Abtei lung IV
D-5993/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
Beratungsstelle für Asylsuchende, der Region Basel,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5993/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2007
in die Schweiz gelangte und am 18. Juli 2007 um Asyl ersuchte,
dass ihn die Vorinstanz am 27. Juli 2007 summarisch befragte (A1/19)
und ihm am 20. August 2007 unter anderem hinsichtlich einer am
16. August 2007 durchgeführten Knochenaltersbestimmung das recht-
liche Gehör gewährte (A11/7),
dass mit dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 eine wissen-
schaftliche Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt (A19/5)
und er am 17. September 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde (A16/11),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stamme aus dem
Dorf X._______, Bezirk Y._______ in der Provinz Oruzgan,
dass das Haus seiner Familie einen Brunnen gehabt habe, dessen
Quelle nie versiegt sei, auch wenn es in den anderen Brunnen des
Dorfes kein Wasser mehr gehabt habe,
dass aus diesem Grund viele Leute das Haus hätten kaufen wollen,
dass ein Nachbar Namens B._______, ein Paschtune, grosses
Interesse an ihrem Haus gehabt habe, der Vater es diesem aber trotz
mehrmaliger Angebote nicht habe verkaufen wollen,
dass der Vater eines Tages nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt
sei,
dass die Mutter lange nach ihm (dem Vater) gesucht habe,
dass der Nachbar B._______ der Mutter in der Folge gesagt habe, sie
sei nun eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern und die Zeiten seien
schlecht,
dass er ihr geraten habe, sich mit ihrem Vater (dem Grossvater des
Beschwerdeführers) – der in Pakistan lebe – zu beraten,
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dass dieser ihnen geraten habe, zu ihm nach Pakistan zu kommen,
weshalb die Mutter in der Folge ihr Haus dem Nachbarn B._______
verpfändet habe und sie mit dem Geld nach Pakistan gereist seien,
dass es ihm (dem Beschwerdeführer) in Pakistan nicht gefallen habe,
weshalb er via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. August 2008 –
eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. September 2008 (Poststempel: 19. September 2008) beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) be-
antragen liess,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2008 unter
anderem hinsichtlich den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM vom
15. Oktober 2008 am 17. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass auf die vorinstanzliche Begründung und die Beschwerdevor-
bringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
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17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des VwVG,
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf
seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 demnach insoweit
unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft
(Dispositivziffern 1 und 2),
dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des
abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 3001 Nr. 21), sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen
Vollzugshindernissen stellt,
dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem
Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass in der vorliegenden Beschwerde einzig geltend gemacht wird, der
Wegweisungsvollzug sei unzumutbar,
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dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass sich bereits die vormalige Beschwerdeinstanz in EMARK 2003
Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert hat und dabei
die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen
Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren
Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten
strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtete,
dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Recht-
sprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Weg-
weisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat (Westen) und in die
Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für
grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschrän-
kung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen
beachtet werden müssten,
dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu ge-
eignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des
Beschwerdeführers vorzunehmen,
dass demnach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb ein
Vollzug der Wegweisung dorthin weiterhin als unzumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Dorf X._______ (Provinz
Oruzgan) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen
Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 2) und sich aus
den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben,
dass vielmehr im Rahmen der Herkunftsanalyse bestätigt wurde, dass
der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Herkunftsregion
sozialisiert worden sei ("[...] nous constatons que les sujet a été
socialisé dans la région allégueée comme étant sa région de
provenance"; A19 S. 4),
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dass die Provinz Oruzgan nicht zu den von der ARK abschliessend
genannten, als zumutbar bezeichneten Gebieten liegt und somit der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin nach dem
Gesagten als generell unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung implizit zu bestätigen
scheint, prüfte sie doch, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaat-
liche Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul zur Verfügung steht,
dass die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen
Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation
in dieser Region voraussetzt,
dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers zu Angehörigen (der Beschwerdeführer wisse
wenig über alltägliche Sachen wie beispielsweise den Geburtsort des
Vaters und den Geburtstag seiner Schwester; es sei nicht überzeu-
gend, dass der Beschwerdeführer derart wenig über die Suche nach
seinem Vater durch die Mutter zu berichten gewusst habe) zwar ge-
wisse Fragen aufwirft,
dass indes allein deshalb noch nicht geschlossen werden kann, die
genannten strengen Voraussetzungen für Kabul als innerstaatliche
Fluchtalternative seien hinreichend erfüllt,
dass sodann auch aufgrund der weiteren vorinstanzlichen Begründung
– die Hazara bildeten in Kabul eine bedeutende Minderheitengruppe
und verfügten über entsprechende Netzwerke, und der Beschwerde-
führer habe dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und
Kenntnisse gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazara einen deut li-
chen Vorteil – bezogen auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht
vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesi-
cherten Wohnsituation ausgegangen werden kann,
da sich schliesslich auch aus den Akten keinerlei Bezüge des Be-
schwerdeführers weder zur Landeshauptstadt noch zu anderen
Provinzen ergeben,
dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung
– der bisherigen Praxis entsprechend – mithin als unzumutbar zu be-
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zeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme erfüllt sind,
dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben,
dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen pauschal auf Fr. 300.– festzu-
setzen ist.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
20. August 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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