B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5996/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. Juni 2015 unter
anderem angab, am (…) mit einem Schiff in Italien illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass das SEM gestützt auf diese Angabe die italienischen Behörden am
(…) um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen,
dass das SEM mit - am 21. September 2015 eröffneter - Verfügung vom
2. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
9. Juni 2015 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung
nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 23. September 2015 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 24. September 2015 aufgegebe-
ner Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Be-
schwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss
beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. September 2015 das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 9. Oktober 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
1. Juli 2015 innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorge-
sehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Entgegnung der Beschwerdeführerin, in Italien kein Asylgesuch
eingereicht zu haben und von den dortigen Behörden nicht registriert wor-
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den zu sein, nichts an der festgestellten Zuständigkeit der italienischen Be-
hörden zu ändern vermag, hat sie doch selbst angegeben, über Italien ille-
gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur all-
fälligen Wegweisung nach Italien angab, sie habe gehört, dass es in Italien
keine Arbeit gebe, weshalb sie dort kein Asylgesuch habe stellen wollen,
dass eine allfällige Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin keinen zwin-
genden Grund darstellt, nicht nach Italien zurückzukehren, besteht doch
die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden um Hilfestellung bei der Ar-
beitssuche oder um sozialstaatliche Unterstützung nachzusuchen,
dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Bei-
ziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz
(29217/12), welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts anderes zu-
gunsten der alleinstehenden Beschwerdeführerin ableiten lässt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen,
die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig
erscheinen lassen,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
Verordnung nahelegen würden,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: