B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5983/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (...).
D-5983/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ um Asyl nach. Durch das SEM wurde er gleichen-
tags dem (…) des Verfahrenszentrums C._______ zugewiesen. Am
28. Juli 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf,
wobei er unter anderem erklärte, er sei Tamile, in D._______ (Distrikt
E._______) geboren, habe zuletzt dort gewohnt und sei am 26. Juni 2017
aus Sri Lanka ausgereist. Dem SEM übergab er eine beglaubigte Kopie
einer Geburtsurkunde und eine Identitätskarte in Kopie.
B.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 orientierte die damalige Rechtsvertre-
tung das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifi-
sche Verfolgungsgründe geltend mache und daher allfällige Befragungen
in einem Männerteam durchzuführen seien.
C.
C.a Im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters wurde der Beschwerde-
führer am 7. September 2017 durch das SEM zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Die Befragung fand –
wie vom Beschwerdeführer beantragt – durch ein Männerteam statt.
C.b Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen zu Protokoll, er habe im Juli 2012 an einer Propagandaaktion der TNA
(Tamil National Alliance) respektive an einem dreitägigen Hungerstreik teil-
genommen, da eine Person im Gefängnis von F._______ getötet worden
sei. Im September 2012 sei er auf der Strasse (…) während seiner Neben-
beschäftigung als (…) bei einem Checkpoint in der Nähe von G._______
durch die heimatlichen Behörden angehalten, befragt und dabei sein Mo-
biltelefon überprüft worden. Bereits zuvor sei er an der gleichen Stelle ein-
mal angehalten, jedoch lediglich kontrolliert worden. Auf dem Mobiltelefon
hätten sich Fotos der erwähnten Propagandaaktion der TNA vom Juli 2012
befunden respektive er habe einige Bilder von den Führern der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam), darunter Vellupillai Prabakaran, Lieder dieser
Bewegung und Fotos von TNA-Mitgliedern sowie auch das Parlamentsmit-
glied H._______ auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt. Deswegen
und weil er damals als (…) auf der (…) E._______-I._______ gearbeitet
habe, sei ihm unterstellt worden, er würde LTTE-Mitglieder nach I._______
transportieren, was er abgestritten habe. Einen Tag später habe man ihn
freigelassen. Sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt worden. In der Folge sei
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ihm seine Arbeitsstelle gekündigt worden. Da er wegen seines (…) auf ei-
nen Nebenjob angewiesen gewesen sei, habe er eine neue Stelle gesucht
und erneut bei einem (…)unternehmen gearbeitet. Er habe in jener Zeit
alleine in F._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten sich in
E._______ aufgehalten. Sein Vater habe wegen seiner Tätigkeit als (…)
eigene Probleme gehabt und daher nicht gewollt, dass er sich in seiner
Nähe aufhalte.
Während der Wahlen vom April 2013 habe er den Kandidaten H._______
der TNA unterstützt und Propaganda für diese Partei gemacht, wobei er
einige LTTE-Mitglieder und eine Person namens J._______ aus
K._______ kennengelernt habe.
Am 23. März 2014 sei er im Distrikt F._______, in L._______ für eine Be-
fragung vorgeladen worden. Diese habe am anderen Tag stattgefunden,
wobei ihn Angehörige des sri-lankischen Geheimdienst (CID; Criminal In-
vestigation Department) auf der Polizeistation von L._______ Kontakte zu
den LTTE vorgeworfen und ihn nach einer Person namens M._______, ei-
nem ehemaligen Krieger der LTTE, und dessen Waffenversteck gefragt
hätten. Er habe erklärt, er habe die TNA während den Wahlen unterstützt,
wisse jedoch nicht, ob dabei Angehörige der LTTE gewesen wären. Er-
wähnte Person kenne er nicht. Während der dreitägigen Befragung sei er
geschlagen worden. Das College habe ihn eine Woche nach seiner Frei-
lassung wegen angeblicher Zugehörigkeit zu den LTTE und ungenügender
Noten suspendiert und er habe daher sein Studium abbrechen müssen.
Danach sei er von vier, fünf Personen in der Nähe seines Hauses beobach-
tet worden. Er habe dann bei seinem Chef N._______ in O._______, ge-
lebt.
Am 27. November 2014 sei er bei einer Bürofeier anlässlich des Märtyrer-
tags bei der Zeitung „(…)", für die sein Vater, ein hauptberuflicher (…), ne-
benbei tätig gewesen sei, zugegen gewesen. Genannte Zeitung habe über
diese Feier, die eigentlich illegal sei, berichtet und habe den Namen seines
Vaters publiziert.
Im Dezember 2015 habe er zusammen mit Kollegen an einer Aktion in
P._______ der TNA zu Gunsten verschollener Personen mitgemacht. Am
13. Februar 2016 sei sein Freund J._______ festgenommen worden. Am
15. Februar 2016 hätten Angehörige des CID auch ihn (den Beschwerde-
führer) in Q._______ festgenommen. Bis zu seiner Freilassung sei er von
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diesen misshandelt worden. Man habe ihn nackt ausgezogen und ihm ein-
zig eine Flasche Wasser pro Tag zu trinken gegeben. Ihm sei vorgeworfen
worden, die LTTE wiederaufzubauen. Mit der Hilfe seines Vaters und der
Unterstützung eines Friedensrichters sei er am 21. Februar 2016 freigelas-
sen worden. Sein Vater habe ihn nach F._______, wo die Familie ein klei-
nes Haus besitze, gesandt. Dort habe er alleine gelebt.
