B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5988/2012/mel
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
und ihr Kind B._______, geboren … ,
Nigeria,
…
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2012 - von Italien kommend -
nach X._______ gelangte, wo sie von der schweizerischen Grenzwacht
angehalten wurde,
dass sie bei dieser Gelegenheit vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen, worauf sie von der Grenzwacht dem nächstgele-
genen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM zugeführt wurde,
dass sie dort vom Bundesamt am 22. August 2012 zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Nigeria und
stamme ursprünglich aus Lagos, sie habe jedoch ab dem zwölften Alters-
jahr in Benin-City gelebt, wo sie nach Abschluss der Mittelschule im Jahre
2006 während einem Jahr als Coiffeuse gearbeitet habe,
dass sie dabei aber kaum etwas verdient habe, weshalb sie ihre Heimat
im Herbst 2007 verlassen habe und im Alter von damals 19 Jahren nach
Italien gegangen sei, um dort mehr Geld zu verdienen,
dass sie mit ihrem Verdienst ihre Mutter habe unterstützen wollen, welche
damals bereits älter und als Witwe seit Jahren alleinstehend gewesen sei,
ihre Mutter dann aber bereits 2010 verstorben sei und es sich zudem ge-
zeigt habe, dass man im Ausland ohne Papiere kaum arbeiten könne,
dass sie auf Nachfrage des Bundesamtes hin bestätigte, sie habe in ihrer
Heimat einzig wirtschaftliche Probleme gehabt,
dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie sei im September 2007 auf
dem Luftweg von Abidjan (Côte d'Ivoire) über Frankreich nach Italien ge-
reist, wobei sie keine eigenen Papiere gehabt habe, sie aber von einer
Schlepperin begleitet worden sei, von welcher alles notwendige organi-
siert worden sei, was von ihren Schleppern finanziert worden sei respek-
tive was ihre Familie 5000 US-Dollar gekostet habe,
dass sie sich vom 23. September 2007 bis zum 15. August 2012 illegal in
Italien aufgehalten habe, da sie dort weder ein Asylgesuch eingereicht
noch jemals einen Aufenthaltstitel erhalten habe,
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dass sie das erste Jahr in Y._______ gelebt habe, wo sie im Herbst 2008
verhaftet worden sei, da sie keine Papiere gehabt habe,
dass sie aber ausser diesem einen Mal nie wieder kontrolliert worden sei
und auch nie mehr Probleme mit den Behörden gehabt habe, mithin sie in
Italien auch nie einen Wegweisungsentscheid erhalten habe,
dass sie ab Herbst 2008 ununterbrochen im Zentrum von Z._______ ge-
lebt habe, wobei sie sich im Verlauf der Zeit bei der Questura auch um
eine Legalisierung ihres Aufenthalts beziehungsweise um die Ausstellung
eines "Permesso" bemüht habe, letztmals im Mai oder im Juni 2012,
dass dies jedoch mangels heimatlicher Papieren nicht möglich gewesen
sei, weshalb sie den Versuch einer Legalisierung schliesslich aufgegeben
habe, zumal ihr das Geld gefehlt habe, um sich vorab bei der nigeriani-
schen Botschaft einen Pass ausstellen zu lassen,
dass sie im Jahre 2010 ihren Verlobten C._______ kennengelernt habe,
einen Landsmann aus Lagos, welcher sie jedoch vor fünf Monaten ver-
lassen habe, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei,
dass sie auf Nachfrage hin angab, aufgrund ihrer Schwangerschaft habe
sie in Z._______ ein Spital aufgesucht, wo die letzten Kontrollen am
1. und 5. August 2012 stattgefunden hätten und wo die Untersuchungen
bis auf einen Betrag von 10 Euro jeweils gratis gewesen seien,
dass sie auf weitere Nachfrage hin ausführte, nachdem sie von ihrem
Verlobten verlassen worden sei, habe sie bei verschiedenen Freunden
gelebt, welche sie jeweils unterstützt hätten,
dass sie in diesem Zusammenhang jedoch geltend machte, sie brauche
dringend Hilfe für sich und ihr zukünftiges Kind, da ihre Freunde sie jetzt
nicht mehr unterstützen könnten,
dass sie abschliessend auf die Frage nach allfälligen Gründen gegen ei-
ne Rückführung nach Italien vorbrachte, in Italien habe sie keine Arbeit
und sie wisse nicht, wie sie dort mit einem Kleinkind zurechtkommen soll-
te,
dass das BFM am 29. August 2012 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, welches innert
massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde,
dass die Beschwerdeführerin … [kurze Zeit nach ihrer Einreise in die
Schweiz] ihr Kind gebar, welches von der Vorinstanz in das Verfahren der
Mutter einbezogen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 (versandt am erst
9. November 2012 und eröffnet am 14. November 2012) in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei
das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung
im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 19. November
2012 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM be-
antragte, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO und Behandlung ihres Asylgesuches in der Schweiz,
dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
ersuchte, wie auch um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache vorbrachte,
in Italien seien die Aufnahmebedingungen aufgrund völlig ungenügender
Strukturen respektive einer völligen Überlastung des italienischen Asyl-
systems absolut unzureichend, womit in Italien Asylsuchende und Flücht-
linge menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt würden,
dass sie dabei auf zwei Hilfswerkberichte zum italienischen Asylsystem
aus dem Jahre 2011 verwies und geltend machte, eine Rücküberstellung
nach Italien als mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) un-
vereinbar, woraus für die Schweiz die Plicht zum Selbsteintritt auf ihr
Asylgesuch nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erwachse,
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das diese Verpflichtung mittlerweile auch von verschiedenen deutschen
Verwaltungsgerichten anerkannt werde und es als angezeigt erscheine,
dass auch das Bundeverwaltungsgericht seine Praxis zu Italien überden-
ke, zumal die bisherige Haltung des Gerichts, es bestehe kein Anlass zur
Annahme, Italien verletzte seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht länger haltbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge vor ihrer Einrei-
se in die Schweiz fast fünf Jahre illegal in Italien aufgehalten hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 29. August 2012 unter
Verweis auf die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Gesuch
um Übernahme respektive Aufnahme der Beschwerdeführerin (im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) an Italien gerichtet hat,
dass dieses Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Monaten
von Italien nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen eine Überstellung nach Ita-
lien ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, aufgrund der in
Italien herrschenden Verhältnisse drohe ihr dort eine mit Art. 3 EMRK un-
vereinbare Behandlung,
dass sie damit ihre Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
bindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermö-
gen, da von der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich gemacht
werden, welche in ihrem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach
Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien wür-
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de sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit
einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr
2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien –
sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen
Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nach Auffassung des
Bundeverwaltungsgerichts nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der von der Beschwer-
deführerin angerufenen, dem Gericht aber bereits bekannten Hilfswerkbe-
richte Bestand behält,
dass im Falle der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte da-
für bestehen, sie würde im Falle einer Überstellung nach Italien men-
schenunwürdigen Zuständen ausgesetzt, hat sie sich doch vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz fast fünf Jahre ununterbrochen in Italien aufgehalten,
wobei aufgrund ihrer diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen
ist, sie sei in dieser Zeit durchaus in der Lage gewesen, vor Ort sowohl
eine Unterkunft als auch ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführerin drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass im Falle der Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe gegen
eine Überstellung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht
zu schliessen ist, sie würde dort in eine existentielle Notlage geraten (vgl.
dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass sie namentlich in Z._______ auch weiterhin über ein intaktes Bezie-
hungsnetz verfügen dürfte, welches sie – wie bereits in der Vergangen-
heit – auch in Zukunft unterstützen dürfte, zumal nicht ersichtlich ist, wes-
halb ihr Freundeskreis ihr nunmehr jeglichen Beistand verweigern sollte,
dass sie gleichzeitig nach ihrem fast fünfjährigen Aufenthalt in Italien mit
den dortigen Verhältnissen und der italienischen Sprache sehr gut ver-
traut sein dürfte, womit sie sich vor Ort viel leichter als andere bei staatli-
chen und privaten Stellen um Unterstützung bemühen kann, sollte für sie
ein diesbezüglicher Bedarf entstehen, hat sie doch beispielsweise im Ver-
lauf dieses Sommers bereits Zugang zu praktisch kostenfreien Spitalbe-
handlungen (Schwangerschaftsuntersuchungen) gefunden,
dass sie zwar nunmehr für ein Kleinkind zu sorgen hat, was eine erhebli-
che Belastung darstellen kann, dieser Umstand jedoch aufgrund über-
wiegend positiver individueller Aspekte als nicht ausschlaggebend er-
scheint,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO)
gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Ge-
such um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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