Abtei lung IV
D-5997/2006
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5997/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamili-
scher Ethnie, christlichen Glaubens aus B._______ (Zentralprovinz)
mit letztem Wohnsitz in Colombo, suchte am 26. April 2006 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 10. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. Mai
2006 hörte ihn das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Textilhändler und habe Waren mit einem
Van unter anderem nach Vavuniya und Trincomalee gebracht. In
Vavuniya habe ihn ein Kunde gebeten, einen Jungen zu Verwandten in
Colombo mitzunehmen, der nicht Singhalesisch sprechen könne. Am
6. März 2006 habe er ihn mitgenommen. Während der Fahrt habe ihm
der Junge erzählt, dass er von der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden und aus Vanni geflüchtet sei. Als er
am 10. März 2006 wieder nach Vavuniya gefahren sei, um Geld zu
kassieren, habe er von Kunden erfahren, dass Karunas Leute seine
Autonummer notiert hätten und er gesucht werde. Er habe grosse
Angst gekriegt und sei nach Colombo zurückgekehrt. Am 15. März
2006 seien vier Personen aus der Karuna-Gruppe oder einer anderen
Untergruppierung in einem weissen Van bei ihm zu Hause erschienen.
Da er zu diesem Zeitpunkt in Negombo gewesen sei, hätten sie von
seiner Frau wissen wollen, wo er sich aufhalte und wo der Junge, den
er von Vavuniya nach Colombo gebracht habe, sei. Sie solle ihm aus-
richten, er müsse den Jungen bis am 30. März 2006 aushändigen,
sonst würde er lebensbedrohliche Schwierigkeiten bekommen und
zwangsweise mitgenommen. Am folgenden Tag habe er sich nochmals
zum Haus begeben, wo er den Jungen hingebracht habe, aber es sei
verschlossen gewesen. Aus Angst um sein Leben habe er am 18. April
2006 Sri Lanka mit Thai Air verlassen und sei via Bangkok und Rom
am 26. April 2006 in die Schweiz eingereist.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2006 stellte das
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BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 26. Juli 2006 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung mittels seines Rechtsvertreters bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde er-
heben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 31. Mai 2006 sei
aufzuheben und der Fall an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei von
einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu
bezahlen.
F.
Der Beschwerdeführer zahlte am 24. Juli 2006 den Kostenvorschuss
ein.
G.
Am 31. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine vom Dorfvorsteher C._______ in Colombo bestätigte Be-
schwerde seiner Ehefrau in Kopie mit Übersetzung ein. Das Original
reichte er am 10. August 2006 zusammen mit einem Schreiben des
Friedensrichters D._______ nach.
H.
Am 17. August 2006 überwies der Instruktionsrichter der ARK dem
BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
I.
In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab
dem Beschwerdeführer am 15. September 2006 die Gelegenheit, eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
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J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 nahm der Beschwerdführer durch
seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
K.
Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
seiner Tochter vom 9. Oktober 2006 mit Unterlagen ihres Arbeitsver-
hältnisses in Kopie zu den Akten. Am 5. Dezember 2006 reichte er die
Originale nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
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und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kosten-
vorschuss hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 innert ange-
setzter Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2
S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
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Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
3.
3.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte es aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Bedrohung durch Karuna-Leute oder Personen anderer
Untergruppierungen handle es sich um Übergriffe Dritter. Auch für von
Übergriffen der Karunaorganisation oder Untergruppierungen betrof-
fene Personen sei es möglich und zumutbar, bei den sri-lankischen
Behörden um Schutz nachzusuchen. Darüber hinaus bestehe die Mög-
lichkeit, sich an die mit der Überwachung des Waffenstillstandsab-
kommens beauftragte Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) oder
andere unabhängige Organisationen wie beispielsweise das Internatio-
nale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder die Human Rights Com-
mission (HRC) zu wenden, um Unterstützung bei Bedrängungen durch
die Karuna-Leute oder Untergrundsgruppierungen zu erhalten. Da der
Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden oder andere
Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu informieren, würden die
geltend gemachten Nachteile nicht dem sri-lankischen Staat zuge-
rechnet werden können und seien folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht
asylrelevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, gemäss dem Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006
könne auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Behörden asylrelevant
sein. Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführer von Mitglie-
dern der Karuna-Gruppe mit dem Tod bedroht. Nachdem die Karuna-
Gruppe in Sri Lanka praktisch landesweit aktiv sei und insbesondere
auch in der Hauptstadt Colombo während des letzten halben Jahres
diverse Leute umgebracht habe bzw. umbringen liesse, sei die Ver-
folgungsgefahr durch nichtstaatliche Gruppen beim Beschwerdeführer
klar gegeben. Dass die Gefahr ernsthaft zu betrachten sei, ergebe sich
daraus, dass einerseits ein zeitliches Ultimatum gesetzt worden sei
und dass nach Ablauf dieses Ultimatums Mitglieder der Karuna-
Gruppe bereits drei Mal bei der Familie des Beschwerdeführers er-
schienen seien. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer bei den
staatlichen Behörden nicht um Schutz gegen die drohende Verfolgung
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durch die Karuna-Gruppe ersucht habe. Aufgrund der politischen Lage
in Sri Lanka hätte ein solches Ersuchen aber einerseits nicht gefruch-
tet und andererseits den Beschwerdeführer wahrscheinlich selbst
strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der politischen Lage
in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die Karuna-Gruppe derzeit
von der Regierung und von den sri-lankischen Behörden geduldet,
wenn nicht gefördert werde. Die Regierung habe ein Interesse daran,
dass die LTTE durch die von ihr abgespaltenen Karuna-Gruppe ge-
schwächt werde und so der Konflikt auf Tamilen untereinander abge-
schoben werde. Dies spiegle sich darin, dass Mitglieder der Karuna-
Gruppe selbst in der Hauptstadt Colombo agieren könnten. Die Dul-
dung bzw. Förderung der Karuna-Gruppe beinhalte, dass die staat-
lichen Behörden Anzeigen von betroffenen Personen gegen die
Karuna-Gruppe nicht oder zumindest nicht mit Ernsthaftigkeit nach-
gehe, zumal wenn es sich um Übergriffe der Karuna-Gruppe auf tami-
lische Bürger handle. Eine Schutzgewährung durch die staatlichen
Organe wäre dem Beschwerdeführer deshalb verschlossen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer, hätte er gleichwohl Anzeige er-
stattet, sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Indem
der Beschwerdeführer ein 16-jähriges LTTE-Mitglied von Vavuniya
nach Colombo gebracht habe und dieses LTTE-Mitglied wenige Tage
danach schon "untergetaucht" sei, hätte für die staatlichen Behörden
der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bei Infiltration
von Selbstmordattentätern o.ä. mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer
hätte deshalb mit einer Anzeige riskiert, selbst verfolgt zu werden.
Nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer Schutz von der
SLMM, dem IKRK oder der HRC hätte erhalten können. Gerade die
derzeitige Entwicklung in Sri Lanka zeige auf, dass die SLMM faktisch
bedeutungslos geworden sei. Von den unabhängigen Organisationen
(IKRK, HRC) könne - mangels Machtmittel - ohnehin kein wirksamer
Schutz erwartet werden. Das BFM hätte unter diesen Umständen den
Beschwerdeführer als Flüchtling anerkennen müssen, zumindest aber
hätte das BFM seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin prüfen müs-
sen, statt infolge Negierung der Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung
das Asylgesuch von vornherein abzulehnen. Da eine solche Prüfung
bisher unterblieben sei, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei ihm auf Beschwerdeebene Asyl zu gewähren.
Schliesslich wird in der Beschwerde die Begründung des Asylge-
suches ergänzt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im
April 2004 Probleme mit einer tamilischen Gruppe, vermutlich Mitglie-
dern der LTTE gehabt habe. Im Trincomalee-Distrikt sei er von den
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Rebellen mit seinem Wagen angehalten worden. Unter Waffendrohung
habe man ihm sein ganzes Geld weggenommen und ihm mit der Er-
mordung gedroht, sofern er zur Polizei gehe. Nach dem Tsunami habe
er grössere Spenden für die Tamilen des Nordens und des Ostens
gemacht. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Behörden da-
rüber informiert gewesen seien.
3.3 In der Vernehmlassung vom 12. September 2006 hielt das BFM
fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen aus Colombo
stammenden Tamilen, der eigenen Angaben zufolge politisch nie aktiv
gewesen sei und auch nie irgendeiner Organisation oder Partei an-
gehört habe. Sein einziges "Vergehen" bestehe darin, einen 16-
jährigen Jungen, der aus der LTTE desertiert sei, mit dem Wagen nach
Colombo gebracht zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass er
allein deswegen ernsthafte Probleme mit der Karuna-Fraktion der
LTTE oder einer anderen Gruppierung erhalte. Zum einen könne er
nämlich der Karuna-Fraktion erklären, weshalb er den Jungen mitge-
nommen habe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, welches besondere
Interesse die Karuna-Fraktion an dem noch minderjährigen Deserteur
haben sollte, verfüge dieser doch aufgrund seines Alters und seiner
vergleichsweise kurzen Mitgliedschaft bei der LTTE über kein beson-
deres Profil. Vor diesem Hintergrund befinde sich der Beschwerde-
führer kaum im Visier der Karuna-Fraktion oder einer anderen Grup-
pierung. Ausserdem habe er die Möglichkeit, sich allfälligen weiteren
Behelligungen seitens der Anhänger Karunas durch Verlegung des
Wohnsitzes in einen anderen Stadtteil oder in die Umgebung von
Colombo oder aber nach F._______, wo seine Mutter lebe, zu
entziehen. Überdies hätte er sich auch an die sri-lankischen
Sicherheitskräfte wenden können, damit diese mit der Karuna-
Fraktion, mit welcher sie Beziehungen unterhalten würden, das
Gespräch suchen würden. Im Übrigen gelte es anzumerken, dass
vorliegend zumindest gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen des Beschwerdeführers existieren würden. Der Junge soll
vor rund zwei Jahren, also im Frühjahr 2004, von der LTTE
zwangsrekrutiert worden und im März 2006 aus dem Vanni-Gebiet
geflohen sein. Im Frühjahr 2004 sei es aber zur Spaltung der LTTE
gekommen. Karuna habe in der Folge viele seiner Anhänger nach
Hause geschickt, insbesondere zahlreiche Minderjährige. Daher sei es
kaum möglich, dass der Junge der Karuna-Fraktion angehört habe.
Auch der Umstand, dass er aus dem Vanni-Gebiet geflohen sei, sei ein
klares Indiz dafür, dass er der von Prabhakaran befehligten LTTE-
Fraktion angehört habe. Somit würden die geltend gemachten
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Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Fraktion keinen Sinn
machen.
3.4 In der Replik vom 2. Oktober 2006 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, es sei illusorisch, dass sich der Beschwerdeführer an die
staatlichen Stellen wenden könnte, damit diese das Gespräch mit der
Karuna-Gruppe suchen würden. Die staatlichen Stellen hätten bisher
jede Zusammenarbeit mit der Karuna-Gruppe in Abrede gestellt,
selbst wenn diese notorisch sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Hilfe
vom Staat nicht zu erhalten, wie auch die zwischenzeitlich eingetre-
tenen neuen Umstände aufzeigen würden. Die Karuna-Leute hätten
seine Familie mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers
gefragt und sie mit Waffen bedroht. Seine Tochter, die bei der Fern-
sehstation E._______ arbeite, habe deshalb aus Angst ihre Arbeit auf-
geben müssen. Am 14. Juli 2006 sei sein Haus von Soldaten der sri-
lankischen Armee nach Mitternacht überprüft worden. Seine Ehefrau
sei von ihnen ebenfalls nach seinem Verbleib befragt worden, weil er
einvernommen werden müsse. Aufgrund dieser neuen Umstände er-
gebe sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde. In
erster Linie dürften dies Leute von der Karuna-Gruppe sein. Die be-
hördliche Kontrolle zeige aber auf, dass der Beschwerdeführer auch
im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehe.
4.
Der in der Beschwerde zur Begründung des Hauptantrages erhobene
Einwand, das BFM habe durch die Negierung der Relevanz nichtstaat-
licher Verfolgung die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geprüft, ist nicht stichhaltig. Das BFM hat in der ange-
fochtenen Verfügung nicht behauptet, nichtstaatliche Verfolgung sei
asylrechtlich nicht relevant, wie dies in der Beschwerde unterstellt
wird. Indem es in der Begründung ausdrücklich festhält, dass eine
asylrechtliche Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur vorliege,
wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit
den erforderlichen Schutz nicht gewähre, hat es klar deklariert, dass
nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich asylrechtlich relevant sein
kann. Aus seiner weiteren Begründung geht denn auch hervor, dass
das BFM die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Über-
griffe durch Leute der Karuna-Fraktion oder anderer Untergrunds-
gruppierungen nicht deshalb verneinte, weil es sich bei diesen um
nichtstaatliche Akteure handelt, sondern weil es davon ausging, die
sri-lankischen Behörden seien in der Lage, den Beschwerdeführer vor
Übergriffen dieser Leute zu schützen, und er diesen Schutz auch hätte
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in Anspruch nehmen können. Es kann mithin keine Rede davon sein,
dass BFM habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geprüft, weshalb auch kein Grund besteht, die Sache an
die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsaufnahme und neuem
Entscheid zurückzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs hauptsächlich geltend, höchstwahrscheinlich von der Karuna-
Fraktion oder einer anderen Untergruppierung verfolgt worden zu sein.
Das BFM bezeichnete die Vorbringen zur Asylbegründung des Be-
schwerdeführers in der Verfügung vom 31. Mai 2006 nicht als unglaub-
haft, erachtete diese aber als nicht asylrelevant. Im Rahmen der Ver-
nehmlassung hat das BFM lediglich - ohne dabei die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zu verneinen - gewisse Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
Karuna-Fraktion angebracht, mit der Begründung, diese ergäben
keinen Sinn, da der Junge, den er mitgenommen haben soll, kaum der
Karuna-Fraktion angehört haben könne, da die Indizien eher für desse
Zugehörigkeit zu der von Prabhakaran befehligten LTTE-Fraktion
sprechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008 Nr. 2
vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der damaligen Lage in Sri Lanka
befasst und stellte dabei fest, dass sich seit Januar 2006 die Sicher-
heitslage kontinuierlich verschlechtert habe, dies auch im Grossraum
Colombo. Aufgrund der damals wieder aufgeflammten Konflikte,
namentlich zwischen den LTTE, der Karuna-Gruppe und den sri-
lankischen Sicherheitskräften würden sich die Existenzmöglichkeiten
für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig erweisen. So
sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht
willens, den dort lebenden Tamilen, Schutz vor zielgerichteter Gewalt
und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.3 S. 17 ff.). Die vermehrt vorkommenden
Entführungen mit weissen Vans, seien seitens der Sicherheitskräfte oft
passiv geduldet worden. Die von Karuna geführten Milizen durften
dabei offensichtlich sogar auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zäh-
len. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit
der Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen (vgl. a.a.O. E. 7.2.4
S. 15 f.). Auf Grund dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer, wie in
der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, unabhängig davon,
ob die geltend gemachten Drohungen von der Karuna- oder der
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Prabhakaran-Fraktion ausgingen, kein Vorwurf zu machen, dass er die
staatlichen Behörden nicht um Schutz ersuchte.
5.3 Soweit in der Replik geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei auch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten, ist
folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in
Colombo, war weder religiös noch politisch tätig und er gab anlässlich
der Befragung im EVZ an, bis anhin keine Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben. Am 18. April 2006 ist er zudem legal mit seinem
Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist (vgl. act. A1/10
S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Tsunami im
Dezember 2004 den Tamilen im Norden Spenden zukommen liess, hat
somit offenbar zu keinerlei Reaktionen der Behörden geführt. Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise am 18. April 2006 von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht
gesucht wurde. Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund und an-
gesichts des Profils des Beschwerdeführers auch kein Grund zur An-
nahme, bei der angeblich am 14. Juli 2006 erfolgten Überprüfung
seines Hauses durch die sri-lankische Armee habe es sich um eine
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme gehan-
delt.
6.
6.1 Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend
(E. 2.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung
durch die Karuna- bzw. die Prabhakaran-Fraktion aktuell noch begrün-
det erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der
objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.2 Nach Erlass des Urteils vom 14. Februar 2008 hat sich die
Situation weiter verändert. Der bewaffnete Konflikt hat sich zwischen
der unter Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den
zunehmend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nord-
provinz) weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch
unter der Zivilbevölkerung gefordert. Nachdem die sri-lankische Armee
das letzte von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum
Mullaitivu zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernseh-
ansprache am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die
LTTE. In der Folge erklärte die sri-lankische Regierung den Bürger-
krieg offiziell für beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war
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nahezu die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am
24. Mai 2009 veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr
Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei.
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009
D-6328/2006 E. 5.2). Angesichts dieser Umstände ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr durch die
LTTE unter Prabhakaran zu befürchten hat.
Auch in der Annahme, er sei vor seiner Ausreise von der Karuna-
Fraktion bedroht worden, besteht aus heutiger Sicht kein hinreichender
Anlass mehr für die Annahme, der Beschwerdeführer habe weiterhin
begründete Furcht vor Verfolgung durch Karuna oder der von ihm nach
dem Bruch mit Prabhakaran im Jahre 2005 gegründeten Partei Tamil
Peoples Liberation Tigers (TVMP). Karuna hat seine Tätigkeit als
Oberst abgelegt und ist am 8. Oktober 2008 als Mitglied der Regie-
rungskoalition United People's Freedom Alliance (UPFA) im Parlament
vereidigt worden und seit dem 9. März 2009 Minister für Nationale
Integration und Aussöhnung. Die TVMP wird zwar von den United
Nations (UN) und Menschenrechtsorganisationen beschuldigt
Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren paramilitä-
rischen Tätigkeiten verübt zu haben (vgl. Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Eligibility Guidelines for
Assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from
Sri Lanka, vom April 2009) und in den Medien wurde im Schatten der
Berichterstattung über den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und
die prekären Zustände in den Flüchtlingslagern Meldungen über
grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwinden-
lassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter „anti-
terroristischer“ Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder der
mit ihnen verbündeten Paramilitärs verkündet, welche nach überein-
stimmender Einschätzung von Beobachtern auch im Raum Colombo
weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Juni 2009 D-6328/2006 E. 5.2). Ungeachtet dessen weist der bald
58-jährige Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn zum Ziel
solcher antiterroristischer Operationen durch die TVMP im Zusammen-
hang mit ihren paramilitärischen Tätigkeiten machen würde (vgl.
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection
Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, vom April 2009; Note on the
Applicability of the 2009 Sri Lanka Guidelines, vom Juli 2009). Der
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Beschwerdeführer ist zwar Tamile, war jedoch nie in der LTTE und
lebte vor seiner Ausreise mehrere Jahre in Colombo. Da er nicht aus
dem Norden oder dem Osten, sondern ursprünglich aus der Zentral-
provinz stammt und gemäss seinen Angaben fliessend Singhalesisch
spricht, gehört er auch nicht zu einer Personengruppe an, die aus
Sicht der Behörden generell verdächtig ist. Schliesslich handelt sich
beim Vorfall mit dem desertierten Jungen um ein singuläres Ereignis,
welches bereits über drei Jahre zurückliegt. Es kann unter diesen Um-
ständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka heute noch ernsthafte
Nachteile zu befürchten hat.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in An-
betracht der Entwicklungen in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht, weil er im Jahre 2006
einen aus der LTTE desertierten Jungen nach Colombo chauffierte.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Asylbe-
gründung damit ergänzte, im Jahre 2004 vermutlich durch LTTE-Mit-
glieder seines Geldes beraubt und bedroht worden zu sein, ist fest-
zustellen, dass erstens der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
diesem Vorfall und der Ausreise im Jahre 2006 nicht gegeben ist und
zweitens gemäss der Schilderung die geltend gemachten Übergriffe
und Drohungen durch Rebellen offensichtlich keine asylrechtlich rele-
vanten Motive zugrunde gelegen haben, weshalb es sich dabei von
vornherein nicht um ein Ereignis handelt, das geeignet ist, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
6.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben darge-
legt - asylrechtlich nicht mehr relevant sind, kann er nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
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foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen
mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwi-
schen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung
selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ost-
provinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rück-
schaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nord-
provinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna)
sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei
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rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo
selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie
grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und
mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass
ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den
Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen
können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behörd-
lichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser
Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzube-
rücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in
Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere
Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetze verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus-
zugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.).
8.3.3 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus B._______ in der
Zentralprovinz stammende Beschwerdeführer vor der Ausreise seit
1998 in Colombo (vgl. Act. A1/10 S. 1). Gemäss den Ausführungen in
der Beschwerde soll er mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern gar
bereits seit mehreren Jahrzehnten in Colombo leben. Er arbeitete
selbstständig als Textilhändler im Grosshandel von 1975 bis kurz vor
seiner Ausreise im Jahre 2006 und spricht fliessend Singhalesisch.
Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person wohnt
seine Familie an der angegebenen Adresse in Colombo. Seine Mutter,
zwei Schwestern und ein Bruder leben in F._______, ein weiterer
Bruder im selben Destrikt in G._______ und eine Schwester in
H._______, Bezirk Gambaha. Aufgrund der beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Briefe seiner Angehörigen
aus Colombo ist davon auszugehen, dass diese immer noch an der
besagten Adresse leben. Der Beschwerdeführer kann somit auch nach
drei Jahren Landesabwesenheit auf ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz in Colombo sowie in anderen Provinzen, in welche
eine Rückführung nicht unzumutbar ist, zurückgreifen und eine
Unterkunft finden. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der bald 58-
jährige Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
am 24. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: drei Briefe im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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