B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5981/2014
Ur t e i l vom 3 0 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
z.G. von B._______, C._______;
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 /
(…) / (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, dessen Ehefrau, C._______, und deren gemeinsamer Sohn,
D._______, alle aus Syrien stammend, (nachfolgend: Gesuchstellende)
beantragten am 13. August 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Is-
tanbul (nachfolgend: Botschaft) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für ei-
nen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Be-
schwerdeführer (Sohn bzw. Bruder).
Die Botschaft wies die Visumsanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 15. August 2014 (eröffnet am 25. August 2014) unter Verwendung des
in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen
Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung
ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden
zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf
des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Vo-
raussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom
28. September 2012 seien nicht erfüllt.
B.
Gegen die Verfügung der Botschaft erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 27. August 2014 (Eingang BFM: 29. August 2014) gestützt auf
Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM.
Begründet war die Einsprache wie folgt: Die Gesuchstellenden befänden
sich nun in der Türkei. Es gehe ihnen sehr schlecht, da sie niemanden
hätten, der für sie sorgen könne. Sie würden medizinische Hilfe benötigen.
Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der politischen Lage bekannter-
massen nicht möglich. Der Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz
wohnhaften Brüder würden die Gesuchstellenden beherbergen und für
diese sorgen.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 wies das BFM die Einsprache ab.
Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die
Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes
geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellen-
den würden aus Syrien stammen, wo ein bewaffneter Konflikt herrsche und
die wirtschaftlichen sowie politischen Verhältnisse schwierig seien. Ge-
mäss Angaben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees) befänden sich im Landesinnern rund 7 Millionen Vertriebene und in
den Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Millionen registrierte Kriegsflücht-
linge. Der Zuwanderungsdruck sei vor diesem Hintergrund sehr stark und
viele würden versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher als grundsätz-
lich hoch einzustufen. Ferner seien keine persönlichen Gründe dargelegt
worden, die wider der in Syrien herrschenden Krise für die Sicherstellung
einer Rückreise sprechen würden. Des Weiteren könne kein Visum aus
humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV erteilt werden. Ein
solches würde voraussetzen, dass im konkreten Einzelfall offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, dass die gesuchstellende Person im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sei. Die Gesuchstellenden seien einer solchen Gefähr-
dung aber nicht ausgesetzt, da sie sich in einem sicheren Drittstaat aufhal-
ten würden, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter, all-
gemeiner Gewalt herrsche. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei ge-
duldet und beherbergt. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet und der
Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Le-
bensbedingungen der Gesuchstellenden seien mit denjenigen von rund
815 000 syrischen Kriegsvertriebenen in der Türkei vergleichbar. Für den
Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt,
dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziiert gegen sie
persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten. Schliess-
lich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige
nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht zur Anwendung,
da diese am 29. November 2014 [recte: 2013] aufgehoben worden sei.
D.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 an die Vorinstanz – von dieser zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Oktober
2014) weitergeleitet – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid des
BFM vom 26. September 2014 sei aufzuheben und es sei wenigstens sei-
nen Eltern ein (humanitäres) Visum zu erteilen.
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Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die Lage in Syrien und in der Türkei habe sich verschlechtert. Die
Eltern würden aufgrund ihres Alters eine "besondere Versorgung" brau-
chen. Er und seine vier Brüder würden für jene sorgen können. Nachdem
sich die Lage in Syrien verbessert haben werde, würden die Eltern wieder
in ihre Heimat zurückkehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
"Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stel-
len sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Aus den Beschwerdevorbringen geht hervor, dass ausschliesslich zu-
gunsten der Eltern Beschwerde erhoben wird. Demzufolge ist die vo-
rinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Bruder (D._______) in Rechts-
kraft erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
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keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gende aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen
in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch
darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
4.3 Die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen für ei-
nen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum präzisiert
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
kodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]; vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV). Die
in Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG aufgelisteten Voraussetzungen entsprechen die-
sen im Wesentlichen (vgl. BVGE 2009/27 E. 5).
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Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK besagt im Einzelnen, dass ein Drittstaatangehöri-
ger, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise ein
gültiges Visum vorzuweisen hat, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ver-
weist sodann in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils
eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaa-
ten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenze der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müs-
sen, in Anhang II dagegen diejenigen, deren Staatsangehörige von der Vi-
sumspflicht befreit sind. Syrien ist in der Liste im Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, womit deren Staatsangehörige visumspflich-
tig sind.
Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Visa werden
mit dem Visakodex festgelegt. Bei der Prüfung eines Antrags auf ein soge-
nannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter ande-
rem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach
dem hiervor genannten Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12
Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss
Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten
Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der
Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 An-
hang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist
berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Grün-
den gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK Gebrauch zu machen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
5.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengen-Raum visumspflichtig. Sie bestreiten weder auf Einspra-
che- noch auf Beschwerdeebene, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
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Seite 7
eines solches Visums nicht (vollumfänglich) erfüllt sind. Auf Beschwerde-
ebene wird lediglich dargelegt, dass sie zwar gedenken, wieder zurück in
die Heimat zu kehren, dies jedoch erst wenn sich die Lage in Syrien ver-
bessert habe. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch – ent-
sprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. C vorstehend) – nicht ge-
schlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
bieten. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schen-
gen-Raum fällt daher nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und BFM im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90
Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessens-
spielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich
und willkürfrei zu entscheiden.
6.2 Nach der geltenden Praxis setzt die Erteilung eines Einreisevisums für
die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die
betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Gegensatz zu anderen Perso-
nen – die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Ge-
such ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland
sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen – mit der dringli-
chen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche
nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) –, bei denen Einreisebewil-
ligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden
(vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010,
D-5981/2014
Seite 8
BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3,
m.w.H.).
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C vorstehend). Daran
vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, sie würden auf-
grund ihres Alters – nach eigenen Angaben sind sie heute 53 und 52 Jahre
alt – in der Türkei einer "besonderen Versorgung" bedürfen. Angesichts der
Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran ge-
zweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen
Situation befinden. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen,
was ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Er-
teilung eines Einreisevisums rechtfertigt, zumal die Grundversorgung in
der Regel gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen
gewährleistet sein dürfte. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei
Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge er-
fahren. Gleichsam ist ihnen eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten,
um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten.
7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einrei-
sevisa verneint und die Einsprache vom 26. September 2014 abgewiesen
hat.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
D-5981/2014
Seite 9
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5981/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft
in Istanbul und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: