Abtei lung IV
D-5992/2010
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5992/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten hatte,
dass das BFM am 12. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass das BFM am 19. Juli 2010 an Frankreich ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Ver-
ordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) stellte,
dass Frankreich diesem Ersuchen am 30. Juli 2010 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am
18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2010 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten, es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei vorläufig aufzu-
nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
25. August 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Be-
urteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb
auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und in-
folgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Frank-
reich am 17. Mai 2010 daktyloskopisch und entsprechend in der
EURODAC Datenbank erfasst worden ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Frank-
reichs beantworteten (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10
Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um
Aufnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2010, Frankreich zu
Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er habe nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz um Asyl
nachsuchen wollen, weil er hier mit B._______ (N [...]) mündlich
verlobt sei,
dass diese seit 1996 in der Schweiz lebe, aber immer noch nur eine F-
Bewilligung besitze, mit welcher ein Familiennachzug nicht möglich
sei, sie zudem IV-Rentnerin und psychisch krank sei und keinen
anderen Lebenspartner finden würde, der sie auch pflegen könnte,
was bis anhin die Eltern gemacht hätten,
dass er sie in der nächsten Zeit heiraten wolle,
dass er der Beschwerde eine Bestätigung ihrer Eltern, eine Kopie
ihres IV-Ausweises und eine Kopie ihrer F-Bewilligung beilegte,
dass im Zusammenhang mit Art. 7 Dublin-II-VO gemäss Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO unter den Begriff Familienangehörige lediglich Ehegatten,
nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen,
minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asyl-
suchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen,
dass indessen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden
kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei dies-
bezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit,
die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl.,
München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur
Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl,
12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K.
und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001,
Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Be-
schwerdeführer und der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen
Verlobten vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer erst am 5. Juli 2010 in die Schweiz kam,
seine Verlobte aber bereits seit 1996 in der Schweiz lebt,
dass unter diesen Umständen auch noch kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen der Verlobten, welche IV-Bezügerin ist, und
dem Beschwerdeführer bestehen kann,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragung im EVZ
bezüglich seines Zivilstandes nicht angab, verlobt zu sein (vgl.
act. A1/11 S. 2 Ziff. 6), sondern dies erstmals in der Beschwerde er-
wähnte,
dass er auch anlässlich der Gehörsgewährung betreffend die Zu-
ständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin keinerlei An-
deutungen machte, er sei mit einer Landsfrau, die in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen sei, verlobt, sondern nur meinte, hier in der
Schweiz fühle er sich in Sicherheit und er glaube an das Schweizer
Volk und die Schweizer Behörden; wenn sein Leben in Frankreich in
Sicherheit sei, sei er bereit, dorthin zu gehen (vgl. act. A1/11 S. 8),
dass demnach offenbar weder von einer Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Verlobten ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist,
dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch
dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft
sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Be-
schwerdeführers nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang
keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Frank-
reich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
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oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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