Abtei lung IV
D-5983/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Thomas
Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Bangladesch,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5983/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Bangladesch eigenen Angaben zufol-
ge am 16. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 23. April 2006
von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am 25. April 2006 ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 3. Mai 2006 in _______
summarisch befragt. Am 1. Juni 2006 führte das BFM gleichenorts
eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, aus _______ (Distrikt _______) zu stammen und
buddhistischen Glaubens zu sein. Ihr Vater sei Eigentümer mehrerer
Ladenlokale gewesen. Nach den Wahlen von 2001 sei er durch S. -
den moslemischen Chairman des örtlichen Bazar-Komitees - zu unge-
rechtfertigten finanziellen Abgaben genötigt worden. Aufgrund dieser
ruinösen Situation habe er vorerst erfolglos versucht, die Läden zu
verkaufen. Nachdem er die geforderten Abgaben nicht mehr habe er-
bringen können, hätten S. und seine Entourage Drohungen
ausgestossen und schliesslich am 30. Oktober 2005 das elterliche
Haus gestürmt. Dabei seien ihre Eltern geschlagen und das Mobiliar
zerstört worden. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund
der gegen sie ergangenen Vergewaltigungsdrohungen von S. bei einer
Freundin in _______ aufgehalten. Am folgenden Tag sei sie aus
_______ nach _______ zurückgekehrt. S. habe wiederum Drohungen
ausgestossen. Ihr Vater habe die Behelligungen den lokalen Behörden
gemeldet und auch den Chairman des Distrikts informiert. Man habe
ihm indes gesagt, nichts gegen S. unternehmen zu können, und Geld
verlangt. Schliesslich habe der Vater der Beschwerdeführerin seine
Läden - wenn auch zu einem schlechten Preis - an S., welcher erneut
bedrohlich aufgetreten sei, verkauft. Mit dem Erlös habe er die Flucht
seiner Tochter nach Europa finanziert.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 (eröffnet am selben Datum) lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte
deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entschei-
des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen
hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) offensichtlich
nicht stand. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige
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sich. Die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe seien
kriminelle Akte privater Dritter, welche durch die bangladeschische
Strafjustiz grundsätzlich geahndet würden. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden das Vorgefallene angeregt,
gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen hätten. Die
Beschwerdeführerin hätte überdies die Möglichkeit gehabt, persönlich
eine Anzeige zu deponieren. Im Weiteren habe sie vor der Ausreise
mit der Familie unbehelligt in _______ gelebt. Sie verfüge demnach
vor Ort über eine Aufenthaltsalternative. Schliesslich bestünden allein
aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin keine
Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das
Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) an die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein
Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde gel-
tend gemacht, S. könne in ihrer Herkunftsregion auf die
stillschweigende Duldung der Polizei und anderer Behörden vertrauen.
Seine Aktionen und somit auch die Vertreibung der nichtmoslemischen
Bevölkerung seien entsprechend dem Staat anzulasten. Die
Inanspruchnahme des familiären Schutzes am Herkunftsort komme
mithin nicht in Betracht, und eine zumutbare innerstaatliche
Fluchtalternative ausserhalb des Familienverbandes sei nicht
gegeben.
Die Nachreichung von Identitätsdokumenten sowie einer Bestätigung
für die Bedürftigkeit wurde in Aussicht gestellt. Letztere ging am
12. Juli 2006 bei der ARK ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe persönlich
keine Anzeige bei der Polizei gemacht. Diejenige ihres Vaters sei ent-
gegengenommen worden. Den bangladeschischen Behörden könne
keine Verletzung der Schutzpflicht angelastet werden. Zudem bestehe
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
F.
Mit Replik vom 17. August 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Darlegungen fest. Im Rahmen der Anzeige sei ihr Vater zu
einer Geldzahlung genötigt worden. Die Polizei habe anschliessend
nichts unternommen. Es könne nicht vom Schutzwillen der einheimi-
schen Behörden ausgegangen werden. Eine Freundin der Beschwer-
deführerin werde die ergangenen Drohungen von S. bezeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Eingaben zu Recht auf reli-
giöse Spannungen in ihrem Heimatland hin. Zur Situation religiöser
Minderheiten in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten: Übereinstim-
menden Berichten zufolge sind deren Mitglieder kaum je unmittelbarer
staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Religionsfreiheit ist grundsätz-
lich gewährleistet. Festnahmen oder Inhaftierungen allein aufgrund der
religiösen Zugehörigkeit werden entsprechend nicht angeordnet. Viel-
mehr ist der Staat überwiegend bemüht, den Religionsfrieden zu wa-
ren, und setzt zum Schutz von Minderheiten seine Organe ein. Dieser
Schutz ist aufgrund der rapportierten Übergriffe namentlich durch ext-
remistische moslemische Gruppierungen und andere Gewalttäter of-
fensichtlich auch aktuell noch erforderlich. Besagte Übergriffe
offenbaren eine beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von
allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten Konflikten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.).
Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf
unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der
allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt.
Davon profitieren Angehörige religiöser Minderheiten, da der Staat
sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle
Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende
Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation
vorgegangen ist. An der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in
ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls
sogar nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu
gewähren, hat sich zwar nichts Grundlegendes geändert. Hingegen
kann in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit
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zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis
gestellten Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden, dass Opfer
lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren
Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur
nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich
vertreten sind und sich für die Belange der religiösen Minderheiten
einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US-
Department of State, International Religious Freedom Report 2007
Bangladesh [Released on September 14, 2007]; US-Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 Bangladesh
[Released on March 11, 2008]).
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin keinen erwähnten Zugang zur Schutz-
Infrastruktur gehabt hätte, sind aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich. So wäre es ihr respektive ihrem Vater zuzumuten gewesen,
ein allfälliges Fehlverhalten der lokalen Behörde oder die Untätigkeit
des Chairman im Bedarfsfall bei der zuständigen respektive
vorgesetzten Behörde geltend zu machen. Dies namentlich von der
Grossstadt _______ aus, wo die Familie gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin vor der Ausreise unbehelligt lebte (A 6/15, S. 4
und 11). Die Familie hat es aber offenbar unterlassen, entsprechende
Schritte einzuleiten. Im Ergebnis kann jedenfalls entgegen den kaum
stichhaltigen Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden,
dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit
beziehungsweise der geltend gemachten Bedrohung durch S. nicht
landesweit mit einer Verfolgungssituation, der sie nur mit Flucht ins
Ausland entgehen konnte, konfrontiert sah.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise
aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vor-
bringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
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der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Ak-
ten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derar-
tige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen lassen würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bangla-
desch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungs-
situation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Sollte sie im Sinne ihrer
Vorbringen tatsächlich keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr
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haben, wäre ihr zuzumuten, sich um deren aktuelle Adresse in
_______ oder einem allfälligen späteren Aufenthaltsort zu bemühen
(vgl. A 16/15, S. 4). Im Übrigen ist die volljährige, gemäss Aktenlage
gesunde Beschwerdeführerin offenbar reisegewandt und wohnte auch
schon bei einer Freundin in _______. Sollte sie vorübergehend nicht
zu ihren Eltern zurückkehren können, bestünde mithin auch in diesem
Lichte besehen eine Aufenthaltsalternative. Dies umso mehr, als ihre
Eltern offenbar trotz des ungünstigen Verkaufs der Geschäfte im
Herkunftsort noch materiell gut gestellt waren und ihre Tochter
mutmasslich auch ausserhalb eines gemeinsamen Haushalts zu
unterstützen vermöchten (A 6/15, S. 10).
5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem sie gemäss Aktenlage seit April 2008 erwerbstätig
ist, kann nicht mehr von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegen-
dem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilagen: BFM Verfügung,
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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