Abtei lung IV
D-5977/2006
{T 0/2}
Abschreibungsverfügung vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Zoller
Gerichtsschreiber Widmer
A._______, geboren (...), Serbien,
wohnhaft (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. April 2006 mit
Verfügung vom 16. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni 2006 bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass sich die Zuständigkeit der ARK gemäss dazumal geltendem Recht nach Art. 105
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bestimmte, wonach sie
endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend Verweige-
rung des Asyls und Wegweisung zu entscheiden hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2007 an das BFM, welches an
das Bunderverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, unter Beilage eines Auszugs aus
dem Eheregister ausführte, er habe am 1. Mai 2007 in (...) eine deutsche
Staatsangehörige mit Wohnsitz in (...) geheiratet,
dass er zu seiner Ehefrau nach (...) ziehen werde, sobald er das diesbezügliche Visum
erhalten haben werde,
dass er zur Vornahme der weiteren Schritte für die Ausreise um sofortige Zustellung
seines Reisepasses ersuche,
dass das Bunderverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2007 darauf aufmerksam machte, dass das BFM Reisepapiere und
Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten nehme und Behörden oder
Amtsstellen solche oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden
Person Hinweise geben können, zuhanden des BFM sicherstelle (Art. 10 Abs. 1 und 2
AsylG), weshalb eine Herausgabe der erwähnten Dokumente an die asylsuchende
Person während hängigem Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren unzulässig sei
beziehungsweise erst nach dessen Abschluss erfolgen könne,
dass es den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage anfragte, ob er an der Beschwerde
festhalte oder diese zurückziehe, wozu ihm eine Frist bis zum 31. Mai 2007 gesetzt
wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Rückzugs der Beschwerde ausnahmsweise
und ohne Anerkennung einer präjudiziellen Wirkung die Abschreibung des Verfahrens
3ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt wurde (Art. 6 Abs. 2 Bst. a des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im Falle des Festhaltens an der Beschwerde das Rechtsmittelverfahren in der ge-
setzlich vorgeschriebenen Weise weitergeführt würde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (Poststempel: 18. Mai
2007) gegenüber dem Bunderverwaltungsgericht den Rückzug der Beschwerde erklärte,
dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben ist (Art. 111 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE
zu erlassen sind, womit dem Beschwerdeführer der am 23. Juni 2006 in der Höhe von
Fr. 600.-- geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch zurückgezogen und somit weder vollumfänglich noch teilweise obsiegt hat
(Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
4Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten werden erlassen. Der am 23. Juni
2006 in der Höhe von Fr. 600.-- geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde) (Beilage: jugoslawischer Reisepass Nr. [...] und
jugoslawische Identitätskarte Nr. [...]
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
5Eingeschrieben
Herr
Kastriot Vilaj
(Adresse)