B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5995/2011
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
D-5995/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Singhalesin mit letztem Wohnsitz im Kuru-
negala Distrikt, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
5. Juni 2011 und gelangte auf dem Luftweg über Singapur und Bangkok
am 20. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung im EVZ vom 4. Juli 2011 sowie der Anhö-
rung vom 10. August 2011 machte die Beschwerdeführerin zur Begrün-
dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1989
unbeabsichtigt an einem Kurs der People's Liberation Front ("Janatha
Vimukthi Peramuna" [JVP]) teilgenommen und sei dabei am
(…). Dezember verhaftet worden. Am Vortag ihrer Entlassung sei sie ver-
gewaltigt worden, wobei sie später erfahren habe, dass es sich beim Tä-
ter um C._______ gehandelt habe. Nach ihrer Entlassung aus der Haft
sei sie angesichts der Geschehnisse von ihrer Familie verstossen wor-
den. Da sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, habe sie mit einer
Person Kontakt aufgenommen, deren Telefonnummer man ihr bei der
Entlassung zugesteckt habe. Bei dieser Person habe es sich um
C._______ gehandelt. In der Folge sei sie jahrelang die Geliebte
C._______s gewesen. Im Jahr (…) habe sie einen Mann geheiratet, dem
sie von ihrer Beziehung mit C._______ erzählt habe. (…) sei ihr Sohn
geboren. Ihr Ehemann habe (…) Selbstmord begangen. Daraufhin sei sie
erneut von C._______ unterstützt worden, insbesondere habe er ihr ein
Haus in D._______ gekauft. Am (…) 2009 sei der Nachrichtendienst in
diesem Haus erschienen und habe sich nach C._______ erkundigt. Sie
habe C._______ umgehend benachrichtigt, worauf dieser ein Fahrzeug
geschickt habe, um die Beschwerdeführerin und ihren Sohn wegzubrin-
gen. Seit diesem Tag bestehe kein direkter Kontakt mehr zu C._______,
er habe sie jedoch weiterhin finanziell und mittels Naturalien unterstützt.
Verschiedene Personen hätten sie dann jedoch wissen lassen, dass die
Beziehung zwischen C._______ und ihr bekannt geworden sei und es
besser wäre, sie würde das Land verlassen. Sie sei daraufhin innerhalb
E._______ umgezogen und habe unter falschem Namen eine Stelle in
einer Textilfabrik angenommen. Als es unter den Fabrikarbeitern zu einer
Demonstration gekommen sei, an welcher sie ebenfalls teilgenommen
habe, sei sie von der Polizei mitgenommen worden. Da sie sowie andere
festgenommene Personen verletzt gewesen seien, habe man sie in ein
Spital gebracht, von wo aus sie geflüchtet und schliesslich ausgereist sei.
D-5995/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 30. September
2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde
sie aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug ange-
ordnet.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, von ihrer Familie verstossen worden zu
sein, sowie diejenigen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an einer
Demonstration im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Textilfabrik widersprä-
chen der allgemeinen Erfahrung und/oder der Logik des Handelns und
seien daher unglaubhaft. Asylrelevante Gründe für eine künftige staatli-
che Verfolgung seien aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin keine ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Gegen die Verfügung des BFM vom 29. September 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
31. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
stellte folgende Anträge:
– Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Es sei
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und
5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen.
D-5995/2011
Seite 4
– Bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei das BFM an-
zuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen.
– Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es sei-
nen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Der Be-
schwerdeführerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu
diesen Informationen Stellung zu nehmen.
– Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem der Antrag, dem
Rechtsvertreter sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Für die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über die weiteren Verfahrensanträge werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Die Mitteilung des Spruchgremiums erfolgte sodann mit Verfügung vom
5. Dezember 2011. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 ergänzte der Rechtsvertreter die Be-
schwerdeschrift angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Grundsatz-
urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) und reichte
gleichzeitig die deutsche Übersetzung eines von der Beschwerdeführerin
bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittels sowie
seine Kostennote ein. Eine Kopie der Eingabe sowie des Beweismittels
wurde dem BFM im Nachgang zur Verfügung vom 5. Dezember 2011 zu-
gestellt.
D-5995/2011
Seite 5
G.
Das Bundesamt äusserte sich mit seiner Vernehmlassung vom
16. Dezember 2011 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin
eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht
und ihr Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom
4. Januar 2012 macht die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungs-
recht Gebrauch.
I.
Am 23. Juli 2012 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von ei-
nem beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin.
Auf entsprechende telefonische Nachfrage beim zuständigen Zi-
vilstandsamt ergab sich, dass noch kein formelles Gesuch vorliege. Auf
weitere Anfrage am 22. November 2012 teilte das zuständige Zi-
vilstandsamt mit, das Verfahren sei hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-5995/2011
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, dem BFM sei angesichts der
Eingabe vom 7. Dezember 2011 allenfalls die Möglichkeit einer weiteren
Vernehmlassung einzuräumen, erweist sich als gegenstandslos, nach-
dem das BFM von der Rechtsschrift des Rechtsvertreters (samt Beilagen)
bereits während der laufenden ersten Vernehmlassungsfrist Kenntnis er-
halten hat (vgl. vorstehend Bst. F).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vor-
instanz habe in verschiedener Weise ihren Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft und un-
richtig festgestellt. So sei ihr wichtigstes Asylvorbringen, nämlich ihre
langjährige Liaison zu C._______, überhaupt nicht Gegenstand der
Sachverhaltsprüfung durch das Bundesamt geworden. Dies obschon die
Beschwerdeführerin explizit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie auf-
grund ihrer Verbindung zu C._______ sowohl von Seiten der Geheim-
dienstleute als auch von Seiten von Verbindungsleuten C._______s
ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten habe. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht wie auch eine mangelhafte und unrichtige Sachverhalts-
abklärung liege sodann darin, dass das BFM notwendige Informationen,
insbesondere aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka, nicht beigezo-
gen habe. Zudem stelle das BFM mehrfach Behauptungen zur Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auf, oh-
ne dafür eine nachvollziehbare Begründung anzuführen. Indem das BFM
D-5995/2011
Seite 7
in allgemeiner Weise auf seine Erkenntnisse verweise, ohne dazu Quel-
len anzugeben, verunmögliche es der Beschwerdeführerin eine Überprü-
fung auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und damit
Korrektheit. Das Bundesamt sei deshalb mit der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und der Rückweisung anzuweisen, seine Länderinfor-
mationen offenzulegen und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stel-
lungnahme einzuräumen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liege auch vor, wenn das BFM
argumentiere, "angesichts des srilankischen Familienverständnisses" falle
es schwer zu glauben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1989 von ih-
rer Herkunftsfamilie verstossen worden sei. Weder lege das Bundesamt
dar, wodurch sich das "srilankische Familienverständnis" überhaupt aus-
zeichne, noch inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor die-
sem Hintergrund unglaubhaft seien. Dasselbe gelte für das Argument, es
sei unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin be-
fürchte, wegen ihrer Mitgliedschaft in einer "legalen Gewerkschaft" künftig
Probleme zu bekommen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, die Verletzung
des rechtlichen Gehörs könne im Beschwerdeverfahren geheilt werden,
so seien der Beschwerdeführerin – um ihrem Akteneinsichtsrecht Genüge
zu tun – sämtliche Informationen, auf die sich das BFM stütze (insbeson-
dere die Herkunftsländerinformationen) offen zu legen und es sei ihr eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Eine weitere Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sieht die
Beschwerdeführerin darin, dass die von ihr eingereichten Beweismittel
vom Bundesamt ignoriert worden seien. Die in der angefochtenen Verfü-
gung aufgeführte Begründung, an der fehlenden Asylrelevanz vermöch-
ten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stützten diese
doch lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, entbehre jeglicher
vernünftiger, logischer und nachvollziehbarer Begründung. Damit weigere
sich die Vorinstanz, die entsprechenden Beweismittel als solche zu be-
handeln.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
D-5995/2011
Seite 8
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
näher, die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich
zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die
Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
3.3.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Bezie-
hung zu C._______ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundes-
amt die entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung – im
Rahmen der Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin –
sehr wohl erwähnte. Damit ist auszuschliessen, dass die Vorinstanz diese
Angaben der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen bezie-
hungsweise übersehen hat. Zutreffend ist hingegen, dass die angebliche
Beziehung beziehungsweise die entsprechenden Angaben der Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich gewürdigt wur-
den. Somit erscheint zwar klar, dass das BFM diese Vorbringen als nicht
geeignet erachtete, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
begründen, unklar bleibt jedoch, ob sie als unglaubhaft oder nicht asylre-
levant qualifiziert wurden. Insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustim-
men, dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht hinrei-
D-5995/2011
Seite 9
chend nachgekommen ist. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-
gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerde-
instanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der auf
Beschwerdeebene eingereichten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr
Versäumnis nach. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 20. Dezember 2011 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Aus-
führungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. In-
folgedessen ist ihr aus der unzureichenden Begründung der vorinstanzli-
chen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf
gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine
umfassende Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festge-
stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt
worden ist. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt
zu berücksichtigen sein (EMARK 2003 Nr. 5; vgl. nachstehend E. 10). Im
Übrigen bestand für die Vorinstanz angesichts ihrer Äusserungen in der
Vernehmlassung kein Anlass, eingehend zur Person von C._______
Stellung zu nehmen.
Das vorstehend Gesagte gilt auch bezüglich der von der Beschwerde-
führerin geäusserten Kritik (Verletzung der Begründungspflicht) zum von
der Vorinstanz erwähnten sri-lankischen Familienverständnis. Das BFM
hat sich auch hierzu in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011
geäussert.
3.3.2 Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländer-
informationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zu-
nächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten wie insbe-
sondere in der angefochtenen Verfügung keinerlei explizit bezeichnete
Länderberichte oder –informationen über die Situation im Heimatland der
Beschwerdeführerin befinden, in welche ihr das BFM hätte Einsicht
gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdoku-
mentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen,
welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Schliesslich ist
davon auszugehen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben
D-5995/2011
Seite 10
vom 10. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im
gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerde-
verfahren, insbesondere der Beschwerdeergänzung sowie der Replik,
keine anderslautende Rüge erhoben wurde. Insgesamt liegt somit keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag der Beschwerde-
führerin, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise
offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist ebenso
abzuweisen wie der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund zu
kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesamt im Weiteren vor, es
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es die von ihr einge-
reichten Beweismittel einfach ignoriere. Dabei verkennt die Beschwerde-
führerin, dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht übersehen, sondern
sie als unerheblich erachtet hat, indem sie ausführte, an der fehlenden
Asylrelevanz vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Die Frage, ob sich Beweismittel als erheblich erweisen oder
nicht, tangiert nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern stellt ei-
ne Frage der zutreffenden Beweiswürdigung dar.
3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend,
der Vernehmlassung des BFM lasse sich entnehmen, dass anlässlich der
Anhörung durch die Dolmetscherin eine Übersetzung des von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Briefes angefertigt worden sei. Allerdings
sei diese Übersetzung weder im Akten- noch im Beweismittelverzeichnis
aufgeführt. Damit würden einschlägige Gesetzesvorschriften verletzt.
Notwenige Voraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts
(vgl. zur Akteneinsicht Art. 26 VwVG) ist, dass die Verwaltung Akten bil-
det. Es ergibt sich damit eine der Akteneinsicht vorgelagerte Verpflichtung
zur Aktenführung. Die in den Akten dokumentierte Information muss ge-
wisse Qualitätskriterien erfüllen, nämlich Richtigkeit (die dokumentierte
Information muss mit den zugrunde liegenden Tatsachen übereinstim-
men), Vollständigkeit (alle relevanten Elemente müssen vorhanden und
genügend detailliert festgehalten sein) sowie Klarheit beziehungsweise
Nachvollziehbarkeit (es muss erkennbar sein, welche Information für das
Handeln der Behörde ausschlaggebend waren) (STEPHAN C. BRUNNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 26 VwVG mit
weiteren Hinweisen).
D-5995/2011
Seite 11
Im Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist das Aktenstück A 15/16 als "BFM-
Anhörungsprotokoll + Beweismittel" beschrieben. Beim Beweismittel han-
delt es sich um die in einer separaten Sichtmappe abgelegte Kopie des
von der Beschwerdeführerin eingereichten Briefes sowie um dessen an-
lässlich der Anhörung vorgenommene Übersetzung. Dass eine Kopie des
Schreibens zu den Akten genommen wurde, ergibt sich aus dem Anhö-
rungsprotokoll (vgl. S. 13). Zwar wäre im Sinne einer vollständigen Proto-
kollierung eine Notiz im Protokoll, dass eine Übersetzung des eingereich-
ten Schreibens erfolgte und diese ebenfalls zu den Akten genommen
wurde, wünschenswert gewesen. Ebenso ein Vermerk im Aktenverzeich-
nis, dass sich auch eine Übersetzung des Beweismittels in den Akten be-
finde. Da es sich jedoch um ein in der Muttersprache der Beschwerdefüh-
rerin verfasstes, von ihr eingereichtes Dokument handelt, über welches
sie – im Original – noch verfügte, war für die Beschwerdeführerin ohne
Weiteres erkennbar, ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Inhalt des
Schreibens ausging. Mithin kann das Gericht im fehlenden Hinweis im
Protokoll sowie im Aktenverzeichnis, dass das Beweismittel samt Über-
setzung zu den Akten genommen wurde, keine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht erkennen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5995/2011
Seite 12
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
4.2 Das BFM führt zur Begründung des ablehnenden Entscheides zu-
nächst aus, angesichts des sri-lankischen Familienverständnisses sei es
schwer zu glauben, dass die Beschwerdeführerin als Folge der 1989 erlit-
tenen Vergewaltigung von ihrer Herkunftsfamilie verstossen und auch
nach dem Selbstmord ihres Ehemannes im Jahr (…) nicht wieder im
Kreis ihrer Familie aufgenommen worden sei. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die (…) der vier
(…) handle, welcher man eine ausgezeichnete Schulbildung finanziert
D-5995/2011
Seite 13
habe und die inzwischen auch einen Enkel beziehungsweise Neffen ge-
boren habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Be-
fragungen ausgesagt, dass sie aus Angst vor Verfolgung nicht unter ih-
rem wirklichen Namen in der Textilfabrik gearbeitet habe. Weshalb sie
trotz dieser Angst an der Demonstration nicht nur teilgenommen, sondern
gleich an vorderster Front demonstriert habe, habe sie nicht schlüssig er-
klären können. Jedenfalls entspreche ein solches Vorgehen nicht einem
rationalen Verhalten, wenn man gleichzeitig befürchte, entdeckt zu wer-
den. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weiter argumentiert die Vorin-
stanz, in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnis-
sen um die Gewerkschaftsdemonstration fänden sich keinerlei Hinweise
dafür, dass die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade sie zu verfolgen. Abgesehen von ihrer Zugehörig-
keit zu einer legalen Gewerkschaft sei sie, ihren eigenen Angaben zufol-
ge, keiner politischen Tätigkeit nachgegangen. Demnach habe sie keiner-
lei politisches Profil und es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sie in ihrer Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrele-
vanten Schwierigkeiten bedroht sei. Aus diesen Gründen seien die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene entgegen halten, aus ihrer langjährigen Liaison mit C._______ er-
gebe sich insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka eine individuelle, asylrelevante Gefährdung. C._______ sei in Sri
Lanka eine Person "non grata". Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und
seine Inhaftnahme korrespondierten mit dem von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Zeitraum, in dem sie vom CID (Criminal Investigation De-
partement) wegen ihrer Verbindung zu C._______ aufgesucht worden
sei. Daraus ergebe sich auch ihre persönliche Verfolgung, selbst wenn
sie persönlich nicht über ein politisches Profil verfüge. Im Weiteren wen-
det die Beschwerdeführerin ein, sie sei entgegen der Annahme des Bun-
desamtes 1989 von ihrer Familie in erster Linie aufgrund ihrer angebli-
chen Verbindung zur JVP verstossen worden, und nicht aufgrund der erlit-
tenen Vergewaltigung während ihrer Inhaftierung. Ihre Eltern hätten ihr
nicht geglaubt, dass sie unwissentlich an einer Versammlung der JVP
teilgenommen habe, sondern seien davon ausgegangen, der Staat habe
einen berechtigten Grund gehabt, sie festzunehmen. Da insbesondere
der Vater der Beschwerdeführerin als Armeeangehöriger selber für den
sri-lankischen Staat gearbeitet habe, seien ihre Vorbringen sehr glaub-
haft. Hinzu komme hinsichtlich der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
D-5995/2011
Seite 14
in der Gewerkschaft, dass ihre Beteiligung an der Gewerkschaftskundge-
bung im Jahr 2011 und die dannzumal erfolgte Festnahme lediglich der
Abschluss einer langen Kette von asylrelevanten Faktoren darstelle. Zu-
dem sei es in Sri Lanka keineswegs so, dass sich die Mitgliedschaft in
Gewerkschaften, selbst wenn diese legal sei, so problemlos gestalte, wie
dies das BFM postuliere. Vielmehr komme es regelmässig zu Übergriffen
der Sicherheitskräfte auf Protestierende und zu schweren Menschen-
rechtsverstössen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe klar hervor, dass
es sich zwar bei der entsprechenden Gewerkschaft um eine legale ge-
handelt habe, doch habe es nach der Demonstration eine Anklage gegen
die Gewerkschaft gegeben, die als Staatsgegnerin gebrandmarkt worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie sich der möglichen Konsequenzen (Zusammenstoss mit Sicherheits-
kräften und zahlreiche Festnahmen) überhaupt nicht bewusst gewesen
sei. Gegenteils hätte sie sich nicht daran beteiligt. Damit werde folglich
auch das Argument des BFM, es entspreche nicht dem rationalen Han-
deln, sich an einer Demonstration zu beteiligen, wenn man unter fal-
schem Namen in einer Fabrik arbeite und sich vor Verfolgung fürchte,
entkräftet. Es müsse gesagt werden, dass es durchaus logisch und nach-
vollziehbar scheine, dass die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Wie-
derentdeckung anlässlich der Festnahme von 2011 und der mit ihr in Ver-
bindung gebrachten Vorgeschichte, mit einer künftigen Bedrohung rech-
nen müsse, insbesondere da nun auch die staatlichen Behörden und die
Anhänger C._______s ihre Spur wieder gefunden hätten. Es sei sogar
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einer Einrei-
se ernsthafte Schwierigkeiten bekommen würde, und dass ihre Vorge-
schichte und die Verbindung zu C._______ auffliegen würde, zumal nach
Sri Lanka zurückkehrende Asylsuchende gemäss mehreren Berichten bei
der Einreise genau überprüft würden. Durch ihre Verbindung zur politi-
schen Opposition erfülle die Beschwerdeführerin ein spezifisches Risiko-
profil. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber ins Land einreisen könn-
te, müsste sie künftig damit rechnen, einerseits Opfer von Übergriffen
durch Leute C._______s aber auch der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder gar paramilitärischer Gruppierungen zu werden.
4.4 Mit der Eingabe vom 7. Dezember 2011 bekräftigt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vor-
bringen. Zudem trägt er vor, aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Sri Lanka (BVGE 2011/24 [Anm. des Gerichts]) ergebe
sich betreffend erhöhter Verfolgungsgefahr gewisser Personen, dass die
Rüge betreffend unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung
D-5995/2011
Seite 15
berechtigt sei. Das BFM habe die Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und C._______ mit keinem Wort angezweifelt. Es habe diesen
rechtserheblichen Sachverhalt nicht als solchen erkannt und folglich auch
nicht hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 führt das BFM in
Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung aus, die Un-
terstellung, es kenne General C._______ nicht, entspreche nicht den Tat-
sachen. Es habe jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführerin anders
gewichtet. Was die langjährige Liaison mit General C._______ betreffe,
für welche es im Übrigen keine Beweise gebe, sei festzuhalten, es ent-
spreche nicht den Tatsachen, dass das BFM diese Beziehung mit keinem
Wort angezweifelt habe. Vielmehr habe es sich nicht dazu geäussert, weil
die ganze Schilderung dieser Liaison, die über zwanzig Jahre gedauert
haben solle, unglaubhaft dargestellt worden sei. Weiter sei festzuhalten,
dass C._______ im (…) 2010 verhaftet und im (…) 2010 zu dreissig Mo-
naten Haft verurteilt worden sei. Am (…) 2011 sei er gerichtlich zu zusätz-
lichen drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, womit er bis weit ins Jahr
2015 inhaftiert sei und schon deshalb für die Beschwerdeführerin keine
Gefahr darstellen würde. Selbst wenn man dieser Liaison Glauben
schenken würde, so das BFM weiter, sei darauf zu verweisen, dass an-
fangs (…) 2009 C._______ im Haus der Beschwerdeführerin gesucht
worden sei, nicht sie selbst. Hinsichtlich des in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnten "srilankischen Familienverständnisses" sei zu erwähnen,
dass die Familie bei Tamilen einen sehr hohen Stellenwert geniesse und
im Falle grösserer Krisen alle Familienmitglieder die Konsequenzen tra-
gen würden, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderten Um-
stände nicht glaubhaft seien. Nicht nachvollziehbar sei der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin, die von C._______ im Army-Camp verge-
waltigt worden sei, ausgerechnet ihn später um Hilfe gebeten habe. Sie
habe überdies weder anlässlich der Erstbefragung noch an der Anhörung
beim BFM geschildert, von C._______ mehrmals mit dem Handy fotogra-
fiert worden zu sein. Was an den Anhörungen nicht vorgebracht werde,
könne nicht nachträglich einem Rechtsvertreter gegenüber geltend ge-
macht werden. Dies insbesondere, nachdem sie am Ende der Anhörung
beim BFM auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt habe, sie ha-
be alles sagen können, was ihr für ihr Asylgesuch wichtig erscheine.
Im Hinblick auf die mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 eingereichte
Übersetzung eines Beweismittels fügt die Vorinstanz an, die Angabe der
Beschwerdeführerin, die befreundete Familie in Sri Lanka habe Angst, ih-
D-5995/2011
Seite 16
ren Sohn weiterhin zu betreuen, weil die Beschwerdeführerin gesucht
werde, werde im eingereichten Schreiben nicht bestätigt.
Weiter argumentiert das BFM, dass die Beschwerdeführerin an vorderster
Linie an einer Demonstration teilgenommen habe und sich auch noch in
kämpferischer Pose habe fotografieren lassen, lasse ihre Angst vor den
sri-lankischen Sicherheitsbehörden wenig glaubhaft erscheinen. Zudem
würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen
Übergriffe nur die Person General C._______s betreffen, welcher inhaf-
tiert sei.
4.6 Den Ausführungen des Bundesamtes hält die Beschwerdeführerin in
der Replik zusammengefasst entgegen, es treffe zu, dass es keine Be-
weise für ihre Beziehung zu C._______ gebe, doch genüge Glaubhaft-
machung. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich und mehrfach zu
dieser Beziehung Auskunft gegeben. Ungeschickt sei sodann, dass sich
die Vorinstanz für ihre Berufung auf das sri-lankische Familienverständnis
auf eine Quelle stütze, welche die Rolle der Familie bei Tamilen themati-
siere. Gerade im Fall des Familienverständnisses und des Ehrbegriffes
gebe es zwischen Singhalesen und Tamilen massive Unterschiede. Als
naiv sei im Weiteren die Annahme des BFM zu bezeichnen, C._______
stelle für die Beschwerdeführerin aufgrund seiner Inhaftierung keine Ge-
fahr mehr dar. Seine Helfer und Unterstützer seien nach wie vor aktiv in
Sri Lanka. Zudem sei das Wissen um die Existenz einer langjährigen
Verbindung auch für den heutigen Präsidenten und seine Entourage von
grosser Bedeutung. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Übersetzung ergebe sich sodann explizit die Gefährdungssituation des
Betreuers ihres Sohnes, sollte sie direkt mit ihm in Kontakt treten.
5.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin selber nicht geltend
macht, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der behaup-
teten Teilnahme an einer Veranstaltung der JVP und der anschliessenden
Festnahme im Jahr 1989. Diesbezüglich fehlte es im Übrigen sowohl an
der zeitlichen als auch der sachlichen Kausalität. Ebenso wenig bestehen
Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte deshalb künftig noch
eine Verfolgung zu befürchten.
5.1 Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Liaison
mit C._______ erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolge-
rung des Bundesamtes – die Vorbringen erschienen unglaubhaft – als zu-
D-5995/2011
Seite 17
treffend. So hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kon-
taktnahme der Beschwerdeführerin mit einer Person, deren Angaben sie
im Laufe der Verhaftung und nach erfolgter Vergewaltigung erhalten ha-
ben will, abwegig erscheint. Dies selbst wenn man davon ausgehen woll-
te, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie verstossen worden. Dies-
falls wäre von der damals (…)-jährigen Beschwerdeführerin, die über eine
gute Schulbildung und einen Platz an der Universität verfügte (vgl. Akten
BFM A 4/12 S. 2), zu erwarten gewesen, dass sie sich anders zu helfen
wüsste, zumal sie in der weiteren Umgebung von Colombo (ca. (…) km
südlich der Hauptstadt) aufgewachsen war. Der Einwand in der Replik,
sie habe anfangs nicht gewusst, dass es sich bei den Angaben um dieje-
nigen ihres Vergewaltigers gehandelt habe, ändert nichts daran, dass ihr
behauptetes Verhalten nicht nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt,
dass ihre Schilderungen der Beziehung zu C._______ nicht den Eindruck
zu erwecken vermögen, die Beschwerdeführerin habe diese tatsächlich
erlebt. Konkrete Angaben dazu, wie diese (angeblich geheime) Bezie-
hung gelebt worden sein soll, fehlen praktisch gänzlich (vgl. Akten BFM
A 15/16 S. 6 f.). Schliesslich erscheint es auch höchst unwahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin – wäre ihr behauptetes Verhältnis mit
C._______ tatsächlich so brisant gewesen – sich im Zusammenhang mit
dem Wahlkampf im Jahr 2010 beiden Lagern hätte entziehen können.
Dies umso mehr, als die Beziehung angesichts der behaupteten Durch-
suchung des Wohnortes der Beschwerdeführerin im (…) 2009 ja bereits
bekannt gewesen sein müsste. Damit ist den diesbezüglichen Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin – sowohl was eine Gefährdung durch
C._______ oder dessen Anhänger, als auch durch die Regierungspartei
anbelangt – von vornherein die Grundlage entzogen. Die Freilassung von
C._______ aus der Haft im (…) 2012 vermag nach dem Gesagten an der
Sachlage nichts zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass – wie sich aus vorstehenden Ausführungen er-
gibt – offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin von ihrer Familie
verstossen wurde und ob beziehungsweise inwiefern sich das singhalesi-
sche vom tamilischen Familienverständnis unterscheidet. Immerhin ist
aber darauf hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Heiratsurkunde aus dem Jahr (…) als Wohnsitz der Braut
F._______ eingetragen ist, mithin derjenige Ort, wo die Beschwerdeführe-
rin bei ihrer Familie aufgewachsen ist (vgl. Akten BFM A 4/12 S. 1).
D-5995/2011
Seite 18
5.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich einer Gefährdung zufolge ihrer Teilnahme an einem Streik von
der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant eingeschätzt wurden.
5.2.1 Der Vollständigkeit halber ist zunächst festzuhalten, dass die von
der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse rund um die Demonst-
ration (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 10) – setzt man diese als zutreffend
voraus und soweit sie die Beschwerdeführerin persönlich betreffen – nicht
über das hinausgehen, was im Rahmen des Aufeinandertreffens von De-
monstrierenden und Polizeikräften bedauerlicherweise nicht selten ge-
schieht. Ein unzimperliches Anpacken einer Demonstrantin und eine
kurzzeitige Festnahme vermögen die erforderliche Intensität für die Erfül-
lung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – jedenfalls wenn es sich
nicht um wiederholte Ereignisse handelt – nicht zu erreichen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14). Nur am Rande sei erwähnt, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe sich nur widerwillig an der
Demonstration beteiligt (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 13), sich nur schwer
mit der Pose der Beschwerdeführerin auf dem Bild im eingereichten Zei-
tungsausschnitt – sollte es sich dabei tatsächlich um die Beschwerdefüh-
rerin handeln – vereinbaren lässt.
5.2.2 Ebenso liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine künftige
Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an der De-
monstration vor. Objektive und konkrete Belege dafür, dass sie in ihrem
Heimatland gesucht würde, sind keine ersichtlich. Daran vermögen weder
die eingereichten Zeitungsartikel noch das Schreiben einer der Be-
schwerdeführerin bekannten Privatperson etwas zu ändern. Eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin erscheint zudem auch deshalb unwahr-
scheinlich, weil sie selber angab, sie habe im Zeitpunkt der Demonstrati-
on unter einer anderen Identität gearbeitet (vgl. Akten BFM A 15/16 S. 10
und 13, A 4/12 S. 6).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die weiteren
Vorbringen betreffend Asyl, die übrigen Rügen und Eingaben sowie die
als Beweismittel eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal diese
nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
D-5995/2011
Seite 19
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
D-5995/2011
Seite 20
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ei-
ne neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den
Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorge-
D-5995/2011
Seite 21
nommen. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen sind keine
Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
rerin nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin, die singhalesischer Ethnie ist, nicht
auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen könnte, ist davon aus-
zugehen, dass sie über einen entsprechenden Bekanntenkreis verfügt,
zumal sie auch für ihren in Sri Lanka verbliebenen Sohn eine Betreu-
ungsmöglichkeit gefunden hat. Zudem war die Beschwerdeführerin in
wirtschaftlicher Hinsicht – geht man von ihrer eigenen Darstellung aus –
bereits während längerer Zeit auf sich allein gestellt, mithin sollte es ihr
möglich sein, ein genügendes Einkommen für sich und ihren Sohn zu er-
wirtschaften. Abgesehen von den Beschwerden bezüglich des Armes und
die daraus resultierenden Kopfschmerzen sowie Schlafprobleme und er-
höhter Blutdruck, die auch in Sri Lanka behandelbar sind, sind keine we-
sentliche gesundheitliche Probleme im Sinne einer medizinischen Notla-
ge – welche im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen
wären (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b) – aus den Akten ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin
(darüber hinaus) keine weiteren Beschwerden geltend machte und im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) keine ärztliche Be-
richte einreichte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-5995/2011
Seite 22
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Der Beschwerdeführerin ist trotz des Umstandes, dass sie im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihr aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine
Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu ge-
währen, die auf die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
durch die Vorinstanz zurückzuführen sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.3.1).
Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8 f. VGKE) ist die Parteientschädigung auf ins-
gesamt Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die-
ser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5995/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: