B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5973/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des europäischen Relocation-
Programms am 12. April 2017 von Italien her in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. April 2017 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person, BzP). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt. Die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen wurde am 27. November 2017 durchgeführt.
B.
Anlässlich der BzP sowie der einlässlichen Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und
aufgewachsen. Er habe die Schule im 10. Schuljahr, im Alter von 22 Jah-
ren, im zweiten Monat des Jahres (…), abgebrochen. Nachdem er ein Auf-
gebot erhalten habe, in den Militärdienst einzurücken, habe er das Land
verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 – eröffnet am 24. Oktober 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, die Angaben des
Beschwerdeführers zum Erhalt des Dienstaufgebotes könnten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standhalten. Andere Anknüpfungspunkte, welche angesichts der (behaup-
teten) illegalen Ausreise zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung
führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise sei deshalb
nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Mit der Beschwerde wurden eine Taufbestätigung einer religiösen Vereini-
gung in C._______ sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung einer religiösen
Vereinigung in D._______ eingereicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 15. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, dass
und inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen unzutreffend wären. Auch
für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Durchsicht der Akten keine
Veranlassung, auf die Ausführungen der Vorinstanz zurückzukommen.
5.2 Seine Beschwerdeanträge begründet der Beschwerdeführer damit,
dass er seit April 2018 in Kontakt mit der Pfingstgemeinde (…) in
C._______ stehe. Er habe von der eritreisch-orthodoxen Staatskirche zur
Pfingstgemeinde konvertiert und sei am (…) getauft worden. Mittlerweile
gehöre er der Pfingstgemeinde (…) in D._______ an. Die eritreisch-ortho-
doxe Kirche sei die offizielle Staatskirche, andere Glaubensbekenntnisse
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beziehungsweise Kirchen – insbesondere Pfingstkirchen – würden als ille-
gal betrachtet. Dies führe zur Verfolgung der Gläubigen. Am 5. August
2002 habe die eritreische Regierung alle christlichen Gotteshäuser ohne
Erklärung geschlossen. Tausende Christen seien mittlerweile verhaftet
worden und manche befänden sich schon über zehn Jahre unter schlimms-
ten Bedingungen im Gefängnis. Müsste er nach Eritrea zurückkehren,
würde er als Angehöriger der Pfingstkirche verfolgt und wäre an Leib und
Leben gefährdet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einer-
seits ein (…), ausgestellt von (…) (undatiert, Farbkopie) ein, wonach er am
(…) getauft worden sei. Anderseits lag der Beschwerdeschrift ein Bestäti-
gungsschreiben des Gemeindeleiters der (…) D._______ vom 2. Novem-
ber 2019 bei, mit welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer
seit Mai 2019 ein aktives Mitglied der Vereinigung sei. Er zeige ein konti-
nuierliches Wachstum in seinem geistlichen Leben, liebe Gott und sei eine
integre, hingebungsvolle und engagierte Person.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinen Vorbringen auf Beschwerde-
ebene geltend, er wäre wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus
dem Heimatland – nämlich seiner Konversion zur Pfingstgemeinde – bei
einer Rückkehr der Verfolgung durch den eritreischen Staat ausgesetzt.
Damit macht er einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend (vgl. Art. 54
AsylG).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich –
wegen des Verhaltens nach der Ausreise und aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es
müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung hervorrufen würde. Dabei hat die Beurteilung einerseits auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
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Seite 6
6.3 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstge-
meinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United Sta-
tes Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018,
Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Depart-
ment of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea;
European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunfts-
länder-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty Internatio-
nal, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013;
zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2,
m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchge-
meinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal
und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen
(u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen
Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann.
Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um
sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berück-
sichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelasse-
nen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt un-
behelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.).
Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die Mit-
gliedschaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen (vgl. Urteil des
BVGer D-425/2019 vom 7. März 2019).
6.4 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm einge-
reichten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise auf eine über die al-
leinige Mitgliedschaft hinausgehende Aktivität, welche – aus objektivierter
Sicht – auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen
liesse. Weder liegt eine Vorverfolgung bereits im Heimatland vor, noch sind
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers zu einer Exponierung geführt hätte oder führen könnte, aufgrund der-
rer er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Im Übrigen sind den
Akten denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach die eritre-
ischen Behörden von seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde wüssten.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweismittel
und die Glaubhaftigkeit seiner Konversion näher einzugehen.
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Seite 7
6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit
seinen Vorbringen auf Beschwerdeebene eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Übrigen
kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
8.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. II), bereits Kontakt mit den Militärbehörden gehabt
zu haben. Da er sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und
aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass er noch Na-
tionaldienst leisten müsste, ist zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach
Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völker-
rechtswidrige Behandlung droht.
8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018
VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Best-
immungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 9
8.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im bereits erwähnten BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungs-
gericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den National-
dienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E.
6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Na-
tionaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Seite 10
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe ge-
schlossen werden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehen-
den Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat die Schule
eigenen Angaben zufolge bis zur zehnten Klasse besucht, sein nach wie
vor in Eritrea lebender Vater ist erwerbstätig und gemäss Beschwerdefüh-
rer zählt seine Familie zur Mittelschicht (vgl. A15 F31 und F62). Nebst sei-
nem Vater befinden sich noch Geschwister im Heimatland (vgl. A15 F24).
Weitere Familienangehörige befinden sich in der Schweiz sowie in
Deutschland. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz ge-
fährdende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rückkehr zur
Zeit nicht möglich ist, ändert daran nichts.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
D-5973/2019
Seite 11
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch unge-
achtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
Versand: