Abtei lung IV
D-5978/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des
BFM vom 21. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5978/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 12. Januar 1998 ein
Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen des Asylverfahrens geltend machte, aus _______
(Nordirak) zu stammen und kurdischer Ethnie zu sein,
dass er als Zollbeamter gearbeitet und ihm die KDP angelastet habe,
er sei zwei Offizieren der Zentralmacht bei der Einreise in den
Nordirak behilflich gewesen,
dass er deswegen unter Folter inhaftiert und schliesslich nach der pro-
visorischen Freilassung ausser Landes geflohen sei,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Januar 2000 feststellte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihm Asyl
gewährte,
dass der nachgereisten Ehefrau des Beschwerdeführers und den ge-
meinsamen Kindern in der Folge ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt und Asyl gewährt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2004 das dem Be-
schwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) widerrief,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2005 abwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April
2008 mitteilte, es beabsichtige, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen,
dass zur Begründung angeführt wurde, gemäss Stempelungen in sei-
nem Reiseausweis habe er sich zwischen Oktober 2003 und Anfang
2005 dreimal im Irak aufgehalten,
dass entsprechend davon auszugehen sei, er habe sich freiwillig wie-
der unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitze, gestellt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2008
nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung einräumte, sich
wiederholt für kurze Zeit im Irak aufgehalten zu haben,
dass besagte Reisen aus familiären Gründen beziehungsweise wegen
der Erkrankung der Mutter erfolgt seien,
dass aber aufgrund der Aktenlage weder von der freiwilligen Unter-
schutzstellung noch der effektiven Schutzgewährung durch irakische
Behörden ausgegangen werden könne,
dass ihm bereits das Asyl entzogen worden sei und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gravierende Konsequenzen hätte,
dass sich nach dem Gesagten eine persönliche Anhörung des Be-
schwerdeführers aufdränge,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
aberkannte,
dass es zur Begründung festhielt, der Beschwerdeführer habe sich im
genannten Zeitraum einmal während elf Tagen und zweimal während
eines Monats im Heimatland aufgehalten, was unbestritten sei,
dass er für diese Heimatreisen nicht näher konkretisierte familiäre
Gründe genannt habe, was gegen das Vorliegen einer eigentlichen
Zwangslage spreche,
dass die durch Stempelungen im Reisedokument belegten Kontrollen
der heimatlichen Behörden einer ausdrücklichen Unterschutzstellung
gleichkämen und keine Anhaltspunkte, wonach der Schutz nicht auch
effektiv - und zwar mittlerweile durch den Gesamtstaat als solchen -
gewährt worden sei, bestünden,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
18. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine neu
bestellte Rechtsvertretung anfechten und die Aufhebung des vorins-
tanzlichen Entscheids, das Absehen von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
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Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass zur Begründung vorab auf die Stellungnahme vom 14. Juli 2008
verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus familiären Gründen in
den Irak gereist sei und diese Gründe entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise auch konkretisiert habe (schwere Erkrankung der Mutter),
dass der Beschwerdeführer bei den Kontrollen an der Grenze zwar
kontrolliert worden sei, beim Grenzübertritt aber Bestechungsgeld be-
zahlt habe, weshalb die angeblich freiwillige Unterschutzstellung nicht
per se bejaht werden könne,
dass er vielmehr in keiner Weise die Absicht gehabt habe, sich unter
den Schutz des Heimatstaates zu stellen, und mangels Kontakten zu
irakischen Behörden ein solcher Schutz in tatsächlicher Hinsicht weder
gewollt gewesen noch gewährt worden sei,
dass bezüglich Schutzgewährung zudem fraglich sei, ob es sich beim
Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle,
dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Ergebnis weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht er-
füllt seien,
dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend auch als
unverhältnismässig erscheine, da der Beschwerdeführer im Zeitraum
von zehn Jahren lediglich drei kurze Reisen in den Irak unternommen
habe,
dass der angefochtene Entscheid überdies nicht mit der publizierten
Praxis der Rekursinstanz zu vereinbaren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6
FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK her-
angezogen hat,
dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht
mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge-
stellt hat,
dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig
in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht ge-
handelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),
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dass der Beschwerdeführer die vom Bundesamt aufgelisteten Heimat-
reisen und auch deren Freiwilligkeit nicht grundsätzlich bestreitet, aber
darauf hinweist, es habe sich um drei Kurzreisen im Zeitraum von zehn
Jahren gehandelt,
dass besagte Reisen gemäss Aktenlage indes zweimal ungefähr einen
Monat und einmal elf Tage dauerten sowie im Zeitraum von weniger
als zwei Jahren stattfanden,
dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar
weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem
Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb
zumindest mit den beiden letzten Reisen vom Sommer 2004 und An-
fang 2005 in den Nordirak zweifellos auch ein Kontakt mit dem Heimat-
staat als solchem erfolgte,
dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz befin-
det und die allfällige Erkrankung der Mutter im Heimatland in der vor-
gebrachten vagen Art sowie die wiederholte Rückreise jedenfalls nicht
den Eindruck aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei
insbesondere aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber
Familienangehörigen in Wahrung eines berechtigten Anspruchs auf
Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier relevanten Sinn
ins Heimatland gereist (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.;
1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),
dass die Freiwilligkeit der Reisen mithin zu bejahen ist,
dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium
gegeben ist, die Motivation für die Heimatreise zu berücksichtigen ist,
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103),
dass aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer kein rechtlich re-
levanter Zwang zu den erwähnten Reisen ersichtlich ist und er mit dem
damit verbundenen Verhalten (zumindest regulär erfolgte und mit ent-
sprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzübertritte) entgegen
den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck
brachte, sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit er besitzt, gestellt zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt,
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als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich
verfügte,
dass schliesslich als weiteres Kriterium dem Beschwerdeführer durch
den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei die-
ses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine
nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhan-
den sind,
dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen
des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12
E. 8c S. 104),
dass ferner auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 hinzuweisen
ist, wonach die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätz-
lich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfol-
gung zu gewähren, und sich diese Einschätzung auch bereits im Som-
mer 2004 als berechtigt erwiesen haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos wiederholt in den Irak
einreisen, sich dort für längere Zeit aufhalten und in der Folge wieder
ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, was die Einschätzung,
er sei bereits bei der Reise im Sommer 2004 im Irak nicht mehr ge-
fährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden, rechtfertigt,
dass die nachgeschobene angebliche Leistung von Bestechungsgel-
dern an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer durch den Irak effek-
tiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordira-
kischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da
sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeit-
punkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte
und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sonder-
situation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als han-
delnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art.
63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind,
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dass das BFM demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und den Gesuchen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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