B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5989/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und deren Kind
E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. März 2013 zusammen mit ihrer
Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Belgien an.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden am 5. Juni 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Mit Urteil D-3191/2013 vom 7. Juni 2013 trat das Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund der verspäteten Beschwerdeeingabe auf die Beschwerde
nicht ein.
E.
Mit einem Wiedererwägungsgesuch gelangten die Beschwerdeführenden
am 18. Juni 2013 erneut ans BFM und beantragten die Aufhebung der
Verfügung vom 21. Mai 2013 und die Prüfung ihres Asylgesuchs. Über-
dies sei von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei den Beschwerde-
führenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit
einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses.
F.
Am 13. August 2013 kam ein rechtsmedizinisches Gutachten zum
Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) ein Alter zwischen 17.5 und 18.5 Jahren wahrschein-
lich sei, und dass aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen das von ihr
angegebene Geburtsdatum (…) spreche.
G.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Eröffnung am 26. September
2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfü-
gung vom 21. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
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Seite 3
H.
Mit Entscheid vom (…) errichtete die zuständige kantonale Behörde für
die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft nach Art. 327a des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und
ernannte für den Sohn eine Beiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB.
I.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 fochten die Beschwerdeführenden die
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
verbunden mit der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um
einen (vorsorglichen) Vollzugsstopp, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel – d.h. Revisionsgründe –
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
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Seite 5
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich in ihrem Wiedererwä-
gungsgesuch zur Hauptsache auf Argumente, welche bereits im rechts-
kräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. So
sei es der Familie des Vaters des Sohnes der Beschwerdeführerin gelun-
gen, sie ausfindig zu machen (…). In der Folge habe der Kindsvater die
Beschwerdeführerin wiederholt aufgesucht, bedroht und verletzt. Die bel-
gischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sie vor diesen Über-
griffen zu schützen. In der Schweiz sei die Gefahr eines Angriffs von Sei-
ten des Kindsvaters viel kleiner, wodurch ein Selbsteintritt nach Art. 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung), angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin werde in
Belgien als Volljährige behandelt, was bezweifeln lasse, ob die belgi-
schen Behörden eine sorgfältige Prüfung des Asylgesuchs vornehmen
würden und den Beschwerdeführenden die nötige Fürsorge und Betreu-
ung zukommen lassen würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu ih-
rem Asylgesuch in Belgien bisher noch nicht befragt worden. Infolge ihrer
Verletzlichkeit wäre sie aber auf eine zeitnahe Behandlung ihres Gesuchs
angewiesen. Das BFM sei weder der Frage nachgegangen, wie alt die
Beschwerdeführerin genau sei, noch, inwiefern sich die belgischen Be-
hörden in angemessener Weise dem Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den annehmen würden. Solche Abklärungen seien für eine sachgemässe
Entscheidung jedoch unabdingbare Voraussetzung. Überdies habe das
BFM in seinem Entscheid die Situation des Kleinkindes der Beschwerde-
führerin nicht berücksichtigt. Das Kindeswohl der beiden von der Verfü-
gung betroffenen Minderjährigen würde die Durchführung eines nationa-
len Asylverfahrens gebieten. Schliesslich habe der Europäische Gerichts-
hof (EuGH) jüngst entschieden, dass bei einem unbegleiteten Minderjäh-
rigen, der keinen Familienangehörigen in einem Dublin-Staat habe, der-
jenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich der Minderjährige be-
finde und wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nach diesen Grundsät-
zen wäre ebenfalls die Schweiz zuständig.
6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass sich die
Beschwerdeführenden bei etwaigen Übergriffen durch den Kindsvater an
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Seite 6
die belgischen Behörden wenden könnten, welche schutzfähig und
schutzwillig seien. Das BFM habe in der ursprünglichen Verfügung dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines
Kleinkindes sei, genügend Rechnung getragen. Dem BFM liege nun ein
rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches sich mit dem angeblichen
Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (…) vereinbaren lasse. In der
Schweiz werde sie daher weiterhin als Minderjährige behandelt. Demge-
genüber habe sie in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben, wo-
durch sich die dortigen Behörden nicht veranlasst gesehen hätten, Alters-
abklärungen vorzunehmen. Bezüglich des Urteils des EuGH sei festzu-
stellen, dass eine sich ändernde Rechtsprechung keine Rückwirkung auf
bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalte. Belgien habe dem Wie-
deraufnahmeersuchen bereits am 15. Mai 2013 zugestimmt, wodurch die
Zuständigkeit übergegangen sei. Diese Auslegung korrespondiere auch
mit dem in der Dublin-II-Verordnung herrschenden Versteinerungsprinzip.
Schliesslich sei Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es lä-
gen keine Hinweise vor, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halte und das Asylverfahren nicht ordnungsgemäss
durchführe. Darüber hinaus könne auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl.
L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verwiesen werde, welche gewährleiste,
dass die belgischen Behörden der besonderen Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden Rechnung trügen.
6.3 Die Beschwerde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrach-
ten Argumente, indem sich das BFM zu den betroffenen Kindesinteressen
des Sohnes nicht äussere und dadurch das rechtliche Gehör verletze.
Beim angerufenen Entscheid des EuGH handle es sich nicht um eine
neue Rechtsprechung oder Praxisänderung, sondern um das Festhalten
geltenden Rechts, welches daher bereits vor Erlass des Urteils Geltung
zu beanspruchen vermöge. Dadurch werde bereits die Anfrage an Bel-
gien sowie die Zusage dieses Staates rechtswidrig. Die Beschwerdefüh-
rerin sei in Belgien bekannt, wodurch es für den Kindsvater ein Leichtes
wäre, sie aufzuspüren. In Belgien seien die Beschwerdeführenden daher
einer grossen Gefahr ausgesetzt, indem das Kleinkind insbesondere in
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Seite 7
den Sudan entführt werden könnte, während die Beschwerdeführenden in
der Schweiz unbehelligt leben könnten. Hinzu komme der Umstand, dass
vorliegend beide Beschwerdeführenden minderjährig seien. Dies rechtfer-
tige einen Selbsteintritt.
7.
7.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
Gründe, die zu einer Wiedererwägung führen können, sind entweder eine
wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts oder das
Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Die Beschwer-
deführenden berufen sich in casu jedoch nicht auf solche Gründe, indem
mehrheitlich dasselbe geltend gemacht wird, was bereits in der verspäte-
ten Beschwerde vom 5. Juni 2013 vorgetragen wurde. Der Sinn der Wie-
dererwägung – wie auch der Revision – ist jedoch nicht die erneute recht-
liche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteil-
ten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.) und dient insbe-
sondere nicht dazu, eine verpasste Beschwerdefrist zu ersetzen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsge-
suchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfü-
genden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
7.2 Als neuer Punkt wird lediglich auf das Urteil des EuGH C-648/11 vom
6. Juni 2013 verwiesen. Ob die ursprüngliche Verfügung des BFM im
Lichte dieser Rechtsprechung als unrechtmässig zu erachten wäre, kann
jedoch offenbleiben, da mit der Anrufung dieses Urteils wiederum kein
Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Denn bei einer Auslegung
des (geltenden) Rechts durch den EuGH handelt es sich weder um eine
nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch
um einen Revisionsgrund.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM seine Verfü-
gung zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Abschliessend sei
noch bemerkt, dass die wohl zu verneinende Frage, ob das BFM über-
haupt gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, an
dieser Stelle offenbleiben kann.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 8
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Da die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als von vornherein
aussichtslos zu erachten ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 respektive Abs. 2 VwVG abzuweisen. Der mit
Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit Erlass
dieses Urteils gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die im Falle von aussichtslosen
Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide erhöhten Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: