Abtei lung IV
D-5974/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5974/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 10. Juli 2008 verliess und zunächst in die Türkei ging, wo
er ungefähr einen Monat blieb,
dass er am 20. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz eingereist sei,
dass er am 21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 2. September 2008
summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. September 2008
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu dem mittels Fingerabdruckvergleich ermittelten
vorgängigen Aufenthalt in Frankreich sowie einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe im Heimatland mehrfache Nachteile erlitten,
dass das Haus seiner Familie nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein von der neuen Verwaltung beschlagnahmt worden
sei,
dass er im Jahr 2006 an der Schulter verletzt worden sei, nachdem
eine Splittergranate in seiner Nähe explodiert sei,
dass sein Bruder im Sommer 2007 an einem Fest von einem
Querschläger getroffen worden und gestorben sei,
dass sein Vater im Dezember 2007 ebenfalls umgekommen sei, als auf
dem Markt ein Bombenattentat auf einen Offizier verübt worden sei
und sein Vater sich zufällig in der Nähe aufgehalten habe,
dass er selber ungefähr ab August 2007 von anonymen Mitgliedern
einer terroristischen Organisation mehrmals bedroht und aufgefordert
worden sei, seine Arbeit als Sicherheitsangestellter einer Erdölfirma
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aufzugeben und sich ihnen anzuschliessen, andernfalls sie ihn
umbringen würden,
dass die Behörden nicht in der Lage seien, ihm zu helfen,
dass bereits sein Vorgesetzter umgebracht worden sei,
dass er befürchte, von diesen unbekannten Personen getötet zu
werden, und aus diesen Gründen im Juli 2008 aus seinem Heimatland
ausgereist sei,
dass er in der Schweiz bleiben und lieber hier sterben als woanders
hingehen wolle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine
Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis (beides in Kopie) zu
den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. September 2008 - gleichentags eröffnet - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Frankreich aufgehalten,
dass Frankreich einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet habe
und vorliegend keine Gründe vorlägen, welche die Vermutung, wonach
Frankreich das Non-refoulement-Gebot beachte, umstossen könnten,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers
noch Personen lebten, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
offensichtlich zutage trete, da er widersprüchliche Angaben zu seiner
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Tätigkeit als Sicherheitsangestellter sowie zur Art und Weise seines
Kontakts zu den Verfolgern gemacht habe,
dass es keine Hinweise gebe, wonach in Frankreich kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sine von Art. 5 AsylG bestehe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
16. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der beiden Identitätsdokumente des
Beschwerdeführers beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Eventualbegehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz habe sich bei
ihrem Entscheid zu Unrecht auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt,
da vorliegend Hinweise auf eine Verfolgung bestünden und somit
primär Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte geprüft werden müssen,
dass Art. 34 Abs. 1 AsylG indessen nur anwendbar ist, wenn die
asylsuchende Person aus einen verfolgungssicheren Heimat- oder
Herkunftsstaat stammt,
dass der Irak nicht als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, weshalb Art. 34 Abs. 1 AsylG bereits aus
diesem Grund vorliegend nicht zum Tragen kommt,
dass die Vorinstanz deshalb nicht die Rückschaffung des
Beschwerdeführers in den Irak, sondern seine Wegweisung nach
Frankreich beabsichtigte,
dass das BFM bei dieser Sachlage somit zu Recht nicht die
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 AsylG, sondern jene von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG prüfte,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da
Frankreich am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EU-
und EFTA-Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, der Beschwerdeführer
sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in
Frankreich aufgehalten und Frankreich einer Rückübernahme am
4. September 2008 zugestimmt hat,
dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG
vorliegen,
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dass zwar in der Beschwerde geltend gemacht wird, ein Cousin des
Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und sei als naher Angehöriger
oder zumindest enge Bezugsperson im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG zu betrachten,
dass jedoch die Formulierung "nahe" Angehörige ebenfalls das
Bestehen einer engen Beziehung zu den fraglichen Personen
impliziert und aus den Akten nicht ersichtlich ist, der
Beschwerdeführer habe zu seinem Cousin eine derartige, enge
Beziehung unterhalten,
dass er seinen Cousin anlässlich der Befragungen mit keinem Wort
erwähnte, obwohl er im Rahmen der Erstbefragung gefragt wurde, ob
er über Verwandte in der Schweiz verfüge (vgl. A1, S. 3),
dass gemäss den Ausführungen in der Beschwerde davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe schon seit längerer Zeit
keinen Kontakt zum fraglichen Cousin mehr gepflegt, zumal er
offenbar nicht einmal dessen Telefonnummer auf sich trug,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was auf ein besonders
nahes Verhältnis zu seinem Cousin hindeuten würde,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen ist, es
lebten nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen des
Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ausserdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs.
3 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, wie er von der
terroristischen Gruppierung kontaktiert worden sei, widersprüchliche
Angaben gemacht hat,
dass er nämlich zunächst erklärte, er habe nie persönlichen Kontakt
zu diesen Leuten gehabt (vgl. A1, S. 6),
dass er im Widerspruch dazu in der Direktanhörung ausführlich
schilderte, wie er ungefähr im Juni 2008 von diesen Personen
festgenommen und persönlich bedroht worden sei (vgl. A11, S. 4),
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dass der Einwand, er sei in der Erstbefragung nicht ausdrücklich
gefragt worden, in welcher Form die letzte Kontaktaufnahme
stattgefunden habe (vgl. A11, S. 8), diesen Widerspruch nicht zu
entkräften vermag,
dass er im Weiteren einerseits geltend machte, er habe sich mehrmals
bei den Behörden über die Drohschreiben beklagt (vgl. A11, S. 4),
dass er an anderer Stelle jedoch sinngemäss erklärte, um sich bei den
Behörden beklagen zu können hätte er zuerst wissen müssen, wer ihm
die Drohschreiben zugestellt habe, dies habe er aber nicht gewusst
(vgl. A11, S. 3),
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, schon beim ersten der
ungefähr zehn anonymen Schreiben im August 2007 sei ihm unter
Androhung des Todes eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden, um
seine Stelle als Sicherheitsangestellter zu kündigen (vgl. A11, S. 3),
dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er sei letztmals im
Juni 2008 bedroht worden,
dass dieses Vorgehen der angeblichen Verfolger indessen nicht
plausibel erscheint,
dass insbesondere davon auszugehen ist, tatsächliche Verfolger
hätten sich nicht damit begnügt, ihre Drohungen über zehnmal zu
wiederholen, sondern hätten ihren Drohungen mit weiteren Mitteln
Nachdruck verschafft,
dass die geltend gemachte, angeblich seit August 2007 anhaltende
Bedrohung seitens anonymer Terroristen auch aus diesem Grund
zweifelhaft ist,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Dauer
seiner angeblichen Tätigkeit als Sicherheitsangestellter widersprach
(vgl. seine Angaben in A1, S. 2 und 6 sowie A11, S. 5),
dass somit nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer erfülle
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG,
dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger konkreter
Hinweise davon auszugehen ist, in Frankreich bestehe effektiver
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Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den
Akten keine Hinweise dafür ergeben, die französischen Behörden
würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl.
die vorstehenden Erwägungen),
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich schliesslich möglich ist, da keine praktischen
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Vollzugshindernisse bestehen und die französischen Behörden einer
Rückübernahme zugestimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich
daher zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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