B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5996/2018
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
D-5996/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2015 in Richtung Pakistan. Am
8. August 2015 reiste er im Zug von Österreich herkommend illegal in die
Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an der Alters-
angabe des Beschwerdeführers liess das SEM am 11. August 2015 eine
Knochenalteranalyse durchführen, welche ein Knochenalter von (…) Jah-
ren oder mehr ergab. Am 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu
seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten
Knochenalteranalyse, zu einer zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen
eines sogenannten Dublin-Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen
Problemen gewährt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM
hörte ihn am 22. Mai 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 16.
Juli 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in B._______ sei sehr schlecht,
es habe ständig Attentate und Entführungen gegeben, und die Sicherheits-
kräfte seien häufig korrupt. Er habe jeden Tag Angst um sein Leben gehabt
und wegen der allgemeinen Lage die Schule abbrechen müssen. Zudem
sei er bei seiner Arbeit als Strassenhändler von anderen Händlern sowie
von Gewerbe- und Verkehrspolizisten schikaniert worden. Er habe in Af-
ghanistan keine Zukunftsperspektive gehabt. Kurz vor seiner Ausreise sei
an einer Wahlveranstaltung, welche in seiner Nähe stattgefunden habe,
eine Bombe explodiert. Er habe die Auswirkungen der Explosion gesehen;
dies habe ihn traumatisiert und zur Ausreise bewegt. Seine Brüder hätten
dann den Schmuck ihrer Frauen verkauft und ihm die Ausreise finanziert.
Ungefähr drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er begon-
nen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe die Bibel gelesen
und mit Angehörigen einer iranischen Kirche Kontakt aufgenommen. Inzwi-
schen sei er auch getauft. Er habe viele Fragen gehabt, und er habe dar-
über mehrmals mit seinem ältesten Bruder W., welcher sich in Religions-
fragen gut auskenne und sogar unterrichte, sowie mit seiner Mutter gespro-
chen. Als seine Angehörigen verstanden hätten, dass er sich für eine an-
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dere Religion interessiere, hätten sie ihm gesagt, er solle nicht mehr anru-
fen. Sein Bruder W. habe ihn beschimpft und ihm gesagt, er bewege sich
auf dem falschen Weg und sündige. Er habe deshalb keinen Kontakt mehr
mit seiner Familie, sie hätten ihn quasi verstossen. Bei einer Rückkehr
nach Afghanistan hätte er wegen seiner Konversion zum Christentum nicht
nur Probleme mit seiner Familie, sondern auch mit den Mullahs im Quartier.
Seine Familie habe ihm nämlich anlässlich des letzten Kontakts gesagt, sie
hätten ihn bei den Mullahs angeschwärzt. Diese seien Fanatiker und wür-
den ihn wegen seines Glaubens töten wollen. In Afghanistan könnte er sei-
nen Glauben nicht leben und nicht darüber sprechen. Ausserdem sei die
Sicherheitslage in B._______ nach wie vor schlecht. In der ergänzenden
Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der (…), die
Kirche befinde sich in E._______. Zweimal im Monat fänden dort Sitzungen
statt. Dabei werde gebetet und gesungen. Mit seiner Familie in Afghanistan
habe er nach wie vor keinen Kontakt mehr. Nur mit dem in Iran wohnhaften
Bruder H. spreche er ab und zu. Er habe ausserdem per Facebook Kontakt
zu ein paar ehemaligen Schulkollegen in Afghanistan, diese wüssten je-
doch nichts von seiner Konversion zum Christentum. Als der Kontakt zu
seinen Angehörigen in Afghanistan abgebrochen sei, sei er noch nicht kon-
vertiert gewesen. Er habe aber seinem Bruder in Iran davon erzählt, und
dieser habe es vermutlich den anderen weitergesagt. Bei einer Rückkehr
nach Afghanistan wäre er in Gefahr.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben der (…)
vom 22. Juli 2018, ein Taufbekenntnis vom 12. März 2017, eine Mitglieds-
karte der (…) sowie ein Foto.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2018 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1
sowie 3–5 aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
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Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 25. September
2018, ein Bestätigungsschreiben von B. G. vom 6. Oktober 2018, ein USB-
Stick, das (bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende) Bestätigungs-
schreiben der (…) vom 22. Juli 2018 sowie eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit vom 3. Oktober 2018.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
13. November 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit
Eingabe vom 5. Dezember 2018 replizieren, wobei an den Ausführungen
in der Beschwerde festgehalten wurde. Der Replik lag eine Kostennote sel-
ben Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich den Anträgen zufolge lediglich ge-
gen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den vom SEM
angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ablehnung des Asylgesuchs (Dis-
positivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) wird nicht angefochten, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2018 diesbezüglich
in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist aber auch die Frage der Wegwei-
sung an sich (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, in Afghanis-
tan gezielt und in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden zu sein. Ferner
stehe aufgrund der Beweislage zwar fest, dass er sich in der Schweiz bei
der (…) habe taufen lassen, jedoch sei an einer engagierten Glaubensaus-
übung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer eine solche nicht belegt
habe und ausserdem in mehreren Punkten (christliche Feiertagen, Namen
von Gebeten) unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Ferner sei es auf-
grund der Aktenlage zweifelhaft, ob die Familie des Beschwerdeführers o-
der andere Bekannte in Afghanistan von seiner Konversion erfahren hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere ausgesagt, sein Bruder W.
wisse nicht, dass er konvertiert sei. Die weitere Aussage, wonach dies
wahrscheinlich weitererzählt worden sei, stelle eine reine Mutmassung dar.
Er habe ferner ausgesagt, der zweitälteste Bruder (H.) habe Verständnis
für seine Situation gezeigt. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass
seine Familie, welche ihm die Ausreise in ein nicht-islamisches Land finan-
ziert habe, ihn bei einer Rückkehr – wie von ihm befürchtet – steinigen
würde. Das Vorbringen, wonach ihn seine Familie bei den Quartiermullahs
angeschwärzt habe, sei ebenfalls wenig plausibel, und der Beschwerde-
führer habe dieses Vorbringen in der zweiten Anhörung gar nicht mehr er-
wähnt. Aus den Angaben in der zweiten Anhörung gehe hervor, dass der
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Beschwerdeführer mit seiner Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr
habe und sich diese offensichtlich auch nicht für seine Konversion oder
anderweitigen Aktivitäten in diesem Zusammenhang interessiere. Insge-
samt sei nicht anzunehmen, dass die Familie tatsächlich von der Konver-
sion wisse und für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach
Afghanistan eine konkrete Gefahr bestehe. Demnach sei das Bestehen ei-
ner entsprechenden Verfolgungsfurcht zu verneinen. Das Bundesverwal-
tungsgericht verneine praxisgemäss eine Kollektivverfolgung von konver-
tierten Christen in Afghanistan, auch wenn deren Situation als bedenklich
eingestuft werde. Allein die Konversion des Beschwerdeführers vermöge
die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht zu begründen, und auch indivi-
duellen Faktoren sprächen gegen eine Gefährdung, da er sich weder in
religiöser noch in politischer Hinsicht exponiert habe. Der Beschwerdefüh-
rer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig,
zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs insbesondere aus, es lägen vorliegend begünstigende
Umstände vor. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und verfüge
dort über ein Beziehungsnetz, welches bereits vor seiner Ausreise bestan-
den habe. Das Haus, in welchem seine Angehörigen lebten, sei von ihnen
gebaut worden, und sie müssten keinen Pachtzins bezahlen. Seine Brüder
hätten Arbeit und somit ein Einkommen. Die Familie des Beschwerdefüh-
rers gehöre seinen Angaben zufolge der Mittelschicht an. Er sei ferner jung
und gesund und könne bei einer Rückkehr nach B._______ wieder arbei-
ten.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz christlich getauft worden und Mitglied
der (…) sei. Die Vorinstanz zweifle indessen an der Glaubensausübung
des Beschwerdeführers, weil er in der ersten Anhörung Pfingsten mit Auf-
fahrt verwechselt habe. Dabei habe es sich indessen um ein schlichtes
Versehen gehandelt. Es treffe sodann nicht zu, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Inhalt der Bibel dürftig ausgefallen seien. Vielmehr
habe er korrekte Aussagen gemacht zum Inhalt des Alten Testaments, zum
Prinzip der Dreifaltigkeit und zu den zwölf Aposteln. Die Taten von Jesus
hätten ihn offenbar beeindruckt. Er habe zwar nicht alle Feiertage aufzäh-
len können, habe aber immerhin die Feier des letzten Abendmahls be-
schrieben. Er habe alles in einfachen Worten beschrieben, was auf sein
jugendliches Alter und das bescheidene Bildungsniveau zurückzuführen
sei. Er verfüge offensichtlich über Grundkenntnisse der Bibel und des
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christlichen Glaubens. Die von ihm beschriebene Motivation zur Konver-
sion wirke authentisch. Seine Aussagen seien glaubhaft. Zudem habe er
mehrere Beweismittel betreffend seine Konversion und seine Glau-
bensausübung eingereicht. Zu verweisen sei insbesondere auch auf die
Videos, welche ihn bei öffentlichen Auftritten und im Gottesdienst zeigten
(Beschwerdebeilagen 4 und 5). Seine Glaubensausübung sei damit gut
dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ausführlich über
die Telefonate mit seiner Mutter und seinem Bruder berichtet. Sein Bruder
habe ihm deutlich gesagt, er „bewege sich auf den falschen Linien“ und
habe ihn beschimpft. Die Vorinstanz verkenne, dass im afghanischen Kon-
text bereits der Abfall vom islamischen Glauben eine Sünde darstelle. Zwar
habe der Beschwerdeführer seinem Bruder nicht explizit gesagt, dass er
zum Christentum konvertiert sei respektive sich eine Konversion überlege.
Seine geäusserten Zweifel, seine Islamkritik und die Tatsache, dass er sich
in einem christlichen Land aufhalte, seien aber offensichtlich Grund genug
gewesen, um den Kontakt abbrechen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei
als verlorener Sohn „verstossen“ worden. Seine Familie habe ihn beim
Quartiermullah als abtrünnig gemeldet. Sein ältester Bruder sei sehr reli-
giös und Vorbeter in der Moschee. Insbesondere vor diesem Hintergrund
bedeute die Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam eine grosse
Sünde. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerdeführer im November
2015 an einem öffentlichen Protest für die Freilassung von Christen teilge-
nommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass nicht nur seine Fa-
milie, sondern eine breitere Öffentlichkeit von seiner Abwendung vom isla-
mischen Glauben Kenntnis habe; denn der Beschwerdeführer sei auf dem
im Internet abrufbaren Video klar erkennbar. Die Argumente des SEM wür-
den nicht verfangen. Es treffe auch nicht zu, dass die Familie des Be-
schwerdeführers seine Ausreise in ein nichtmuslimisches Land finanziert
habe; denn der Beschwerdeführer sei ja zunächst nach Pakistan und Iran
gereist. Der Kontaktabbruch der Familie sei die logische Reaktion einer
religiösen Familie, welche von der Konversion eines Familienmitglieds er-
fahre. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht. Das SEM habe der herabgesetzten Beweisanforde-
rung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Be-
schwerdeführer habe detailliert, kohärent und widerspruchsfrei ausgesagt.
Seine Kenntnisse des christlichen Glaubens seien unter Berücksichtigung
seines Alters und geringen Bildungsstandes als fundiert zu bezeichnen. Er
habe seine Glaubensbetätigung mittels Beweismitteln belegt. Er habe auch
bewiesen, dass er öffentlich für seinen Glauben einstehe und sich mithin
politisch geäussert. Da ein Video von seinem öffentlichen Auftritt im Inter-
net frei zugänglich sei, sei seine Abkehr vom Islam bekannt. Es sei damit
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insgesamt glaubhaft, dass seine Familie vom Glaubensabfall und der spä-
teren Konversion erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ge-
macht, dass er sich in der Schweiz vom islamischen Glauben abgewendet
habe und aktiver, praktizierender Christ geworden sei. Er sei getauft wor-
den und lebe seine christlichen Grundwerte in der Öffentlichkeit aus. Er
setze sich öffentlich für Christen und gegen deren Verfolgung ein. Somit
habe er sich in religiöser und politischer Hinsicht exponiert und sei deswe-
gen gefährdet. Aufgrund der Scharia könne Apostasie in Afghanistan mit
dem Tod bestraft werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht teile diese
Auffassung (Verweis auf das Urteil D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013).
Einschlägigen Berichten zufolge habe sich die Situation von nicht-muslimi-
schen Minderheiten in Afghanistan seither nicht verbessert. Der Beschwer-
deführer müsse daher damit rechnen, dass er in Afghanistan wegen seiner
Konversion respektive aufgrund von Apostasie und Blasphemie zu einer
langjährigen Haftstrafe oder sogar zum Tode verurteilt würde. Diese be-
fürchtete Verfolgung aus religiösen Gründen stelle einen ernsthaften Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer müsse überdies
eine Verfolgung durch die Taliban und andere Gruppierungen befürchten.
Er würde bei einer Rückkehr insbesondere von den Quartiermullahs ver-
folgt werden. Der afghanische Staat sei diesbezüglich weder schutzwillig
noch schutzfähig. Im Übrigen könne vom Beschwerdeführer auch nicht ver-
langt werden, dass er seine Religion unterdrücke oder verheimliche oder
„mit etwas Vorsicht“ auslebe. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden,
die zahlreichen Ritus-Handlungen des Islam auszuführen, nur um nicht
aufzufallen. Dies würde für ihn einen unerträglichen psychischen Druck
darstellen. Dem Beschwerdeführer sei als Christ kein würdiges Leben in
Afghanistan möglich. Er wäre dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit
gefährdet. Demnach lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, und er sei als
Flüchting anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wäre der Vollzug der Wegweisung
auch unzumutbar. Seit dem Referenzurteil BVGE 2011/17 habe sich die
Sicherheitslage gerade auch in B._______ weiter verschlechtert. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer in B._______ weder über eine gesicherte
Wohnsituation noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Kontakt zu
seinen Angehörigen sei wegen seiner Konversion abgebrochen, und er
könne bei einer Rückkehr sicherlich nicht auf deren Hilfe zähen. Ausser-
dem habe er B._______ vor drei Jahren als Minderjähriger verlassen. Er
habe nur vier Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sein
Verdienst als Händler sei nicht ausreichend gewesen, und künftig könnte
er nicht mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen. Ausser-
dem habe sich die wirtschaftliche und soziale Situation in B._______ seit
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seiner Ausreise verschlechtert. Ohne Beziehungen sei für ihn ein Einstieg
ins Berufsleben ausgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanis-
tan würde der Beschwerdeführer daher in eine persönliche Notlage gera-
ten, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass das Video
der Taufe vom Mai 2017 per 15. November 2018 118 Mal aufgerufen wor-
den sei. Die Taufe werde nicht bestritten. In der Beschwerde fänden sich
indessen keine weitergehenden Angaben zur Taufe oder zu den religiösen
Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es sei aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ein Jahr nach der Kon-
version nicht übermässig viel mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt
habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an einer Demonstration zugunsten von Christen in Iran sei festzustel-
len, dass sich diese Kundgebung wohl eher gegen den Iran richte. Zudem
sei dadurch nicht belegt, dass es sich bei den Teilnehmern um Konvertiten
handle. Es treffe sodann zu, dass Apostaten in Afghanistan gefährdet
seien. Vorliegend sei jedoch nicht erhärtet, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich als Apostat gelte und dies öffentlich bekannt geworden sei. Der
Beschwerdeführer habe seinen Angehörigen lediglich Fragen zum Islam
und nach den Unterschieden zum Christentum gestellt. Damit habe er pri-
mär Interesse am Islam gezeigt. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer
öffentlich bekannten Apostasie ausgegangen werden, da der Beschwerde-
führer selbst jenen Personen in Afghanistan, mit welchen er noch in Kon-
takt stehe, nichts von seiner Konversion gesagt habe.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne nicht von
jedem Gottesdienst, den er besuche, Fotos machen, dies würde nicht tole-
riert und vom SEM wohl ohnehin als konstruiert abgetan werden. Die Taufe
sei auf Fotos und Film festgehalten worden, und der Pastor des Beschwer-
deführers habe sich in mehreren Schreiben bereit erklärt, weitere Aus-
künfte zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu erteilen. Die
Beweislage könne unter diesen Umständen nicht als dünn bezeichnet wer-
den. In Bezug auf die Kundgebung für die Freilassung von Christen in Iran
sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer damit zusammen mit ande-
ren Christen öffentlich in Erscheinung getreten sei. Ein solcher Auftritt sei
geeignet, zu Verfolgung zu führen. Die Konversion des Beschwerdeführers
sei öffentlich bekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit
schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Er würde bereits an seiner
Kette mit Kreuzanhänger als praktizierender Christ erkannt. Es könne von
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ihm nicht verlangt werden, seinen Glauben „diskret“ auszuüben. Die Aus-
führungen des SEM zur Interpretation der Fragen des Beschwerdeführers
zum Islam seien spekulativ. Aus den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers gehe klar hervor, dass sein Bruder die Abwendung des Beschwerde-
führers vom Islam als solche erkannt und diese verurteilt habe. Entgegen
der Auffassung des SEM wisse die Familie des Beschwerdeführers von
seinem Abfall vom islamischen Glauben, auch wenn er seiner Familie nicht
offen von seiner Hinwendung zum Christentum berichtet habe, da dies
selbst unter Afghanen in der Schweiz ein Tabuthema sei. Der Beschwer-
deführer habe aufgrund einer persönlichen Krise zum christlichen Glauben
gefunden; seine Schilderungen seien glaubhaft.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er sich in
der Schweiz vom islamischen Glauben losgesagt und zum Christentum
konvertiert sei.
6.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörungen relativ substan-
ziiert, widerspruchsfrei und plausibel ausgesagt, dass er ungefähr drei Mo-
nate nach seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt gekommen sei mit
B. G., einem Pfarrer einer Kirche in Schwerzenbach. Dieser sei regelmäs-
sig in die Asylunterkunft gekommen und habe ihm Geschichten aus der
Bibel erzählt. Er habe ihm zudem eine Bibel in Farsi mitgebracht, welche
er in der Folge gelesen habe. Auf Anraten dieses Pfarrers hin habe er sich
später bei der (…) in D._______ gemeldet und sei dann im März 2017 dort
getauft worden. Der Beschwerdeführer untermauerte diese Vorbringen im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit mehreren Beweismitteln,
nämlich einem Bestätigungsschreiben des Leiters der (…), einer Taufbe-
stätigung, einem Mitgliederausweis der (…) und einem Foto. In der Be-
schwerde wurden ausserdem ein Bestätigungsschreiben von B. G., ein Vi-
deo von einer Solidaritätskundgebung zugunsten von Christen in Iran im
November 2015, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, so-
wie ein Link zu einem Video von einer vom Beschwerdeführer besuchten
Predigt der (…) im Mai 2017 eingereicht. Aufgrund dieser Angaben er-
scheint es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewen-
det hat und zum Christentum konvertiert ist. Aus seinen Ausführungen in
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der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2018 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer zwar keine Namen von Gebeten kennt und die christlichen
Feiertage nicht korrekt benennen kann, dass er aber regelmässig Veran-
staltungen der (…) besucht und durchaus über Grundkenntnisse des Chris-
tentums verfügt. Er schildert zudem in nachvollziehbarer Weise, wie er sich
zunächst über das Christentum informiert und Fragen gestellt habe und
sich schliesslich bewusst dafür entschieden habe, Christ zu werden, weil
ihn die christliche Lehre beeindruckt habe. Das SEM äussert in seiner Ver-
fügung Zweifel an der Glaubensausübung des Beschwerdeführers, dies
insbesondere deshalb, weil er keine weiteren Beweismittel zu der von ihm
behaupteten Anteilnahme am Kirchenleben unterbreitet habe. Diese Zwei-
fel dürften indessen unbegründet sein, zumal bei Freikirchen wie der (…)
in der Regel eine hohe Anwesenheitsdisziplin gefordert wird. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist es daher insgesamt als glaubhaft zu erach-
ten, dass sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet hat, zum
Christentum konvertiert ist und in der Schweiz regelmässig Veranstaltun-
gen der (…) besucht.
6.3 In einem weiteren Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.3.1 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler etwa BVGE 2011/51 E. 6.1).
6.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterlie-
gen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung. Es ist
vielmehr jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung in jedem Einzel-
fall vorzunehmen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-7719/2015 vom
17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je mit
weiteren Hinweisen).
6.3.3 In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom
23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die
afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne,
und dass andere Religionen zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei
ausgeübt werden könnten, jedoch den Grundsätzen und Regeln des Islam
nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde im afghanischen Strafgesetz-
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buch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffas-
sung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut
Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre, welche auf der Scharia be-
ruhe, bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang
respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer
enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die alternativ vor-
gesehenen strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen eben-
falls äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen
werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die so-
ziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross (E. 7.5.2).
Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Af-
ghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zugestanden werden müsse
(E. 7.5.5).
6.3.4 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aufgrund
der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Glaubenswechsel des
Beschwerdeführers in Afghanistan tatsächlich öffentlich bekannt wurde.
Seine Angehörigen in Afghanistan hat der Beschwerdeführer seinen Aus-
sagen zufolge nur wissen lassen, dass er begonnen hat, sich (kritische)
Fragen zum Islam zu stellen, dass er die Bibel gelesen hat und in die Kirche
geht. Seine Mutter hat ihm daraufhin vorgeworfen zu sündigen, und der
Bruder hat ihn beschimpft und ihm gesagt, dies sei der falsche Weg, und
er solle so bleiben, wie er sei (d.h. Muslim). Nach diesem Streit (ungefähr
im Februar 2016) ist der gegenseitige Kontakt offenbar abgebrochen; zu
diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht konvertiert. Daraus
ist zu schliessen, dass die Angehörigen in Afghanistan gar nicht wissen,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zum Christentum konver-
tiert ist. Der Beschwerdeführer vermutet zwar, dass sein in Iran wohnhafter
Bruder H., mit welchem er sporadisch per Telefon in Kontakt steht, den
Angehörigen in Afghanistan davon erzählt hat. Dies ist indessen wenig
wahrscheinlich, zumal H. offenbar Verständnis hat für den Beschwerdefüh-
rer und sich nicht einmischen will (vgl. A15 F48; A19 F46). Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Angehörigen bereits Anfang
2016 bei den Quartiermullahs als Abtrünnigen gemeldet hätten (vgl. dazu
A15 F40) erscheint bei dieser Sachlage ebenfalls nicht glaubhaft. Diese
angebliche Denunziation ist insbesondere auch deshalb nicht plausibel,
weil der Bruder W. offenbar als Religionsgelehrter gilt (vgl. A19 F43) und
es ein schlechtes Licht auf ihn werfen würde, wenn öffentlich bekannt
würde, dass sich sein kleiner Bruder in Europa vom Islam abgewendet hat.
Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass W. bestrebt sein dürfte,
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selbst einen von ihm allenfalls vermuteten Glaubenswechsel des Be-
schwerdeführers möglichst lange geheim zu halten. Bezeichnenderweise
hat der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die angebliche
Denunziation bei den Quartiermullahs nicht mehr geltend gemacht. Dem-
nach kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die
Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan weder
seinen Angehörigen noch Drittpersonen oder Behörden bekannt ist. An die-
ser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Kundgebung zugunsten von Christen in Iran
nichts zu ändern. Auch wenn ein Video von dieser Veranstaltung im Inter-
net veröffentlicht wurde, so erscheint es dennoch unwahrscheinlich, dass
seine Familie und Freunde in Afghanistan oder gar die afghanischen Be-
hörden davon Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen kann aus der blossen
Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Kundgebung nicht zwingend
auf seine Apostasie oder Konversion geschlossen werden, zumal es nicht
undenkbar ist, dass sich auch Muslime gegen die Verfolgung von Christen
in Iran engagieren.
6.3.5 Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen
ist, dass die Apostasie und Konversion des Beschwerdeführers seinen An-
gehörigen oder der Öffentlichkeit in Afghanistan bekannt wurde, bestehen
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, flüchtlings-
rechtlich relevante Bedrohung, die sich bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers in absehbarer Zukunft verwirklichen würde.
6.3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer
könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden,
seinen neuen Glauben zu verheimlichen; denn ein solches Verhalten
würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG bewirken. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwer-
deführer nahm im November 2015 an einer Protestkundgebung gegen die
Verfolgung von Christen in Iran teil. Im Verlauf des Jahres 2016 wandte er
sich dann vom Islam ab und interessierte sich zunehmend für das Chris-
tentum. Im März 2017 wurde er getauft und besucht seither ungefähr zwei-
mal pro Monat das Lokal der (…), wo jeweils gebetet und gesungen wird
(vgl. A19 F12 und F22). Anderweitige religiöse Aktivitäten werden nicht gel-
tend gemacht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht
missionarisch tätig, bekennt sich nicht an öffentlichen Veranstaltungen zu
seinem christlichen Glauben und äussert sich auch nicht öffentlich in kriti-
scher Weise zum Islam. Es ist vielmehr festzustellen, dass er seinen neuen
Glauben in der Schweiz mit natürlicher Diskretion ausübt. Es ist ihm daher
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durchaus zumutbar, seinen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan in ähnlich diskreter Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb
ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal er im gross-
städtischen Umfeld seines Herkunftsortes B._______ auch den Rituszwän-
gen des Islam eher aus dem Weg gehen könnte und die Gefahr des Be-
kanntwerdens seines Glaubenswechsels erheblich kleiner ausfällt als bei-
spielsweise in einer Dorfgemeinschaft.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
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Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Vorausset-
zungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 784, m.w.H.).
9.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afgha-
nistan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
ist.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der
allgemeinen Lage in Afghanistan befasst und dabei festgestellt, dass sich
die Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert habe. In weiten
Teilen Afghanistans bestünden derart schwierige humanitäre Bedingun-
gen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzu-
mutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle
der Hauptstadt B._______ abgewichen werden, falls besonders begünsti-
gende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem
Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundver-
sorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten
können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten
oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirt-
schaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne
nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen wer-
den. Bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufenthaltsalter-
native darstelle und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt hätten,
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bedürfe die Bejahung eines tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer
Zurückhaltung. Von entscheidender Bedeutung sei auch die Berufserfah-
rung der rückkehrenden Person beziehungsweise die Frage, inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4).
9.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der heute 22-jährige,
aus B._______ stammende Beschwerdeführer in Afghanistan lediglich vier
Jahre lang die Schule besucht und danach sporadisch als Strassenhändler
gearbeitet hat. Damit steht fest, dass weder seine Ausbildung noch seine
bisherige Berufserfahrung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Wiederein-
gliederung als besonders begünstigende Faktoren angesehen werden
können. Sodann leben zwar mehrere Angehörige seiner Kernfamilie wei-
terhin in B._______, namentlich seine Mutter und drei verheiratete Brüder.
Der Beschwerdeführer hat jedoch glaubhaft dargetan, dass er mit seinen
Angehörigen in B._______ ungefähr seit Februar 2016 keinen Kontakt
mehr hat, weil er sich mit seiner Mutter und dem ältesten Bruder wegen
seines aufkeimenden Interesses für das Christentum zerstritten hat (vgl.
dazu A15 F6 und A19 F55 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer, welcher inzwischen zum Christentum konvertiert
ist, bei einer Rückkehr nach B._______ mit seinen Angehörigen versöhnen
würde, zumal es wohl eher in seinem Interesse wäre, seine Angehörigen
sowie auch weitere ehemalige Freunde und Bekannte nach Möglichkeit zu
meiden. Das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in B._______
ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Ohne die Unterstützung durch seine
Angehörigen hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden
Schulbildung und Berufserfahrung sowie unter Berücksichtigung der
schwierigen Arbeitsmarktsituation grosse Mühe, in B._______ innert ver-
nünftiger Frist eine Erwerbstätigkeit sowie eine Unterkunft zu finden. In
Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach B._______, Afghanistan, im heutigen Zeit-
punkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur
Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG; die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind daher er-
füllt.
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Seite 18
10.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Weg-
weisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen.
Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 14. September 2018 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung
vom 13. November 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach
eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat eine Kostennote vom 5. Dezember 2018 zu den Akten gereicht. Der
darin geltend gemachte Aufwand von 9.35 Stunden sowie die Auslagen
von Fr. 13.60 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenan-
satz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem-
nach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1‘518.– (inkl. MWSt-Zuschlag) auszurichten.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer zu-
dem die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der
erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechts-
beistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach auf Fr. 1‘115.– (inkl.
MWSt-Zuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wird hinsichtlich des angeordenten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern
4 und 5) aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘518.–
auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘115.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: