Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5996/2010/wif
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Angola,
B._______, geboren am (…),
Italien,
beide vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Angola eigenen Angaben gemäss am
5. November 2000 und gelangte am 8. November 2000 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
5. November 2002 lehnte das BFM ihr Asylgesuch ab, und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Dezember 2002 wurde von der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
6. Januar 2004 abgewiesen. Ein gegen dieses Urteil am 5. März 2004
gestelltes Revisionsgesuch wurde von der ARK mit Urteil vom 29. März
2004 abgewiesen.
B.
B.a. Mit Eingabe an das BFM vom 8. August 2008 liess die
Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Gesuch um teilweise
Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2002 stellen. Die
Ziffern 3 bis 5 dieser Verfügung seien aufzuheben, da die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien.
Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin von
einem italienischen Staatsangehörigen geschwängert worden sei. Es sei
ihr nicht zumutbar, als alleinstehende Mutter mit einem Neugeborenen
nach Angola zurückzukehren, da sie damit zu einer Risikogruppe
gehören werde. Sie habe in Angola kein Beziehungsnetz mehr.
B.b. Die Beschwerdeführerin brachte am 8. Februar 2009 ihren Sohn
B._______ zur Welt.
B.c. Die Gesuchstellerin liess dem BFM am 26. Mai 2010 mitteilen, dass
ihr Sohn am 7. April 2009 von einem italienischen Staatsangehörigen
anerkannt worden sei. Dem Sohn sei ein italienischer Pass ausgestellt
worden. Die Beschwerdeführerin und der Vater ihres Sohnes hätten sich
getrennt und der Vater besuche seinen Sohn etwa einmal monatlich,
wenn er in der Schweiz weile. Da er kein Einkommen erziele, habe die
Vormundschaftsbehörde C._______ davon abgesehen, einen
Unterhaltsvertrag abzuschliessen.
B.d. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 14. Juni 2010 auf, Angaben zum Kindsvater zu machen. Zudem
seien allfällige Gründe dafür mitzuteilen, weshalb sie sich nicht nach
Italien begeben könne. Da ihr Sohn italienischer Staatsangehöriger sei,
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verfüge sie gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) in Italien ebenfalls über ein Aufenthaltsrecht.
B.e. Am 18. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie
seit einem Monat nichts mehr vom Kindsvater gehört habe. Dieser habe
Italien möglicherweise verlassen. Es sei höchst fraglich, ob ihr in Italien
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Der Vater sei nicht daran
interessiert, seinen Sohn mehr als einmal im Monat zu sehen. Sie habe
keinerlei Beziehungen zu Italien, spreche kein Italienisch und wäre dort
auf sich allein gestellt. Als alleinerziehende Mutter sei sie auf ein gut
funktionierendes soziales Netz angewiesen, über das sie in der Schweiz
verfüge.
B.f. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2010 mit, der
Kindsvater verfüge in der Schweiz seit April 2010 über eine
Kurzaufenthaltsbewilligung. Er sei hier wohnhaft und gehe einer
Arbeitstätigkeit nach. Es sei davon auszugehen, dass sie Kontakt zu ihm
habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, Unterlagen über die
Kindsanerkennung einzureichen.
B.g. Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
sie habe nicht gewusst, dass sich der Kindsvater wieder in der Schweiz
aufhalte. Sie hätten seit gut zwei Monaten nichts von ihm gehört. Der
Eingabe lag ein Schreiben der Jugend und Familienberatung Kanton
D._______ vom 18. September 2009 bei. Am 15. Juli 2010 liess die
Beschwerdeführerin dem BFM eine Kopie einer "Mitteilung einer
Kindesanerkennung nach der Geburt" vom 7. April 2009 zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 wies das BFM das von der
Beschwerdeführerin gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 8. August
2008 ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 5. November 2002
rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind
wurden nach Italien weggewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.–
erhoben und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2010 die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
unzumutbar sei und sie seien vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem die zuständige Behörde
anzuweisen sei, den Vollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen. Es sei ihr die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 setzte der
Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug aus. Er hielt fest, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin liess am 15. September 2010 eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 13. September 2010 einreichen.
H.
Mit Schreiben vom 23. September 2010 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, sie verzichte auf eine weitergehende Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und verweise auf die Beschwerde vom
24. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige
Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft –
am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch
bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine
Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren
Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
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rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb
oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil
das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
endete. Ein derartiges, auch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
bezeichnetes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen
eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind
(zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 156).
4.
4.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil der ARK vom 6. Januar 2004
geltend gemachte nachträglich veränderte Sachlage eine Anpassung der
ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2002 erfordert.
5.
5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Einwände im
Schreiben vom 8. Juli 2010, wonach kein Kontakt mehr zum Kindsvater
bestehe, zu bezweifeln seien. Noch im Schreiben vom 26. Mai 2010 habe
sie festgehalten, dieser sehe seinen Sohn einmal monatlich, wenn er in
der Schweiz weile. Aufgrund der Tatsache, dass der Kindsvater einer
Arbeitstätigkeit nachgehe, sei er in der Lage, die Beschwerdeführerin und
das Kind finanziell zu unterstützen. Im Weiteren könne es auch den in der
Schweiz weilenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
zugemutet werden, diese zu unterstützen.
5.2. In der Beschwerde wird vorab auf die Stellungnahme an das BFM
vom 18. Juni 2010 verwiesen und geltend gemacht, der Umstand,
wonach der Kindsvater wieder in der Schweiz lebe und einer
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Erwerbstätigkeit nachgehe, bedeute nicht, dass er dies der
Beschwerdeführerin mitteilen müsse. Er habe sogar ein Interesse, dies zu
verschweigen, da er seinem Sohn gegenüber grundsätzlich
unterhaltspflichtig wäre. Sie habe der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt
Informationen vorenthalten. In der Zwischenzeit habe sich der Kindsvater
bei ihr gemeldet. Er arbeite zu 50 %, sodass nicht klar sei, ob er in der
Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er habe noch drei weitere
Kinder, womit auch vor diesem Hintergrund keine hohen Zahlungen zu
erwarten seien. Man wisse auch nicht, wie lange er in der Schweiz
bleiben werde. Der Kindsvater habe ihr gegenüber keine finanziellen
Verpflichtungen, zumal sie nie verheiratet gewesen seien und das Gesetz
keinerlei Unterstützung für sie vorsehe. Vater und Sohn sähen sich nur
unregelmässig und Ersterer habe bis anhin kein grosses Interesse an ihm
gezeigt. Unabhängig davon könne es ihr nicht zugemutet werden, nach
Italien zu gehen, sofern ihr überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
würde. Bezüglich der Aufenthaltsberechtigung dürften sich auch dadurch
Probleme ergeben, dass der Kindsvater sich derzeit nicht in Italien
aufhalte.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
7.
7.1. Die rechtswesentliche Sachlage hat sich vorliegend nach Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens in verschiedener Hinsicht geändert. Die
ARK erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nach Angola im Urteil vom 6. Januar 2004 insbesondere deshalb als
zumutbar, weil ihr nicht geglaubt wurde, dass sie dort auf sich allein
gestellt wäre. Eigenen Angaben gemäss habe sie vom 27. Juni 2000 bis
zu ihrer Ausreise bei einem Herrn E._______ gewohnt. Ausserdem werde
die Beschwerde ihrer Cousine, F._______, mit der sie zusammen in die
Schweiz gereist sei, ebenso abgewiesen. Es sei ihr zuzumuten, sich in
ihrer Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich seit der Geburt ihres Sohnes
B._______ nicht mehr um eine alleinstehende Person, sondern um eine
alleinerziehende Mutter. Die im Urteil der ARK erwähnte, alleinstehende
Cousine wurde vom BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen, weil eine Rückkehr nach Angola nicht mehr als
zumutbar erachtet wurde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden
vom BFM allein deshalb nicht vorläufig aufgenommen, weil ihr Sohn die
italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Das BFM vertrat in der
angefochtenen Verfügung somit zu Recht nicht die Ansicht, den
Beschwerdeführenden sei es zumutbar, nach Angola zurückzukehren.
7.2. Unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführerin von den
italienischen Behörden gestützt auf die italienische Staatsangehörigkeit
ihres minderjährigen Sohnes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde,
erachtet das Bundesverwaltungsgericht ihre Wegweisung nach Italien als
nicht zumutbar. Der Vater ihres Sohnes hält sich gemäss dem Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS; besucht am 19. September 2011) immer noch
in der (West)Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben im
Kanton D._______, womit nicht von einem gemeinsamen Haushalt
auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu bezweifeln, dass
sie und ihr Sohn von allfällig in Italien lebenden Verwandten des
Kindsvaters in den Familienkreis aufgenommen würden. Die
Beschwerdeführerin, die sich seit November 2000 ununterbrochen in der
Schweiz aufhält, verfügt somit in Italien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit über keinerlei Beziehungsnetz, das ihr bei einer
Integration behilflich sein könnte. In der Schweiz hingegen, wo sie sich
aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts vermutungsweise gut eingelebt
hat – den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die gegenteilige
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Annahme zu entnehmen – verfügt sie über ein familiäres
Beziehungsnetz, das ihr im Alltagsleben einer alleinerziehenden Mutter
eine Stütze zu bieten vermag. Sollte der Kindsvater in der Schweiz
weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wäre es ihr zusammen mit
der zuständigen Behörde zudem möglich, diesen für den (finanziellen)
Unterhalt des gemeinsamen Sohnes verpflichten zu lassen. Schliesslich
spricht auch der zu beachtende Aspekt des Kindswohls für den Verbleib
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz. Wie
vorstehend ausgeführt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Italien willkommen geheissen
würden. Die soziale Lage der Beschwerdeführerin und die psychische
Belastung, der sie bei einer ungewollten Wohnsitznahme in Italien
ausgesetzt würden, würde sich zweifellos auf das Wohlbefinden ihres
Sohnes negativ auswirken. In der Schweiz verfügt auch er mit der hier
lebenden Verwandtschaft seiner Mutter über ein Beziehungsnetz, das
ihm bei seiner persönlichen Entwicklung zugutekommen wird.
7.3. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte
Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug aufgrund deren als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.4. Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen
Aufnahme entgegenstehen könnten, sind den Akten keine zu entnehmen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung
des Bundesamtes vom 29. Juli 2011 ist aufzuheben und dieses
anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 5.
November 2002 den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
9.2.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indessen verzichtet werden, da vorliegend der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). Das BFM ist unter Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 1'000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 wird aufgehoben und dieses
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden – in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 5. November 2002 – vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: