Abtei lung IV
D-5996/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
alias B._______, geboren _______,
dessen Ehefrau C._______, geboren _______
alias D._______, geboren _______,
und deren Kinder E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5996/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden – syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ – über die Türkei
sowie ihnen unbekannte Länder am 17. September 2008 in die
Schweiz. Am selben Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) H._______ ihre Asylgesuche ein.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerde-
führenden anlässlich der Befragungen vom 1. Oktober 2008 und der
Anhörungen vom 19. Mai 2009 durch die Bundesbehörden im
Wesentlichen vor, sie hätten seit ihrer Heirat im Jahre 2001 in
I._______, Distrikt J._______ (...) gelebt. Kurz nach den Unruhen
beziehungsweise dem Aufstand vom (...) in K._______ seien zwei
Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und zwei Monate lang
inhaftiert worden. Dabei seien sie geschlagen und gefoltert worden.
Nach ihrer Freilassung hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Der
Beschwerdeführer, der ebenfalls am Aufstand beteiligt gewesen sei,
sei auch von den Behörden gesucht worden. Da er sich damals
versteckt habe, sei er nicht gefunden worden. Im Jahre 2005 seien die
Beschwerdeführenden nach G._______ gezogen, wo der
Beschwerdeführer eine Immobilie und ein Ladenlokal gekauft habe. In
Letzterem habe er, wie schon in den vorangegangenen fünf Jahren in
I._______, als selbstständiger Coiffeur gearbeitet. Sein Coiffeursalon
sei von vielen jungen Männern, meist Universitätsstudenten,
frequentiert worden. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer über die
Situation der Kurden und deren eingeschränkte Rechte diskutiert und
befunden, dass etwas dagegen getan werden müsse. Einige der
jungen Männer hätten den Beschwerdeführer angefragt, ob er bereit
wäre, sie in ihren Anliegen zu unterstützen beziehungsweise sie
hätten ihn dazu aufgefordert. Am 1. August 2008 habe in G._______
eine Demonstration stattgefunden, die vier dieser jungen Leute organi-
siert hätten. An diesem Tag seien Flugblätter an Demonstrationsteil-
nehmende verteilt und an verschiedenen Orten in der Stadt aufgelegt
worden. Der Beschwerdeführer habe sich an dieser Aktion beteiligt. Im
Anschluss daran habe ihn ein Freund telefonisch gewarnt: Vier seiner
Freunde seien festgenommen worden und hätten unter Folter den Na-
men des Beschwerdeführers preisgegeben, deshalb solle er sich ret-
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ten. Am 15. August 2008 habe er G._______ in Begleitung seiner Ehe-
frau und seiner beiden Kinder verlassen, und gemeinsam hätten sie
sich nach Qamishli begeben, wo sie sich 15 Tage lang bei Verwandten
aufgehalten hätten. Nach ihrer Abreise aus G._______ hätten sie tele-
fonisch erfahren, dass die Behörden ihr Zuhause und den Coiffeur-
salon nach dem Beschwerdeführer durchsucht und dabei Türen auf-
gebrochen hätten. Auf Anraten ihres Verwandten aus K._______, der
ihnen auch angeboten habe, einen Schlepper für sie ausfindig zu
machen und die Reise zu finanzieren, sei er mit seiner Familie aus
Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie habe Syrien lediglich gemeinsam mit ihrem Ehemann wegen des-
sen Probleme verlassen.
B.b Bei den Anhörungen vom 19. Mai 2009 reichten die Beschwerde-
führenden zwei Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den Ak-
ten.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen. Gemäss
dem Bericht der Botschaft vom 14. Juli 2009 verfügen der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau über heimatliche Reisepässe, mit
welchen sie am 21. August 2008 vom Flughafen L._______ aus Syrien
Richtung Russland verlassen haben. Die syrischen Behörden würden
weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin suchen.
C.b Am 14. Juli 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen. Mit
Stellungnahme vom 21. Juli 2009 räumten die Beschwerdeführenden
ein, dass sie Syrien von L._______ aus tatsächlich am 21. August
2008 auf dem Luftweg mit ihren eigenen syrischen Reisepässen
verlassen hätten. Der Schlepper habe ihre Reise so organisiert und
von ihnen verlangt, dies nicht zu erwähnen. Von Russland aus hätten
sie sich in die Türkei begeben. Dort habe ihnen der Schlepper die
Reisepässe abgenommen. Wie sie bereits erwähnten hätten, seien sie
von der Türkei aus mit einem LKW illegal in die Schweiz gebracht
worden. Das Abklärungsergebnis der Botschaft bezüglich der
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden
entspreche nicht den Tatsachen; das Regime würde nie zugeben, dass
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der Beschwerdeführer offiziell gesucht werde. Die geltend gemachten
Asylgründe entsprächen der Wahrheit, und der Beschwerdeführer
hätte bei einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung und Folter im
Gefängnis zu gewärtigen.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am 22. August 2009 –
wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht. Soweit die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers die angeblichen Ereignisse im Jahre 2008 beträfen, habe sich
mittels der Botschaftsabklärung deren Tatsachenwidrigkeit heraus-
gestellt. Weder würden der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau von
den syrischen Behörden gesucht. Die Tatsache, dass sie ihr Heimat-
land über den internationalen Flughafen L._______ mit ihren eigenen
Reisepässen legal und offiziell hätten verlassen können, bestätige
dieses Abklärungsergebnis. Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm
behauptet, tatsächlich von den heimatlichen Behörden gesucht
worden, wäre dies erfahrungsgemäss nicht möglich gewesen. Zudem
hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Festnahme am Flughafen
tunlichst vermieden, indem er einen anderen Weg gesucht hätte, um
das Land zu verlassen. Der Vollständigkeit halber könne noch erwähnt
werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
angeblichen Vorkommnissen im Jahr 2008 widersprüchlich,
realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise nachgeschoben seien. So
habe er beispielsweise bei der Befragung zur Person (BzP) gesagt, bei
seinen festgenommenen Freunden handle es sich um Mitglieder der
Yekiti-Partei (vgl. Akten BFM A1/ S. 6), während er bei der Anhörung
deponiert habe, er wisse nicht, welcher Partei diese angehört hätten
(A16/ S. 6). Einmal habe er zu Protokoll gegeben, er habe sie nicht
danach gefragt, um gleich darauf anzugeben, er habe sie danach ge-
fragt, aber sie hätten ihm keine Namen genannt (A16/ S. 7). Im
Weiteren habe er ausgeführt, diese Freunde oder Kollegen seien drei
bis vier oder etwa zwei Tage, bevor er am 15. August 2008 G._______
verlassen habe, festgenommen worden (A1/ S. 6, A16/ S. 4), während
er an anderer Stelle angegeben habe, sie seien noch am Tag der
Demonstration, also am 1. August 2008 verhaftet und er sei am
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nächsten Tag darüber informiert worden (A16/ S. 9). Aus
verfahrensökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, auf weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf das
Jahr 2008 bezögen, würden auch dem Ergebnis der Abklärungen
widersprechen, die das BFM durch die Schweizerische Botschaft in
Damaskus habe vornehmen lassen, und sie seien somit
tatsachenwidrig. Die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers
bestätigten dieses Abklärungsergebnis in jeder Hinsicht. Zudem sei für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung
voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von
asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 am
Aufstand beziehungsweise an den Unruhen beteiligt gewesen. Zwei
seiner Brüder seien festgenommen, zwei Monate lang inhaftiert, ge-
schlagen und gefoltert worden. Zudem habe man bei ihnen in der Ge-
gend auch sonst immer wieder Leute verhaftet. Er habe sich aus Angst
vor einer Festnahme gelegentlich zu Hause in einem Wassertank ver-
steckt und im Jahr 2005 das Dorf verlassen, um nach G._______ zu
ziehen. Dort habe er ein Haus – den Aussagen der Ehefrau zufolge
eine Wohnung – und ein Ladenlokal gekauft, ohne sich aber bei den
Behörden gemeldet zu haben (vgl. A16/ S. 3). Die Beschwerdeführerin
wolle nicht gewusst haben, ob sie in G._______ registriert gewesen
seien; es habe jedoch Kaufverträge für die Wohnung und den Coiffeur-
salon gegeben, und diese hätten auf den Namen ihres Ehemannes ge-
lautet (vgl. A17/ S. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorkommnisse aus dem Jahre 2004 stünden, selbst bei deren Unter-
stellung der Wahrheit, offensichtlich weder zeitlich noch inhaltlich mit
der Ausreise des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang.
Ergänzend sei festzustellen, dass die Teilnehmenden an den Kurden-
Unruhen vom März 2004 weitgehend amnestiert worden seien und mit
Ausnahme der Anführer mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmass-
nahmen mehr rechnen müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer einen Reisepass beantragen und damit über einen internationa-
len Flughafen offiziell das Land habe verlassen können, bestätige das
Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
Damaskus, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde.
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E.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des
BFM vom 18. August 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; deshalb seien die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 wurde das sinn-
gemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
gewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.--
innert Frist aufgefordert.
F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 16. Oktober 2009 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 7
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4.
4.1
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziierten und
nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
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konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Itali-
en, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in
manchen Belangen unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. November 2009, D-6538/2009 E.7.5).
6.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Bei
den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches
praktisch das ganze Leben in Syrien verbracht hatte. Zudem verfügen
die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein funktionierendes
Beziehungsnetz, eine Immobilie und einen Coiffeursalon (vgl. A1/
S. 2 f., A2/ S. 3, A16 / S. 4, A17/ S. 3), welcher offensichtlich aus-
reichte, um den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie sicherzu-
stellen. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Be-
schwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Re-
integration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
16. Oktober 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 16. Oktober 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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