B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-598/2013
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______ (Vater),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 3. August 2011 wurde das am 12. April 2011
in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers,
B._______, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen
und ihm Asyl gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe
vom 15. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusam-
menführung mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden Soh-
nes A._______, geboren am (…) (europäischer Kalender: […]), Eritrea.
Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit sei-
nem Sohn in Äthiopien zusammengelebt und sei von diesem durch Flucht
getrennt worden.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 – eröffnet am 8. November 2012 –
verweigerte das BFM A._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Familienzusammenführungsgesuch ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Aus-
reise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt
habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass
die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits
vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Vorliegend
werde jedoch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im
eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung mit dem aus einer
früheren Beziehung stammenden Sohnes beantragt. Gemäss Akten habe
sich der Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise aus Äthiopien mit ei-
ner ebenfalls in der Schweiz lebenden Lebensgefährtin nach Brauch ver-
heiratet und zusammen mit ihr Äthiopien verlassen. Sein Sohn habe zum
damaligen Zeitpunkt bei seiner Mutter gelebt. Im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se habe der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht in einer Familien-
gemeinschaft gelebt. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er ein
besonders enges Verhältnis zum Sohn gepflegt hätte. Seit dem Jahr 2007
lebe er im Konkubinat mit einer anderen Frau und habe eine neue Familie
gegründet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die leibliche
Mutter die Erziehung des Sohnes aus gesundheitlichen Gründen nicht
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mehr gewährleisten könne und sich jüngst bereit erklärt habe, das Sorge-
recht auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Vorliegend seien die ge-
setzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammen-
führungsgesuches nicht erfüllt.
D.
Die an das BFM gerichtete, fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM:
19. Dezember 2012) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Dezember 2012 ohne Fristansetzung zur Übersetzung in eine der
Amtssprache des Bundes retourniert. Am 15. Januar 2013 reichte der
Beschwerdeführer die eigenhändig unterzeichnete Übersetzung nach. In
der Folge überwies das BFM mit Schreiben vom 4. Februar 2013 die Ein-
gabe (Eingang BFM: 19. Dezember 2012) in Kopie samt Übersetzung zur
Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem beantragte der Beschwerde-
führer darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(nach negativer Antwort hoffe er auf einen positiven Entscheid).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die an das BFM gerichtete fremdsprachige Eingabe (Eingang BFM:
19. Dezember 2012) liegt lediglich in Kopie vor. Ein darauf vermerktes
Datum ist ihr nicht zu entnehmen. Auch bestehen aufgrund der Akten kei-
ne Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eingabe des Beschwerde-
führers dem BFM nicht auf postalischem Weg zugestellt worden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen der Überweisung
vom 4. Februar 2013 weder das Original der besagten Eingabe noch das
entsprechende Zustellkuvert eingereicht, woraus sich entscheidende
Rückschlüsse hinsichtlich der Postaufgabe zurückverfolgen liessen.
Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorinstanz sowie ei-
gens durch sie in diesem Zusammenhang vorgenommene Abklärungen
(u.a. bei mit der Sache befasster Personen, Archiv) verliefen ergebnislos.
Mithin ist der Zeitpunkt respektive die Rechtzeitigkeit der Eingabe des
Beschwerdeführers an das BFM nicht eruierbar. Gemäss Art. 21 Abs. 2
VwVG gilt ferner eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an ei-
ne unzuständige Behörde gelangt. Vorliegend ist zugunsten des Be-
schwerdeführers daher davon auszugehen, dass er sich rechtzeitig ans
BFM wandte, womit die Beschwerde als frist- und formgerecht eingereicht
zu erachten ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Der Beschwer-
deführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
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wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 1 ff., insbes. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
2.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
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gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
3.
3.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 6. November
2012 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusam-
menführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das
Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beur-
teilung zu führen.
3.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Hei-
matland im Januar 2004 und gelangte nach Äthiopien. Er sei dort von der
Polizei aufgegriffen, als ein im Jahr 2003 nach Eritrea Deportierter der
Spionage bezichtigt und zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Nach zwei
Jahren Haft sei er entlassen worden. Danach habe er sich zunächst in ei-
nem Flüchtlingslager aufgehalten, ehe er sich im Juni 2006 nach
C._______ begeben habe, wo er bis zur Ausreise aus Äthiopien im März
2007 gelebt habe (vgl. Akten BFM A 6/10 S. 2 und 6). Weiter führt er aus,
er lebe seit anfangs Januar 2007 im Konkubinat mit S.T.. Seine Lebens-
partnerin, mit der er ausgereist sei, habe er in D._______ bei Ausbruch
der dortigen Unruhen aus den Augen verloren. Er sei von dort, ohne zu
wissen, wo sie sich aufhalte, mit Landsleuten geflohen (vgl. A 6/10, S. 3).
Ferner habe er aus einer anderen Beziehung einen Sohn namens N., ge-
boren im (…) in G., der bei seiner Mutter B. in G. wohne (vgl. A 6/10 S. 4).
Nach dem Gesagten bestehen namentlich hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aufenthaltsorte keine Anhalts-
punkte für die Annahme, wonach er – wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt – zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Familiengemeinschaft mit sei-
nem Sohn gelebt hat. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, der
Beschwerdeführer hätte ein besonders enges Verhältnis zu seinem Sohn
gepflegt, wovon nicht zuletzt etwa die unterschiedlichen Angaben in Be-
zug auf den Vornamen und das Geburtsdatum des Sohnes zwischen
Erstanhörung und der Gesuchseinreichung zeugen. Bei dieser Sachlage
ist in seinem Fall in Bezug auf A._______ die "conditio sine qua non" des
Familienasyls – das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt
der Flucht – als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe
geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Auf-
enthaltssituation seines Sohnes in Aethiopien sind vorliegend nicht ent-
scheidrelevant.
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3.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage
eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Be-
stimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen aus-
länderrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
3.4 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanz-
licher Ebene noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes
geltend gemacht, sodass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Aus-
land für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss von A._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit dessen Einreise
in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
6. November 2012 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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