Abtei lung IV
D-5977/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5977/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juli
2009 auf dem Seeweg verliess, seine Reise nach (...) an einem ihm
unbekannten Ort auf dem Landweg fortsetzte und am 9. August 2009
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 9. August 2009 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei
der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten
A2/1),
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2009 im (...) zur Person
befragt (BzP) sowie am 27. August 2009, ebenfalls dort, in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...),
wo es bei Landstreitigkeiten immer wieder zu Kämpfen zwischen den
Dorfgemeinschaften der (...) und der (...) gekommen sei und
Einwohner von (...) entführt und getötet worden seien,
dass im Dezember 2008 die Dorfältesten die Einwohner von (...), da-
runter auch den Beschwerdeführer, bewaffnet hätten und sich die Lage
zwischen den Konfliktparteien im Mai 2009 zugespitzt habe,
dass daraufhin der Gouverneur von (...) das Militär geschickt habe,
welches auf die Einwohner von (...) geschossen und ihre Häuser,
darunter auch dasjenige des Beschwerdeführers, angezündet habe,
dass viele Einwohner geflüchtet seien und einige, darunter auch der
Grossvater des Beschwerdeführers, getötet worden seien,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei und er sich in der
Folge im Wald versteckt habe, wobei er, wie alle Einwohner von (...),
nach dem Vorfall von der Regierung gesucht worden sei,
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dass er, um sein Leben fürchtend, mit der Hilfe des Vaters eines
Freundes nach (...) gelangt sei und dort einen Monat verbracht habe,
dass ihn die erwähnte Person, da sich die Lage in (...) nicht beruhigt
habe, einem weissen Mann übergeben habe, woraufhin er seinen Hei-
matstaat an Bord eines Schiffes verlassen habe,
dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Rei-
se- oder Ausweispapiere abgab,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
16. September 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich widersprüchlich zu seinen Ausweisdokumenten geäussert
habe, indem er anlässlich der BzP erklärt habe, eine im Jahr 2007 für
die Gouverneurswahlen ausgestellte Identitätskarte besessen zu
haben, wogegen er gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung vom
27. August 2009 nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, son-
dern nur einen Wahlzettel für die erwähnten Wahlen besessen habe,
dass er auf Vorhalt hin erklärt habe, er könne sich nicht mehr daran er-
innern, ob es sich beim betreffenden Dokument um eine Identitäts-
karte gehandelt habe, was indes – so das BFM – nicht glaubhaft sei,
zumal eine Person mit sechsjähriger Schulbildung durchaus in der
Lage sei, zwischen den beiden Dokumenten zu unterscheiden,
dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die feh-
lenden Anstrengungen zur Beschaffung eines rechtsgenüglichen Do-
kuments nicht plausibel und als Schutzbehauptung einzustufen seien,
dass die realitätsfremden und detailarmen Aussagen zu den Reise-
umständen – der Beschwerdeführer will ohne Reisedokumente und
ohne Ausweiskontrollen auf dem Seeweg nach Europa und in die
Schweiz gelangt sein, nur den Abreiseort kennen und keine Angaben
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zum Schiff machen – ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nicht-
abgabe der erforderlichen Dokumente darstelle,
dass dieses Aussageverhalten darauf schliessen lasse, der Beschwer-
deführer beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Rei-
seweg zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass das vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachte
Ereignis nicht im Mai 2009 stattgefunden habe, weshalb die darauf
aufgebauten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien,
dass seine Aussagen sowohl zur persönlichen Teilnahme an den
Kampfhandlungen als auch zu seiner Verfolgungssituation und zur
Flucht aus (...) widersprüchlich seien und es ihm nicht gelungen sei,
die Widersprüche auf Nachfrage hin glaubhaft zu bereinigen,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvor-
bringen durch den Beschwerdeführer als offenkundig unglaubhaft er-
weisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und
dieser ergänzt, er versuche, einen Termin zur Beschaffung eines Rei-
sepasses oder eines Identitätspapiers mit der Nigerianischen Vertre-
tung zu vereinbaren, wozu er möglicherweise anderthalb Jahre benö-
tige,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen, zumal sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die
nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
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schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 16 E. 5c 109 f.),
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet
sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens
von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Festhalten an den
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in der Beschwerde nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, ohne dass darauf näher einge-
gangen werden muss, und sich aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
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dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen an der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
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dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er über Be-
ziehungen und ausreichende Mittel für die Finanzierung der Reise in
die Schweiz verfügte, nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem
Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, in seinem Heimat-
staat die Primarschule absolvierte und dort als Schweisser tätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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