B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5993/2015
plo
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch B._____, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N______
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der C._____ angehörender guine-
ischer Staatsangehöriger aus D.______ – suchte am 17. Juni 2012 ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Juli 2012 und der Anhörung vom
11. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2009 seien infolge ethnischer
Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen, mehrheitlich Angehö-
rige der C.______, getötet worden, teilweise von den Sicherheitskräften,
wobei es sich bei etwa zehn Personen der Opfer um Verwandte von ihm
gehandelt habe. Im Weiteren habe er mangels erforderlicher finanzieller
Mittel die Schule abbrechen müssen und keinen Beruf erlernen können.
Aus diesen Gründen habe er im Dezember 2011 seinen Heimatstaat ver-
lassen.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 11. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer
zwei Presseartikel hinsichtlich der prekären Haftbedingungen in guinei-
schen Gefängnissen und Unterlagen zum Integrations-Brückenangebot
Luzern ein.
C.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2013 wur-
den ein ärztlicher Bericht vom 26. Juli 2012 und nach Aufforderung des
BFM weitere ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und 23. Oktober 2014
eingereicht.
D.
Mit am 26. August 2015 eröffneter Verfügung vom 25. August 2015 wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2012 ab,
ordnete dessen Wegweisung und deren Vollzug an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer unter
Einreichung mehrerer Dokumente (Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben)
Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 und be-
antragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise
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die Rückweisung an die Vorinstanz, allenfalls die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
gehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Am 2. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 gab der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2015 den Nachweis
der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit
fristgerecht erbracht.
I.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Praktikumsvertrag ein.
J.
Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am 9. Dezember
2015 eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde
beantragte.
K.
In seiner Replik vom 27. Dezember 2015 (Postaufgabe) nahm der Rechts-
vertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, im Jahre 2009 seien
infolge ethnischer Auseinandersetzungen über zweihundert Menschen,
mehrheitlich Angehörige der Peul, darunter Verwandte von ihm, getötet
worden, teilweise von den Sicherheitskräften, wurden von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der C.____ im Falle einer Rückkehr
nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante
Nachteile zu gewärtigen hätte. Seinen Asylvorbringen lässt sich nicht ent-
nehmen, dass er vor der Ausreise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit
im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Zwar treffen die Darstel-
lungen in der Beschwerde zur Situation der C._____ insofern zu, als ethni-
sche, namentlich gegen die C._____ gerichtete Spannungen und Gewalt-
ausbrüche immer wieder aufflackern. Jedoch ist diese Bevölkerungs-
gruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt, dass von einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung aller Angehörigen dieser Ethnie aus-
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zugehen wäre, zumal die Fulbe / C.____ rund 40% der Bevölkerung aus-
machen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-8222/2010 vom 15. Juni 2012 E. 5.6). Aus dem
nicht weiter präzisierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, sein Vater be-
finde sich in Haft, ergibt sich keine asylrechtliche Relevanz, zumal der Be-
schwerdeführer selbst in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts daraus ablei-
tet.
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels erforderli-
cher finanzieller Mittel gezwungen gewesen zu sein, die Schule abzubre-
chen und keine Gelegenheit gehabt zu haben, einen Beruf zu erlernen, hat
die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, wobei zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
3.2 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerde-
ebene geltend, sich in der Schweiz im Prozess seiner Identitätsfindung zu
seiner Homosexualität bekannt zu haben und vor kurzem eine Beziehung
mit einem Mann eingegangen zu sein. Er befürchte, bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, da Homose-
xualität in Guinea streng bestraft werde (Verhaftung und Folter).
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafge-
setzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei
Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches
von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht
angewendet wird. Homosexualität ist in Guinea aber ein gesellschaftliches,
religiöses und kulturelles Tabu und homosexuelle Personen werden häufig
stigmatisiert und aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle
in Guinea spielt, ausgestossen. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsor-
ganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu nament-
lich ODM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012,
S. 20 f. [ dam/data/bfm/internationales/her-
kunftslaender/afrika/gin/GIN-ber-mission -f.pdf, abgerufen am 10.2.2015];
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013
– Guinea, 27. Februar 2014, Section 6). Auch unter Berücksichtigung die-
ser Umstände rechtfertigt es sich aber nicht, von einer systematischen,
asylrechtlich relevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Guinea im
Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung ver-
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mag der Hinweis in der Replik des Rechtsvertreters auf ein Urteil des Ver-
waltungsgerichts Köln vom 15. September 2011 nichts zu ändern, hat die-
ses doch keine bindende Wirkung für die schweizerischen Asylbehörden.
Ausserdem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere,
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund. Auf-
grund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass er sich bisher
nicht besonders als Homosexueller exponiert hat, und dass seine geltend
gemachte Homosexualität und namentlich sein Zusammenleben mit einem
Mann in der Schweiz in seinem Herkunftsland bisher nicht bekannt sind.
Auch aus der geäusserten Furcht vor möglichen Repressalien durch sein
soziales Umfeld, falls seine sexuelle Orientierung bekannt würde, kann
nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen
werden. Demnach erweist sich das Argument, der Beschwerdeführer wäre
in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer
Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung sys-
tematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte
durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensi-
tät erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr mög-
lich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.1.1; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Bei dieser Sach-
lage bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht näherer
Erörterung.
3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Der Beschwerdeführer er-
füllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die
Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.4
4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Guinea ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den
Vorbringen der Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile
i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit wei-
teren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea
bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem
Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der
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Seite 8
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.5.2 Die allgemeine Lage in Guinea ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass Guinea Ende Dezember 2015 als frei vom Ebola-
Virus erklärt worden ist und sich das Land nun in einer Phase erhöhter
diesbezüglicher Überwachung befindet (vgl.
tures/2016/ebola-contacts-vaccination/en/, abgerufen am 13. April 2016).
4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom
23. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der zuvor noch un-
klaren Augenprobleme keine Hinweise für eine Visuseinschränkung beste-
hen und abgesehen von einem Nachkontrolltermin offensichtlich keine wei-
tere Behandlung vorgesehen ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens stets angegeben, mit seinen El-
tern, Geschwistern sowie Onkeln und Tanten mehrere Verwandte in sei-
nem Heimatstaat zu haben. Auch wenn seine Mutter und seine Geschwis-
ter, wie von Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemacht,
nach Verhaftung seines Vaters nach Senegal ausgereist sein sollten, kann
vom Bestehen von sozialen Beziehungen im Heimatstaat ausgegangen
werden. Auch ist festzuhalten, dass der Lebenslauf des Beschwerdefüh-
rers eine fast zehnjährige Schulbildung aufweist. Die bereits erfolgten, be-
grüssenswerten schulischen und beruflichen Integrationsbemühungen des
Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht entgegen, sondern könnten vielmehr geeignet sein, mit den dadurch
gewonnenen praktischen Erfahrungen einen Wiedereinstieg in seiner Hei-
mat zu erleichtern.
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4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der
auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: