B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5987/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018
D-5987/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, stammt aus B._______ und lebte zuletzt in C._______ (beides im Dis-
trikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen
Heimatstaat am 11. April 2014 auf dem Luftweg in Richtung Italien. Am
21. April 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags beim Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 23. Ap-
ril 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr SEM) summarisch befragt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und auf die einschlägigen
Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Re-
gime) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwer-
deführer am 7. August 2014 nach Italien überstellt.
C.
Am 23. Dezember 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut unkontrolliert
in die Schweiz ein. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom
29. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 trat das SEM auch auf dieses Asylge-
such in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sowie den Vollzug
an.
D.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-939/2015 vom 25. Februar 2015 abgewiesen.
E.
E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 30. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil
D-939/2015 sei wegen Verletzung der Ausstandsregeln durch den vorsit-
zenden Richter in Revision zu ziehen.
E.b Im Rahmen des darauf folgenden Ausstandsverfahrens ergänzte der
Rechtsvertreter das Ausstandsbegehren dahingehend, dieses richte sich
D-5987/2018
Seite 3
gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundes-
verwaltungsgerichts.
E.c Mit Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 wies das Bun-
desverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren vom 30. März 2015 ab, so-
weit es nicht gegenstandslos geworden war.
E.d Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2016 wurde gegen
den vorsitzenden Richter des Revisionsverfahrens ein weiteres Ausstands-
begehren eingereicht.
E.e Mit Urteil D-6625/2016 vom 3. Februar 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2016 ab.
E.f Mit Urteil D-2048/2015 vom 23. Februar 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 30. März 2015 nicht ein.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 28. Februar 2017
reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, die im Rahmen des Dublin-Regimes vorgese-
hene Frist für seine Überstellung nach Italien sei zwischenzeitlich abgelau-
fen, womit die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
geworden sei.
G.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 hob das SEM seinen Entscheid vom
29. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchfüh-
rung) des nationalen Asylverfahrens an.
H.
Mit Eingabe an das SEM vom 15. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen mit, aufgrund seiner Inhaftierung in einem sri-lankischen Ar-
meecamp im Juni 2001 sowie damit verbundenen Verhören und Folter
leide er unter einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung, was ein
sehr schlechtes Erinnerungsvermögen und eine schlechte Konzentrations-
fähigkeit zur Folge habe. Auch trage er seit dieser Inhaftierung gut sicht-
bare Narben am Körper. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch
betätigt. Diese Umstände seien im Rahmen der bevorstehenden Anhörung
zu den Asylgründen zu berücksichtigen.
D-5987/2018
Seite 4
I.
Am 17. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
J.
Im Rahmen der Befragung vom 23. April 2014 und der Anhörung vom
17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend. Er sei in Sri Lanka von Verfolgung durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte bedroht. Diese hätten ihn im Lauf der Zeit mehrmals inhaftiert,
wobei er jeweils gefragt worden sei, ob er Verbindungen zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe und welche Mitglieder der Organisation
er kenne. Im Jahr 1997, als er Vorsitzender des Ortsvereins in seinem Hei-
matdorf gewesen sei, habe er Flüchtlingen geholfen, und 1998 habe er sich
in Jaffna an Protesten gegen die Armee beteiligt. Vor dem Jahr 2000 – eine
genauere Zeitangabe könne er nicht machen – habe er an einer weiteren
Demonstration gegen die Armee teilgenommen. Bei diesen Anlässen hät-
ten Armeeangehörige die Teilnehmenden gefilmt und photographiert. Im
Juni 2001 sei er ein erstes Mal verhaftet und während zehn Monaten in
B._______ in einem Armeecamp festgehalten worden. Im Oktober 2004
sei er in Colombo festgenommen und während vierzehn Tagen im Gefäng-
nis von Welikada inhaftiert worden. Vom Jahr 2007 an habe er sich bis zum
April 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten. Hier sei man damals verpflichtet
gewesen, die LTTE zu unterstützen. Er selbst sei zwar nicht Mitglied der
Organisation geworden, habe aber geholfen, indem er sich für sie als
Chauffeur betätigt und bei der Essensverteilung mitgewirkt habe. Während
dieser Zeit habe er Bombardierungen durch die sri-lankische Armee erlebt
und viele Tote gesehen. Am Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im April
2009 sei er während dreier Monate in einem Lager der Armee bei Vavuniya
(Nordprovinz) interniert worden. Gegen Bezahlung einer Geldsumme sei
er wieder freigelassen worden, worauf er sich zu einem Onkel namens
D._______ nach C._______ begeben und in der Folge in dessen Haus ge-
lebt habe. Im September 2011 sei er ein weiteres Mal verhaftet, in einem
Armeecamp befragt und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Von
seinem Onkel habe er erfahren, dass ein Cousin namens E._______ im
Jahr 2012 festgenommen und bis zum Jahr 2013 festgehalten worden sei,
wobei dieser in der Haft nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei.
Der Onkel habe ihm ausserdem berichtet, dass vom Jahr 2010 bis zum
August 2013 mehrfach Angehörige der Armee und des CID (Criminal In-
vestigation Department) bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Sein
Onkel habe ihm deswegen zur Ausreise geraten und alles dafür Erforderli-
che organisiert. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, nach
D-5987/2018
Seite 5
seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt, indem er
einmal an einer Kundgebung teilgenommen habe.
K.
Mit Schreiben an das SEM vom 19. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter im
Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom
17. Mai 2017 verwirrt gewesen und habe Mühe gehabt, sich chronologisch
korrekt an die teilweise zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignisse zu erin-
nern. Ausserdem seien die Fragestellungen nicht zielführend gewesen, in-
dem er zu nicht asylrelevanten Sachverhalten vertieft befragt worden sei,
während die Anhörung zu den Asylgründen erst nach mehreren Stunden
erfolgt sei. Der Ablauf der Anhörung sei weder dem Grundsatz eines fairen
Verfahrens noch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör gerecht geworden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz sowie einen ärztlichen Bericht in Bezug auf allfällige gesund-
heitliche Probleme einzureichen.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 13. August 2018
übermittelte der Beschwerdeführer zwei Photographien sowie einen digita-
len Datenträger (CD-Rom) mit einer Videoaufnahme in Bezug auf seine
Beteiligung an einer exilpolitischen Kundgebung.
N.
Mit Schreiben des behandelnden Arztes an das SEM vom 22. August 2018
wurde ein medizinischer Bericht übermittelt.
O.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Sep-
tember 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dabei begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien ent-
weder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Be-
gründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D-5987/2018
Seite 6
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er in erster Linie, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, mit der genann-
ten Verfügung das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör be-
ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem bean-
tragt, es sei dem Rechtsvertreter Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück
B58 (ärztliches Zeugnis) zu geben, verbunden mit der Gewährung einer
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift wur-
den als Beweismittel zahlreiche, auf einem digitalen Datenträger (CD-
Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschen-
rechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, ver-
schiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begründung
der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2018
wurde der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerde-
führer wurde Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 14. November 2018
eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2018 reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei machte er gel-
tend, indem das SEM seinem Rechtsvertreter in Bezug auf das ärztliche
Zeugnis vom 22. August 2018 vor Erlass der angefochtenen Verfügung
keine Akteneinsicht gewährt habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden. Weiter stellte er den zusätzlichen Antrag, angesichts einer
seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri
Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
D-5987/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
D-5987/2018
Seite 8
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft be-
treffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
4.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 10 ff.). Dabei bezieht er sich
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
D-5987/2018
Seite 9
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird weiter geltend gemacht
(Beschwerdeschrift, S. 15 f.), die Anhörung des Beschwerdeführers durch
das SEM vom 17. Mai 2017 habe massive Mängel aufgewiesen. Es sei
bereits mit Schreiben an das Staatssekretariat vom 19. Mai 2017 darauf
hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
verwirrt gewesen sei und Mühe gehabt habe, sich chronologisch korrekt an
die teilweise zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignisse zu erinnern. Auf
diese Problematik und auf den schlechten psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers sei zuvor auch bereits mit Schreiben an das SEM vom
15. Mai 2017 hingewiesen worden. Ausserdem seien die Fragestellungen
anlässlich der Anhörung nicht zielführend gewesen, indem bei nicht asyl-
relevanten Sachverhalten vertieft befragt worden sei, während die Fragen
zu den Asylgründen erst nach mehreren Stunden gestellt worden seien.
Dies habe auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung in
ihrem Kommentar schriftlich festgehalten. Der Ablauf der Anhörung sei we-
der dem Grundsatz eines fairen Verfahrens noch dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör gerecht geworden. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, teils
mehrere Jahre zurückliegenden Erlebnissen im Heimatstaat, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen, offensichtlich keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Insofern ist weder die detaillierte chronologische Kor-
rektheit der betreffenden Vorbringen von Belang, noch vermag eine Rolle
zu spielen, in welcher Reihenfolge der Beschwerdeführer zu den verschie-
denen Aspekten befragt wurde. In den behaupteten Mängeln der Anhörung
ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 f.) vorgebracht, die Anhö-
rung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der angefochtenen Ver-
fügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchge-
führt worden. Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vo-
rinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die
Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des
Asylentscheids durch die gleiche Person durchführen zu lassen. Das SEM
wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014
versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass ver-
schiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwort-
lich gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum
D-5987/2018
Seite 10
Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des recht-
lichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse
Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer
aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll,
noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen
soll. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 17 ff.) geltend gemacht, das
SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vor-
bringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht o-
der in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewür-
digt habe. So werde durch das SEM zwar nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer in den Jahren 2001 und 2004 durch die sri-lankische Ar-
mee unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE inhaftiert worden sei.
Auch weise der Beschwerdeführer an seinem Körper verschiedene Narben
auf, welche auf die Folter zurückgehen würden, die er während der Inhaf-
tierung im Jahr 2001 erlitten habe. Jedoch seien weder die genannten Ver-
haftungen noch die Körpernarben bei der Begründung des Asylentscheids
ausreichend gewürdigt worden. Ausserdem habe es das SEM im ange-
fochtenen Entscheid unterlassen, den ausschlaggebenden Fluchtgrund
des Beschwerdeführers zu würdigen, nämlich dass dessen Cousin
E._______ während seiner Haft zwischen 2012 und 2013 bezüglich des
Beschwerdeführers befragt worden sei. Auch diesen Elementen des Sach-
verhalts kommt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine ent-
scheidwesentliche Bedeutung zu. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte
auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher ein-
gehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt
werden.
5.5 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 19 ff.) be-
hauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt
und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers nicht korrekt abgeklärt. Der Rechtsvertreter
habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals auf die psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht, und diese
habe sich auch im Rahmen der Anhörung vom 17. Mai 2017 gezeigt.
Gleichwohl sei der Beschwerdeführer nicht psychiatrisch begutachtet wor-
den. Beim Arzt, welcher ihn behandelt und mit Schreiben an das SEM vom
22. August 2018 einen medizinischen Bericht erstattet habe, habe es sich
um einen Allgemeinmediziner gehandelt. Dieser sei nicht in der Lage ge-
D-5987/2018
Seite 11
wesen, psychische Krankheiten zu erkennen und diesbezügliche Diagno-
sen anzustellen, und habe es unterlassen, den Beschwerdeführer ange-
sichts der geltend gemachten Schlaflosigkeit und Rückenbeschwerden so-
wie unter Berücksichtigung dessen Hintergrunds an einen Spezialarzt zu
überweisen. Es ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer selbst
anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz irgendwelche psychische
Probleme erwähnte, noch aufgrund des betreffenden Protokolls konkrete
Hinweise darauf bestehen, ein derartiges gesundheitliches Leiden liege
tatsächlich vor. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang
weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift be-
hauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen. Die Frage, ob und inwiefern
der tatsächlich aktenkundige gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, ist nicht eine sol-
che des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des Sach-
verhalts.
5.6 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 21 ff.), das SEM habe es un-
terlassen, den Hintergrund der Verfolgung des Beschwerdeführers voll-
ständig abzuklären und diese unter Berücksichtigung der Korruption in Sri
Lanka zu betrachten. Auch habe die Vorinstanz zu den Risikofaktoren, wel-
che der Beschwerdeführer aufweise, weder die aktuell geltende Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch die verfügbaren Länder-
informationen konsultiert. Des Weiteren würden sich sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht in der jeweiligen Praxis generell auf
Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten
Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit
der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster „Bericht
zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesen Vorbringen ist keine
konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im
Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen
Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka
sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des
rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.7 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 36 ff.), der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als
nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Be-
schwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
D-5987/2018
Seite 12
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vor-
bringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren
des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer
Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorlie-
genden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich
ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Ver-
änderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Be-
schwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Ge-
hörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen
zu berücksichtigen ist.
5.8 Schliesslich ist auch die mit Eingabe vom 14. November 2018 vorge-
brachte Rüge als unbegründet zu erachten, der Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM dem
Rechtsvertreter in Bezug auf das ärztliche Zeugnis vom 22. August 2018
vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Akteneinsicht gewährt
habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das betreffende ärztliche Zeug-
nis im vorinstanzlichen Verfahren auf ausdrückliches Verlangen des
Rechtsvertreters mit der Begründung, der Beschwerdeführer leide unter
erheblichen gesundheitlichen Problemen, erstellt wurde. Jedoch ergibt sich
aus dem ärztlichen Bericht tatsächlich (vgl. anschliessend, E. 9.3.4), dass
offensichtlich keinerlei gesundheitliche Leiden gegeben waren, die ent-
scheidwesentlich sein könnten. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist
fraglich, ob überhaupt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz gesprochen werden könnte. Abgesehen davon wäre ohne-
hin von deren Heilung auszugehen. Dies, nachdem dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 Gelegenheit gegeben
wurde, sich zum fraglichen ärztlichen Zeugnis im Rahmen einer Ergänzung
der Beschwerde zu äussern, wobei er diese Möglichkeit mit Eingabe vom
14. November 2018 auch tatsächlich wahrnahm.
D-5987/2018
Seite 13
5.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs unter anderem damit, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrecht-
lich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen.
6.4
6.4.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass dem Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei, nachdem er sich zwischen 1997 und 2000 als Vorsit-
zender des Ortsvereins in seinem Heimatdorf und bei verschiedenen Pro-
testen gegen die sri-lankische Armee engagiert habe, im Jahr 2001 wäh-
rend zehn Monaten und im Jahr 2004 während vierzehn Tagen inhaftiert
worden, angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung
seines Asylgesuchs offensichtlich keine Bedeutung zukommt.
6.4.2 Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr 2009 bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka am 11. April 2014 betref-
fen, sind offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Dies
gilt zunächst für seine dreimonatige Internierung in einem Lager der Armee
D-5987/2018
Seite 14
zum Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im April 2009 und für seine In-
haftierung und Befragung in einem Armeecamp während eines Tages im
September 2011. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass weder
die genannte Internierung noch die kurzzeitige Befragung für den Be-
schwerdeführer irgendwelche weitere konkrete Schwierigkeiten nach sich
zogen. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen
seiner Anhörung durch die Vorinstanz ergibt, lebte er vielmehr seit dem
Jahr 2009 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ‒ von der erwähnten eintägi-
gen Befragung abgesehen – unbehelligt bei einem Onkel in C._______,
gemäss seinen eigenen Angaben zwei Kilometer vom Haus seiner Eltern
in B._______ entfernt. Zwar behauptet er ausserdem, jener Onkel habe
ihm davon berichtet, dass vom Jahr 2010 bis zum August 2013 mehrfach
Angehörige der Armee und des CID bei seinen Eltern nach ihm gefragt
hätten. Auch sei im Jahr 2012 ein Cousin festgenommen und bis zum Jahr
2013 festgehalten worden, wobei dieser in der Haft nach dem Beschwer-
deführer befragt worden sei. Jedoch wurde der Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben, wie bereits erwähnt, im Jahr 2011 tatsächlich einmal fest-
genommen und nach einem Tag wieder freigelassen, ohne im Übrigen wei-
ter behelligt worden zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass es für die
sri-lankischen Sicherheitskräfte jederzeit ein Leichtes gewesen wäre, des
Beschwerdeführers habhaft zu werden, hätten sie an diesem tatsächlich
ein konkretes und anhaltendes Verfolgungsinteresse gehabt.
6.4.3 Allerdings ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte überhaupt ein derartiges, asylrechtlich relevantes Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollten. Das Vorbringen, er
habe sich im Zeitraum vor dem Jahr 2000 in gewisser ‒ allerdings nicht
besonders ausgeprägter – Weise politisch engagiert, vermag dies nicht zu
erklären und ist, wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4.1), als nicht beachtlich zu
bezeichnen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich
zwischen 2007 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten und dabei die
LTTE ‒ allerdings nicht als deren Mitglied – unterstützt, indem er Dienste
als Chauffeur und bei der Essensverteilung geleistet habe, ist ebenfalls
nicht erkennbar, weshalb dies ein konkretes Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden begründen könnte. Die Frage, inwiefern die jeweilige
Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Internierungslager im Jahr
2009 und nach der eintägigen Festhaltung im Jahr 2011 auf die behördliche
Korruption in Sri Lanka zurückzuführen sei, wie mit der Beschwerdeschrift
vorgebracht, ist angesichts dessen als unwesentlich zu bezeichnen.
D-5987/2018
Seite 15
6.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, es ergebe
sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem
Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Aus-
serdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen
Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe. Nach
dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit
dieser Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangen-
heit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit dem vorliegenden Fall
keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in
Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.
6.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien ver-
schiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für
die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen
oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.
6.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeergänzung vom 14. November
2018 ausserdem geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der
allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu be-
rücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte
2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwah-
len vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit
ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten ge-
kennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen
Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten ge-
kommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine
tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separa-
tistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit
dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische
Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser
neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen
Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickre-
mesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsi-
denten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-
lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte
D-5987/2018
Seite 16
in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwär-
tige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt er-
heblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit
auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeergänzung dargelegten Umstän-
den und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist
festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heu-
tigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
6.8 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund
für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Be-
hauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der
Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vor-
sprechen müssen.
6.9 Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der angestellten Erwägun-
gen offensichtlich kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens ergänzend anzuhören, wie mit der Beschwer-
deschrift (S. 51) verlangt. Gleiches gilt für den Antrag (ebd.), das Gericht
habe – im Übrigen nicht näher bezeichnete ‒ interne Akten des SEM in
Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers beizuziehen.
6.10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen
geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch
betätigt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
D-5987/2018
Seite 17
7.3
7.3.1 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung durch die Vorinstanz (betreffendes Protokoll, S. 3) gel-
tend, er habe sich im Jahr 2015 als einfacher Teilnehmer, der die Flagge
der LTTE getragen habe, an einer tamilischen Kundgebung in Genf betei-
ligt. Davon sei im Internet eine Photographie veröffentlicht worden. Im Üb-
rigen kenne er aber keinen der politisch Verantwortlichen unter den Tamilen
in der Schweiz persönlich.
7.3.2 Mit der Beschwerdeschrift (S. 54) wird ausserdem geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe im September 2018 in Genf an einer weiteren
Demonstration teilgenommen, wobei wiederum Bilder von ihm als Kundge-
bungsteilnehmer auf tamilischen Medienportalen veröffentlicht worden
seien. Zudem nehme er am 27. November jeden Jahres am tamilischen
„Heroes‘ Day“ teil, der jeweils in Freiburg stattfinde. Dabei habe er bei der
Dekoration, bei der Essensverteilung und beim Aufräumen mitgeholfen.
7.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
D-5987/2018
Seite 18
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche o-
der erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
D-5987/2018
Seite 19
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 6.4 ff.) und zur verneinten Gefährdung aufgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten (E. 7.3 f.) besteht für eine derartige Befürchtung kein kon-
kreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit dem 26. Okto-
ber 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen
keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Be-
schwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte während der letzten fünf Jahre vor sei-
ner Ausreise in C._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, im Haus seines
Onkels D._______, mit dem er nach eigenen Aussagen auch während sei-
nes Aufenthalts in der Schweiz einen regelmässigen Kontakt unterhielt. In
D-5987/2018
Seite 20
B._______, ebenfalls im Distrikt Jaffna, lebt ausserdem die Mutter gemein-
sam mit zwei Schwestern und einem Schwager des Beschwerdeführers im
eigenen Haus. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über berufliche
Erfahrungen in den landwirtschaftlichen Betrieben sowohl seiner Eltern als
auch des erwähnten Onkels. Somit ist davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehö-
rigen wird zählen können, im Haus seiner Mutter oder seines Onkels eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner berufli-
chen Erfahrungen auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es
erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
9.3.4 In medizinischer Hinsicht wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer leide aufgrund im Jahr 2001 erlebter Folterungen bis heute unter psy-
chischen und körperlichen Beeinträchtigungen. Diesbezüglich ist zum ei-
nen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung
durch die Vorinstanz vom 17. Mai 2017 (entsprechendes Protokoll, S. 2)
zwar angab, er habe Rückenschmerzen, weil er in Sri Lanka geschlagen
worden sei. Jedoch gab er zugleich zu Protokoll, er sei deswegen nicht in
ärztlicher Behandlung, und er spüre die Schmerzen nur, wenn er viel ar-
beite. Psychische Probleme machte er bei dieser Gelegenheit nicht gel-
tend. Zum anderen geht aus dem im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten ärztlichen Zeugnis vom 22. August 2018 hervor, der Beschwerde-
führer sei wegen Rückenschmerzen und Schlafproblemen behandelt wor-
den. Nach physiotherapeutischer Behandlung und Verschreibung von
Schlafmitteln habe sich sein Zustand soweit gebessert, dass er keine wei-
teren medizinischen Massnahmen gewünscht habe. Auf dieser Grundlage
kann offensichtlich nicht von gesundheitlichen Problemen gesprochen wer-
den, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel-
len vermöchten. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 5.5), kann auch der
Behauptung des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, der gesundheitli-
che Zustand des Beschwerdeführers sei durch die Vorinstanz ungenügend
abgeklärt worden. Im Übrigen besteht nach dem soeben Gesagten auch
kein Anlass, dem Beschwerdeführer, wie mit der Beschwerdeschrift bean-
tragt, eine Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts zu ge-
währen.
9.3.5 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
D-5987/2018
Seite 21
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4 ff.) und zur ver-
neinten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) auch kein
konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch
sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt
sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
D-5987/2018
Seite 22
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018
E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit
bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Be-
trag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in
Abzug zu bringen.
11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5987/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: