B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5995/2012
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mazedonien,
zur Zeit im Transit des Flughafens M._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Roma mazedonischer Herkunft, am
5. November 2012 am Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flug-
hafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. November
2012 zur Person (BzP) im Flughafen M._______ sowie der direkten An-
hörung vom 12. November 2012 durch das BFM zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach mehreren län-
geren Aufenthalten in Deutschland im November 2002 ein drittes Mal
nach Mazedonien zurückgekehrt, wo er hin und wieder gearbeitet habe
und zudem von den Sozialbehörden unterstützt worden sei,
dass seine Ansprüche indessen nicht erfüllt worden seien, weshalb er
sich im September 2005 in einer Weise mit Sozialbeamten angelegt ha-
be, welche die Polizei auf den Plan gerufen und zu seiner Verhaftung ge-
führt habe,
dass ihn ein Gericht in der Folge zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt habe und er im Strafvollzug anlässlich eines Streits mit Mithäftlin-
gen von Polizisten spitalreif geprügelt worden sei,
dass er im Juni 2011 aus der Haft entlassen worden sei,
dass er sich aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation und
der Diskriminierung der Roma durch die Behörden, in seinem Fall insbe-
sondere derjenigen durch die Sozialbehörden, im Juni 2012 entschlossen
habe, Mazedonien in Richtung Deutschland zu verlassen,
dass er nach einem eineinhalbmonatigen Aufenthalt bei seinem Bruder in
O._______ nach Mazedonien zurückgereist sei,
dass sich die dortige Situation indessen in der Zwischenzeit nicht verän-
dert habe, weshalb er sich erneut zu seinem Bruder nach Deutschland
begeben habe, doch habe ihm dieser nahegelegt, nicht in Deutschland zu
bleiben, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,
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dass er dieser Empfehlung am 2. November 2012 nachgekommen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. November 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe aus
der jüngsten Vergangenheit keinerlei Hinweise auf eine systematische,
staatliche Verfolgung oder institutionalisierte Diskriminierung aus politi-
schen, ethnischen sowie religiösen Gründen oder wegen der Zugehörig-
keit zu einer sozialen Gruppe, und sich Betroffene gegen Behördenwillkür
und Übergriffe Dritter an vor Ort tätige internationale Organisationen
wenden oder Beschwerde bei den mazedonischen Behörden erheben
könnten,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei nach einem
Streit mit den Sozialbehörden fünf Jahre lang grundlos inhaftiert worden,
dass er indessen weder genau über den Streit und dessen Umstände ha-
be berichten noch den Grund für die harte Gefängnisstrafe habe erklären
können, weshalb sich seine diesbezüglichen Vorbringen als völlig un-
substanziiert erwiesen,
dass der Beschwerdeführer zudem das Strafverfahren und die Inhaftie-
rung nicht mit Dokumenten habe belegen können, wobei seine Rechtfer-
tigung für die fehlenden Akten, er sei obdachlos gewesen, als Schutzbe-
hauptung gewertet werden müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Beschwerde vom 19. November
2012 (Fax-Datum vom 20. November 2012) beim Bundesverwaltungsge-
richt die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung
des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Dementspre-
chend sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter
sei die beschwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 per Faxkopien
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 28. September 2012 sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
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dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat
weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende In-
formation des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer etwa geltend machte, er habe sich mit der
Sozialbürokratie angelegt und sei grundlos zu einer fünfjährigen Frei-
heitsstrafe verurteilt worden, die er verbüsst habe (vgl. A13/8 F15 – F19
S. 4), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, die Verurteilung sowie
die Haft durch entsprechende Dokumente nachzuweisen,
dass auch seine Erklärung, er habe keine Dokumente erhalten, weil er
obdachlos gewesen sei, den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen
illustriert,
dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwer-
deführers der Eindruck erhärtet, der Beschwerdeführer habe das Strafur-
teil nicht beibringen können, weil es nicht existiert oder keinen zu seinen
Verfolgungsvorbringen passenden Inhalt aufweist,
dass sich dementsprechend die Schlussfolgerung aufdrängt, er hat die
geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf be-
schränkt, den Sachverhalt zu rekapitulieren, weshalb es sich an dieser
Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass im Übrigen die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einem
Schreiben seiner Rechtsanwältin in O._______ (Deutschland), in dem un-
ter anderem von Straffälligkeit und Ausweisung wegen Betäubungsmitteln
die Rede ist, nicht überzeugend ausgefallen ist (BzP Ziff. 7.02 S. 10),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon im frühen Kin-
desalter für sich sorgen und sich mit verschiedenen Aktivitäten durchs
Leben schlagen musste (BzP Ziff. 2.01 S. 6 und 7),
dass er beispielsweise geltend machte, von 1998 bis 1999 in Istanbul
Schuhe und andere Sachen verkauft zu haben, weshalb davon auszuge-
hen ist, er werde auch in Zukunft das universal gültige kaufmännische
Prinzip, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höchstmöglichen Preis, ge-
winnbringend umsetzen und sich auch im Heimatstaat eine neue Existenz
aufbauen können,
dass die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme
(A13/8 F27 S. 4 und 5) auch in Mazedonien behandelt werden können,
und er nötigenfalls die Möglichkeit hätte, medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen, weshalb auch der Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung gesichert ist,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zu-
sammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegen-
standslos werden,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: