B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5994/2018/D-6066/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…)
und
B.________ geboren am (…),
dessen Ehefrau
C.________, geboren am (…),
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
E.________, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G.________, geboren am (…),
Irak,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 19. September 2018 und vom
24. September 2018 / N (…) und N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A.______ (…) und dessen Bruder B._____ mit
Familie (…) am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer B._______ im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 6. August 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2016 zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, iraki-
scher Kurde zu sein und aus H.______ im Nordirak zu stammen, wo er seit
dem Jahre 2003 Mitglied der Peschmerga gewesen sei,
dass seine Familie wegen einer Blutfehde die Autonome Region Kurdistan
(ARK) im Jahre 2005 habe verlassen müssen und nach I._______ gezo-
gen sei, wo er als Peschmerga als Wache und Fahrer zusammen mit den
Amerikanern Dienst geleistet habe,
dass er im Jahre 2005 von Extremisten entführt und misshandelt und ge-
gen Zahlung einer Lösegeldsumme nach einer Woche wieder freigelassen
worden sei,
dass er sich aufgrund der zahlreichen Entführungen in I.______ mit seiner
Familie nach K.______ begeben habe, indessen weiterhin in I._______
Dienst geleistet habe,
dass er nach seiner Heirat im Jahre 2010 vermehrt für seinen Schwieger-
vater, Oberst im Militär, als Chauffeur tätig gewesen sei, der nach der Er-
oberung von K._______ im Jahre 2014 durch den Islamischen Staat (IS)
getötet worden sei,
dass sich seine Familie zuhause versteckt und er an der Front Dienst ge-
leistet habe, wobei er bei der Rückkehr nach K.______ von einem Nach-
barn erfahren habe, dass er vom IS gesucht werde, worauf er zusammen
mit seiner Familie und seinem Bruder A._______in die Türkei gereist sei,
dass nach der Ausreise sein Vater wegen fehlender medizinischer Versor-
gung gestorben sei und die Peschmerga wegen Desertion einen Haftbefehl
auf ihn ausgestellt hätten,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits geltend machte, aus
Dohuk zu stammen, wo sie wegen der Tätigkeit ihres Vaters als Pe-
schmergaoffizier oft ihren Wohnort habe wechseln müssen, und den Irak
wegen der Drohungen gegen ihren Ehemann verlassen zu haben,
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dass zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen zahlrei-
che Beweismittel eingereicht wurden (u.a. irakische Identitätskarten aller
Familienmitglieder im Original, Drohbrief des IS, Haftbefehl, beide in Kopie
und mit Übersetzung, Fotografien),
dass der Bruder A._______ (…) des Beschwerdeführers seinerseits gel-
tend machte, wegen der Blutfehde nicht in die Schule gegangen und im
Jahre 2005 mit seiner Familie nach I.________ und danach nach K.______
gezogen zu sein,
dass er wegen der Suche des IS nach seinem Bruder zusammen mit die-
sem und dessen Familie den Irak verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügungen vom 19. September 2018 (...) und vom 24.
September 2018 (….) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24.
Juli 2015 abwies und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
nahm,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 19. Oktober 2018 (…)
und vom 24. Oktober 2018 (…) gegen diese Entscheide beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht je-
weils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen,
dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils unter Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2018
und vom 1. November 2018 den Eingang der Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahren D-5994/2018 und D-6066/2018 aufgrund ihres engen
persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gewisse Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers B.______, vom IS gesucht worden zu
sein, äusserte (angegeben, ein Foto des Beschwerdeführers sei in Zeitung
veröffentlicht worden / Schreiben ohne Foto eingereicht), indessen unab-
hängig von deren Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf den Rückzug des IS aus
dem Gebiet von I.________ die Vorbringen mangels begründeter Furcht
vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachtete,
dass es auch hinsichtlich der geltend gemachten Familienfehde im Nord-
irak Vorbehalte bezüglich Glaubhaftigkeit anbrachte, dieses Vorbringen in-
dessen als ohnehin nicht asylrelevant erachtete, da es sich um eine auf die
Region der ARK beschränkte Gefährdung handle, welcher sich die Be-
schwerdeführenden durch den Wegzug in den Nordirak vor mehr als zehn
Jahren entzogen hätten,
dass das SEM die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers B.______,
vom Amtsgericht in H._____ als Peschmerga wegen Desertion zur Verhaf-
tung ausgeschrieben worden zu sein und zu befürchten, als Deserteur für
zehn oder fünfzehn Jahre inhaftiert zu werden, als nicht asylrelevant er-
achtete,
dass es auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach
das Verhältnis zwischen Peschmerga-Kämpfern und Truppen auf einer
freiwilligen Verpflichtung ähnlich demjenigen zwischen Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer beruhe und dabei der Dienstabbruch für niederrangig einge-
stufte Peschmerga wie vorliegend dem Beschwerdeführer (Fahrer und
Wächter im Range eines Obergefreiten) keine Asylrelevanz entfalte, da all-
fällige Massnahmen der asylrelevanten Verfolgungsmotivation entbehrten
(vgl. Urteil D-1114/2014 vom 29. Juli 2014),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, nach der Beset-
zung von K._______ durch den IS befürchtet zu haben, zwangsrekrutiert
zu werden, und schliesslich wegen der Suche des IS nach seinem Bruder
ausgereist zu sein, mangels gezielter Verfolgung nicht asylrelevant seien,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das SEM habe, da die
Entscheidungen bloss auf Mutmassungen und Spekulationen beruhten,
seine Sorgfaltspflicht verletzt, und es im Weiteren versäumt, den Be-
schwerdeführenden mit seinen Mutmassungen zu konfrontieren,
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dass die Patriotische Union Kurdistans (PUK) in ihrem der Beschwerde in
Kopie beiliegenden Schreiben vom 14. Oktober 2018 die Blutfehde zwi-
schen den beiden Familien bestätigt habe und der L.______ hinsichtlich
Blutrache im Nordirak zu entnehmen sei, dass die Schutzfähigkeit der dor-
tigen Behörden nicht gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer B._______ aufgrund seiner Tätigkeit für die
Peschmerga, die Amerikaner und die irakische Armee als Verräter betrach-
tet werde und kein adäquater Schutz vor Behelligungen durch den IS be-
stehe,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen
der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet hat und zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Ausführungen verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht
entkräftet werden können,
dass sich die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM seine Begrün-
dungspflicht beziehungsweise seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, als of-
fensichtlich haltlos erweist, hat sich die Vorinstanz doch in den angefoch-
tenen Verfügungen hinreichend mit sämtlichen geltend gemachten Vorbrin-
gen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus
welchen Gründen diese als nicht asylrelevant zu erachten seien,
dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Be-
hörde ergibt, die Gesuchsteller vor Ergehen des Urteils über dessen beab-
sichtigte Begründung in Kenntnis zu setzen,
dass im Weiteren das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben der PUK
vom 14. Oktober 2018 unabhängig von dessen fraglicher Authentizität (Er-
scheinungsbild, sprachliche Ausdrucksweise) an der Einschätzung der feh-
lenden Asylrelevanz nichts zu ändern vermag, wird doch darin lediglich die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte und vom SEM nicht aus-
drücklich bezweifelte Blutfehde bestätigt,
dass das mit der Beschwerde eingereichte Dokument L._______vom 7.
Februar 2007 lediglich einzelne Quellen älteren Datums hinsichtlich Blut-
rache und staatlicher Schutzfähigkeit im Nordirak enthält, die bereits man-
gels konkreten Sachzusammenhangs zu den Vorbringen der Beschwerde-
führenden nicht relevant sind,
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dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligun-
gen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
stehen und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurden,
dass die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass mit Ergehen der vorliegenden Urteile die Gesuche um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-5994/2018 und D-6066/2018 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: