
sowie dessen Einreichung bei einer unzuständigen Behörde nicht scha-
den (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions-
gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
1.7 Das mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 gestellte Gesuch um Sistie-
rung des Revisionsverfahrens bis zu einem Entscheid des BFM über die
Asylgesuche von C._______ und D._______ wird abgewiesen, da bei ei-
ner allfälligen Gutheissung des Revisionsgesuchs die nachträglichen
Vorbringen der Kinder ohnehin im dannzumal aufzunehmenden Be-
schwerdeverfahren zu berücksichtigen wären.
D-5972/2012
Seite 7
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen ausdrücklich den Revisionsgrund
nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefun-
dener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend.
Zudem ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auszugehen,
indem ihre Eingabe innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG eingereicht wurde. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Gesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Zif-
fer 3. – einzutreten. Ob die in der Eingabe vom 30. November 2012 ver-
tretene Ansicht der Gesuchstellenden, besonders strenge Anforderungen
an die Begründung des Revisionsgesuches würden – da die Revisions-
gründe bei den Kindern lägen – gegen Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskon-
vention [KRK], SR 0.107) verstossen, zutreffend ist, kann daher offen ge-
lassen werden.
3.
Soweit die Gesuchstellenden in ihrer als Revisionsgesuch zu behandeln-
den Eingabe vom 23. August 2012 respektive ihrer Ergänzung vom
30. November 2012 Rügen vorbringen, die sich gegen das Revisionsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4306/2012 vom 13. September 2012
richten, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem erwähnten Revisionsurteil
wurde auf das Revisionsgesuch vom 19. August 2012 wegen Nichtbezah-
lens des Kostenvorschusses nicht eingetreten, mithin handelt es sich um
ein sogenanntes Prozessurteil. Die Revision eines Prozessurteils kann
aber nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber
betreffen, nicht aber aus materiellen Gründen. Der Nichteintretensent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2012 könnte
somit nur bei Vorliegen eines revisionsrechtlichen Mangels, mithin dann
aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend darge-
tan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht nicht auf die Beschwerde
eingetreten ist, beispielsweise wenn rechtzeitig ein Kostenvorschuss ein-
bezahlt worden wäre oder wenn eine Eingabe übersehen respektive be-
wusst nicht behandelt worden wäre. Den oben erwähnten Eingaben der
Gesuchstellenden sind keine Vorbringen zu entnehmen, die sich auf das
Zustandekommen des Nichteintretensentscheides beziehen. Die Ausfüh-
rungen bezüglich der unterlassenen Befragung der Kinder sowie der Um-
D-5972/2012
Seite 8
stände, die eine Integration derselben in Serbien verunmöglichten, stellen
keine Gründe dar, die das fragliche Prozessurteil selber betreffen, da sie
materieller Natur sind. Auf die Eingaben vom 23. August 2012 respektive
vom 30. November 2012 ist demnach – soweit sie sich gegen das Revisi-
onsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4306/2012 vom 13. Septem-
ber 2012 richten – zufolge fehlender funktioneller Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Insoweit sich Vorbringen auf
die dem erwähnten Revisionsurteil zugrunde liegende Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2012 beziehen
(vgl. Eingabe vom 23. August 2012, Ziff. II 1), ist darauf ohnehin nicht ein-
zutreten, da Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
revisionsfähig sind (vgl. BVGE 2012/7).
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revisi-
on ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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Seite 9
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
4.3 Bei der von den Gesuchstellenden vorgetragenen verfahrensrechtli-
chen Rüge, wonach ihre Kinder persönlich zu ihren Asylgründen sowie zu
allfälligen Wegweisungshindernissen vom BFM hätten befragt werden
müssen, respektive bei dem in der Eingabe vom 30. November 2012 vor-
gebrachten Umstand, wonach ihre Kinder aus entwicklungspsychologi-
scher und sozialer Hinsicht einen Rückstand aufweisen würden, psycho-
logische Auffälligkeiten bestünden, bei einer Rückkehr die serbische
Sprache nicht mehr im Immersionsverfahren erlernen könnten, weshalb
Serbisch für immer eine Fremdsprache bleiben müsste, sie den Lernstoff
immer nur in einem disqualifizierenden Ausmass beherrschen und über-
dies der Wechsel der Lebensbedingungen und die allgemeine Diskrimi-
nierung der Roma sie besonders belasten würden, handelt es sich offen-
sichtlich nicht um nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstan-
dene Tatsachen, da einerseits die gerügte verfahrensrechtliche Unterlas-
sung des Bundesamtes sowie der Umstand, dass die Kinder der Ge-
suchsteller in sozialer und psychischer Hinsicht Mühe bekundeten und
die Roma in ihrer Heimat Diskriminierungen ausgesetzt seien, bereits
zum Zeitpunkt des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens bestanden.
Es stellt sich demnach die Frage, ob es den Gesuchstellenden bei An-
wendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegen-
den Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, diese
Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend zu
machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
In diesem Zusammenhang führen die Gesuchstellenden im Wesentlichen
an, sie (die Eltern) hätten gemäss Einschätzung der Vorinstanz und des
Bundesverwaltungsgerichts das Interesse ihrer Kinder an einer Flücht-
lingsanerkennung oder an einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
nicht wahrzunehmen vermocht, da ihre Vorbringen im ordentlichen Asyl-
verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien. Dies dürfe ihren Kin-
dern jedoch nicht zum Nachteil gereichen und es könne diesen nicht un-
terstellt werden, sie hätten um die aus der KRK und dem AsylG fliessen-
den Rechte wissen müssen. Sie könnten daher nicht die Vertreter ihrer
Kinder im Sinne von Art. 12 KRK sein, sondern es hätte eine Vertretungs-
beistandschaft gemäss Art. 392 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet werden müssen.
D-5972/2012
Seite 10
Diese Erklärungen der Gesuchstellenden vermögen allerdings nicht zu
überzeugen. Mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im
Asylverfahren wird keine Qualifikation ihrer Ausübung der elterlichen Sor-
ge vorgenommen. Die Asylbehörden haben nach Einleitung eines ent-
sprechenden Gesuchs zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft nachge-
wiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Der von den Gesuchstel-
lenden gezogene Schluss, dass mit der Feststellung der Unglaubhaftig-
keit ihrer Asylvorbringen gleichzeitig eine Einschränkung oder gar Aufhe-
bung ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis für die Kinder einherginge,
ist falsch und unzulässig.
In casu erging das angefochtene Beschwerdeurteil am 18. Juli 2012.
Rund einen Monat später reichten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom
19. August 2012 ein erstes Revisionsgesuch ein und schoben nur vier
Tage später, am 23. August 2012, eine als Wiedererwägungsgesuch beti-
telte Eingabe nach, die in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als
weiteres Revisionsgesuch an die Hand genommen wurde. Weitere drei
Monate später reichten die Gesuchstellenden ihre ergänzende Stellung-
nahme vom 30. November 2012 zu den Akten. Aufgrund obiger Ausfüh-
rungen und dem vorliegend kurzen Zeitraum, der zwischen Erlass des
angefochtenen Beschwerdeurteils und den Revisionseingaben verstrich,
ist ohne weiteres ersichtlich, dass es den Gesuchstellenden A._______
und B._______ bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beach-
tung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich
und zumutbar gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Umstände
und Rügen bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren einzubringen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Jedenfalls ist der Hin-
weis auf die – kaum ein paar Wochen nach Ergehen des Beschwerdeur-
teils – nunmehr angeblich eingetretene Pubertät der Kinder der Gesuch-
stellenden, die einem Spracherwerb der serbischen Sprache im Immersi-
onsverfahren entgegenstehe, in diesem Zusammenhang als unbehelflich
zu qualifizieren. Zudem wurden bereits im ordentlichen Beschwerdever-
fahren die gesundheitlichen und entwicklungspsychologischen Besonder-
heiten der Gesuchstellenden – auch mittels Belegen – vorgebracht und
im Urteil einer entsprechenden Beurteilung unterzogen. In diesem Lichte
besehen ist dem Umstand, dass die Kinder der Gesuchstellenden im or-
dentlichen Asylverfahren von der Vorinstanz nicht separat befragt wurden
und dabei ihrem Entwicklungs- und Integrationsstand angeblich nicht ge-
nügend oder überhaupt nicht Rechnung getragen worden sei, die revisi-
onsrechtliche Neuheit abzusprechen.
D-5972/2012
Seite 11
Weiter ist hinsichtlich des in Art. 12 KRK enthaltenen Anhörungsrechts
des Kindes auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3296/2012
vom 18. September 2012 zu verweisen, das die diesbezügliche bundes-
gerichtliche Rechtsprechung skizziert und auf das Asylverfahren anwen-
det. Gemäss dem erwähnten Urteil findet sich im schweizerischen Recht
keine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Ver-
waltungsverfahren. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12
KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die
Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche
Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener
Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck
gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhö-
rung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewill-
kürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördli-
chen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um
die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes und seiner
(beiden) Eltern indessen decken, kann auf eine gesonderte Anhörung des
Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das Bundesgericht
geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann
anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen In-
teressen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit
den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kinds-
schutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem El-
ternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren,
oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der
Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten.
Vorliegend gelangte der Standpunkt aller Gesuchstellenden im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens durch die Ausführungen der Eltern und der
zur Stützung eingereichten Beweismittel genügend zum Ausdruck. Im
Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgten die Gesuchstel-
lenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern anlässlich der Befragun-
gen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten. Dies wird ebenso aus
den Eingaben im Beschwerdeverfahren ersichtlich. Beispielsweise wird in
der Beschwerde vom 20. November 2009 auf die Gefährdungssituation
der Kinder hingewiesen und in der Replik vom 26. Januar 2012 ausge-
führt, "vor allem der Kinder wegen" sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
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Seite 12
Die zum Beleg anlässlich des ersten Revisionsverfahrens eingereichten
Beweismittel vermögen keine Relevanz zu entfalten, da wegen fehlender
funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Einga-
ben vom 23. August 2012 respektive 30. November 2012, soweit sie sich
gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4306/2012
vom 13. September 2012 richten, nicht einzutreten ist und sie sich – be-
züglich des Beschwerdeurteils – auf ein verspätetes Vorbringen bezie-
hen.
Der am 13. November 2012 beim BFM eingegangene und an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitete (Nennung Beweismittel) ist – unbe-
sehen der Frage der Zulässigkeit als neues Beweismittel in einem Revisi-
onsverfahren (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) – als nicht erheblich zu er-
achten, da sich der Inhalt im Wesentlichen auf Ereignisse und Umstände
nach dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 18. Juli 2012 bezieht.
5.
5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält
der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) – dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind –
ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne
von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen
zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER,
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in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen.
5.3 Vorliegend ergibt die Prüfung des von den Gesuchstellenden angeru-
fenen Revisionsgrundes, dass nicht von einer überwiegenden Gefahr ei-
ner drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK auszugehen ist. Weder der gerügte angebliche Verfahrensmangel
noch die angeführten gesundheitlichen und entwicklungspsychologischen
Besonderheiten der Gesuchstellenden respektive die Schwierigkeiten ei-
ner Reintegration im Heimatland, die sich – insbesondere für die Kinder –
mit Beginn der Pubertät verschärft hätten, sind geeignet, die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig zu bele-
gen. Dies auch deshalb, weil im angefochtenen Beschwerdeentscheid die
Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – unter ex-
pliziter Berücksichtigung des Kindeswohls – bereits einlässlich geprüft
wurden.
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5.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, bei den Schulbehörden
von I._______ Berichte betreffend die Kinder C._______ und D._______
zu verlangen, weshalb die diesbezüglichen Anträge in der Eingabe vom
27. Dezember 2012 (Einholung der Berichte und Gewährung des rechtli-
chen Gehörs) abzuweisen sind. Ohnehin wäre es fraglich, ob diese –
nach dem Beschwerdeurteil zu erstellenden – Berichte als zulässiges
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu betrachten wä-
ren.
Insoweit die Gesuchstellenden allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil
üben, ist anzuführen, dass eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdi-
gung einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen
gebunden ist, nicht zugänglich ist, da die Revision kein ordentliches
Rechtsmittel darstellt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 und 13. September 2012 ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Mit Ergehen des Urteils ist der im Gesuch vom 23. August 2012 ge-
stellte und in der Eingabe vom 30. November 2012 erneuerte Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
7.2 Die Gesuchstellenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestrei-
ten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache
selbst zu vertreten, so kann die Beschwerdeinstanz ausserdem der Partei
einen Anwalt beigeben (vgl. Art. 65 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2
VwVG).
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7.3 Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Gesuchstellenden
keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend die Gewinnaussichten der Gesuchstellenden – insbesondere
in Anbetracht des Ausganges des ersten Revisionsverfahrens – als von
allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustge-
fahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies be-
deutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als
aussichtslos zu bezeichnen ist. Aus diesen Gründen ist dem Begehren
um unentgeltliche Prozessführung nicht stattzugeben. Deshalb ist das
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG
abzuweisen.
7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Gesuchstellenden aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
8.
Mit Eingabe vom 19. November 2012 stellten die Kinder C._______ und
D._______ eigene Asylgesuche. Die Akten sind deshalb dem BFM zur
Behandlung dieser Gesuche zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten gehen an das BFM zur Behandlung der Asylgesuche von
C._______ und D._______.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: