Abtei lung IV
D-5975/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5975/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
sein Heimatland im Juli 2009 verliess und über ihm unbekannte Län-
der am 9. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 18. August
2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 1. September 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus C._______ im
D._______ State, wo er seit seiner Geburt bis im März 2009 gelebt
habe,
dass er seit seiner Kindheit dem Vater, der Verehrer eines Orakels ge-
wesen sei, geholfen habe, jedoch im Jahr 2008 in die Pfingstgemeinde
eingetreten sei,
dass ihn sein Vater, nachdem er davon erfahren habe, weggeschickt
habe, worauf der Beschwerdeführer bei einem Pastor gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer einmal gepredigt habe, worauf er von
Jugendlichen zusammengeschlagen, von der Polizei gerettet und in
ein Spital gebracht worden sei,
dass er daraufhin vom Pastor nach E._______, wo er während zwei
Monaten als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet habe, geschickt
worden sei,
dass eines Tages Dorfbewohner aus C._______ zusammen mit der
Zivilpolizei erschienen seien und den Beschwerdeführer zu seinem
sterbenden Vater gebracht hätten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters von Dorfbewoh-
nern aufgefordert worden sei, Nachfolger des Vaters zu werden, wo-
rauf der Beschwerdeführer zum Pastor gerannt sei und ihm alles er-
zählt habe,
dass der Pastor den Beschwerdeführer nach Lagos zu einem andern
Pastor gebracht habe,
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dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen die Information erhal-
ten habe, die Dorfbewohner hätten durch ein Ritual seinen Aufenthalts-
ort erfahren, weshalb der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet
habe,
dass der Pastor seine Ausreise organisiert und ihn einem weiteren
Mann übergeben habe,
dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufge-
fordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unter-
liess,
dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit
Verfügung vom 15. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz und
den Erhalt von Ausweispapieren insgesamt ein grosses Desinteresse
zum Ausdruck komme, das im Hinblick auf den jederzeitigen Nachweis
der Identität grundsätzlich wenig plausibel erscheine und als Schutz-
behauptung eingestuft werden müsse,
dass seine Angaben, er sei unterwegs nicht kontrolliert worden, ohne
Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und habe für seine
Reise nichts bezahlt, der allgemeinen Erfahrung widersprächen, da die
Kontrollen in den Häfen streng seien und Schiffseigner im Fall einer
Entdeckung von papierlosen Mitreisenden hart bestraft würden,
dass er somit keine überzeugenden Erklärungen dafür habe abgeben
können, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach
Europa gereist sei,
dass seine Angaben über die Reise vielmehr oberflächlich und stereo-
typ ausgefallen und somit nicht glaubhaft seien,
dass aus seinem Aussageverhalten zu schliessen sei, er wolle die
wahren Umstände zu seinem Reiseweg verheimlichen und nicht offen-
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legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen
entweder um mögliche Beeinträchtigungen durch Personen aus dem
Umfeld des Orakels oder um potentielle Übergriffe durch übersinnliche
Kräfte wie beispielsweise Geister handle, was indessen nicht als asyl-
relevante Verfolgung zu sehen sei, weil das schweizerische Asylgesetz
keinen Schutz vor Geistern oder Wahnvorstellungen vorsehe und bei
Übergriffen durch Drittpersonen nur dann von einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgehe, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre,
dass den Akten indessen nicht entnommen werden könne, der Be-
schwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit dem Orakel und den
Dorfbewohnern an die nigerianische Polizei gewendet, weshalb dieser
vorliegend kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutz-
fähigkeit vorzuwerfen sei,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe im Zusam-
menhang mit dem geltend gemachten Übergriff durch Jugendliche
nichts unternommen, als reine Schutzbehauptung einzustufen sei, weil
der Beschwerdeführer von der Polizei gerettet und ins Spital gebracht
worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in einem anderen Landesteil
oder einer grösseren Stadt niederlassen könne, wo er einer allfälligen
Gefahr seintes Dritter problemlos ausweichen könne, weshalb er nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei,
dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtetet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2009
(Datum Poststempel: 18. September 2009) gegen den Entscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
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auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge eines unzulässi-
gen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszugehen ist
und die in der Eingabe vom 16. September 2009 enthaltene Begrün-
dung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu behan-
deln sind,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
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ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er besitze keine Identitätsdokumente, da
er nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, seinen mit Hilfe des
Pastors beantragten Reisepass nicht erhalten habe und nicht wisse,
ob er eine Geburtsurkunde habe und ob sich diese allenfalls beim
Vater oder im Spital befinde,
dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – dieses Desinteresse
des Beschwerdeführers am Besitz von heimatlichen Identitätsdoku-
menten in der Tat dagegen spricht, er habe entschuldbare Gründe für
die Nichtabgabe von heimatlichen Identitätsdokumenten,
dass er zudem vorbrachte, er könne mit niemandem im Heimatland
Kontakt aufnehmen, was ebenfalls nicht zu überzeugen vermag,
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers über die
Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd
ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-
Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu verein-
baren ist,
dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt,
nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde
man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aus-
sagen nichts zu ändern vermag,
dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die
Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche
er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn transpor-
tiert haben sollen sowie über die Aufenthaltsdauer in Lagos und an
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andern Orten – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum er keine
rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben habe, noch
bestätigen,
dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlen-
den Abgabe von Identitätspapieren zuzustimmen ist, weshalb die Vor-
instanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs Dokumente über seine Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht bezweifelte sowie als nicht asylerheblich qualifizierte und in-
folgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass sich – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die
Substanzlosigkeit der Vorbringen wie ein roter Faden durch die Pro-
tokolle zieht, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers auch aus
diesem Grund nicht geglaubt werden können,
dass insbesondere die einsilbigen und äusserst dürftigen Antworten
des Beschwerdeführers auffallen,
dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch verschiedene
Widersprüche entnehmen lassen,
dass er nämlich einerseits vorbrachte, er habe nur dem Pastor gesagt,
er wolle nicht Nachfolger seines Vaters werden, während er an anderer
Stelle sagte, er habe dies den Dorfbewohnern mitgeteilt (vgl. Akte
A1/13 S. 6 und Akte A9/22 S. 17),
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dass er auch unterschiedlich darlegte, ob er die Personen, welche ihm
nahegelegt hätten, Nachfolger seines Vaters zu werden, namentlich
kenne, indem er dies einmal verneinte und ein anderes Mal einen
Namen angab (vgl. Akte A1/13 S. 7 und Akte 9/22 S. 17),
dass es dem Beschwerdeführer überdies – wie die Vorinstanz eben-
falls zutreffend feststellte – insbesondere im Hinblick darauf, dass er
mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt habe
und ihn die Polizei im Zuge des Übergriffs auf ihn sogar „gerettet“ und
in die Klinik eingewiesen hat, zumutbar und möglich gewesen wäre,
bei der Polizei um Schutz vor allfälliger Verfolgung durch die Dorf-
bewohner nachzusuchen, was er indessen unterlassen hat,
dass unter diesen Umständen der nigerianischen Polizei nicht vorge-
worfen werden kann, sie hätte dem Beschwerdeführer keinen Schutz
gewährt, zumal er ihnen dazu gar keine Gelegenheit gegeben hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei habe beim er-
wähnten Überfall nicht geholfen, angesichts der Erwähnung des
Gegenteils durch den Beschwerdeführer selber nicht zu überzeugen
vermag,
dass dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der vorinstanz-
lichen Argumentation – auch die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden hätte,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Dorfbewohner würden
irgendetwas machen und herausfinden, wo er sich aufhalte, solange er
in Nigeria sei, mangels Bezug zur Realität nicht überzeugt,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem
Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
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dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu qualifi-
zieren sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während
einiger Zeit bei einem Pastor gelebt, womit er über ein Beziehungsnetz
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– im weiteren Sinn – verfügt, auch wenn seine Eltern in der Tat gestor-
ben sein sollten,
dass er zudem als Arbeit im Bauwesen eine gewisse Berufserfahrung
mit sich bringt, die ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben in Nigeria
erleichtern wird,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzgefährdende Situation,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...) mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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