Im April 2016 sei R._______, ein Mitglied der TNA, festgenommen worden.
Im gleichen Monat habe die TNA in E._______ Propaganda betrieben. Er
habe daran teilgenommen. Nachdem sein Vater dies erfahren habe, habe
er ihn zu sich nach E._______ geholt, wo er bis Juni 2016 mit seinen Eltern
zusammen gelebt habe. Am 25. Juni 2016 habe er sich zusammen mit ei-
nem Kollegen auf Stellensuche befunden. Angehörige des CID hätten ihn
währenddessen bei seinen Eltern zu Hause in E._______ gesucht. Sein
Vater habe dem CID mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zu ihm habe. Der
CID habe das elterliche Haus durchsucht und dabei unter anderem Fotos
und seine Schuldokumente mitgenommen. Auch die Nachbarn in
F._______ seien befragt worden. Er habe sich fortan bei seinem Kollegen
S._______ in T._______, versteckt, wobei er sich nicht getraut habe, des-
sen Haus zu verlassen. Am Märtyrertag 2016 sei er dennoch mit
S._______ unterwegs gewesen. Sie seien angehalten worden, da jemand
zuvor im Tempel die Glocke betätigt habe. Weil in seiner Identitätskarte
F._______ vermerkt gewesen sei, hätten die Behörden wissen wollen, wes-
halb er sich in T._______ aufhalte. S._______ habe angegeben, er (der
Beschwerdeführer) arbeite für ihn in dessen (…). Man habe ihn daher ge-
hen lassen. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihn zu H._______ beglei-
tet, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Dieser sei der Auffas-
sung gewesen, dass er ihm nicht die ganze Zeit Schutz geben könne. Die
Ausreise habe sein Vater organisiert.
Am 23. Juni 2017 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach Dubai und
danach nach „U._______“, einem arabischen Land in der Nähe von Dubai,
gereist. Von dort habe er sich in die Türkei begeben. Mit einem Boot sei er
an einen unbekannten Ort und danach mit einem Personenwagen in die
Schweiz gelangt.
C.c Während der Befragung vom 7. September 2017 gab der Beschwer-
deführer dem SEM das Original seiner Identitätskarte ab.
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Seite 5
D.
D.a Am 29. September 2017 erfolgte eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen. Auch bei dieser Anhörung waren
– wie von ihm gewünscht – einzig Männer anwesend. Im Rahmen dieser
Befragung übergab der Beschwerdeführer dem SEM zwei Schreiben des
(…) (NPC) vom 18. August 2017, wonach er gemäss seinen Angaben für
diese Institution gearbeitet und die TNA und die LTTE unterstützt habe. Auf
diese Dokumente durch das SEM angesprochen, führte er aus, er habe
während seiner Schulzeit respektive in den Jahren 2006 bis 2007 die LTTE
regelmässig mit Nahrungsmitteln unterstützt, indem er einigen Angehöri-
gen der LTTE im Nachbardorf V._______ jeweils am Nachmittag Essen
überbracht habe. Er habe damals an der Adresse in W._______, zirka 23
km von E._______ entfernt, gelebt. Wegen den Problemen seines Vaters
seien sie nach F._______ respektive L._______, einem Ort im (…)-Gebiet,
gezogen und hätten deshalb die Lieferungen eingestellt. Ausser mit er-
wähnten Lieferungen hätten er und seine Familie die LTTE nicht unter-
stützt.
D.b Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Weiteren im Wesentli-
chen vor, anlässlich des Märtyrertags vom 27. November 2015, bei wel-
chem sein Vater im Campus der Universität von E._______ fotografiert
habe, sei auch der Vater fotografiert worden. Diese Fotos seien dann in der
Zeitung in X._______ und in Y._______ publiziert worden. Sein Vater sei
deswegen mitgenommen und befragt worden.
Als Grund für die Inhaftierung vom 15. Februar 2016 gab der Beschwerde-
führer an, er sei damals wegen seines Freundes J._______ an erwähnter
Adresse in Z._______ (E._______) festgenommen worden. J._______
habe nämlich angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die TNA unter-
stützt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Während der Haftzeit
habe er sich nackt ausziehen müssen. Man habe ihm eine Art Schachtel
auf den Kopf gestellt und er sei geschlagen worden. Sie hätten ihm vorge-
worfen, die LTTE wieder aufzubauen. Sie hätten seine Hoden zerdrückt,
ihn mit einem Schlagstock geschlagen und seine Schwester und Mutter
beleidigt. Da er den Vorwurf des Wiederaufbaus der LTTE abgestritten
habe, hätten sie ihn auf einen Tisch gelegt, ihm Beine und Hände gefesselt
und einen Holzstab in seinen Anus gelegt. Er sei mit einem Holzstab auf
die Fersen geschlagen worden. Weil er nicht geständig gewesen sei, hät-
ten sie ihm zudem einen Eiszapfen in den Anus geschoben und gewartet,
bis dieser geschmolzen gewesen sei. Sie hätten ihn auch mit Zigaretten
gebrannt und ihn mit einer Klinge in seinen linken Unterarm geschnitten.
D-5983/2017
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Er habe nichts zu Essen und lediglich eine Flasche zu Trinken pro Tag er-
halten. Er habe seit 2010 bis zu jener Festnahme vom Februar 2016 in
F._______ gelebt. Danach habe ihn sein Vater zu sich geholt und er habe
bei ihm gewohnt, wo er dann im Juni 2016, als er zusammen mit einem
Kollegen in E._______ im Kino gewesen sei, gesucht worden sei. Bereits
zu jenem Zeitpunkt habe er Sri Lanka verlassen wollen. Da ihn die Schlep-
per veräppelt hätten, habe es länger gedauert.
Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 18. Mai
2016 an einer Art Gedenktag für die im Krieg gefallenen Personen in
Aa._______ teilgenommen. Der CID habe während dieser „Demonstration“
Fotos gemacht, wobei auch er fotografiert worden sei. Er sei daher noch
intensiver gesucht worden. Sein Vater, zu dem er von der Schweiz aus
Kontakt habe, habe ihm mitgeteilt, dass Mitglieder des CID bei ihm zu
Hause gewesen seien und ihn nach seinem Verbleib gefragt hätten.
D.c Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Befragung vom 29. Sep-
tember 2017 in Aussicht, er werde ein Schreiben des Friedensrichters, wel-
cher seine Freilassung vom 21. Februar 2016 bewirkt habe, dem SEM per
Telefax zukommen lassen. Eine schriftliche Bestätigung seiner Haftzeit
vom Februar 2016 existiere nicht.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 11. Oktober 2017 – er-
teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, Stellung zu des-
sen ablehnenden Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2017, wonach es er-
wog, seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft zu erachten, zu beziehen.
F.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben seines damaligen
Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 mit dem vorgesehenen Entscheid
des SEM vom 10. Oktober 2017 nicht einverstanden. Er habe die Ereig-
nisse so geschildert, wie sich diese ereignet hätten. Bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde er verhaftet werden und müsse nach einer eventu-
ellen Freilassung ein menschenunwürdiges Leben in einem Versteck füh-
ren. In E._______ verfüge er zwar über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, jedoch habe er derzeit kaum Kontakt zu den Angehörigen und
wisse nicht, ob diese ihn aufnehmen würden. Ausserdem habe er Narben
am Körper, was gemäss Rechtsprechung des BVGer einen Risikofaktor
darstelle und durch das SEM hätte berücksichtigt werden müssen.
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Seite 7
G.
G.a Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 25. Juli 2017 ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an
und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
G.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe in der Erstbefragung angegeben, nach der Freilassung vom
Februar 2016 habe ihn sein Vater ins familieneigene Haus nach F._______
gesandt, wo er alleine gelebt habe. Demgegenüber habe er in der einläss-
lichen Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe nach erwähnter Freilas-
sung in Bb._______ (Distrikt E._______) gelebt. Im Weiteren habe er ein-
mal dargelegt, am 15. Juni 2016, jenem Tag, als nach ihm zu Hause ge-
sucht worden sei, sei er mit einem Kollegen im Kino gewesen, während er
an anderer Stelle dazu angegeben habe, er sei mit einem Kollegen auf
Stellensuche gewesen.
Im Weiteren hielt das SEM fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer
im April 2016 und damit ein paar Monate nach seiner Entlassung aus der
Haft, in der er angeblich schwer misshandelt worden sei und die er als sehr
belastend empfunden habe, erneut an Protestaktionen teilgenommen
habe. Seine Entgegnung, er habe irgendwie den Drang gehabt, die Tamilen
unterstützen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Wäre er in politischen
Gruppierungen aktiv gewesen und hätte er sich als Aktivist hervorgetan, so
hätte dieses Argument verfangen können. Eine solche aktivistische Kraft
sei bei ihm jedoch nicht erkennbar. Deshalb sei auch zu bezweifeln, dass
er an den von ihm angegebenen Veranstaltungen teilgenommen habe, die
dazu geführt hätten, dass er noch intensiver gesucht worden sei.
Als nachgeschoben erachtete das SEM die Schilderungen des Beschwer-
deführers anlässlich der Befragung vom 29. September 2017, wonach er
die LTTE 2006 und 2007 mit Nahrung unterstützt und am 18. Mai 2016 in
Aa._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Diese Ereignisse
habe er anlässlich der Befragung vom 7. September 2017 nicht erwähnt.
Zu den von ihm eingereichten Beweismitteln in Form zweier Bestätigungs-
schreiben des NPC erwog das SEM, diese seien nur in Kopie vorhanden,
weshalb sie nicht geeignet seien, seine Angaben zu beweisen. Ausserdem
seien solche Bestätigungsschreiben leicht käuflich zu erwerben oder
fälschbar.
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Seite 8
Angesichts erwähnter – nicht abschliessend aufgelisteten – Unklarheiten,
Ungereimtheiten und Widersprüche gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen
Behörden im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen. Er
habe demnach keine Vorverfolgung glaubhaft machen können und bis Juni
2017 und demnach seit dem Kriegsende von 2009 noch acht Jahre lang in
Sri Lanka gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden würde. Auch die Narben an seinem (…)
führten zu keiner Verfolgungsgefahr, da diese lediglich einen schwach risi-
kobegründenden Faktor im Sinne des Referenzurteils des BVGer vom
15. Juli 2016 E-1866/2015 (E. 8.5.5) darstellen würden. Es bestehe dem-
nach kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt.
H.
H.a Gegen die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Zu-
dem ersuchte er (sinngemäss) um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
(sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und be-
antragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
H.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme ur-
sprünglich aus D._______ (Distrikt E._______) im Norden von Sri Lanka.
Während des Bürgerkrieges sei seine Familie ins Cc._______-Gebiet
umgezogen und habe seit 2007 in Dd._______ (Distrikt F._______) im Nor-
den gelebt. Danach sei er nach Ee._______ (Distrikt T._______) umgezo-
gen. Sein Vater sei ein LTTE Mitglied gewesen und habe in Dd._______
Aufträge für die LTTE erledigt. Damals sei sein Vater eine bekannte Person
gewesen. Mit seinem Einfluss sei er (der Beschwerdeführer) beim TNA und
beim Jugendverein aktiv gewesen. Im Juli 2012 sei sein Freund
Ff._______, welcher damals in Dd._______ wohnhaft gewesen sei, im Ge-
fängnis in Gg._______ während der Befragung gefoltert und ermordet wor-
den. Deshalb hätten er und der Dorfverein einen Hungerstreik durchge-
führt. Sie hätten verlangt, dass alle politischen Gefangenen freigelassen
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würden. Wegen seiner politischen Aktivitäten und Kontakten zu ehemali-
gen LTTE-Mitgliedern sei er vom CID befragt und geschlagen worden. Da-
nach sei er vom „(…) College“ suspendiert worden, weil er am 27. Novem-
ber den Märtyrer-Tag der LTTE zelebriert habe. 2014 sei er deswegen vom
College geflogen und habe seine Ausbildung nicht beenden können. Die
offizielle Begründung seien seine schlechten Noten gewesen. Sein Freund
J._______, der in K._______ gewohnt und mit ihm ehrenamtlich im Verein
in Cc._______ gearbeitet habe, sei am 13. Februar 2016 von Marine-Sol-
daten brutal geschlagen worden. Später habe J._______ ihm erzählt, dass
die Soldaten ihn verfolgt und ihn über die Aktivitäten befragt hätten. Am
27. November 2016 sei er (der Beschwerdeführer) in T._______ festge-
nommen worden. Nur dank dem Mitglied des Kantonsrats der Nordprovinz
(NPC) namens H._______ sei er nach einiger Zeit freigelassen worden. Er
habe nirgends in Sri Lanka in Sicherheit leben können. Die Regierung
glaube, dass er geheime Informationen zum Waffenversteck habe. Nicht
nur er sei festgenommen und gefoltert worden, sondern auch seinem Vater
sei der gleiche Prozess gemacht worden. Nach seiner Freilassung sei er
am 3. Januar 2017 gesucht worden. Aus Angst habe er sich versteckt ge-
halten. Er sei in Sri Lanka ein Mitglied der LTTE gewesen und von der sri-
lankischen Armee gesucht worden. Mit der Zeit habe er unter (…) gelitten
und es sei ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen. Er habe seinem
Onkel seine schwierige und gefährliche Lage geschildert und ihn um Hilfe
gebeten. Daraufhin habe dieser ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen und
ihm bei der Flucht geholfen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass ihm (dem
Beschwerdeführer) eine Gerichtsverhandlung bevorstehe. Er habe des-
halb seinen Vater gebeten, ihm entsprechende Unterlagen zuzusenden.
Diese könne er dem BVGer weiter leiten. Die Sachverhaltsdarstellung des
SEM sei damit lediglich eine unvollständige respektive eine unrichtige Zu-
sammenfassung seiner Schilderungen.
Im Weiteren argumentierte der Beschwerdeführer, er habe in Ortschaften
gelebt (und dort Freunde gehabt), die früher unter Kontrolle der LTTE ge-
standen hätten. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter
Anfangsverdacht. Dies gelte auch in seinem Fall. Sein Vater sei alt und
krank. Deswegen würden sie ihn (den Beschwerdeführer) verfolgen und
bei einer Rückkehr verhaften. Die heimatlichen Sicherheitskräfte würden
es bei seiner Rückkehr somit nicht bei einem blossen „backgroundcheck“
belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn daher inhaf-
tieren.
D-5983/2017
Seite 10
In der Verfügung werde (unter Ziffer 1, S. 3, dritter Absatz) behauptet, dass
die sri-lankischen Behörden ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihn
(den Beschwerdeführer) zu belangen. Aus der Tatsache, dass er selber in
der Zeit nach seiner kritischen Berichterstattung direkt unbehelligt geblie-
ben sei, ergebe sich jedoch nicht, dass für ihn aktuell keine Bedrohung
mehr bestehe, da es den sri-lankischen Behörden aufgrund der Vormacht-
stellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen sei,
ihn aufzugreifen. Sobald er in den von den sri-lankischen Behörden be-
herrschten Gebieten aufgetaucht und erkannt worden wäre, hätte dies
seine Verhaftung zur Folge gehabt. Es sei allerdings überwiegend wahr-
scheinlich, dass, sollte er ohne den Schutz der UN in seinen Heimatstaat
zurückgeführt werden, er als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer
Berichterstatter begründete Furcht haben müsste, ernsthaften Nachteilen
durch die sri-lankischen Behörden, unter anderem der SLA (Sri Lanka
Army, sri-lankische Armee) ausgesetzt zu sein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das BVGer fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem
SEM wurde die Gelegenheit erteilt, bis zum 14. November 2017 eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 20. Oktober 2017 einzureichen. Die
Beurteilung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
J.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer habe nichts von einer Gerichtsverhandlung respektive ei-
ner Klage gegen seine Person erwähnt und auch keine diesbezüglichen
Beweismittel zu den Akten gegeben. Den Akten sei auch nicht zu entneh-
men, dass er jemals LTTE-Mitglied gewesen sei. Ebenso wenig habe er
von einer expliziten Suche nach ihm am 3. Januar 2017 bei seinen Eltern
zu Hause berichtet. Vielmehr sei er bei der Aufforderung des SEM, die Su-
che nach seiner Person zu präzisieren, unsubstanziiert geblieben. So habe
er einmal angegeben, er wisse nicht, wie oft er vom CID gesucht worden
sei, während er ein andermal dargelegt habe, er sei einmal im Monat oder
zweimal in der Woche gesucht worden. Auch habe er erklärt, es gehe ihm
gesundheitlich gut.
D-5983/2017
Seite 11
K.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das BVGer am 2. November 2017 die
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 17. November 2017 er-
teilt. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenützt verstreichen.
L.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies das SEM den Beschwerde-
führer dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das BVGer ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das BVGer
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massge-
bend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
D-5983/2017
Seite 12
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 13
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
3.
3.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach der von
ihm beschriebenen Freilassung vom 21. Februar 2016 gemacht hat. Wäh-
rend der Erstbefragung vom 7. September 2017 gab er dazu an, sein Vater
habe ihn danach nach F._______, wo die Familie ein kleines Haus besitze,
geschickt. Dort habe er alleine gelebt (vgl. act. A17 S. 5). Im Rahmen der
einlässlichen Befragung vom 29. September 2017 sagt er demgegenüber
aus, er habe nach seiner Freilassung in Z._______ gelebt (act. A20 S. 7).
Da er seine und die Adresse seiner Eltern mit: „(…)“, benennt (vgl. act. A10
S. 4; act. A17 S. 2 f.), hätte er sich demgemäss nach der Haftentlassung
vom Februar 2016 nicht in F._______, sondern bei den Eltern zu Hause im
Distrikt E._______ aufgehalten. Aufgrund eines solch prägenden Ereignis-
ses wie jenes der Inhaftierung vom Februar 2016, bei welcher der Be-
schwerdeführer massiv misshandelt worden sein soll (vgl. act. A17 S. 13,
act. A20 S. 6), wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Ort seines darauf-
folgenden Aufenthalts kongruente Angaben machen kann.
D-5983/2017
Seite 14
3.2 Die Feststellung des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer mit Be-
zug auf die vom 25. Juni 2016 erfolgte behördliche Suche nach ihm wider-
spricht, ist ebenfalls zu bestätigen. Während er an der Erstbefragung in
dieser Hinsicht vorbringt, er sei an jenem Tag mit einem Kollegen zusam-
men auf Stellensuche gewesen (vgl. act. A17 S. 5), erklärt er im Rahmen
der einlässlichen Befragung, er habe sich in jenem Zeitpunkt zusammen
mit einem Kollegen im Kino befunden (vgl. act. A20 S. 9).
3.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen
während der von ihm geschilderten Haftzeit im Februar 2016 ist – wie vom
SEM zu Recht erwogen – nicht nachvollziehbar, weshalb er bereits im Mai
2016 wieder begonnen habe, an Protestaktionen der TNA respektive an
den von dieser Partei organisierten Gedenktagen teilzunehmen (vgl. act.
A20 S. 4 f.). Denn laut seinen Angaben war dabei jeweils der CID zugegen
und fotografierte die Teilnehmenden, darunter auch ihn (vgl. act. A20 S. 5).
Damit wäre er bewusst das Risiko eingegangen, sich – erneut – allfälligen
Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden auszusetzen. Dies
umso mehr, als er dem SEM gegenüber auch darlegte, während jener In-
haftierung sei ihm vorgeworfen worden, er wolle die LTTE wieder aufbauen
(vgl. act. A20 S. 6 f. u. S. 11).
3.4 Hätte er im Zeitpunkt seiner angeblichen Teilnahme an der Protestak-
tion vom 18. Mai 2016 im Fokus der Behörden gestanden und wäre – wie
ausserdem dargelegt wird – noch intensiver gesucht worden (vgl. act. A20
S. 5), so erstaunt zudem, dass er sich in jener Zeit bei seinen Eltern im
Distrikt E._______ oder aber – wie auch von ihm angegeben – in einem
Haus der Familie in F._______ aufgehalten habe (vgl. act. A17 S. 5, act.
A20 S. 7). Denn damit wäre er für die sri-lankischen Behörden leicht auf-
findbar gewesen. Wäre er nach erfolgter Teilnahme an der Protestaktion
noch intensiver gesucht worden, so ist zugleich nicht nachvollziehbar, wes-
halb sich die sri-lankischen Behörden erst am 25. Juni 2016 bei seinen El-
tern zu Hause in E._______ nach ihm erkundigt haben sollen (vgl. act. A17
S. 17). Angesichts der in jenem Zeitpunkt geltend gemachten behördlichen
Suche leuchtet zudem nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer am Mär-
tyrertag 2016, d.h. Ende November 2016, zwar in T._______ (polizeilich)
angehalten und kontrolliert, jedoch nicht verhaftet wurde. Seine Begrün-
dung, sein Freund S._______ habe erklärt, er (der Beschwerdeführer) ar-
beite für ihn (vgl. act. A17 S. 5) erscheint jedenfalls nicht stichhaltig.
3.5 Anlässlich der Anhörung vom 29. September 2017 sagte der Be-
schwerdeführer aus, er habe in den Jahren 2006 und 2007 die LTTE mit
D-5983/2017
Seite 15
Nahrungsmitteln unterstützt und an einigen ihren Anlässen teilgenommen
(vgl. act. A 20 S. 6 f.). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat er diese
Unterstützungshandlungen zu Gunsten der LTTE während der Erstbefra-
gung nicht erwähnt. Damals sprach er allerdings davon, er habe im Rah-
men der Wahlen einige Mitglieder der LTTE kennengelernt und diese wäh-
rend seiner Tätigkeit als (…) nach I._______ transportiert, wobei niemand
erwischt worden sei. Er sei deswegen wohl aber durch irgendjemanden
verraten und im März 2014 vorgeladen, später aber wieder freigelassen
worden (vgl. act. A17 S. 4 u. S. 10 f.). Diese Angaben lassen sich jedoch
wiederum nicht mit jenen Vorbringen während der einlässlichen Anhörung
vereinbaren, wo er betonte, weder er noch seine Familie hätten – abgese-
hen von den erwähnten Lieferungen von Nahrungsmitteln 2006/2007 – et-
was mit den LTTE zu tun gehabt (vgl. act. A20 S. 3 f.).
3.6 Die angebliche Belieferung der LTTE mit Nahrungsmitteln von
2006/2007 und die vom Beschwerdeführer dargelegten Transporte von
Mitgliedern der LTTE werden denn auch in dem von ihm während der ein-
lässlichen Anhörung abgegebenen Schreiben des NPC vom 3. August
2017 nicht erwähnt. Darin wird vielmehr durch den Unterzeichnenden,
S._______, festgehalten, der Beschwerdeführer habe dem LTTE-Studen-
tenrat angehört und ein Training absolviert (vgl. act. A21). Der Abschluss
eines solchen Trainings verneinte der Beschwerdeführer dem SEM gegen-
über jedoch explizit und gab als Unterstützungshandlungen für die LTTE –
wie schon erwähnt – einzig erwähnte Lieferungen von Nahrungsmitteln an
(vgl. act. A20 S. 3 f.).
Im Bestätigungsschreiben vom 3. August 2017 wird ausserdem erklärt, im
Jahr 2008 habe die SLA versucht, das Haus des Beschwerdeführers zu
zerstören. Diese Angabe ist indes in zeitlicher Hinsicht nicht kongruent mit
jener des Beschwerdeführers, wonach im Jahre 2007 das Elternhaus
durchsucht und dabei einige Fliessen und die Toilette kaputt gemacht wor-
den seien (vgl. act. A17 S. 12). Das Schreiben stimmt demnach nicht mit
den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers überein und ist –
übereinstimmend mit dem SEM – als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu qualifizieren.
3.7 Im Weiteren fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinem Engagement für die TNA sehr allgemein gehalten und mithin als
vage und unsubstanziiert zu qualifizieren sind. Trotz mehrmaligen Fragen
des SEM nach seinen konkreten Aktivitäten für die TNA, spricht er in dieser
D-5983/2017
Seite 16
Hinsicht im Allgemeinen davon, er habe an deren „Propaganda“ teilgenom-
men, die „Propaganda“ organisiert, Poster und Flaggen aufgehängt und bei
den Wahlen im April 2013 Zivilisten mobilisiert (vgl. act. A17 S. 6 ff.). Da es
sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, ist nicht plausibel, weshalb
– wie von ihm auch dargelegt – seine Festnahme vom Februar 2016 haupt-
sächlich auf Unterstützungshandlungen für diese Partei gegründet habe
und er ausserdem auch heute noch deswegen gesucht werde (vgl. act. A20
S. 5). Denn aus erwähnten Aktivitäten für die TNA lässt sich nicht ein be-
sonders aktives, regimefeindliches Engagement, etwa im Sinne eines ta-
milischen Separatismus ableiten.
3.8 Die Folgerung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er in Sri Lanka wegen Unterstützung der TNA, angeblicher Kontakte
zu den LTTE respektive des Verdachts des Wiederaufbaus dieser Organi-
sation und Kenntnis deren Waffenverstecks, wiederholt inhaftiert, dabei
misshandelt und deswegen gesucht worden sei, seien als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten, ist demnach zutreffend. An dieser
Beurteilung vermögen auch die Einwände und Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern.
4.
4.1 In dieser wird – nebst Wiederholungen von bereits geschilderten Sach-
verhaltselementen – nunmehr hauptsächlich behauptet, der Beschwerde-
führer sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Im Bestätigungsschreiben vom
3. August 2017 des NPC wurde zwar eine Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zum Studentenrat der LTTE sowie ein Training erwähnt (vgl. act.
A21). Wie schon unter E. 3.6 erwähnt, verneinte der Beschwerdeführer
aber in diesem Zusammenhang, ein solches Training absolviert zu haben.
Seinen Bezug zu den LTTE reduzierte er dem SEM gegenüber auf er-
wähnte Lieferungen von Nahrungsmitteln in den Jahren 2006 und 2007
respektive auf spätere Transporte von Mitgliedern der LTTE. Von einer ei-
gentlichen Mitgliedschaft bei den LTTE war im vorinstanzlichen Verfahren
somit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält – nie die
Rede. Seine Angabe in der Beschwerde, er habe den LTTE angehört,
stimmt nicht mit seinen bisherigen Ausführungen überein und ist bei einer
Gesamtbetrachtung als nachgeschoben zu werten.
4.2 Ebenso verhält es sich mit der erstmaligen Behauptung, nicht nur er,
sondern auch sein Vater sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Dazu erfolgen
ebenfalls keine näheren Ausführungen, sondern diese erschöpfen sich da-
rin, diese Zugehörigkeit zu behaupten und anzugeben, sein Vater sei eine
D-5983/2017
Seite 17
bekannte Person gewesen und habe „Aufträge“ für die LTTE erledigt. Wäre
sein Vater tatsächlich eine bekannte Person und – wie er selber – ein Mit-
glied der LTTE gewesen, so wäre die logische Konsequenz, dass der Vater
über diese Mitgliedschaft und allfällige Verbindungen des Beschwerdefüh-
rers zu den LTTE informiert gewesen wäre. Im Schreiben des NPC vom
3. August 2017 findet sich hingegen die Erklärung, der Beschwerdeführer
habe ohne das Wissen seiner Eltern Verbindungen zu den LTTE gehabt
(vgl. act. A21).
4.3 Wie das SEM in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 zu Recht
festhält, informierte der Beschwerdeführer dieses auch nie darüber, dass
ihm – wie im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird – eine Gerichts-
verhandlung bevorstehe. Es handelt sich dabei im Gesamtkontext eben-
falls um ein nachgeschobenes Vorbringen, zumal der konkrete Grund für
die Verhandlung vom Beschwerdeführer weder benannt noch die diesbe-
züglich von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel bis anhin zu den Akten
gereicht wurden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumerken,
dass der Beschwerdeführer auch das im Rahmen der Befragung vom
29. September 2017 in Aussicht gestellte Schreiben des Friedensrichters,
welcher seine Freilassung vom 21. Februar 2016 bewirkt haben soll, bis-
lang nicht einreichte.
4.4 Der Beschwerdeführer gab dem SEM gegenüber zu Protokoll, er sei
am 25. Juni 2016 in Sri Lanka bei seiner Familie gesucht worden. Seit je-
nem Datum werde er weiterhin gesucht. Einmal im Monat oder zwei Mal in
der Woche würden die Behörden zu seinem Vater gehen (vgl. act. A17
S. 17). In der Beschwerde bringt er nun vor, er sei nach seiner Freilassung
(letztmals) am 3. Januar 2017 bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden.
Er habe sich deswegen versteckt. Weshalb er eine solche Präzisierung –
ebenso wie erwähnte Gerichtsverhandlung oder seine Zugehörigkeit zu
den LTTE – nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vor-
brachte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht begründet. Ohne-
hin kommt der Suche vom Januar 2017 aber keine Bedeutung zu. Sie ist
nämlich (ebenfalls) nicht zur Auflösung der zuvor aufgezeigten Ungereimt-
heiten, insbesondere nicht dazu geeignet, die Feststellung zu widerlegen,
wonach die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person nicht
glaubhaft erscheint (vgl. E. 3.2 u. E. 3.4).
4.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erklärte der Beschwer-
deführer der Vorinstanz gegenüber nicht, sein Onkel habe ihm zur Ausreise
geraten, sondern er gab dem SEM gegenüber an, er sei mit seinem Vater
D-5983/2017
Seite 18
zum Parlamentsmitglied H._______ gegangen, welcher ihm den Rat erteilt
habe, Sri Lanka zu verlassen, da er ihm nicht die ganze Zeit Schutz geben
könne (vgl. act. A17 S. 5).
4.6 Die Darstellung in der Beschwerde, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung festgehalten, die sri-lankischen Behörden hätten ausrei-
chend Gelegenheit gehabt, ihn zu belangen, trifft schlicht nicht zu. Eine
entsprechende Erwägung findet sich nicht in der Verfügung. Allerdings
lässt sich in der Tat – wie unter E. 3 aufgezeigt – nicht nachvollziehen, wes-
halb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, wäre er tatsäch-
lich (intensiv) gesucht worden, nicht hätten auffinden und belangen kön-
nen.
4.7 Auch kann der weiteren Argumentation, infolge der damaligen Vor-
machtstellung der LTTE an seinem Arbeits- und Wohnort sei es den sri-
lankischen Behörden nicht möglich gewesen, ihn aufzugreifen, nicht ge-
folgt werden. Dagegen spricht nämlich bereits seine Aussage, der sri-lan-
kische Geheimdienst habe ihn am 25. Juni 2016 zu Hause bei seinen El-
tern (im Distrikt E._______) sowie auch an seinem (weiteren) Aufenthalts-
ort in F._______ gesucht (vgl. act. A17 S. 5). Zudem war und ist die Prä-
senz der sri-lankische Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach
wie vor sehr hoch und die Militarisierung allgegenwärtig. In den Distrikten
Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, welche zusammen
rund eine Million Einwohner zählen, waren beispielsweise im Jahr 2014
zwischen 120'000 und 160'000 Soldaten stationiert (vgl. dazu das Urteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.1 [als Referenzurteil publiziert]).
4.8 In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer ausserdem an, er habe
in Sri Lanka unter (…) gelitten und es sei ihm gesundheitlich immer
schlechter gegangen. Den (…) begründet er mit der behördlichen Suche
nach ihm. Diese Suche ist allerdings – wie besehen – als nicht glaubhaft
zu beurteilen, weshalb dem angeblich dadurch erlittenen „(…)“ die Grund-
lage entzogen ist. Dem SEM gegenüber erklärte er zudem – wie dieses in
der Vernehmlassung zu Recht festhält – es gehe ihm gesundheitlich gut
(act. A17 S. 3). Das Vorbringen, er habe an (…) gelitten, erscheint daher
ebenfalls als nachgeschoben und als nicht glaubhaft. Diese umso mehr,
als er diese angebliche Erkrankung weder in der Beschwerde spezifiziert
noch Belege für eine solch vergangene oder aber gegenwärtige Erkran-
kung einreicht und auch nicht geltend gemacht, dass er sich deswegen in
ärztlicher Behandlung befunden habe oder befinden würde.
D-5983/2017
Seite 19
4.9 Die nicht näher begründeten und pauschalen Behauptungen in der Be-
schwerde sind demzufolge im Gesamtkontext als mit den bisherigen Vor-
bringen nicht vereinbar und/oder als nachgeschoben und damit als nicht
glaubhaft zu erachten. Zusätzliche Abklärungen zu den erstmals in der Be-
schwerde dargelegten Vorbringen (wie das der bevorstehenden Gerichts-
verhandlung oder jenes der Zugehörigkeit seines Vaters und ihm zu den
LTTE) sind daher nicht angezeigt. Die beantragte Rückweisung der Sache
an das SEM steht damit nicht zur Debatte, weshalb der Antrag abgewiesen
wird.
4.10 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei ein Mitglied der LTTE gewesen oder habe diese Orga-
nisation aktiv unterstützt und sei deswegen respektive und/oder wegen sei-
ner Tätigkeiten für die TNA in den vergangenen Jahren in Sri Lanka (wie-
derholt) inhaftiert, misshandelt, freigelassen später jedoch erneut deswe-
gen gesucht worden. Eine Vorverfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den ist demnach zu verneinen.
5.
5.1 Auch erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich
ziehen wird:
In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han-
delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli-
chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE. Diese sogenannt stark risikobegründende Faktoren
(vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3) können unter Umständen bereits für sich alleine
genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen.
D-5983/2017
Seite 20
Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar (vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Diese Faktoren vermögen in
der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, indes das Risiko
eines Rückkehrenden erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu
geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Aus-
landaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit den zuvor genann-
ten stark risikobegründenden Faktoren können sie die Gefahr einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka stei-
gern (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten
(starken und/oder schwachen Risikofaktoren) eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen (vgl. E. 3 f.) ist weder von einer
Mitgliedschaft oder massgeblichen Verbindungen des Beschwerdeführers
und seines Vaters zu den LTTE auszugehen. Auch konnte er weder die
erfolgten Inhaftierungen, die Suche nach ihm noch die in der Beschwerde
erwähnte Gerichtsverhandlung glaubhaft machen. Ein massgebliches Ri-
sikoprofil kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere ist nicht
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am
Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Al-
lein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner Herkunft
aus dem Norden Sri Lankas und seiner mehrmonatigen Landesabwesen-
heit lässt sich keine konkrete Gefährdung ableiten. Er hat dem SEM zudem
eine Identitätskarte im Original abgegeben (vgl. act. A17 S. 2).
Den Akten lässt sich hingegen entnehmen, dass er Narben auf der (…)
aufweist (vgl. act. A20 S. 6, act. A23). Deren Ursprung bleibt infolge seiner
nicht glaubhaften Aussagen ungeklärt. Die Narben dürften jedoch aufgrund
ihrer Position auf den ersten Blick nicht oder nicht gut sichtbar sein. Sie
können jedoch mit entsprechender Kleidung abgedeckt und damit verbor-
gen werden. Aufgrund des vorhandenen Fotos des Beschwerdeführers
trägt er zudem eine Narbe neben dem (…) (vgl. act. A13). Diese ist jedoch
D-5983/2017
Seite 21
ziemlich klein, nicht sehr auffällig und könnte von einer alltäglichen Verlet-
zung herrühren. Auf eine vergangene Folter als deren Ursache, liesse sich
jedenfalls daraus nicht schliessen und wird von ihm denn auch nicht gel-
tend gemacht.
Risikofaktoren im Sinne erwähnter Rechtsprechung(vgl. E. 5.1) liegen da-
her nicht vor und es lässt sich somit – überstimmend mit dem SEM – fest-
stellen, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt.
6.
Aus diesen Erwägungen (E. 3 – E. 5) folgt, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.4
7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-5983/2017
Seite 22
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wieder-
holt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,
D-5983/2017
Seite 23
41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
7.4.5 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige
Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
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Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien bejaht werden können (insbesondere die Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation). Im Weiteren hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet
ebenfalls zumutbar ist.
7.5.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge in Sri Lanka die
obligatorische Schulzeit absolviert, eine höhere Schule (College) besucht
und eine Ausbildung an einer spezialisierten Hochschule begonnen. Wäh-
rend seiner Studienzeit hat er als (…) gearbeitet, womit er auch über Ar-
beitserfahrung verfügt. Gemäss seinen Aussagen wurde er in D._______
(Distrikt E._______) geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahre 2007 sei
er mit der Familie nach F._______, L._______ gegangen. Ab 2010 bis 2014
respektive bis 2016 habe er in F._______ respektive L._______ in einem
Haus, das seiner Familie gehört, gelebt. Ab Februar bis Juni 2016 habe er
sich dann wieder bei seinen Eltern in E._______ aufgehalten. Eine
Schwester lebe in F._______, da sie dort studiere. Die Eltern, ein Bruder
und eine Schwester seien weiterhin in E._______ wohnhaft, wobei sein
Vater hauptberuflich als (…) tätig sei (vgl. act. A10 S. 3 f., act. A17 S. 2 f.
u. S. 13, act. A20 S. 4 u. S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt damit über
ein Beziehungsnetz in der Nordprovinz, das ihn nach seiner Rückkehr im
Bedarfsfall unterstützen kann. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen
keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – sofern nötig – sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde-
begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Es ist folglich auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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