Abtei lung IV
D-5976/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter Schmid, Richterin De Coulon Scuntaro, Richter Haefeli
Gerichtsschreiber Weber
A._______, Nepal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
19. März 2006 und gelangte via Indien und Frankreich am 18. April 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im
Empfangszentrum Basel vom 27. April 2006 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 22. Mai 2006
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, Maoisten seien gelegentlich zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn aufgefordert, bei ihnen mitzuwirken. Obschon er dieses Ansinnen abgelehnt
habe, hätte er für diese Leute Lasten tragen, Flugblätter verteilen und kleben
sowie Versammlungen organisieren müssen. Anlässlich eines Einkaufs am 15. Mai
2005 habe er maoistisches Druckerzeugnis bei sich gehabt, welches die Armee
auf seinem Rückweg bei Kontrollen gefunden habe. Er sei deswegen für eine
Woche inhaftiert worden. Am 6. Februar 2006 hätten Maoisten bei ihm gegessen.
Die Armee sei gekommen und habe zwei von ihnen erschossen; er habe
wegrennen können. Er sei noch bis zur Ausreise bei den Maoisten geblieben. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM
verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2006 - eröffnet am 8. Juni 2006 - fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Juli
2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mangels ausgewiesener Be-
dürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahl-
bar bis zum 27. Juli 2006, einverlangt. Für den Fall des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung innert angesetzter Frist wurde festgehalten, dass auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet würde und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden
3wäre.
E. Am 12. Juli 2006 wurde die Fürsorgebestätigung eingereicht.
F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob
4die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2 Angesichts der massgeblich verbesserten Lage in Nepal geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung nicht begründet ist. Hinsichtlich der allge-
meinen Situation in Nepal kann zunächst auf das im Rahmen einer Lageanalyse
ergangene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006
Nr. 31). Ergänzend in diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass nach den
monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 das Friedensabkommen
zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen (Maoisten) in Nepal
unterzeichnet worden ist. Nach Aussagen ihres Kommandanten Prachanda wollen
die Rebellen nun gemeinsam mit der Regierung ein neues Kapitel des Friedens
aufschlagen und ein neues Nepal aufbauen . Gemäss dem Friedensvertrag betei-
ligen sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellen 73 der 330 Abgeord-
neten. Vorgesehen war die Einsetzung einer neuen Übergangsregierung am
1. Dezember 2006 (vgl. Nepal feiert den Friedensvertrag, NZZ Online, Internatio-
nal, 22. November 2006). Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in
die Länge, da die Parteien und die Maoisten übereingekommen waren, zuerst den
Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teildemobilisierung der Armee zu
beenden. Erst danach sollten die Maoisten Einsitz in die Regierung nehmen. Die
Entwaffnung verzögerte sich aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum
wachsende Unruhe, namentlich unter den Maoisten und ihren Sympathisanten
auslöste, zumal zwischenzeitlich die Sieben-Parteien-Allianz ohne Beteiligung der
Maoisten regierte und einige ihrer Entscheide auf Kritik stiessen. Dies führte in von
Maoisten kontrollierten Gebieten unter anderem zu Behinderungen staatlicher Akti-
vitäten. Auch fanden Angriffe auf neu besetzte Polizeiposten statt und einige ihrer
Kader fuhren fort, "Steuergelder" zu erpressen. In der Hauptstadt Kathmandu kam
es zu Sitzstreiks und Demonstrationen, welche Ausdruck der Befürchtungen wa-
ren, dass die Maoisten von intrigierenden Politikern wieder einmal um den Lohn
ihres Kampfes betrogen würden. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament
am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen
Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar
beide Übergangscharakter, doch mit der Auflösung des bestehenden Parlaments
und der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist
das konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende. Zum ersten Mal nehmen nun no-
minierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen Partei in der Volksver-
sammlung Einsitz, und zwar gleich mit 83 Abgeordneten. Dies sind nur zwei weni-
ger, als die stärkste Formation, der Nepali Congress hat, und gleich viele wie die
sozialdemokratische CPN (UML). Die restlichen Sitze gehen an die anderen fünf
Mitglieder der Sieben-Parteien-Allianz und einige Splittergruppen. Die Aufgabe der
Versammlung wird nun darin bestehen, eine Regierung zu wählen, deren Haupt-
aufgabe die Durchführung einer Parlamentswahl im nächsten Juni ist (vgl. Nepal
hat ein neues Parlament, NZZ Online, International, 16. Januar 2007). Vor diesem
Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Befürchtungen des Be-
schwerdeführers, in seinem Heimatland der Gefahr einer asylrelevanten Gefähr-
5dungssituation ausgesetzt zu sein, (heute) als unbegründet. Bei dieser Sachlage
braucht auf die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen zu werden. Ebenfalls erübrigen sich
weitere Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinem
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flücht-
ling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht
bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende
individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche
in den Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen aus-
gesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwür-
dige Existenz verunmöglicht würde. Der unpolitische, ledige und - soweit akten-
kundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung (Primar-
und Sekundarschule) und ging im Heimatstaat während zwei Jahren einem Erwerb
als Ladenbesitzer (Kiosk) nach, weshalb erwartet werden kann, dass er bei einer
Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten wird. Ferner kann er
in Nepal auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das seine Reintegration
zudem erleichtern dürfte. Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammen-
hang letztlich die Antworten des Beschwerdeführers beim Kanton, wonach es der
Familie gut gegangen sei und er keine Lust dazu verspürt habe in der familieneige-
nen Landwirtschaft zu arbeiten, da die Familie Angestellte gehabt habe. Es liegen
somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer
sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die
Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage
erarbeiten kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die
prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass die Kommission sich wiederholt dahingehend geäussert hat,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der
Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen,
welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse
7(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Ohne die
Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat
zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug ins-
gesamt als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes zu beschaffen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das
BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezah-
len. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen, weil die Be-
schwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges im Zeitpunkt des Einreichens
der Beschwerde nicht als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers erstellt ist. Dementsprechend werden keine Kosten gesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen;
es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- die Fremdenpolizei des Kantons B._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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