Abtei lung IV
D-5995/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5995/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF mit Verfügung vom 19. August 2003 den Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewähr-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil [Zuständigkeitsgericht] vom
7. Mai 2008 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung
für schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter bedingtem
Aufschub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von
drei Jahren verurteilt wurde,
dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers [die zuständi-
ge kantonale Behörde] mit Schreiben vom 6. Juni 2008 und 16. April
2010 das BFM um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wider-
ruf des Asyls ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schrei-
ben vom 5. Mai 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Wider-
ruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte,
dass es ferner festhielt, die Flüchtlingseigenschaft bleibe bestehen
und die Garantien der Flüchtlingskonvention würden weiterhin ihre An-
wendung finden,
dass der Beschwerdeführer nach wiederholten Fristverlängerungsge-
suchen am 28. Juni 2010 seine Stellungnahme einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 22. Juli
2010 – das dem Beschwerdeführer am 19. August 2003 gewährte Asyl
widerrief,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund der
Aktenlage verzichte das BFM auf die Prüfung einer Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (entgegenstehende herkunftsspezifische Akten-
lage, Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteils des
[Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008),
dass der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafba-
rer Handlungen" gemäss Praxis eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 voraussetze und die betreffende Straftat mit einer er-
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heblichen Strafe bedroht sei sowie eine gewisse Intensität aufweisen
müsse,
dass der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
einer abstrakten Strafandrohung von bis zu zehn Jahren unterliege,
weshalb angesichts dieses abstrakten Strafmasses die vom Beschwer-
deführer begangene Tat im Grundsatz klarerweise als "besonders ver-
werfliche Handlung" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
sei,
dass es sich zudem zu vergegenwärtigen gelte, dass es sich vor lie-
gend um ein Delikt gegen Leib und Leben – mithin gegen die höchsten
Rechtsgüter – handle,
dass unter Angabe der Fundstellen in den Erwägungen des Urteils
[Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008 zur Begründung weiter ausge-
führt wurde, die vom Beschwerdeführer begangene Tat weise auch die
von der Praxis geforderte "gewisse Intensität" auf (gezielte mithin vor-
sätzliche Tat mit einem eigens vor Tatbegehung gekauften und als ge-
eignet erscheinenden Messers; Inkaufnahme einer möglichen schwe-
ren Körperverletzung durch den Einstich an einer heiklen Körperstelle
des Opfers; Tatbegehung nach hiesigem Empfinden aus nichtigem An-
lass im Umfeld einer familiären Angelegenheit; generalpräventive
Überlegungen),
dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit darauf hinzuweisen sei,
dass der Asylwiderruf wie bereits erwähnt keine automatische Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe und sich der Ver-
lust des Asylstatus somit nicht unmittelbar und konkret nachteilig auf
den Beschwerdeführer auswirke (Non-Refoulement-Schutz als Flücht-
ling; Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit der Möglichkeit der Erwerbs-
tätigkeit; überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung und
Ahndung von gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten),
dass die Stellungnahme vom 28. Juni 2010 (der Beschwerdeführer ha-
be objektiv nur eine einfache Körperverletzung begangen und eine
schwere Körperverletzung lediglich versucht) an dieser im Resultat
klaren Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöge,
dass unter anderem mit dem Verweis auf die Erwägungen zur Strafzu-
messung im Urteil des [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008 ausge-
führt wurde, dass vielmehr das in Berücksichtigung von Straferhö-
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hungs- und Strafmilderungsgründen ausgesprochene Strafmass von
drei Jahren Haft im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdefüh-
rers eine deutliche Sprache spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheiderheblich,
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass nach Erlass einer Eingangsbestätigung mit Zwischenverfügung
vom 6. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 21. September 2010, zu leis-
ten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM
dürfte das vom Beschwerdeführer begangene Delikt zu Recht als "be-
sonders verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG be-
zeichnet haben,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 vom [Zuständigkeitsge-
richt] der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung für
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter be-
dingtem Aufschub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Pro-
bezeit von drei Jahren verurteilt worden sei,
dass gemäss Art. 122 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) die abstrakte Höchststrafe
zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt,
dass vor diesem Hintergrund praxisgemäss eine besonders verwerfli-
che Handlung vorliegen dürfte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 1 [rec-
te: Nr. 11] E. 7 S. 75),
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dass daran die Einwendung in der Beschwerdeschrift, mit etwas Glück
und einer engagierten Verteidigung hätte der Beschwerdeführer für die
gleiche Strafhandlung auch bedeutend milder bestraft werden können,
nichts ändern dürfte,
dass es sich ebenso mit dem Einwand verhalten dürfte, im Strafurteil
sei ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder den
Tod noch eine lebensgefährliche Verletzung (vgl. Art. 122 Abs. 1 StGB)
des Opfers in Kauf genommen habe,
dass nämlich im Strafurteil demgegenüber ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe in Kauf genommen, dass der Arm des Opfers er-
heblich und dauerhaft geschädigt werde (vgl. Art. 122 Abs. 2 StGB),
dass damit das Erfordernis der "gewissen Intensität" (vgl. EMARK
2003 Nr. 1 a.a.O.) erfüllt sein dürfte,
dass weiter hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit auf die zu-
treffend erscheinenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. 2 S. 2 sowie Ziff. 3 S. 3 4. Absatz),
dass daran die Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf die
Menschenrechtslage in der Türkei (Ziff. 4 S. 5 f.) nichts zu ändern ver-
mögen dürften,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2010 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Bundesamt das Asyl widerruft,
wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ver-
letzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben,
dass gemäss Rechtsprechung der Widerruf des Asyls wegen Bege-
hens "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" eine qualifizier-
te Asylunwürdigkeit voraussetzt (Art. 53 AsylG), mithin die "besonders
verwerfliche strafbare Handlung" qualitativ eine Stufe über der verwerf-
lichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen muss und um als
"besonders verwerfliche Handlung" bezeichnet zu werden, muss die in
Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und
eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mit teilun-
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gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 11),
dass nach der bisherigen Rechtsprechung als "verwerfliche" Handlun-
gen diejenigen Delikte galten, welche dem abstrakten Verbrechensbe-
griff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 a.a.O.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51),
dass gemäss dessen Art. 9 aStGB als Verbrechen die mit Zuchthaus
bedrohten strafbaren Handlungen galten, wobei Zuchthaus als die
höchste Strafe mit einem Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren
(vgl. Art. 35 aStGB ) galt,
dass am 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft
(vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979) trat und nach dessen Art. 10 StGB
Verbrechen neu als jene Taten definiert werden, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2), wogegen Vergehen Ta-
ten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Abs. 3),
dass gemäss Art. 40 StGB die Höchstdauer der Freiheitsstrafe bei
20 Jahren festgelegt ist,
dass mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen
Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde,
dass neu die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die
abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt wird und es sich insoweit
um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht handelt, wonach die Ge-
fängnisstrafe – mit einigen Ausnahmen – maximal drei Jahre betrug
(vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kom-
mentar zu Art. 10, S. 2000 f.),
dass das Urteil des [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008, gemäss
dem der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter bedingtem Auf-
schub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von
drei Jahren verurteilt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich die Gründe
darlegte, weshalb es die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls
als erfüllt erachtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich nicht
zu beanstandenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass sodann dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
6. September 2010 ausführlich und unter wiederholtem Verweis auf die
Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage des Asyl -
widerrufs bewirken,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von da-
mals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist,
dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann (vgl. auch Sachverhaltsdarstellung S. 4 und 5 hiervor),
dass lediglich im Sinne einer Richtigstellung ergänzend festzuhalten
ist, dass die in der Zwischenverfügung wiederholt zitierte Rechtspre-
chung (EMARK 2003 Nr. 1 E. 7 S. 75) versehentlich mit Nr. 1 statt
Nr. 11 bezeichnet wurde,
dass dieser Umstand respektive Verschrieb aber insbesondere auf-
grund der Angabe der Seitenzahl (75) leichthin bemerkt werden konn-
te und somit ebensowenig einen Einfluss auf das Ergebnis des Ent-
scheides auszuüben vermag,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen
und zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM zu Recht das
dem Beschwerdeführer seinerzeit gewährte Asyl widerrufen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. September 2010 in der gleichen Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 15. September 2010 in der glei -
chen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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