D-5991/2017
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5991/2017
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision (Asyl ohne Wegweisungsvollzug);
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1701/2017
vom 9. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Juli 2015 stellten die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie – ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung ihres
Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe im
März 2004 anlässlich des Aufstands der Kurden an Kundgebungen teilge-
nommen. Nach Verhaftungen von Freunden habe er befürchtet, ihm könne
auch etwas zustossen. Daher sei er im April 2004 mit seiner Familie in die
Türkei und im Oktober 2004 nach B._______ gereist. Sie hätten dort um
Asyl nachgesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Nachdem der Ge-
suchsteller 2010 in B._______ an Protestaktionen gegen die Nichtverlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligungen von Personen aus Syrien teilgenom-
men habe, sei er am (…) nach Syrien zurückgeführt und bei Ankunft am
Flughafen mit seiner Familie festgenommen worden. Während seine Kin-
der und seine Ehefrau am gleichen Abend beziehungsweise nach drei Ta-
gen freigelassen worden seien, sei er letztlich knapp fünf Monate inhaftiert
und misshandelt worden. Gegen Bestechung habe er eine langjährige
Haftstrafe eines Militärgerichts abwenden können und sei freigelassen, je-
doch einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden. Nach Ausbruch der
Revolution in Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen, aber be-
fürchtet, als Regimegegner identifiziert worden zu sein und erneut festge-
nommen zu werden, und sei deshalb im März 2012 in die Türkei ausge-
reist. Alle drei bis vier Monate sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seine
Familie in Al-Hasaka zu besuchen. Nachdem es dort zu Problemen gekom-
men sei, hätten seine Eltern die Familie nach Al-Qamishli gebracht. Seine
Ehefrau habe dort mit ihrem Bruder ein (…) betrieben. Die Regierung und
die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hätten alsbald die Bespitzelung ihrer
Kunden verlangt. Als sie dem nicht nachgegeben hätten, sei im (…) 2015
das (…) gestürmt und die Einrichtung zerstört worden. Ohne Lebensgrund-
lage und auch in der Angst, der älteste Sohn könnte durch die kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert werden, sei der Gesuchstel-
ler nach Syrien zurückgekehrt und zusammen mit seiner Familie am (…)
2015 ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug
der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 20. März 2017 mit Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017
als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Begründung wird, soweit für die
Urteilsfindung relevant, in den Erwägungen näher eingegangen.
D.
Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs am 11. Mai 2017 in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2017 er-
suchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils D-1701/2017 vom
9. Mai 2017 und beantragten, dieses sei aufzuheben, das Beschwerdever-
fahren sei wieder aufzunehmen, die Gesuchstellenden seien als Flücht-
linge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In for-
meller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG.
Zur Begründung des Gesuches machten die Gesuchstellenden im Wesent-
lichen das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend und reichten eine (undatierte) gerichtliche Vorladung den Ge-
suchsteller betreffend für den (…) 2017 sowie eine vom Gesuchsteller un-
terzeichnete Generalvollmacht vom 14. April 2015 ein. Dazu brachten sie
vor, die Unterlagen belegten, dass der Gesuchsteller in Syrien aus politi-
schen Gründen gesucht würde, nachdem ihm im Vorverfahren nicht ge-
glaubt worden sei, aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen im Frühjahr 2011 als Regimegegner identifiziert worden zu
sein. So sei er für eine Gerichtsverhandlung in einem Strafverfahren wegen
Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Vereinigung (§ 288 des syri-
schen Strafgesetzbuches [syr. StGB]) und wegen Schürens von ethni-
schem und religiösem Hass (§ 307 syr. StGB) vorgeladen worden. Der Va-
ter des Gesuchstellers habe diese Vorladung mittels Vollmacht beschafft.
Die Unterlagen seien den Gesuchstellenden über einen am 29. September
2017 im Libanon versandten Brief erst im Oktober 2017 zugestellt worden.
Zum Beweis reichten sie die Vorladung im Original und mit deutscher Über-
setzung, die auf C._______ ausgestellte Generalvollmacht in Kopie und
mit deutscher Übersetzung sowie den Briefumschlag der Sendung aus
dem Libanon im Original zu den Akten. Im Übrigen wiederholten sie ihre
Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren D-1701/2017.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Gesuchstellenden
zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. November 2017 auf.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
H.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. November 2017 nahmen die
Gesuchstellenden zur Zwischenverfügung vom 8. November 2017 Stellung
und ersuchten um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.4. Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisi-
onsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben. Die Gesuchstellenden machen mit Einreichung der (undatier-
ten) gerichtlichen Vorladung des Gesuchstellers für den (…) 2017 sowie
der Generalvollmacht des Gesuchstellers vom 14. April 2015 das Vorliegen
neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
2.2. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisi-
onsgesuch aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen
nach der Entdeckung der neuen Beweismittel beziehungsweise der neuen
Tatsachen einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung des Entscheids. Nach ihren eigenen Angaben und
unter Vorlage der Kopie eines Briefumschlags, in dem die Dokumente am
29. September 2017 aus dem Libanon in die Schweiz versandt worden
sein sollen, wurden den Gesuchstellenden die Beweismittel anfangs Okto-
ber 2017 per Post zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2017
wurde demnach – vorbehaltlich der weiteren materiellen Beurteilung des
Revisionsgesuchs – innert 90 Tagen nach Erhalt dieser Dokumente einge-
reicht.
2.3. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist daher
einzutreten.
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3.
3.1. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Re-
visionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben.
Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die
geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden
Entscheidung bestanden haben, ihre Beibringung im früheren Verfahren
jedoch nicht möglich war, und es sich um erhebliche Tatsachen handelt. Es
gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
3.2. Die Gesuchstellenden haben zunächst zu erläutern, weshalb der revi-
sionsweise geltend gemachte Grund nicht bereits im Beschwerdeverfahren
dargetan werden konnte und inwiefern der angefochtene Entscheid geän-
dert werden soll. Die eingereichten Beweismittel stammen vom 14. April
2015 sowie vermutlich von Anfang 2017 und sind demnach vor dem Erlass
des Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai
2017 entstanden (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Es erstaunt al-
lerdings, warum die Gesuchstellenden nicht bereits im ordentlichen Verfah-
ren die Dokumente erwähnten. So geht aus der Vorladung hervor, dass sie
am 31. Januar 2017 durch den Onkel des Gesuchstellers respektive dem
Vater der Gesuchstellerin (nachfolgend: Onkel) als Generalbevollmächtig-
ter des Gesuchstellers entgegen genommen worden sein soll, dies im Bei-
sein des Vaters des Gesuchstellers (nachfolgend: Vater) als Zeuge für den
Empfang des Dokuments. Im vorinstanzlichen Verfahren führten die Ge-
suchstellenden aus, mit dem Vater des Gesuchstellers in Kontakt zu ste-
hen, der sie mithin über die Vorladung hätte in Kenntnis setzen können.
Soweit in der Stellungnahme vom 27. November 2017 festgehalten wurde,
die Gesuchstellenden hätten vorher keinen direkten telefonischen Kontakt
zum Onkel gehabt, da in diesem Jahr keine telefonische Verbindung zu
ihm in seinem Wohnort D._______ möglich gewesen sei, wirken ihre Vor-
bringen nachgeschoben. Dies gilt auch für die weiteren Vorbringen in der
Stellungnahme (etwa systematische Überwachung von Internet und Post,
kein direkter Postversand aus Syrien möglich). Abgesehen davon verwie-
sen die Gesuchstellenden in der Stellungnahme selber darauf, über andere
Verwandte und Bekannte mit dem Onkel zu kommunizieren. Insoweit hätte
er diese auch informieren können. Nicht zuletzt muss es sich der Gesuch-
steller als Vollmachtgeber entgegenhalten lassen, wenn ihn sein Onkel als
Generalbevollmächtigter nicht zeitnah über Rechtshandlungen für und ge-
gen ihn in Kenntnis setzte, einschliesslich bei Empfang einer strafgerichtli-
chen Vorladung. Letztlich erübrigen sich aber weitere Ausführungen zur
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rechtzeitigen Beibringung der Dokumente, da ihre Erheblichkeit zu vernei-
nen ist (siehe sogleich E. 3.3).
3.3. Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuch-
stellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen
rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V
353 E. 3b). Die Erheblichkeit der vorgelegten Beweismittel ist aus den
nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die eingereichten Beweismittel
nur auf den vom Gesuchsteller geltend gemachten Sachverhalt beziehen
und auch nur insoweit überhaupt zu einer anderen Beurteilung führen kön-
nen. Im Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 wurde dargelegt, weshalb die
Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft erscheinen. Das Gericht
nahm dabei auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug,
wie fehlende Realkennzeichen betreffend die Misshandlungen in Haft,
mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich Erlebten sowie Wi-
dersprüchlichkeit in den Vorbringen zum Gefängnisaufenthalt und den Um-
ständen seiner Freilassung unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht.
Der Gesuchsteller habe zudem nichts Relevantes zu einer Verfolgung
durch die syrischen Behörden nach seiner Haftentlassung sagen können.
Die Gefährdungssituation aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in
den Jahren 2011 und 2012 sowie der unterbliebenen monatlichen Meldung
bei den Behörden sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, dies auch, nachdem
er für sich und seine Familie im 2011 Reisepässe habe ausstellen lassen
können, und ab 2012 – nach seiner Ausreise in die Türkei – seine Familie
in Syrien ohne Behelligung durch die Behörden immer wieder besucht
habe.
3.3.2. Die nun eingereichte gerichtliche Vorladung für den (…) 2017, wel-
che die vorgebrachte politische Verfolgung des Gesuchstellers im Zusam-
menhang mit den Ereignissen vor seiner Ausreise untermauern soll, ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So überzeugt nicht, dass
der Gesuchsteller erst im Januar 2017 – anderthalb Jahre nach seiner de-
finitiven Ausreise aus Syrien – eine gerichtliche Vorladung für eine vermut-
lich Anfang 2017 erhobene Anklage erhalten haben soll, während seine
geltend gemachten politischen Aktivitäten auf die Jahre 2011/2012 sowie
davor – mithin auf mindestens fünf Jahre – zurückgehen sollen. Hierbei ist
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insbesondere zu berücksichtigen, dass er bei späteren Aufenthalten in Sy-
rien bis zu seiner definitiven Ausreise im 2015 nach eigenen Angaben nicht
von den Behörden behelligt worden sein soll, selbst nicht bei der Ausstel-
lung von Pässen für sich und seine Familie und obwohl er der auferlegten
Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sein soll. Es erscheint danach un-
wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden nun ein Interesse an seiner
strafrechtlichen Verfolgung haben würden.
3.3.3. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit die Vorladung die Vor-
bringen im Asyl- und Beschwerdeverfahren stützen sollte. Zwar wird in der
Stellungnahme nun vorgebracht, die in der Vorladung erwähnten Straftat-
bestände würden regelmässig bei politisch motivierten Strafverfahren ge-
gen Regimekritiker Anwendung finden. Dies ergibt sich auch aus der für
das Gericht vorhandenen Quellenlage (vgl. etwa International Bar Associ-
ation’s Human Rights Institute [IBAHRI], Human Rights Lawyers and De-
fenders in Syria: A Watershed from the Rule of Law, 07.2011, S. 46,
/Document/Default.aspx?DocumentUid=84C115FA-2FB4-
4A70-88EC-45637A1F67E2; Human Rights Watch [HRW], Syria: Rein in
Security Services, 21.4.2011,
rein-security-services, beide zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Die
Vorladung bleibt dennoch inhaltlich vage darin, inwieweit der Gesuchsteller
in Syrien einem politischen oder gesellschaftlichen Verein mit internationa-
lem Charakter oder einer Organisation dieser Art beigetreten sein soll
(§ 288 Abs. 1 syr. StGB) oder eine Aufgabe in einem solchen Verein wahr-
genommen haben soll (§ 288 Abs. 2 syr. StGB), beziehungsweise, inwie-
weit er konfessionelle oder rassistische Ressentiments geschürt oder Kon-
flikte zwischen den Religionen und den unterschiedlichen Angehörigen der
Nation hervorgerufen haben soll (§ 307 Abs. 1 syr. StGB). Es kann den
Gesuchstellenden nicht darin gefolgt werden, dass der Verdacht nahe läge,
dem Gesuchsteller würde nun – über fünf Jahre nach den Ereignissen –
seine Beteiligung an den Demonstrationen seit 2011 zur Last gelegt. Zwar
ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass in Syrien auch nach mehreren
Jahren auf Vorkommnisse in der Vergangenheit zurückgegriffen wird, um
die Betroffenen zu bestrafen oder sie unter Druck zu setzen (vgl. Austrian
Red Cross ACCORD/Danish Immigration Service, Human Rights issues
concerning Kurds in Syria, May 2010, S. 37,
NR/rdonlyres/FF03AB63-10A5-4467-A038-20FE46B74CE8/0/Syrienrapp
ort2010pdf.pdf, zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Dafür bedürfte es
aber eines begründeten Anlasses. Vorliegend hatte der Gesuchsteller seit
mehr als anderthalb Jahren bereits das Land verlassen und zu keiner Zeit
exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Der Verweis auf die politischen
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Aktivitäten der Geschwister des Gesuchstellers beziehungsweise deren
Ehegatten sowie die Asylgewährung für Mitglieder seiner Familie in der
Schweiz reichen ebenso wenig für die Begründung eines Zusammenhangs
zwischen den vorgeworfenen Straftaten und den Ereignissen im 2011, zu-
mal die meisten von ihnen ebenfalls bereits vor Jahren aus Syrien ausge-
reist waren.
3.3.4. Des Weiteren ist unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter der syri-
schen Behörden eine Vorladung vor einem Gericht des syrischen Staates
in D._______ ausgehändigt haben soll. Die syrische Regierung hat ihre
Kontrolle in den von der Demokratischen Föderation Nordsyrien (DFN)
kontrollierten ländlichen Gebieten aufgegeben (vgl. etwa Bundesamt für
Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017,
S. 25,
traegen_ zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, zuletzt abgerufen
am 14. Dezember 2017). Eine Ausnahme bilden nur die zwei urbanen Zen-
tren Al-Hasaka und Al-Qamishli und dies auch nur im Hinblick auf be-
stimmte, durch Checkpoints abgegrenzte Gebiete (vgl. etwa FABRICE BA-
LANCHE/SEM, Note Syrie: La situation dans la province d’al-Hassake, Ent-
retien avec Dr. Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.],
13.9.2017). D._______ liegt hingegen in den ländlichen Gebieten, welche
von der DFN kontrolliert werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass Vertreter des syrischen Regimes in diese Gebiete vordringen, um ihre
Strafgewalt durchzusetzen, etwa um Personen mit besonderem politi-
schem Profil habhaft zu werden. Auch kann nicht von der Hand gewiesen
werden, dass PYD und syrische Sicherheitskräfte in Bereichen von ge-
meinsamem Interesse zusammenarbeiten (vgl. etwa MÜZEHHER SELCUK,
Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur
PKK und zu Damaskus, in: Seufert, Günter [Hg.], Stiftung Wissenschaft
und Politik [SWP], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden
in Irak, Syrien und der Türkei, 05.2015, S. 45,
/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf, zuletzt ab-
gerufen am 14. Dezember 2017). Generell ist jedoch doch davon auszu-
gehen, dass syrische Hoheitsakte im Gebiet der DFN regelmässig nicht
mehr zugestellt, geschweige denn durchgesetzt werden können, nicht zu-
letzt auch, da im Jahre 2013 in der DFN ein eigenes Justizsystem etabliert
wurde, mit welchem die DFN ihrerseits bestrebt sein dürfte, die Strafgewalt
in den von ihr kontrollierten Gebieten durchzusetzen (vgl. etwa Human
Rights Watch [HRW], Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run esclaves of
Syria, 06.2014, S. 14 f.,
ria0614_ kurds_ForUpload.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017).
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Der Gesuchsteller konnte weder ein ausgewiesenes politisches Profil
glaubhaft machen noch die Umstände der Zustellung der Vorladung näher
darlegen. Selbst bei einer Rückkehr nach Al-Hasaka oder Al-Qamishli
könnte er sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten abseits der syrisch
besetzten Checkpoints aufhalten und damit der syrischen Staatsgewalt
ausweichen (vgl. FABRICE BALANCHE/SEM, Note Syrie, a.a.O.). Danach ist
nicht nur die rechtliche Wirkkraft der Vorladung in Frage zu stellen, sondern
auch ihre Echtheit. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuch-
steller eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vorladung zu befürchten
gehabt hätte. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vor-
ladung ohne Datum erlassen wurde. Bezeichnenderweise finden sich im
Revisionsgesuch auch keine weiteren Ausführungen dazu, ob und inwie-
weit das Nichterscheinen des Gesuchstellers auf die Vorladung am (…)
2017 irgendwelche Reaktionen seitens der syrischen Behörden ausgelöst
habe und unter Umständen ein Urteil gegen ihn ergangen sei.
3.3.5. Die Beibringung der Vorladung hätte danach bereits im Beschwer-
deverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Sie
ist als nicht beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungs-
massnahmen und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu erachten. Dies muss auch für die Generalvollmacht gelten,
zumal ihr kein anderer Beweiswert zukommt, als lediglich die Bevollmäch-
tigung des Empfängers der Vorladung zu stützen. Insoweit kann eine wei-
tergehende Prüfung der Echtheit der vorgelegten Beweismittel unterblei-
ben.
3.4. Im Weiteren erschöpft sich die Revisionseingabe in Urteilskritik, was
praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag.
3.5. Eine Revision drängt sich schliesslich auch insofern nicht auf, als es
den Gesuchstellenden nicht gelingt mit den neu eingereichten Dokumen-
ten aufzuzeigen, ihnen drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien offen-
sichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9).
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
D-1701/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 ist demzu-
folge abzuweisen.
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4.1. Auf die wiedererwägungsweise erhobenen Gesuche um unentgeltli-
che Prozessführung und -verbeiständung ist nach dem Gesagten nicht ein-
zugehen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 17. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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