B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5996/2012/mel
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
D._______, geboren … ,
Armenien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Armenien –
am 29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass gleichzeitig mit ihr auch A._______ (N … ) – ihr Sohn – mit seiner
Ehefrau und ihrem Kind Asylgesuche einreichten,
dass die Beschwerdeführerin vom BFM am 15. März 2012 summarisch
befragt und am 16. Oktober 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen
angehört wurde,
dass sie dabei namentlich vorbrachte, zwar sei sie selbst eine Armenierin,
ihr Ehemann sei jedoch Aserbaidschaner gewesen, weshalb ihren beiden
Söhnen von den armenischen Behörden keine Papiere ausgestellt wor-
den seien,
dass sich ihre Familie zudem aus Furcht vor Nachstellungen aufgrund der
ethnischen Herkunft ihres Ehemannes von 1990 bis 2006 nicht in Arme-
nien, sondern illegal in der Türkei aufgehalten habe, von wo sie erst wie-
der nach Armenien zurückgekehrt seien, nachdem ihr Sohn A._______ in
der Türkei .. .. [in ein Vorkommnis verwickelt worden sei], weshalb ihr
Sohn in der Türkei von Rache bedroht gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches geltend
machte, … [einige] Monaten vor ihrer Ausreise – … [im Herbst 2011] –
seien ihr Ehemann und ihr älterer Sohn wegen ihres ethnischen Hinter-
grundes in der gemeinsamen Wohnung in der Stadt X._______ von ar-
menischen Nationalisten ermordet worden, wobei die Mörder auch nach
ihrem jüngeren Sohn gesucht hätten,
dass sie in diesem Zusammenhang angab, sie und ihr Ehemann hätten
gemeinsam mit ihrem älteren Sohn und dessen Familie eine Wohnung in
dieser Stadt bewohnt, und zwar an der N._______-Strasse 2 respektive
an der O._______-Strasse 118,
dass an jenem Morgen vier Männer in dunkler Kleidung respektive drei
Männer von korpulenter Statur, wovon einer klein und zwei mittelgross, in
ihre Wohnung eingedrungen seien, worauf diese Männer ihren Ehemann
und ihren Sohn direkt vor ihren Augen und den Augen ihrer Schwieger-
tochter (der Ehefrau ihres älteren Sohnes) erschossen hätten,
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dass die Angreifer nach der Tötung ihres Mannes und ihres Sohnes von
ihr die Herausgabe der Ausweise der Familie verlangt hätten, worauf sie
die in einer Tasche gesammelten Papiere der gesamten Familie aus
Furcht ausgehändigt habe, welche die Angreifer daraufhin ins brennende
Ofenfeuer geworfen und damit vernichtet hätten,
dass ihre Schwiegertochter nach dem Ereignis noch ihren jüngeren Sohn
angerufen habe, die Schwiegertochter danach aber mit ihren Kindern
verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts sei, mithin sie ver-
mutlich zu ihren Eltern in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass sie selbst aber unmittelbar nach dem Ereignis in Ohnmacht gefallen
und erst wieder im Spital zu sich gekommen sei, von wo sie nach drei,
respektive nach drei oder vier, respektive nach vier oder fünf Tagen von
ihrem jüngeren Sohn nach Y._______ mitgenommen worden sei,
dass sich dort zwar nichts weiteres ereignet habe, nach dem Ereignis
vom … [Herbst 2011] aber auch ihrem jüngeren Sohn der Tod gedroht
habe, weshalb sie alle am 21. Februar 2012 mit der Hilfe eines Schlep-
pers aus Armenien ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin geltend machte, sie ver-
füge über keinerlei Beweismittel, da bei dem Ereignis vom … [Herbst
2011] nicht nur ihre Papiere, sondern darüber hinaus auch ihre gesamten
Krankenakten von den Angreifern verbrannt worden seien,
dass für ihren Ehemann und ihren Sohn auch keine Totenscheine ausge-
stellt worden seien, da dafür die Papiere der Toten hätten vorliegen müs-
sen, über welche sie nach dem Ereignis vom … [Herbst 2011] jedoch
nicht mehr verfügt hätten,
dass zudem weder sie noch ihr Sohn jemals von der Polizei zum Ereignis
einvernommen worden seien, die Polizei aber versprochen habe, der Sa-
che nachzugehen und sie nachträglich zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des Bundesamtes nach dem
Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere geltend machte, nachdem alle
ihre Papiere – darunter ihr abgelaufener armenischer Pass – mit den ge-
samten Dokumenten aller Angehörigen von den Angreifern ins Feuer ge-
worfen sei, verfüge sie über nichts mehr,
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dass sie zu ihrem Reiseweg vorbrachte, ihr Schlepper habe sie gegen
Bezahlung von 20'000 Euro in einem Auto über Georgien in die Ukraine
und von dort über Polen und Deutschland in die Schweiz gebracht, wobei
sie auf ihrer Reise nie kontrolliert worden seien,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Anhörung ei-
nen ärztlichen Kurzbericht vom 4. Oktober 2012 vorlegte, worin zum ei-
nem über eine schwere Diabetes berichtet wird, und zum anderen über
das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der
Umstände des Todes ihres Ehemannes und Sohnes, aufgrund welcher es
zu Konzentrationsstörungen und von daher im Rahmen der Anhörung zu
scheinbar unpräzisen Angaben ihrerseits kommen könne,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 9. November 2012 – er-
öffnet am 12. November 2012 – sowohl auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin als auch auf die Gesuche ihrer Angehörigen in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Armenien anordnete,
dass das Bundesamt in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Ent-
scheid vorab festhielt, von dieser seien keine rechtsgenüglichen Papiere
eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspa-
pieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin über den Verlust ihrer Papiere unglaub-
haft und ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz, auf welcher sie
angeblich an keiner einzigen Grenze persönlich kontrolliert worden seien,
realitätsfremd seien,
dass das Bundesamt im Weiteren zum Schluss gelangte, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und es
seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforder-
lich, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten
kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd und mit zahlreichen Wider-
sprüchen behaftet seien, mithin von einer insgesamt konstruierten Verfol-
gungsgeschichte auszugehen sei,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ar-
menien als zulässig, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Erkrankungslage als zumutbar sowie als möglich erklärte,
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dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Angehörigen gegen
die sie betreffenden Nichteintretensentscheide am 19. November 2012
Beschwerde erhoben, wobei sie in ihren Eingaben jeweils die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz beantragten sowie um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass namentlich ihre Angehörigen, sinngemäss aber auch die Beschwer-
deführerin um eine gemeinsame Behandlung ihrer Verfahren ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung
an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und vorbrachte, in Armenien herr-
sche zwar keine Situation allgemeiner Gewalt, sie sei jedoch durch ver-
schiedene Umstände konkret bedroht,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe die glei-
chen Fluchtgründe wie ihre bisher verschollene Schwiegertochter, welche
in der Zwischenzeit ebenfalls in die Schweiz eingereist sei und ein Asyl-
gesuch eingereicht habe, wobei dieser Umstand namentlich für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit ihrer Schilderungen wichtig sei,
dass sie im Weiteren unter Vorlage eines ärztlichen Berichts vom 16. No-
vember 2012 geltend machte, aufgrund ihres psychischen Gesundheits-
zustandes würde eine Rückführung in die Heimat in ihrem Fall einen
schweren Eingriff in ihre psychische Integrität bedeuten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass dem Ersuchen um eine Koordination des Verfahrens der Beschwer-
deführerin mit jenem ihrer Angehörigen insoweit Rechnung getragen wird,
als beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und
in gleicher Besetzung entschieden werden,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung
der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
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dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits
aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen
ist, zumal es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen des
sinngemäss beantragten Beizuges der Gesuchsakten der Schwiegertoch-
ter E._______ (N … ) – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung –
nicht bedarf (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFM keine rechts-
genüglichen Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle der Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ihre Ausführungen über ihren Reiseweg von Armenien bis in die
Schweiz – angeblich in einer Gruppe in einem Auto über mehrere Staats-
grenzen (darunter namentlich die Aussengrenze der Schengener-Ver-
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tragsstaaten), ohne dabei jedoch ein einziges Mal von den jeweiligen
Grenzbehörden persönlich überprüft worden zu sein – als realitätsfremd
und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, dem Vorbringen über
die angebliche Vernichtung sämtlicher Papiere der Beschwerdeführerin
und aller ihrer Angehörigen liege ein tatsächliches Ereignis zugrunde (vgl.
dazu nachfolgend),
dass im Resultat aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, von der
Beschwerdeführerin würden ihr zustehende Papiere bewusst unterdrückt,
was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. da-
zu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf eine ganze Reihe
von massgebliche Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie eine
mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist,
dass die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz nichts entgegensetzt, sondern einzig auf die angeblich gleich-
lautenden Gesuchsvorbringen ihrer kürzlich in die Schweiz eingereisten
Schwiegertochter verweist,
dass dieser Ansatz jedoch nicht geeignet sein kann, die deutlichen Män-
gel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend den angeb-
lichen Doppelmord an ihrem Ehemann und ihrem älteren Sohn zwar ein
überaus massives Ereignis geltend macht, sie sich in diesem Zusam-
menhang jedoch in klare und als solche nicht nachvollziehbare Wider-
sprüche verwickelt,
dass zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, der Ehemann und
Sohn der Beschwerdeführerin seien eines gewaltsamen Todes gestorben,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände des
Todes ihrer Angehörigen jedoch gesamthaft unglaubhaft sind,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen
Anhörung nicht nur die Zahl der Angreifer unterschiedlich angegeben hat,
sondern auch deren Person unterschiedlich beschrieben hat,
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dass sie darüber hinaus unterschiedliche Angaben zu ihrer Wohnadresse
in der Stadt X._______ gemacht hat, mithin sie zuerst angab, an der
N._______-Strasse gewohnt zu haben, dann aber geltend machte, sie
habe an der O._______-Strasse gewohnt (welche in der Stadt vier Stras-
sen weiter südlich liegt),
dass sie in der Beschreibung des angeblichen Tatherganges vom …
[Herbst 2011] zwar zu einigen wenigen Detailschilderungen in der Lage
war, ihr diesbezüglicher Bericht ansonsten aber kaum Realkennzeichen
aufweist, sondern von der Beschwerdeführerin immer wieder pauschal
geltend gemacht wird, sie sei in Ohnmacht gefallen,
dass gleichzeitig das Vorbringen in keiner Weise nachvollziehbar ist, zum
angeblichen Doppelmord gebe es keinerlei Beweismittel, da über den
Mord in der Presse kein einziges Wort berichtet worden sei (obwohl das
Ereignis von den Nachbarn bemerkt worden sei, zumal diese die Polizei
gerufen hätten) und da auch die Polizei nie etwas Schriftliches festgehal-
ten habe (obwohl angeblich in der Sache ermittelt worden sei), wie auch
das Vorbringen, sie sei von der Polizei zum Vorfall nie persönlich einver-
nommen worden (obwohl die Beschwerdeführerin angeblich die einzige
greifbare Zeugin gewesen sein soll),
dass die Beschwerdeführerin letztlich auch aus dem Sachverhaltsvortrag
ihrer Angehörigen nichts für sich ableiten kann, da auch dieser massgeb-
liche Mängel aufweist (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren
D-5986/2012),
dass nach vorstehenden Erwägungen im Ergebnis in Übereinstimmung
mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszuge-
hen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu
erkennen sind,
dass alleine der Inhalt der ärztlichen Berichte vom 4. Oktober 2012 und
vom 16. November 2012 keinen anderen Schluss rechtfertigen kann, zu-
mal die dortigen Ausführungen nicht geeignet sind, die insgesamt offen-
kundigen Mängel in den Gesuchsvorbringen zu erklären, geschweige
denn aufzuwiegen,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, den Beschwerdeführenden würde in ihrer Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin das Vorliegen gesund-
heitlicher Probleme geltend macht,
dass die in den ärztlichen Berichten aufgezeigte (…)-Erkrankung der Be-
schwerdeführerin ohne Zweifel auch in Armenien behandelt werden kann
und der ärztliche Bericht vom 16. November 2012 sodann erkennen lässt,
dass die von einer Fachärztin für innere Medizin diagnostizierte post-
traumatische Belastungsstörung derzeit lediglich der Behandlung mit ei-
nem bekannten Antidepressivum in niedriger Dosierung bedarf ( … ), was
auch in Armenien fortgesetzt werden kann,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen, eine Rückführung nach Ar-
menien komme aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh-
rerin nicht infrage, nicht überzeugen kann,
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dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: