B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5986/2012/mel
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren … ,
sowie das gemeinsame Kind
C._______, geboren … ,
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Armenien – am
29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass gleichzeitig mit ihnen auch D._______ (N … ) – die Mutter des Be-
schwerdeführers – ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom BFM am
15. März 2012 summarisch befragt und am 17. Oktober 2012 einlässlich
zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei namentlich vorbrachte, zwar sei seine
Mutter Armenierin, sein Vater sei jedoch Aserbaidschaner gewesen, wes-
halb ihm die armenischen Behörden trotz mehrfachem Ersuchen keine
Papiere ausgestellt hätten, weil er angeblich ein Aserbaidschaner sei,
dass sich seine Familie zudem aus Furcht vor Nachstellungen aufgrund
der ethnischen Herkunft seines Vaters von 1990 bis 2006 illegal in der
Türkei aufgehalten hätte und erst wieder nach Armenien zurückgekehrt
sei, nachdem der Beschwerdeführer dort .. [in ein Vorkommnis verwickelt
worden sei] und er deshalb in der Türkei von Rache bedroht gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, über ihren familiären
Hintergrund wisse sie nichts, da sie ab dem Alter von 18 Monaten und bis
zum Jahre 2006 in einem Kinderheim in Y._______ aufgewachsen sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche geltend
machten, … [einige] Monate vor ihrer Ausreise – … [an einem Tag im
Herbst 2011] – seien der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdefüh-
rers wegen ihres ethnischen Hintergrundes in ihrer gemeinsamen Woh-
nung in der Stadt X._______ vor den Augen ihrer Ehefrauen (der Mutter
des Beschwerdeführers und seiner Schwägerin) von armenischen Natio-
nalisten erschossen worden,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis von seiner Schwägerin
von Y._______ nach X._______ gerufen worden sei, seine Schwägerin
danach aber mit ihren Kindern geflüchtet und seither verschwunden sei,
dass die Mutter des Beschwerdeführers nach diesem Ereignis für mehre-
re Tage in ein Spital gekommen und danach vom Beschwerdeführer nach
Y._______ mitgenommen worden sei,
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dass sie auf Nachfrage hin geltend machten, zum vorgebrachten Ereignis
hätten sie keinerlei Beweismittel, da über den Doppelmord in den heimat-
lichen Zeitungen nichts berichtet worden sei und auch die Ermittlungen
der Polizei nichts erbracht hätten,
dass für den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers auch keine
Totenscheine ausgestellt worden seien, weil sie Aserbeidschaner gewe-
sen seien, weshalb er sie eigenhändig auf einem alten Friedhof im frühe-
ren Heimatdorf der Familie habe beerdigen müssen,
dass schliesslich auch dem Beschwerdeführer von Seiten der armeni-
schen Nationalisten der Tod gedroht habe, weshalb sie ihre Heimat am
21. Februar 2012 gemeinsam mit seiner Mutter sowie mit Hilfe eines
Schleppers und gegen Bezahlung von 20'000 Euro verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden auf die Frage des Bundesamtes nach
dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere geltend machten, alle ihre
Papiere – namentlich der armenische Pass der Beschwerdeführerin und
die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers – seien mit den gesamten
Dokumenten aller Angehörigen beim Ereignis vom … [Herbst 2011] von
den Angreifern ins Feuer geworfen und damit vernichtet worden,
dass sie zu ihrem Reiseweg vorbrachten, ihr Schlepper habe für sie fal-
sche Papiere beschafft, welche sie zwar nie in eigenen Händen gehalten
hätten, mit welchen sie aber auf dem Landweg respektive in einem Auto
über Georgien in die Ukraine und von dort über Polen und Deutschland in
die Schweiz gebracht worden seien,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 9. November 2012 – er-
öffnet am 12. November 2012 – sowohl auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden als auch auf das Gesuch von D._______ in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Armenien anordnete,
dass das Bundesamt in seinem die Beschwerdeführenden betreffenden
Entscheid vorab festhielt, von diesen seien keine rechtsgenüglichen Pa-
piere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, nach-
dem die Vorbringen der Beschwerdeführenden über den Verlust ihrer Pa-
piere unglaubhaft und ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz,
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auf welcher sie angeblich an keiner einzigen Grenze persönlich kontrol-
liert worden seien, realitätsfremd seien,
dass das Bundesamt im Weiteren zum Schluss gelangte, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da die
Vorbringen der Beschwerdeführenden durch mangelnde Substanziierung,
fehlenden Realitätsbezug und Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sei-
en, womit von einer insgesamt erfundenen Verfolgungsgeschichte auszu-
gehen sei,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ar-
menien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch D._______ gegen die
sie betreffenden Nichteintretensentscheide am 19. November 2012 Be-
schwerde erhoben, wobei sie in ihren Eingabe jeweils die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass beide Parteien um eine gemeinsame Behandlung ihrer Verfahren
ersuchten, da sie nicht voneinander getrennt werden dürften,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegrün-
dung an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und vorbrachten, in Arme-
nien herrsche zwar keine Situation allgemeiner Gewalt, der Beschwerde-
führer sei jedoch durch verschiedene Umstände konkret bedroht,
dass sie dabei geltend machten, inzwischen sei auch die bisher verschol-
lene Schwägerin des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist und
habe ein Asylgesuch eingereicht, weshalb deren Akten zum Verfahren
beizuziehen seien, zumal ihre Schilderungen die vom Bundesamt als un-
glaubhaft erklärten Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen wür-
den,
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um eine Koordination ih-
res Verfahrens mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers insoweit
Rechnung getragen wird, als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsge-
richt am gleichen Tag und in gleicher Besetzung entschieden werden,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung
der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits
aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen
ist, zumal es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen des
beantragten Beizuges der Gesuchsakten der Schwägerin E._______ (N
… ) – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – nicht bedarf (vgl.
dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem BFM keine
rechtsgenüglichen Papiere eingereicht haben (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle der Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die
Schweiz – angeblich als Gruppe in einem Auto über mehrere Staatsgren-
zen (darunter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Vertrags-
staaten), ohne dabei ein einziges Mal von den jeweiligen Grenzbehörden
persönlich überprüft worden zu sein (da es jeweils genügt habe, wenn
einfach der Schlepper die gefälschten Papiere vorgewiesen habe) – als
realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, dem Vorbringen über
die angebliche Vernichtung sämtlicher Papiere der Beschwerdeführenden
liege ein tatsächliches Ereignis zugrunde (vgl. dazu nachfolgend),
dass im Resultat aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von den
Beschwerdeführenden würden ihnen zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll
(vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe
von massgebliche Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine
insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist,
dass die Beschwerdeführenden den diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz nichts entgegensetzen, sondern einzig auf angeblich gleich-
lautende Gesuchsvorbringen ihrer Schwägerin verweisen,
dass dieser Ansatz jedoch nicht geeignet sein kann, die deutlichem Män-
gel in ihren Angaben und Schilderungen zu erklären,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen betreffend den an-
geblichen Doppelmord am Vater und älteren Bruder des Beschwerdefüh-
rers zwar ein überaus massives Ereignis geltend machen,
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dass jedoch namentlich der Beschwerdeführer – über die blosse Gel-
tendmachung hinaus – nicht in der Lage ist, wenigstens in den Grundzü-
gen eine persönliche Betroffenheit aufzuzeigen,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag praktisch
ausschliesslich auf eine Aneinanderreihung plakativer Elemente konzent-
riert, wogegen Detailschilderungen zu den von ihm behaupteten Ereignis-
sen – etwa zum Zustand der Mutter während ihres angeblichen Spitalauf-
enthalts, zu den näheren Umständen seiner angeblichen Kontakte zur
Polizei und insbesondere zu seinem Umgang mit den Leichen seines Va-
ters und seines Bruders und deren angeblich klandestinen Beerdigung im
früheren Heimatdorf – völlig fehlen, was sehr deutlich gegen ein tatsächli-
ches Erleben der behaupteten Ereignisse spricht,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden gleichzeitig von einer Viel-
zahl minderer Ungereimtheiten durchsetzt sind, was in dieser Form als
nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist (bspw. will der Beschwerdeführer
praktisch sein gesamtes Leben in der Türkei verbracht haben, das Türki-
sche aber kaum sprechen können),
dass schliesslich das Vorbringen, zum angeblichen Doppelmord gebe es
keinerlei Beweismittel, da darüber weder in der Presse berichtet worden
sei (obwohl die Nachbarn vor Ort die Schüsse und den Doppelmord mit-
bekommen haben sollen) noch von den Behörden dazu etwas Schriftli-
ches festgehalten worden sei (angeblich nicht einmal Totenscheine), als
nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführenden letztlich auch aus dem Sachverhaltsvor-
trag von D._______ (Mutter) nichts für sich ableiten können, da auch die-
ser massgebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums
im Verfahren D-5996/2012),
dass nach dem Gesagten mit dem BFM von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe
als offenkundig haltlos zu erkennen sind,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle der Beschwerdeführenden keine Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, den Beschwerdeführenden würde in ihrer Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass daran auch das Beschwerdevorbringen, zufolge langer Landesab-
wesenheit sei der Beschwerdeführer in Armenien wirtschaftlich nicht in-
tegriert, nichts ändert, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen eben-
falls nicht überzeugen können,
dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: