B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5992/2016
mel
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
D-5992/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Tigrinya mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss
im Januar 2015 illegal nach Äthiopien und gelangte über verschiedene
Länder am 12. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um
Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 20. November 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, das Le-
ben in Eritrea habe ihm nicht gefallen. Er möchte in der Schweiz arbeiten
und seine Mutter unterstützen. Im Januar 2014 sei er während dreier Mo-
nate inhaftiert worden, weil er versucht habe, Eritrea zu verlassen. Da er
minderjährig sei, sei er freigelassen worden. Nach der Haftentlassung sei
er zu Hause gesucht worden, doch er habe mit Freunden auf den Feldern
übernachtet. Nach seiner Ankunft in Libyen im Mai 2015 sei er festgenom-
men worden, im Oktober 2015 habe man ihn freigelassen.
A.c Am 7. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen-
heit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an.
Er machte im Wesentlichen geltend, das Leben in seiner Heimat habe ihm
nicht mehr gepasst. Sie lebten unter Unterdrückung und er könne es trotz
schulischer Ausbildung zu nichts bringen. Im Januar 2013 habe er ver-
sucht, illegal auszureisen. Er sei von Freiheitskämpfern festgenommen
und nach C._______ gebracht worden. Über weitere Stationen sei er ins
Gefängnis von D._______ gebracht worden. Im April sei er auf Geheiss
von „Vorgesetzten“ freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen
sei. Nach seiner Rückkehr ins Dorf habe er wieder die Schule besucht.
Zwei Jahre später sei ihm die Ausreise dann geglückt. Eine Woche vorher
seien sie einmal gekommen, um ihn zu suchen. Er habe aber mit Freunden
in der Einöde übernachtet. Falls er nach Eritrea zurückkehren würde,
würde er inhaftiert werden. Er wolle nicht in seine Heimat zurückgehen, da
er dort auch misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer gab seinen
Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet der Vertrauensperson am
2. September 2016 und dem Beschwerdeführer am 3. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des
D-5992/2016
Seite 3
Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2016 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und ihm eine Parteientschädigung auszurichten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2016 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an die Vorinstanz.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 22. November 2016 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-5992/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 1. September 2016 beantragt. In Ziffer
2 werden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 3 even-
tualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (bezüglich der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Anmerkung des Gerichts) bean-
tragt. Weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Be-
schwerde finden sich Hinweise dafür, dass die Asylgewährung beantragt
beziehungsweise die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer
habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
3.2 Unter Hinweis auf die Antragstellung und die Beschwerdebegründung
ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss
illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
D-5992/2016
Seite 5
4.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Kernvorbringen unsubstanziierte Angaben gemacht
habe. Hinsichtlich des Haftaufenthalts habe er unterschiedliche Daten an-
gegeben. In der Anhörung habe er gesagt, er sei von Januar bis April 2013
in Haft gewesen, während er bei der BzP gesagt habe, dies sei zwischen
Januar und April 2014 gewesen. Auf Vorhalt habe er gesagt, er sei bei der
BzP gestresst gewesen und habe deshalb ein falsches Datum genannt. Er
habe jedoch bei BzP und Anhörung andere Daten auf den Tag genau be-
nannt. Zudem habe er bei der BzP erklärt, er sei nach der Haftentlassung
gesucht worden und habe sich in der Einöde versteckt. Gemäss seinen
Angaben bei der Anhörung sei er aber erst eine Woche vor seiner Ausreise
im Januar 2015 und somit eineinhalb bis zwei Jahre nach seiner Haftent-
lassung im April 2013 gesucht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb er die beiden Ereignisse in einen zeitlichen Kontext stelle, wenn sie
zwei Jahre auseinander gelegen hätten. Bei der BzP habe er gesagt, er sei
in E._______ verhaftet worden, während er in der Anhörung gesagt habe,
er sei in F._______ angehalten worden. Auf Vorhalt habe er gesagt, es
handle sich um denselben Ort. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen
handle es sich um zwei Orte. Es bestünden Zweifel an seinen Vorbringen.
Diese Zweifel würden durch die oberflächlichen Angaben zum Haftaufent-
halt und der behördlichen Suche erhärtet. Bei den Angaben zum Gefängnis
D._______ handle es sich um Allgemeinwissen, das jedem Eritreer be-
kannt sei. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er die mehrmonatige Haft
D-5992/2016
Seite 6
selbst erlebt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er angenommen
habe, die Soldaten hätten ihn vor seiner Ausreise zu Hause gesucht, um
ihn zu rekrutieren. So habe er gesagt, diese hätten seine Mutter nur ge-
fragt, wo er sei. Die Mutter habe geantwortet, er sei verreist, worauf die
Soldaten wieder gegangen seien. Er habe auch nicht angeben können, ob
nach diesem Besuch der Soldaten noch etwas geschehen sei. Er habe nur
gesagt, er habe seine Mutter nicht danach gefragt. Wäre er aus Furcht vor
den Soldaten geflohen, hätte er nach weiteren Ereignissen nach deren Be-
such gefragt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht
glaubhaft.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und
welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige Rückkehrer wür-
den die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet.
Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forde-
rungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer
habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem deser-
tiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten
habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in Libyen fünf Mo-
nate lang inhaftiert gewesen, sei festzuhalten, dass eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat bestehen
könne.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss
ständiger Rechtsprechung sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen
politischer Opposition verstanden werde und drakonische Massnahmen
nach sich ziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem klar gestellt,
dass auch bei Personen, die Eritrea in sehr jungem Alter verlassen hätten,
nicht automatisch anzunehmen sei, die illegale Ausreise ziehe keine ernst-
haften Nachteile gemäss Art. 3 Asyl nach sich.
In der Folge wird auf die Praxisänderung durch das SEM und die Frage
eingegangen, ob das SEM befugt gewesen sei, von der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen. Unter Hinweis auf
D-5992/2016
Seite 7
BVGE 2010/54 wird der Standpunkt vertreten, das SEM hätte vorliegend
nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis abweichen dürfen, habe es
doch in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt, es handle sich um
ein Pilotverfahren, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewi-
chen werde. Grund für eine Praxisänderung bestehe nicht, weil keine
neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen. Dem Bericht des SEM vom
Juni 2016 seien keine genügenden Beschreibungen zu entnehmen, wie
noch nicht für den Nationaldienst aufgebotene Personen im Falle einer
Rückkehr behandelt würden. Einer Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom August 2016 sei zu entnehmen, dass auch Minderjäh-
rige für die illegale Ausreise bestraft werden könnten.
Des Weiteren wird auf die Einhaltung der Qualitäts-Standards von Country
of Origin Information (COI) eingegangen und auf die diesbezügliche Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/10, Urteil des
BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015) sowie des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen. Zudem seien bei der
Verwendung von Herkunftsländerinformationen weitere Prinzipien des Ver-
waltungsverfahrens zu beachten (freie Beweiswürdigung, Begründungs-
pflicht, Untersuchungsgrundsatz, Akteneinsicht, Öffentlichkeitsprinzip).
Das SEM habe bei der Entscheidfindung die Informationen von eritrei-
schen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker
gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen.
Bezüglich der Bestrafung von Minderjährigen würden nur vage Angaben
zu den zitierten Quellen gemacht. Das SEM habe die geltenden COI-Stan-
dards nicht eingehalten. Die Informationslage könne nicht als ausreichend
erachtet werden, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei an-
zunehmen, dass illegal Ausgereiste weiterhin als Regimegegner gälten, die
bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Auch der
UNO-Menschenrechtsrat habe in seinem Bericht vom Juni 2016 keine Ver-
besserung der Menschenrechtlage in Eritrea festgestellt. Besonders prob-
lematisch seien die Willkür und die Brutalität, mit der das Regime gegen
seine Bürger vorgehe. Dieser Situation werde von allen europäischen Län-
dern Rechnung getragen, erhielten doch die meisten Asylsuchenden erit-
reischer Herkunft einen Schutzstatus.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und es sei anzuneh-
men, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor
Verfolgung habe. Somit erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft.
D-5992/2016
Seite 8
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der angefochtenen
Verfügung sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es werde auf die zentrale COI-Quelle
verwiesen, die sich ausführlich mit der Quellenlage auseinandersetze. Das
SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und das Lagebild sei die Grund-
lage der Asylpraxis. 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über
diese Erkenntnisse erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem Ex-
perten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO)
veröffentlicht worden sei. Im Rahmen einer Fact-Finding-Mission im Feb-
ruar und März 2016 habe die Länderanalyse des SEM diese Erkenntnisse
vertieft. Im Länderfokus werde in einem Kapitel ausführlich auf die Quel-
lenlage und die Einschätzung der Quellen eingegangen. Im Nachgang
habe das SEM die Frage geprüft, in welchen Fällen Personen im Falle ei-
ner Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG haben müssten.
Dabei seien der Diasporastatus, das Reueformular, glaubhafte Schilderun-
gen von Asylsuchenden, alle Informationen des „Focus Eritrea: Update Na-
tionaldienst und illegale Ausreise“ und das Profil von Personen, die freiwil-
lig definitiv nach Eritrea zurückkehrten, berücksichtigt worden. Das SEM
sei zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise stützten, die hohen gesetzli-
chen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die im Juni 2016 angekündigte Praxisanpas-
sung sei nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Ausführungen des SEM
seien ungeeignet, um den strittigen Sachverhalt zu beurteilen. Es sei auf
die dünne Quellen- und Informationslage zu verweisen, auf welche die Pra-
xisänderung gestützt werde. Gegenteiligen Auffassungen scheine das
SEM kein Gewicht beizumessen. Gesicherte Erkenntnisse, wonach Min-
derjährige wegen illegaler Ausreise nicht bestraft würden, fehlten. Die Hin-
weise des SEM auf Aussagen von Minderjährigen, die wegen versuchter
illegaler Ausreise nicht bestraft worden seien, könnten vorliegend nichts
belegen, da dem Beschwerdeführer die Ausreise gelungen sei. Bei den
vom SEM genannten Fällen dürfte es sich in den Augen Eritreas um ver-
suchte Straftaten handeln. Zudem handle es sich um unbelegte Behaup-
tungen der Vorinstanz. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, diese
seien vorliegend relevant, sei das SEM zur Offenlegung seiner Quellen
aufzufordern.
D-5992/2016
Seite 9
6.
6.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen ist, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 wegen
des Versuchs der illegalen Ausreise aus Eritrea festgenommen und wäh-
rend zirka dreier Monate inhaftiert worden, seien aufgrund der aufgezeig-
ten Widersprüche und der Substanzlosigkeit der Aussagen unglaubhaft.
Ebenso unglaubhaft ist sein Vorbringen, die Soldaten hätten sich bei seiner
Mutter nach ihm erkundigt; auf die zutreffenden Erwägungen des SEM
kann verwiesen werden. In der Beschwerde wird die vom SEM vorgenom-
mene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht bestritten,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
D-5992/2016
Seite 10
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Ri-
siko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive
sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
6.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und
die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumen-
tation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil
verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststel-
lung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuwei-
sen, ist demnach ebenso abzuweisen wie derjenige, das SEM sei aufzu-
fordern, seine Quellen bezüglich der Annahme, Minderjährige würden we-
gen versuchter illegaler Ausreise aus Eritrea nicht bestraft, offenzulegen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als
auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illega-
len Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
6.4 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt be-
treffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht
als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
D-5992/2016
Seite 11
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerde-
führer gab bei beiden Befragungen im Kern an, das Leben in Eritrea habe
ihm nicht gefallen und er habe dort für sich keine Perspektive gesehen,
was einerseits den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen
wird, ihn anderseits noch nicht als missliebige Person erscheinen lässt.
Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend of-
fengelassen werden kann.
6.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
D-5992/2016
Seite 12
10.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5992/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: