B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-599/2017
wiv
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016
D-599/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ bei Amuda (kurdisch: Amûdê) im Distrikt al-
Qamishli (kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesiça).
Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. Juli 2015
in Richtung Türkei. Am 13. August 2015 reiste er unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten ein Asylgesuch. Am 20. August 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 21. Ok-
tober 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwi-
schenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
St. Gallen zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er durch die staatliche syri-
sche Armee zum Militärdienst aufgeboten und deswegen gesucht worden
sei. Alle jungen Männer seines Jahrgangs hätten in den Militärdienst ein-
rücken müssen. Im Jahr 2012, als er das entsprechende Alter von siebzehn
Jahren erreicht habe, hätte er sich zur Ausstellung eines militärischen
Dienstbüchleins in die Stadt al-Hasakah begeben müssen. Weil es an der
Strasse dorthin Checkpoints der Freien Syrischen Armee wie auch der Jab-
hat al-Nusra (Nusra-Front) gehabt habe, sei dies jedoch nicht möglich ge-
wesen, und er habe deshalb damals kein Dienstbüchlein ausstellen lassen
können. Deswegen sei er seit 2012 durch die staatlichen Behörden ge-
sucht worden. Aus Angst, an einem Checkpoint erwischt und sofort einge-
zogen zu werden, habe er in der Folge sein Heimatdorf B._______ nicht
mehr verlassen können. Am 1. Juni 2015 sei schliesslich ein Haftbefehl
wegen Wehrdienstverweigerung gegen ihn ergangen. Im Übrigen sei er
Ende des Jahres 2011 bei der Zerstörung der Statue von Hafiz al-Assad in
der Stadt Amuda beteiligt gewesen und habe dort später wiederholt an De-
monstrationen für den Föderalismus teilgenommen. Nach der Zerstörung
der Statue sei die Stadt Amuda vorübergehend von der syrischen Armee
besetzt worden. Im Rahmen seiner Anhörung machte der Beschwerdefüh-
rer ferner geltend, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der syrisch-kurdischen
Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei).
Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er auch der hiesigen Organisation
der PYD beigetreten und habe an Sitzungen, einem Fest der Partei und
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zwei Demonstrationen teilgenommen. Dazu sei er durch einen Cousin ge-
kommen, der ein wichtiges Mitglied der Organisation der PYD in der
Schweiz sei. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer den
erwähnten Haftbefehl vom 1. Juni 2015, eine Mitgliedschaftsbestätigung
der PYD sowie verschiedene Photographien zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 10. Ja-
nuar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines
Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schrei-
ben vom 12. Januar 2017.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2017 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2017
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
gelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 23. Februar 2017 aufgefordert,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Einzahlung vom 20. Februar 2017 leistete der Beschwerdeführer frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 übermittelte der
Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des syrischen Haftbefehls
vom 1. Juni 2015.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
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Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dafür, anlässlich der
Erstbefragung habe er seine politischen Aktivitäten – wonach er an der
Zerstörung einer Statue von Hafiz al-Assad in der Stadt Amuda beteiligt
gewesen sei und regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen habe – mit keinem Wort erwähnt. Ebenso wenig habe er erwähnt,
dass gegen ihn am 1. Juli 2015 ein Haftbefehl wegen Wehrdienstverwei-
gerung ausgestellt worden sei. Ohnehin sei davon auszugehen, dass das
staatliche syrische Regime in Amuda im fraglichen Zeitraum gar keine Rek-
rutierungen mehr vorgenommen habe. Angesichts dessen sei es nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheits-
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kräfte gesucht worden sei. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdefüh-
rer künftig zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee hätte eingezogen
werden können, sei aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang.
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung als einzige Be-
gründung für das Asylgesuch seine Befürchtung nannte, in Syrien künftig
Militärdienst in der staatlichen Armee leisten zu müssen. Auf entspre-
chende Fragen hin verneinte er ausdrücklich, jemals irgendwelche politi-
schen Aktivitäten ausgeübt sowie Probleme mit den Behörden, der Polizei
oder sonst einer Organisation gehabt zu haben. Den Umstand, dass er bei
seiner eingehenden Anhörung erstmals von einer Beteiligung an regime-
kritischen Aktivitäten sprach und auch erst bei dieser Gelegenheit den an-
geblichen Haftbefehl gegen seine Person erwähnte, begründete er damit,
er sei vor der Befragung durch andere Kurden bedroht worden und habe
Polizisten gesehen, weshalb er Angst gehabt habe, alle seine Asylgründe
zu erwähnen. Auch mit der Beschwerdeschrift wird zur Erklärung des ge-
nannten Widerspruchs die gleiche Begründung vorgebracht. Diese Argu-
mentation ist jedoch als offensichtlich substanzlos zu bezeichnen. Vielmehr
ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass die behaupteten regime-
kritischen Aktivitäten als nachgeschoben und somit ‒ nachdem hierfür
keine nachvollziehbare Begründung vorliegt ‒ als unglaubhaft zu erachten
sind. Gleiches gilt auch für die behauptete Suche der syrischen Behörden
nach dem Beschwerdeführer durch einen vom 1. Juli 2015 datierenden
Haftbefehl; diesbezüglich ergeben sich ausserdem noch die nachfolgend
aufzuzeigenden Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens
sprechen.
5.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussa-
gen vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Besitz eines militärischen
Dienstbüchleins war. Dies begründete er damit, dass er im Alter von sieb-
zehn Jahren der Aufforderung der staatlichen syrischen Behörden, sich für
die Ausstellung eines Dienstbüchleins einzufinden, nicht habe Folge leisten
können. Somit ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers
durch die syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar
hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht
und wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich
zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen.
Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des
Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der
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staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegen-
den Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee,
30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht
dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbür-
ger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen
Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der loka-
len Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie
ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im
Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliess-
lich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts einge-
zogen. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen
der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungs-
weise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht
mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da
eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde
diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Mili-
tärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Ein-
berufung entsteht. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht
zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zuständigen syrischen
Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungsweise Datenbanken re-
gistriert wurde. Jedoch besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen kein
Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden
mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermute-
ter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung
und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Folglich
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer wegen Dienstverweigerung gesucht worden
sei. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Haftbefehl, in
welchem behauptet wird, der Beschwerdeführer werde wegen Wehrdienst-
verweigerung gesucht, ist somit als Fälschung zu erachten.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in Syrien ver-
folgt, weil er im Jahr 2011 in der Stadt Amuda an der Zerstörung einer Sta-
tue des ehemaligen syrischen Staatspräsidenten Hafiz al-Assad und an
verschiedenen regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen sei, ist
über das bereits Gesagte hinaus (vgl. E. 5.2) der Vollständigkeit halber
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ausserdem Folgendes festzuhalten: Die Stadt Amuda liegt in der Provinz
al-Hasakah und gehört zu jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der
seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaff-
neten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syri-
schen Regimes hier in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dies
bestätigte der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörung durch die
Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 11), indem er aussagte, seit dem
Jahr 2012 hätten in der Stadt Amuda wie auch in seinem Heimatdorf
B._______ die YPG die Kontrolle innegehabt. Auch unter diesem Gesichts-
punkt ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise wegen der behaupteten Beteiligung
an regimekritischen Äusserungen in seiner Heimatregion einer konkreten
Gefährdung seitens der staatlichen syrischen Behörden ausgesetzt war.
5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei
wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem wichtigen Mitglied
der PYD der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen bezie-
hungsweise nach wie vor ausgesetzt. Auch dieses Vorbringen ist nicht ge-
eignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen, han-
delt es sich bei der PYD doch – wie erwähnt – um jene Partei, welche in
der Heimatregion des Beschwerdeführers die politische Kontrolle innehat.
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer
keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Übrigen
vor, er engagiere sich in der Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PYD
und habe dabei an Sitzungen, einem Fest der Partei und zwei Demonstra-
tionen teilgenommen. Das SEM gelangte diesbezüglich mit der angefoch-
tenen Verfügung zum Schluss, durch die Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers zugunsten der PYD in der Schweiz seien keine subjektiven Nachflucht-
gründe entstanden. Mit der Beschwerdeschrift werden in diesem Zusam-
menhang keine Rügen erhoben, und es ist auf den genannten Aspekt somit
nicht weiter einzugehen.
7.
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7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Dezember
2016 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: