Abtei lung IV
D-5985/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5985/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. April 2009
in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 9. April 2009 sowie der direkten Anhörung durch
das BFM vom 27. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatstaat drei Jahre lang
eine Beziehung mit einer Frau geführt zu haben,
dass er nach (...) im September 2008 Probleme bekommen habe, da
die Familie seiner Freundin - bei der „Stammeskultur“ herrsche - von
ihrer Beziehung erfahren und ihn in der Folge wiederholt bedroht habe,
dass er deshalb im Oktober 2008 für zirka zwei Wochen nach
Z._______ zu einem Freund gereist sei, danach aber wieder in den
Irak zurückgekehrt sei,
dass er am 29. März 2009 durch Unbekannte in Polizeiuniform festge-
halten, nach seiner Beziehung zu der Frau, mit der er am 14. Februar
2009 gesehen worden sei, befragt und misshandelt worden sei, indem
man ihn an einen Stuhl gefesselt, ihm den Rücken verbrannt und ihn
geschlagen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. April 2009 ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
erwähnte Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers seien
zufolge unsubstanziierter, realitätsfremder und nicht nachvollziehbarer
Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
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eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2009 sowohl die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass von
der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. Juli 2009 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass er den Beschwerdeführer zudem aufforderte, innert derselben
Frist den den eingereichten Fotos in arabischer Schrift beigefügten
Text in eine der Amtssprachen zu übersetzen, ansonsten aufgrund der
Akten entschieden werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2009 vom
17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG auf die Be-
schwerde nicht eintrat, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht be-
zahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2009 (Post-
stempel) sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht mit - vorab
per Telefax zugestellter - Verfügung vom 4. August 2009 die zuständige
kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen,
dass er den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. August
2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen, ansonsten auf das Gesuch um
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Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss am
27. August 2009 leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4941/2009 vom
18. September 2009 das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August
2009 guthiess, das Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 aufhob und
in der Folge auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2009 eintrat und
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
führte,
und zieht in Erwägung,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM festzuhalten
ist, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer drei Jahre
lang eine verbotene Beziehung zu einer Frau geführt haben will (vgl.
act. A1/10 S. 5, A6 S. 4), seine diesbezüglichen Angaben insgesamt
als unsubstanziiert zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen des Vaters seiner
Freundin, nicht aber etwa deren Familiennamen anzugeben vermag
(vgl. act. A6/23 S. 6), weder die genaue Tätigkeit des Vaters seiner
Partnerin kennt, noch dessen konkrete Stellung innerhalb der Patriotic
Union of Kurdistan (PUK) angeben kann (vgl. act. A6/23 S. 6 und 16)
und darüber hinaus auch nicht in der Lage ist, das Geburtsdatum sei-
ner Freundin zu nennen (vgl. act. A6/23 S.9),
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass nicht realis-
tisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin
trotz ihrer heimlichen Liebesbeziehung stets in der Öffentlichkeit zeig-
ten, indem sie sich unter anderem oftmals im Stadtpark von
X._______ trafen und auch nach Entdeckung der angeblich
verbotenen Beziehung durch den Bruder der Freundin im Herbst 2008
als Treffpunkt den Stadtpark und damit einen öffentlichen Platz
wählten (vgl. act. A6/23 S. 8, 12 und 16),
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers, der Bruder seiner
Freundin habe sich in jenem Zeitpunkt nicht im Irak befunden und
habe niemandem etwas von der Beziehung erzählt (vgl. act. A6/23
S. 16), im islamischen Kontext nicht überzeugt, da der Bruder im Inter-
esse des Erhalts der Familienehre seiner Familie von einer allfälligen
verbotenen Beziehung seiner Schwester zu einem Mann berichtet
hätte,
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dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach der Beschwerde-
führer auch nicht in der Lage sei, die exakten Umstände, aufgrund de-
rer der Bruder seiner Freundin von der Liebesbeziehung erfahren ha-
ben soll, zu beschreiben (vgl. A6 S. 9), zu bestätigen ist,
dass dem BFM ebenfalls beizupflichten ist, dass nicht plausibel er-
scheint, weshalb der Beschwerdeführer - der nach einjähriger Bezie-
hung, das heisst im Jahre 2007 (vgl. act. A6/23 S. 7), Heiratsabsichten
pflegte, die seine Freundin teilte - im Gegensatz zu seiner Partnerin
keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass diese bereits einem Cousin
versprochen gewesen sei (vgl. act. A6/23 S. 10), sondern davon erst
im Zeitpunkt seiner angeblichen Entführung im März 2009 durch seine
Peiniger von diesem Versprechen erfahren habe (vgl. act. A6/23 S. 10),
zumal davon auszugehen ist, dass ein Paar mit ernsthaften Heiratsab-
sichten allfällige Ehehindernisse bespricht,
dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerde-
führer weder nachdem seine Beziehung im Herbst 2008 bekannt ge-
worden war, noch aber nach seiner Flucht im April 2009 nach der
Situation seiner Freundin erkundigte (vgl. act. A6/23 S. 7, 14 und 20),
dass sich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbringen
des Beschwerdeführers feststellen lassen, indem der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Erstbefragung angab, im Jahre 2008 habe die Fami-
lie seiner Freundin von ihrer Beziehung erfahren, woraufhin sie ihn
wiederholt bedroht hätten (vgl. A1 S. 5), er demgegenüber im Rahmen
der Direktbefragung lediglich von einer Bedrohung durch ein einzelnes
Familienmitglied, das heisst dem Bruder seiner Freundin, spricht (vgl.
act. A6/23 S. 4 und 11),
dass er zudem einmal erklärt, nachdem er bedroht worden sei, sei er
im Oktober 2008 für zirka ein bis zwei Wochen nach Z._______ gereist
(vgl. act. A1/10 S. 7), hingegen an anderer Stelle darlegt, nachdem
seine Freundin durch ihren Bruder bedroht worden sei, sei er für zirka
zwei bis drei Wochen nach Z._______ gereist, da er nicht gewollt
habe, dass sie wegen ihm Probleme kriege (vgl. act. A6/23 S. 4),
dass er zudem als Grund seiner Ausreise aus Z._______ an der Erst-
befragung angibt, er sei erwischt und polizeilich aufgefordert worden,
das Land zu verlassen (vgl. act. A1/10 S. 7), demgegenüber an der Di-
rektanhörung als Grund für seine Rückkehr in den Irak seine Liebe zu
seiner Freundin angibt (vgl. act. A6/23 S. 5),
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dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben
zufolge seit zirka April 2006 mit seiner Freundin eine Liasion hatte (vgl.
act. A6/23 S. 7), ebenfalls nicht einleuchtet, weshalb er erst im Herbst
2008 erfahren haben soll, welchem Stamm diese angehört (vgl.
act. A6/23 S. 7),
dass in diesem Zusammenhang auch nicht erhellt, weshalb die Familie
des Beschwerdeführers, die bereits nach anderthalb Beziehungsjah-
ren und damit im Jahre 2007 von den Heiratsabsichten des Beschwer-
deführers gewusst und die Freundin gesehen habe (vgl. act. A6/23
S. 9), aufgrund der von ihr angeblich durchgeführten Recherchen (vgl.
act. A6/23 S. 10) einen solchen Umstand - ebenso wie jenen des Ehe-
versprechens an den Cousin - nicht hätte feststellen und dem Be-
schwerdeführer mitteilen können,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugend erschei-
nen, da darin im Wesentlichen bereits bekannte Sachverhaltselemente
wiederholt werden,
dass die Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich nicht für die
Familie seiner Freundin, die zwei Stunden von ihrer Familie entfernt in
X._______ bei ihrem Onkel und Grossmutter gewohnt habe, sondern
für seine Partnerin interessiert, angesichts der aufgezeigten Unsubs-
tanziiertheit in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers,
nicht überzeugt,
dass auch der Einwand, sie hätten sich im Stadtpark von X._______
ungestört treffen können, da die Familie seiner Freundin aus
B.________ stamme, nicht stichhaltig erscheint, zumal die Freundin
mit ihrer Grossmutter und ihrem Onkel, bei denen sie in X._______
gewohnt habe, über enge Verwandte ihrer Kernfamilie verfügte,
dass ebenso wenig die Erklärung, aufgrund der Misshandlungen und
wegen seiner Flucht habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit ge-
habt, sich nach seiner Freundin zu erkundigen, nicht zur plausiblen
Entkräftung der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente beiträgt, zu-
mal der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung dazu unter ande-
rem erklärte, er habe es satt gehabt und deshalb nicht mehr mit seiner
Freundin telefoniert (vgl. act. A6/23 S. 20),
dass die - lediglich in Kopie - eingereichten Farbfotos, auf denen (...)
zu sehen sind, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente
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nicht zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führen,
dass sich der Beschwerdeführer diese - bereits dem Befrager der Vor-
instanz gegenüber persönlich gezeigten (vgl. act. act. A6/23 S. 18) -
(...), welche darstellungsgemäss von (...) herrühren sollen, vielmehr in
einem anderen Zusammenhang zugezogen haben muss,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
nicht als unzumutbar zu erachten ist(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden gesun-
den, gebildeten, jungen Mann kurdischer Ethnie handelt, der eigenen
Angaben zufolge aus der Provinz Suleymaniya stammt (vgl. act. A1/10
S. 1 f.) und dort über ein tragbares familiäres Beziehungsnetz verfügt
(vgl. act. A1/10 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 27. August 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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