B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5991/2013/pjn
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Indien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2013 / N (…).
D-5991/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tibeterin – verliess Indien, wo
sie geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe, eigenen Angaben zu-
folge zirka Ende September 2010 und gelangte über Finnland, Litauen,
Tschechien und weitere ihr unbekannte Länder am 12. Oktober 2010 in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Wegen eines
langen Spitalaufenthaltes zufolge einer Tuberkuloseerkrankung konnte
die Befragung zur Person erst am 13. Dezember 2011 durchgeführt wer-
den. Am 28. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, der
Chef der Pflegeabteilung an der Schule, wo sie eine Ausbildung zur Pfle-
gerin gemacht habe, habe zwei Mal versucht, sie umzubringen. Sie sei
lungenkrank und habe deshalb das scharfe Essen an der Schule nicht
vertragen. Sie habe darum gebeten, dass es weniger scharf gewürzt
würde, ansonsten sie von der Schule freizustellen sei. Ihr Chef habe ihren
Antrag zerrissen. Sie habe ihn noch einmal gebeten, den Antrag gutzu-
heissen, und ihm angeboten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Als sie
sich dann im Spital habe untersuchen lassen können, sei bereits alles
abgesprochen gewesen. Sie glaube, man habe dem Arzt gesagt, er solle
ihr etwas antun, weil sie im Falle ihres Schulaustrittes ihr Schulgeld nicht
mehr erhalten hätten. Bei der Endoskopie im Spital seien keine gesund-
heitlichen Probleme festgestellt worden. Die Ärzte seien bei dem Unter-
such sehr grob vorgegangen, sodass sie noch lange Zeit nachher
Schmerzen gehabt habe. Zudem vermute sie, dass man sie mit der Flüs-
sigkeit, die sie vor dem Untersuch habe trinken müssen, habe vergiften
wollen. Ihre Mitschülerin habe ihr aber davon abgeraten, den Vorfall bei
der Polizei zu melden. Die Vorschriften an der Schule seien immer stren-
ger geworden, womit man ebenfalls versucht hätte, sie umzubringen. Drei
Monate später habe sie die Ferien genutzt, um die Schule zu verlassen,
und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Weil sie Angst gehabt habe, ihr
Chef könnte sie bei ihren Eltern finden, habe sie sich entschlossen, das
Land zu verlassen. An die Behörden habe sie sich nicht wenden können,
weil ihr Chef einflussreich gewesen sei. Am Flughafen sei sie wegen ihres
tibetischen Aussehens kurze Zeit festgehalten worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 – frühestens eröffnet am 2. Oktober
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2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug unter Ausschluss der
Volksrepublik China an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eine Kostenvorschusses, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten gereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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Seite 4
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Abweisung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Sie habe keine überzeugenden Gründe angeben können, wie und
warum ihr Chef sie habe umbringen wollen. Die angegebenen Mittel (En-
doskopie, strenge Schulvorschriften) schienen sehr uneffektiv und auch
realitätsfremd und konstruiert. Das Vorgehen ihres Chefs mute zudem
unprofessionell an, dies umso mehr, als sie angebe, dass er sehr ein-
flussreich und mächtig gewesen sei. Das Vorbringen, er habe sie wegen
des Schulgeldes umbringen wollen, entbehre jeglicher Logik, zumal er
durch ihren Tod ohnehin kein Schulgeld mehr bekommen hätte. Zudem
habe die Beschwerdeführerin die Frage verneint, ob sie nach dem Ver-
lassen der Ausbildung an ihrem Wohnort Probleme gehabt habe.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin weitere
Ausführungen zu ihren Asylvorbringen. Sie habe versucht die Schule zu
überzeugen, dass sie Lungenprobleme habe, was sie mit einem medizi-
nischen Check-up habe nachweisen wollen. Die Schule habe versucht sie
zu überzeugen, dass sie nur Magenprobleme habe und ihr eine entspre-
chende Untersuchung vorgeschlagen. Trotzdem sei sie ins örtliche Kran-
kenhaus für einen Lungenuntersuch. Aus irgendwelchen Gründen sei sie
in die Gastroenterologie-Abteilung gewiesen worden. Sie sei überzeugt,
dass der Arzt vorher mit ihrer Schule Kontakt aufgenommen habe. Wäh-
rend der Endoskopie sei sie so grob behandelt worden, dass sie das Ge-
fühl gehabt habe, man wolle sie töten. Die mit der Beschwerde einge-
reichte Kopie des medizinischen Berichtes beweise, dass diese Untersu-
chung im Januar 2010 stattgefunden habe. Danach habe die Schulleitung
mehrmals versucht ihre Krankenakte und andere Dokumente zu entwen-
den. Sie sei überzeugt, dass man habe verhindern wollen, dass etwas
über Tuberkulose-Fälle bei Studenten dieser Schule ans Licht komme.
Krankenschwestern und Auszubildende seien einem grossen Risiko aus-
gesetzt. Eine externe Untersuchung hätte gezeigt, dass die Schule nicht
ausreichende Schutzmassnahmen eingesetzt habe. Eine präventive Be-
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handlung aller Schüler hätte sicher finanzielle Verluste für die Schule ge-
bracht. Darüber hinaus sei ihre Lungenkrankheit nie registriert worden,
obwohl die indische Regierung verlange, dass jeder Tuberkulose-Fall ge-
meldet werde. Die Schule habe mit allen Mitteln versucht, sie einzu-
schüchtern und mundtot zu machen. Sie habe sich mehrere Monate im ti-
betischen Lager ihrer Eltern versteckt. Aber sie hätten Handlanger zu ih-
rem Haus geschickt und alle Unterlagen sowie die Zahlung des vollen
Schulgeldes (drei Jahre) verlangt. Eine tibetische Mitschülerin von ihr ha-
be alles miterlebt und ein Schreiben verfasst, welches mit der Beschwer-
de eingereicht werde.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, bezüglich des einge-
reichten medizinischen Berichtes aus Indien sei festzuhalten, dass an der
geltend gemachten Untersuchung gar nicht gezweifelt werde. Weiter ha-
be die Beschwerdeführerin teilweise einen neuen Sachverhalt vorge-
bracht, den sie an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. So etwa
die Schilderung, dass die Schulleitung versucht habe, die Krankenakte zu
entwenden oder dass an der Schule keine ausreichenden Schutzmass-
nahmen gegen Tuberkulose getroffen worden seien. Ebenso wenig habe
sie erwähnt, dass angeblich Handlanger der Schule zu ihr nach Hause
geschickt worden seien. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirkten vorge-
schoben und seien deshalb unglaubhaft. Das Schreiben der Mitschülerin,
welches die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegen sollten, sei als
Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen und besitze keinen Beweiswert.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, was sie während der An-
hörung dargelegt habe, entspreche der Wahrheit. Sie habe Dokumente
eingereicht, welche bewiesen, dass sich ein Vorfall im Spital ereignet ha-
be. Ihre Mitschülerin sei auch bereit, Fragen zu beantworten.
5.
5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin scheinen reichlich konstruiert.
So war schon die Darstellung der Geschehnisse im vorinstanzlichen Ver-
fahren ziemlich wirr und realitätsfremd ausgefallen. In diesem Zusam-
menhang kann auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren,
wo sie ihre ganze Geschichte vornehmlich als einen Komplott ihres Chefs
gegen sie darstellte, welcher sich ihr Schulgeld weiter habe sichern wol-
len, stellt sie es nunmehr auf Beschwerdeebene als eine Vertuschungs-
aktion der Schulleitung dar. Diese habe versucht, zu verhindern, dass ihre
Lungen untersucht würden, indem sie ihr einredeten, sie habe ein Darm-
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problem. Auch das Spital hätte die Schulleitung entsprechend informiert.
So habe man verhindern wollen, dass ein Tuberkulose-Fall an dieser
Schule ans Licht komme, was wegen fehlender Schutzmassnahmen ein
schlechtes Licht auf die Schule geworfen und zu finanziellen Ausgaben
geführt hätte, da alle Studenten präventiv gegen Tuberkulose hätten be-
handelt werden müssen. Deshalb habe die Schule auch versucht, ihre
Krankenakte zu entwenden. Eine derart unterschiedliche Darstellung des
Sachverhaltes spricht dezidiert gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin. Zwar ist grundsätzlich vorstellbar, dass eine
Pflegeschule versucht hätte, das Bekanntwerden eines Tuberkulosefalles
an der Schule zu verhindern. Auch spricht prinzipiell für die Darstellung
der Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrer Einreise in die Schweiz tat-
sächlich an einer Tuberkuloseerkrankung litt und eine langwierige medizi-
nische Behandlung notwendig war. Aber auch vor diesem Hintergrund ist
dennoch nicht nachvollziehbar, wieso die Schule das Risiko hätte einge-
hen sollen, eine tuberkulosekranke Schülerin unbehandelt zu lassen, hät-
te doch so die ganze Schule angesteckt werden können, was dann sicher
publik geworden wäre. Auch ist unklar, woher die Beschwerdeführerin
wissen will, dass die Schule versucht habe, ihre Akten zu vernichten. Ein
Vorbringen, das sie im Übrigen erst auf Beschwerdeebene vorbrachte,
weshalb es nachgeschoben und somit unglaubhaft wirkt. Das Gleiche gilt
für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Schule Handlan-
ger zu ihr nach Hause geschickt habe. Die Beschwerdeführerin wurde an
der Anhörung explizit gefragt, ob sie nach dem Schulaustritt noch Prob-
leme an ihrem Wohnort gehabt habe, was sie ganz klar verneinte (vgl. Ak-
ten des BFM A27 F110).
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen aber ungeachtet
ihrer Glaubhaftigkeit ohnehin den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen.
5.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeb-
lich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die
Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Be-
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schwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
5.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen einerseits nicht auf
einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv. Zwar weist die Beschwer-
deführerin zuweilen darauf hin, dass Tibeter in Indien nicht die gleichen
Rechte hätten wie Inder. Sie macht aber nicht direkt geltend, die geschil-
derten Vorfälle an der Schule hätten sich aufgrund ihrer tibetischen Ethnie
ereignet. Zudem hatten gemäss dem Schreiben ihrer Mitschülerin auch
andere Schüler wegen Betrug und falschem Management Probleme an
der Schule gehabt. Im Weiteren hätte sich die Beschwerdeführerin gegen
das Vorgehen der Schule bei den Behörden wehren können. Dass die
Schulleitung derart einflussreich gewesen sei, dass die Behörden nicht
gehandelt hätten, kann nicht geglaubt werden. Dies zumal die Behörden
bei einem Tuberkulosefall an einer Gesundheitsschule, wo die Schüler
mit kranken Menschen in Kontakt kommen, grosses Handlungsinteresse
gehabt hätten, wäre tatsächlich eine Vertuschungsaktion im Gange ge-
wesen. Zudem dürfte die Schule ohnehin einen zweifelhaften Ruf haben,
wenn auch andere Schüler sich über Betrug und falsches Management
beklagten. Auch handelte es sich bei den angeblichen Mordversuchen
durch den Chef der Pflegeabteilung um gemeinrechtliche Straftaten, wel-
che keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen
und gegen die sich die Beschwerdeführerin klarerweise bei den Behörden
hätte wehren können. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin weitere Verfolgungsmassnahmen von der Schule
zu befürchten gehabt hätte, konnte sie doch nach der Untersuchung noch
drei Monate unbehelligt die Schule besuchen und auch nach ihrem Aus-
tritt drei Monate unbehelligt bei ihren Eltern und einen Monat in Dehli le-
ben. Dass die Schule Handlanger zu ihr schickte, scheint, wie erwähnt,
unglaubhaft. Zudem hätten diese lediglich gewisse Dokumente, die Be-
schwerdeführerin führt nicht weiter aus welche, und die Bezahlung des
Schulgeldes von ihr verlangt. Diese Behelligungen können nicht als asyl-
relevante Nachteile gewertet werden.
5.3 An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Der eingereichte Arztbericht belegt lediglich, dass bei
der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Endoskopie durchgeführt wur-
de, was aber den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermag. Das Schreiben
der Mitschülerin ist – wie vom BFM erwähnt – als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert.
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Seite 9
5.4 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Ge-
sagten zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Seite 10
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Wie das BFM weiter zutreffend ausführte, ist In-
dien zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, hat aber in den
vergangenen Jahrzehnten grosszügig Tibeter aufgenommen. Gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Tibeter in In-
dien nicht mit einer Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von
einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen wer-
den. Dem Gericht liegen aus jüngeren Länderlageanalysen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass Indien seine bisherige grosszügige Praxis der Auf-
nahme von Tibetern geändert hätte (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.7.3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in In-
dien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Aufgrund der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin ist die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass sie die chinesische Staatsangehörig-
keit besitzt. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chine-
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Seite 11
sische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest sub-
jektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama
und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden
und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
(vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen, da
ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Papiere abge-
geben. Auf dem Personalienblatt gab sie die Staatszugehörigkeit Tibet
an. An der Befragung gab sie bei der Frage nach ihrem Geburtsland an,
sie habe gesagt, sie sei aus Tibet, sie sei aber aus Indien und habe die
indische Staatsangehörigkeit. Bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit
gab sie wiederum China an (vgl. A20 S. 3). Bei der Frage nach dem Pass
gab sie an, sie habe einen indischen Pass besessen, welchen sie 2004
beantragt habe. Mit diesem sei sie auch ausgereist, habe ihn aber zer-
stört, als sie in der Schweiz angekommen sei (vgl. A20 S. 6 f.). An der An-
hörung gab sie auf die Frage nach ihrer Staatsangehörigkeit an, ihre El-
tern seien Flüchtlinge in Indien und sie habe so ein vorläufiges Aufent-
haltspapier. Auf die Frage, ob sie einen indischen Pass besessen habe,
gab sie an: "Ja, früher konnte man so ein indisches Dokument machen,
das hab ich machen lassen und bin hierhergekommen.". Auf Rückfrage,
gab sie an, es habe sich bei diesem Dokument um einen Pass gehandelt
(vgl. A20 F14 ff.). Später führte sie aus, sie sei am Flughafen festgehalten
worden, weil ihr Pass einer gewesen sei, den sie gegen Bezahlung er-
langt habe. Es habe ihr aber jemand geholfen, der sich mit Gesetzen aus-
kenne und erklärt, dass sie offiziell zu diesem Dokument gekommen sei.
Auf die Frage nach der Aufenthaltsbewilligungskarte gab sie an, diese
Identitätskarte erhielten nicht alle, nur wenn man rausgehe (vgl. A20
F129 ff.).
7.5.2 Gemäss E-2981/2012 E. 5.7 hat die Mehrheit der eingewanderten
Tibeter Indien im Jahre 1959 erreicht und einen "Temporary Refugee"
Status erhalten. Dazu gehören auch deren Kinder, wenn sie – wie die Be-
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schwerdeführerin – vor 1987 geboren wurden; sie haben theoretisch An-
recht auf die indische Staatsbürgerschaft. Tibeter, die nach 1959, aber
vor dem 30. Mai 2003 eingereist sind, fallen in die Kategorie "Long Time
Stay". Für den legalen Aufenthalt müssen sich eingereiste Tibeter bei den
indischen Behörden registrieren und ein "Registration Certificate" bean-
tragen. Daneben gibt es die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes im
Land gestützt auf ein Residence Permit. Bis 1979 eingereiste Tibeter sol-
len ein Residence Permit erhalten haben. Danach eingereiste Tibeter sei-
en von der indischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt und er-
hielten nicht direkt ein Residence Permit, seien aber in Indien toleriert, so-
lange sie sich nicht politisch betätigen. Gemäss Citizenship Act sind alle
Personen, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem 1. Juli 1987 in In-
dien geboren sind, indische Staatsangehörige durch Geburt. Personen,
die mehr als elf Jahre in Indien gelebt haben, können in der Periode des
zwölften Aufenthaltsjahres die Einbürgerung verlangen. Viele Tibeter ver-
fügen aber nicht über die benötigten Dokumente zur Erlangung der
Staatsbürgerschaft. In einem Urteil vom 22. Dezember 2010 forderte der
High Court of Delhi den Aussenminister erstmals auf, einer im Jahr 1986
in Indien geborenen Frau, deren Eltern aus Tibet stammten, einen indi-
schen Pass auszustellen. Dass seitdem allerdings weitere vergleichbare
Fälle ergangen wären, ist nicht bekannt.
7.5.3 Die oben dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Staatszugehörigkeit und ihrem Status in Indien sind nicht ganz klar ver-
ständlich. Nach dem Gesagten ist aber aufgrund der Tatsache, dass
schon die Eltern der Beschwerdeführerin nach Indien eingewandert sind
– wenn auch unbekannt ist, in welchem Jahr genau – und sie selber im
Jahre 1980 dort geboren wurde und dort aufgewachsen ist, davon auszu-
gehen, dass sie mindestens über ein Registration Certificate oder ein Re-
sidence Permit in Indien verfügt, wenn nicht gar über die indische Staats-
bürgerschaft. Dies deckt sich auch mehr oder weniger mit ihren eigenen
Aussagen. Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
nach Indien zurückkehren kann. Diese Einschätzung wird auch im mit der
Beschwerde eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) bezüglich der Rückkehr von Tibetern nach Indien bestätigt.
7.5.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin ein Beziehungsnetz in Indien. So
wohnen ihre Eltern und ihr Bruder dort. Wenn sie auf Beschwerdeebene
angibt, diese hätten nur ein bescheidenes Einkommen, so ist dem entge-
genzuhalten, dass sie nicht mehr langfristig auf die finanzielle Unterstüt-
zung ihrer Eltern angewiesen ist. Sie verfügt über eine langjährige Grund-
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Seite 13
schulausbildung und machte anschliessend eine Handelsschule sowie ei-
ne Zusatzausbildung zur Lehrerin. (…) Monate arbeitete sie als Lehrerin
und danach (…) Jahre lang in der Buchhaltung und im Sekretariat in ei-
nem (…). Sie verfügt somit über ausreichend Arbeitserfahrung. Zudem
spricht sie Tibetisch, Hindi und Englisch (vgl. A20 S. 4 und A27 F26 ff.).
Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des indischen Kranken-
schwesternverbandes, wonach tibetische Krankenschwestern in Indien
nicht mehr praktizieren dürfen, ist vorliegend, wie vom BFM richtig einge-
wandt irrelevant, da die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Kranken-
schwester ohnehin abgebrochen hat und nicht praktizieren darf. Dass die
Arbeitssuche als Tibeterin in Indien nicht einfach ist, wird vorliegend nicht
in Abrede gestellt. Dennoch ist nach dem Gesagten nicht davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Indien in
eine existenzgefährdende Situation. Dies wird auch nicht aufgrund der
gesundheitlichen Situation der Fall sein. Wie das BFM richtig festgestellt
hat, ist die diagnostizierte multiresistente Tuberkulose inzwischen in der
Schweiz behandelt worden und verheilt. An der Anhörung gab die Be-
schwerdeführerin ganz klar an, dass sie seit 2012 nicht mehr in Behand-
lung sei und auch keine Medikamente oder Kontrolluntersuchungen be-
nötige (vgl. A27 F117 ff.). In der Beschwerde macht sie nun geltend, sie
benötige wegen der Tuberkuloseerkrankung weiterhin periodische Kon-
trollen in den nächsten Jahren, um sicher zu sein, dass es keinen Rück-
fall gebe. Das BFM habe über die gesundheitliche Situation entschieden,
ohne ein Gutachten einzuholen. Dem hat das BFM in seiner Vernehmlas-
sung entgegen gehalten, aufgrund ihrer Aussagen an der Anhörung habe
es sich nicht veranlasst gesehen, ein Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund
ihrer Mitwirkungspflicht habe sie ein solches zudem von sich aus einzu-
reichen, was sie aber nach wie vor nicht getan habe. Allfällige Kontrollun-
tersuchungen könnten aber ohnehin auch in Indien durchgeführt werden.
Diese Erwägungen des BFM sind zu stützen. Daran ändert auch der
Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach die Krankheit der Beschwer-
deführerin zwar klinisch geheilt sei, sie aber aufgrund von Sorgen und
Stress manchmal plötzlich Schmerzen auf der linken Brust habe.
7.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen indischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5991/2013
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug – un-
ter Ausschluss der Volksrepublik China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde stellte
sie jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird durch die Fürsorgebestä-
tigung vom 5. November 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind ihre Be-
gehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es
sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5991/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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