Abtei lung IV
D-5988/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren
(...), alias D._______, geboren (...), alias E._______,
geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias
G._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch (...), lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. August 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5988/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer – ein
pakistanischer Staatsangehöriger – im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) H._______ ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung
vom 16. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 14. März 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 28. Januar 2008 rechtskräftig ab. Gemäss Mitteilung des
(...) an das BFM galt der Beschwerdeführer seit dem 29. Februar 2008
als verschwunden.
A.b
A.b.a Am 14. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz erneut um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2010
zur Person (BzP) im EVZ I._______ machte er insbesondere geltend,
im März 2008 von der Schweiz nach Frankreich gereist zu sein, wo er
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am 31. Dezember 2009 ab-
gelehnt worden sei. Daraufhin habe er sich nach Italien begeben, von
wo er am 31. Januar 2010 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.
Am 14. Mai 2010 habe er Pakistan wieder verlassen und sei am
folgenden Tag illegal in die Schweiz eingereist.
A.b.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid,
zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, er habe es vorgezogen wieder in die
Schweiz zu kommen, da er in J._______ einen Araber getroffen habe,
der seine Ideen nicht geteilt habe. In der Schweiz fühle er sich
sicherer. Er möchte hierbleiben, weil er bereits im Jahr 2004 hierher
gekommen sei. In Frankreich habe er sich nicht wohl gefühlt.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Bschwerdeführers und den Eurodac-
Treffer vom 10. April 2008 stellte das BFM am 20. Juli 2010 an Frank-
reich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
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vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte B13). Mit
Schreiben vom 26. Juli 2010 stimmten die französischen Behörden
einer Übernahme zu (vgl. Akte B16).
C.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Frankreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Faxeingabe vom 24. August 2010 liess der Beschwerdeführer da-
gegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei das
BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ent-
schieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
F.
Am 26. August 2010 ging die Beschwerdeschrift beim Bundesver-
waltungsgericht im Original ein.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Frankreich sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 26. Juli
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe
- vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 26. Januar 2011
zu erfolgen.
Als dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
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habe er keine Gründe geltend gemacht, die praxisgemäss eine
Wegweisung nach Frankreich verhindern würden. Es sei zu erwähnen,
dass er bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen die französischen
Behörden jederzeit um Hilfe und Schutz ersuchen könne. Auf das
Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich. Weder die in
Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Frankreichs liege vor.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer als Be-
gründung geltend machen, aufgrund des Umstands, wonach er im
Januar 2010 nach Pakistan zurückgekehrt sei und sich dort über drei
Monate aufgehalten habe, bevor er den Dublinraum erneut betreten
habe, sei die Verpflichtung Frankreichs, ihn gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen gestützt auf Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erloschen. Die Zustimmung der
französischen Behörden zur Übernahme impliziere, dass sie nicht von
einem längeren Aufenthalt ausserhalb des Dublinraums ausgegangen
seien. Deshalb sei darauf zu schliessen, dass das BFM im Über -
nahmeersuchen an Frankreich den Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Pakistan nicht erwähnt und den Eurodac-Treffer ins Zentrum des
Gesuches gestellt habe. Das BFM habe seine rechtliche Begründung
auf einen falschen Sachverhalt abgestützt. Da das Übernahme-
ersuchen im Aktenverzeichnis als unwesentlich bezeichnet und nicht
zur Einsicht gegeben worden sei, werde um Akteneinsicht ersucht.
Schliesslich bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerde-
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führer ohne Prüfung seines Asylgesuchs direkt in sein Heimatland
überstellt würde. Sollte Frankreich tatsächlich davon ausgehen, dass
er nicht in Pakistan gewesen sei, werde es ein weiteres Gesuch wohl
nicht prüfen. Dem Beschwerdeführer würde somit die Möglichkeit ge-
nommen, neue Asylgründe zum Aufenthalt in Pakistan vorzubringen.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
10. April 2008 in Frankreich daktyloskopiert wurde und sich von März
2008 bis zum 31. Dezember 2009 dort aufhielt. Ausserdem stimmten
die französischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2010 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres
in den Dublin-Staat (Frankreich) ausreisen, der für die Prüfung seines
Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Nach einer Aktendurchsicht ergibt sich, dass die französischen
Behörden über den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Pakistan informiert waren. Im Übernahmegesuch vom 20. Juli 2010
hielt das BFM nämlich fest, es glaube, dass der Beschwerdeführer
Frankreich seit dem negativen Asylentscheid Ende 2009 nicht ver-
lassen habe. Dies umso mehr als kein weiterer Eurodac-Treffer be-
stehe, der auf die Wiedereinreise in den Dublinraum hindeuten würde.
Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente oder andere
Beweismittel für den angeblichen Aufenthalt in Pakistan eingereicht.
Angesichts dieser Ausführungen erweist sich die Befürchtung des
Beschwerdeführers, wonach Frankreich vom angeblichen Aufenthalt in
Pakistan keine Kenntnis gehabt habe, als unbegründet. Das Über-
nahmeersuchen wird dem Beschwerdeführer in Gutheissung des
Akteneinsichtsgesuchs zusammen mit diesem Urteil antragsgemäss
zugestellt.
5.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei vom 31. Januar
2010 bis zum 14. Mai 2010 in Pakistan gewesen, doch vermag er
diesen Aufenthalt mit keinerlei Dokumenten zu belegen. Anlässlich der
BzP erwähnte er, ein Beweis für seine Rückkehr nach Pakistan finde
sich in einem über ihn berichtenden Zeitungsartikel, den er jedoch
nicht bei sich habe. Beweise für die Heimreise könne er von zu Hause
beschaffen. Dessen ungeachtet reichte er bis dato keine Dokumente
ein, welche die Rückkehr und den angeblich mehr als drei Monate
dauernden Aufenthalt in Pakistan bestätigen würden. Demzufolge er-
gibt sich, dass Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung im vorliegenden Fall
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nicht zur Anwendung gelangt, und die französischen Behörden einer
Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zu
Recht zustimmten.
5.4.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz
bleiben, weil er sich hier sicherer fühle, ist entgegenzuhalten, dass
Frankreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen
keine Hinweise darauf, dass Frankreich sich nicht an die daraus
resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist – entgegen anders-
lautender Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe – nicht davon
auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer
direkt nach Pakistan überstellen würden, ohne zuvor sein Asylgesuch
zu prüfen.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem ab März 2008 bis zum
31. Dezember 2009 in Frankreich verbrachten Aufenthalt selbst ge-
zeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar er-
achtet.
Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in
J._______ einen Araber getroffen habe, der seine Ideen nicht geteilt
habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Frankreich –
übereinstimmend mit dem BFM – bei allfälligen Problemen seitens
Dritter um behördlichen Schutz nachsuchen kann.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich in Berücksichtigung der entscheid-
relevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zu-
lässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie
Seite 8
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der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
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durch die Fürsorgebestätigung vom 23. August 2010 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Übernahmeersuchen
vom 20. Juli 2010 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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