B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5980/2016
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge Anfang 2015 und reiste am 20. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie
am 22. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte.
A.b An der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 machte sie gel-
tend, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus C._______
(Zoba Debub) zu sein. Aus Angst vor dem Militärdienst – ihr sei zu Ohren
gekommen, dass Frauen ab 18 Jahren einrücken müssten – habe sie sich
zur Ausreise entschlossen und sei im Januar 2015 mit einem Fahrzeug
nach D._______, in einem anderen Fahrzeug nach E._______ und von
dort zu Fuss nach Äthiopien gereist. Anschliessend sei sie via Sudan, Li-
byen und Italien in die Schweiz gelangt. Sie habe keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt und im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst keinen persönlichen Kontakt mit ersteren, ferner sei sie nie inhaftiert,
politisch oder religiös tätig oder vor Gericht gewesen (vgl. A6, S. 6 f.).
A.c An der Anhörung vom 1. September 2016 führte sie ergänzend aus,
sie und ihre Cousins hätten im Jahr 2013 ein Schreiben erhalten, welchem
zufolge sie 18 Jahre alt seien und sich bewaffnen müssten. Da sie das
Schreiben nicht selber entgegengenommen habe, könne sie nicht mehr
über dessen Inhalt sagen. Zwar sei sie darin nicht namentlich erwähnt, auf-
grund ihres Alters sei aber klar gewesen, dass auch sie zum Adressaten-
kreis zähle. Ihre Geschwister seien auch gefangen genommen worden und
man habe sogar ihren Vater inhaftiert. Allgemein habe man in Eritrea nicht
in Ruhe leben können und es herrsche keine Freiheit. Sie habe sich zeit-
weise in der Einöde versteckt und als es in ihrem Heimatdorf vermehrt zu
Razzien gekommen sei, habe sie sich im Jahr 2015 zur Ausreise entschlos-
sen und dieses Vorhaben mithilfe eines von ihren Brüdern organisierten
Schleppers umgesetzt. Gemeinsam mit einer Freundin sei sie nach
E._______ gelaufen und von da mit weiteren 40 Personen nach Äthiopien,
wo sie nach einem mehrtägigen Fussmarsch um zwei Uhr morgens ange-
kommen sei (vgl. A19, S. 5 ff.).
A.d Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Tauf-
scheins, der Identitätskarte ihres Vaters sowie eines Bruders ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab,
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verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungs-
vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Verlobten und die Asylgewährung. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung der mandatierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliche Beweismittel wurden
eine Kopie des Gleis-7-Abonnements der Beschwerdeführerin, eine Kopie
der Aufenthaltsbewilligung B des Verlobten sowie mehrere Fotografien ein-
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbei-
ständung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut
und verzichtete unter derselben Voraussetzung auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 18. September (recte: Oktober)
2016 reichte die Rechtsvertreterin die Fürsorgebestätigung ein.
E.
Das SEM wurde mit derselben Zwischenverfügung eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 hielt das
SEM an seinen Erwägungen fest. Das entsprechende Schreiben wurde der
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihren Sohn B._______ zur Welt.
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Dabei beantragte sie, nach
F._______ umziehen zu dürfen, um mit ihrem Partner G._______ (N […])
sowie dem gemeinsamen Sohn als Familie zusammenleben zu können.
Das SEM bewilligte das Gesuch mit Schreiben vom 1. Februar 2017 und
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teilte die Beschwerdeführerin und ihren Sohn für die Dauer der vorläufigen
Aufnahme neu dem Kanton F._______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft; der Eventualantrag auf den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
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ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 1 AsylG). Allerdings kann ein solcher Einbezug erst nach der Feststel-
lung erfolgen, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbständig – beziehungsweise originär – erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die behaup-
tete illegale Ausreise und damit das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Ferner sei ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten und
Vaters ihres ungeborenen Kindes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG mangels
vorbestehender Familiengemeinschaft ausgeschlossen, da sie im Ausrei-
sezeitpunkt gemäss eigenen Angaben ledig gewesen sei. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei die Wiedervereinigung vorbe-
standener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft allein auf-
grund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei, was
vorliegend offensichtlich nicht zutreffe. Nach dem Gesagten seien die Vor-
aussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Fa-
milienasyl ihres Lebensgefährten nicht gegeben. Demzufolge sei das Asyl-
gesuch abzuweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen in ihrer Rechtsmitte-
leingabe entgegen, das SEM sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise ausgegangen. Ihre diesbezüglichen Aussagen
seien durchwegs in sich schlüssig und stringent ausgefallen und enthielten
viele Detail- und Realkennzeichen. Die wenigen von der Vorinstanz mo-
nierten Widersprüche fielen dabei nicht ins Gewicht, zumal das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil E-5611/2015 vom 6. Januar 2016 festgehalten
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habe, dass es in einer Gesamtbeurteilung nicht reiche, nur gestützt auf
kleine Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Es sei
deshalb festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nach-
fluchtgründe vorlägen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sei.
Ferner habe das SEM den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Verlobten aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwen-
dung verneint. Das SEM vermische offensichtlich die Rechtsfragen des Fa-
miliennachzugs beziehungsweise der Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG mit den Rechtsfragen des Einbezugs in die Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. Entgegen der Auffassung
des SEM sei für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG weder notwendig, dass die Eheleute bezie-
hungsweise die (noch) nicht verheirateten Lebenspartner bereits im Her-
kunftsland geheiratet noch dass sie in einem gemeinsamen Haushalt ge-
lebt hätten. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Partner eine eheähn-
liche Gemeinschaft und das erste gemeinsame Kind sei unterwegs. Weder
der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG noch die langjährige gefestigte Recht-
sprechung würden den Einbezug von Familienangehörigen im von der
Vorinstanz geltend gemachten Sinne einschränken. Nur wenn besondere
Umstände vorlägen, sei ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abzu-
lehnen. Solche seien vorliegend aber nicht gegeben.
5.
5.1 Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG kann erst dann erfolgen, wenn der Einzubeziehende die Flüchtlings-
eigenschaft nicht selbständig erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1). Es ist deshalb
zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin originär als Flüchtling anzuer-
kennen ist. Wird dies verneint, ist in der Folge zu klären, ob ein Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft von G._______ erfolgen kann.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erfülle aufgrund ihrer
glaubhaft dargelegten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert])
festgehalten, die vormalige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Erit-
rea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, könne nicht mehr aufrecht er-
halten werden. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum
Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ pro-
blemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohe, er-
scheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begrün-
det. Das Gericht hielt fest, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern
es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten. Im zitierten Urteil war dies beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall, da er vor seiner Ausreise keinen Behörden-
kontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte und
folglich nicht als Deserteur oder Refraktär gelten konnte. Ebenso wenig
vermochte in jenem Fall die Befürchtung, wonach er aufgrund von in der
Nähe durchgeführten Razzien in den Fokus der Militärbehörden geraten
sei, eine Schärfung seines Profils zu begründen (vgl. vorgenanntes Refe-
renzurteil, E. 5).
5.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Militärdienst nie persönli-
chen Kontakt mit den Behörden hatte und nicht konkret aufgefordert wor-
den war, Militärdienst zu leisten. Sie bringt lediglich vor, dass es geheissen
habe, sie müsse sich im Alter von 18 Jahren bewaffnen. Es sei auch ein
entsprechendes Schreiben von der Verwaltung gekommen. Dieses habe
sie aber nicht selber entgegengenommen, da es sich um ein allgemeines
Schreiben gehandelt habe, wonach sich alle mehr als 18 Jahre alten Per-
sonen bewaffnen müssten (vgl. A19, F33 und F52 ff.). Es habe mehrere
Razzien in ihrem eigenen sowie in den umliegenden Dörfern gegeben,
weshalb sie oft in der Einöde habe übernachten müssen (A19, F70). Per-
sönlich habe sie zwar insofern keine Schwierigkeiten gehabt, als dass sie
selbst nie verhaftet worden sei. Indirekt sei sie aber auch betroffen gewe-
sen, da ihre Brüder und Freundinnen in Haft genommen worden seien
(A19, F50). Sodann führte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der
BzP aus, dass sie nie Probleme mit Behörden gehabt habe, nie in Haft oder
vor Gericht gewesen sei und auch keine politischen oder religiösen Tätig-
keiten ausgeübt habe (A6, Ziff. 7.02).
5.4 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise glaubhaft sind. Aus ihren Vor-
bringen sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche eine Schärfung
ihres Profils bewirken könnten, so dass sie in den Augen des eritreischen
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Regimes als missliebige Person erscheinen könnte. Weder die allgemei-
nen Schreiben der Verwaltung noch die geltend gemachten Razzien in ih-
rem Dorf vermögen daran etwas zu ändern, weshalb die Glaubhaftigkeit
dieser Ausführungen ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist. Es ergeben sich
aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf,
dass sie in irgendeiner Weise konkret von den Behörden erfasst worden
wäre. Es ist folglich nicht relevant, ob tatsächlich eine illegale Ausreise der
Beschwerdeführerin stattgefunden hat, da diese – mangels zusätzlicher
Anknüpfungspunkte zur Schärfung ihres Profils – jedenfalls nicht zur Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft führen würde.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt und ihr eigenes Asylgesuch
folglich zu Recht abgelehnt wurde. Insofern ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
6.
Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Verlobten einzubeziehen und es sei ihr ge-
stützt darauf Asyl zu gewähren.
6.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem Familienasyl er-
halten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und da-
mit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende
anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migra-
tionsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Gemäss der weiterhin geltenden Rechtsprechung
der Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für unverheiratete
Lebenspartner, sofern von einer dauernden eheähnlichen Lebensgemein-
schaft auszugehen ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). Auch die Definition
des Begriffs „Familie“ in der Asylverordnung 1 erfasst in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (vgl. Art. 1a lit. e
AsylV 1).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist im Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Ih-
ren heutigen Partner G._______, der seit dem 16. Juni 2015 als Flüchtling
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anerkannt ist und dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat sie erst hier-
zulande kennengelernt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift beabsichtigte das Paar bereits seit einiger Zeit, zu heiraten, was auf-
grund von fehlenden Dokumenten bislang aber nicht möglich gewesen sei.
Am (…) kam der gemeinsame Sohn B._______ zur Welt, welcher bereits
vorgeburtlich von G._______ anerkannt worden war (vgl. A23/2). Nachdem
ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel von der Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen worden ist,
wohnt sie nun mit ihrem Lebenspartner zusammen. Zwar lebt die Be-
schwerdeführerin erst seit relativ kurzer Zeit im einem gemeinsamen Haus-
halt mit ihrem als Flüchtling anerkannten Lebensgefährten. Aus den Akten
geht aber hervor, dass sich das Paar bereits im Juni 2016 beim Zivilstands-
amt F._______ um eine Eheschliessung bemüht hat (vgl. entsprechendes
Akteneinsichtsgesuch des Zivilstandsamtes F._______, A17/3). Unter die-
sen Umständen erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin plausi-
bel, dass sie sich seit einiger Zeit in einer Beziehung mit G._______ befin-
det und eine Heirat beabsichtigt ist, welche aber bisher aufgrund von feh-
lenden Dokumenten nicht stattfinden konnte. Nachdem das Paar in der
Zwischenzeit zusammen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
lebt, kann von einer auf Dauer ausgelegten Beziehung und einer eheähn-
lichen Gemeinschaft gesprochen werden.
6.3 Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob die Anerkennung der Be-
schwerdeführerin als Flüchtling und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ausgeschlossen bleibt, weil die Familiengemeinschaft erst in
der Schweiz begründet wurde und somit auch nicht durch die Flucht ge-
trennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil D-3175/2016
vom 17. August 2017 fest, dass diesbezüglich bisher keine kohärente
Rechtsprechung bestanden habe. Im Rahmen einer eingehenden Ausle-
gung von Art. 51 Abs. 1 AsylG führte das Gericht aus, es lasse sich aus
dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ableiten, dass deren Anwendung
auf Fälle zu beschränken sei, in denen die Familiengemeinschaft durch die
Flucht getrennt wurde. Zudem zeige auch die Entstehungsgeschichte von
Art. 51 Abs. 1 AsylG, dass dies nicht der ratio legis entspreche. Unter dem
Vorbehalt von besonderen Umständen sei folglich den sich in der Schweiz
aufhaltenden Angehörigen eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familienge-
meinschaft bestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei (Ur-
teil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, E. 3 und 4).
D-5980/2016
Seite 10
6.4 Die Beschwerdeführerin lebt gemäss der Aktenlage mit ihrem Lebens-
partner und dem gemeinsamen Kind zusammen. Die ganze Familie besitzt
die eritreische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihnen verunmöglicht ist,
ein gemeinsames Leben in ihrem Heimatstaat zu führen, da zumindest der
als Flüchtling anerkannte Lebenspartner befürchten muss, dort verfolgt zu
werden. Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammen leben.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der gemeinsame Sohn sind folg-
lich in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von G._______ einzubezie-
hen.
6.5 Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Eventualantrages gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung vom 12. September 2016 aufzuhe-
ben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen. Soweit sie obsiegt, sind ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Umfang ihres Unterliegens hätte sie
aber grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Hälfte der Ver-
fahrenskosten ist jedoch durch die mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ge-
währte unentgeltliche Prozessführung gedeckt.
7.2 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt
in Anwendung von Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE; SR 173.320.2). Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwer-
deführerin ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde-
eingabe vom 28. September 2016 eine Honorarnote im Betrage von
Fr. 1‘702.40 zu den Akten gereicht, in welcher sie einen Aufwand von 8.5
Stunden geltend macht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.–
bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der
ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angesichts des Umfangs der Be-
schwerdeschrift und der Tatsache, dass anschliessend nur noch mit einem
Kurzschreiben eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, zu hoch. An-
gemessen wäre ein Zeitaufwand von rund sieben Stunden. Dies ergäbe
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eine Parteientschädigung von Fr. 1‘410.80, inklusive Mehrwertsteuer und
Spesenpauschale. Da die Beschwerdeführerin nur zur Hälfte obsiegt, ist
die Parteientschädigung auf Fr. 705.– (gerundet) festzusetzen. Das SEM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten. Im
Umfang des hälftigen Unterliegens ist der Rechtsbeiständin sodann zu
Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten mit einem redu-
zierten Stundenansatz von Fr. 150.–. Dieses ist auf insgesamt Fr. 592.–
(Zeitaufwand von 3.5 Stunden, zuzüglich Fr. 25.– Auslagenpauschale so-
wie Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl betrifft, gutgeheissen. Weitergehend wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von G._______ (N […]) einzube-
ziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 705.– auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 592.–.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: