B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5998/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Syrien,
und seine Lebenspartnerin
2. B._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 4. Juli
2015 (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise am 13. Juli 2015 (Be-
schwerdeführende 2) in die Schweiz, wo sie am 13. Juli 2015 um Asyl
nachsuchten.
B.
B.a Der Beschwerdeführende 1 wurde am 29. Juli 2015 zu seiner Person
sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihm ebenfalls das rechtliche Gehör
sowohl zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland als auch zum
medizinischen Sachverhalt gewährt.
Der Beschwerdeführende 1 machte geltend, er habe seinen Heimatstaat
Syrien am 4. Juni 2014 in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau
(Beschwerdeführende 2) (…) in Richtung C._______ verlassen. Auf dem
(…) seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort seien sie als Flücht-
linge anerkannt worden, es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen ausge-
stellt worden und im Dezember 2014 sei ihnen eine Wohnung zugeteilt
worden. Wegen der schlechten Lebensbedingungen sei er am 4. Juli 2015
auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. Er habe Syrien wegen der
prekären Lage verlassen. Er habe für die Partei der (…) in D._______ ge-
arbeitet. Eines Tages im Jahr 2013 sei ein Selbstmordanschlag auf den
Parteiposten verübt worden. Dabei sei er verletzt worden. Daraufhin habe
er sich zur Ausreise entschlossen.
Nach Griechenland möchte er wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten
und der schlechten Lebensbedingungen nicht zurückkehren. Er habe im
Zusammenhang mit einem (…) Schmerzen. Es sei ein medizinischer Ein-
griff erforderlich. Auch höre er auf dem (…) Ohr fast nichts und sehe mit
dem (…) Auge fast nichts, was ebenfalls behandlungsbedürftig sei.
B.b Die BzP der Beschwerdeführenden 2 erfolgte am 4. August 2015. Da-
bei wurde ihr ebenfalls das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen
Wegweisung nach Griechenland als auch zum medizinischen Sachverhalt
gewährt.
Die Beschwerdeführende 2 machte geltend, sie habe ihren Heimatstaat
Iran wegen des dort auf die Kurden ausgeübten starken Drucks im Jahr
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2000 in Richtung Syrien verlassen. Sie sei (…) 2014 religiös getraut wor-
den. Kurz nach ihrer Trauung habe sie Syrien in Begleitung ihres Eheman-
nes (Beschwerdeführender 1) verlassen, weil man dort wegen des Krieges
nicht mehr habe leben können. Sie seien über C._______ nach Griechen-
land gereist und dort am 6. September 2014 angekommen. In Griechen-
land hätten sie um Asyl nachgesucht. In der Folge seien ihnen Aufenthalts-
bewilligungen und Reisepapiere für Flüchtlinge ausgestellt worden. Wegen
der schlechten Lebensbedingungen in Griechenland – insbesondere hät-
ten sie dort nicht einmal eine Unterkunft gehabt – sei sie am 13. Juli 2015
in die Schweiz weitergereist, wo sie nach der Ankunft ihre Reisepässe zer-
rissen und weggeschmissen hätten.
Nach Griechenland möchte sie wegen der schlechten Lebensbedingungen
nicht zurückkehren. Sie sei eigentlich gesund, habe aber einen (…).
C.
Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung der Rück-
übernahme-Ersuchen vom 17. August 2015 je mit Schreiben vom 25. Au-
gust 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flücht-
ling anerkannt worden, weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwen-
dung gelange und das diesbezügliche Rückübernahme-Ersuchen abge-
lehnt werde. Zudem besässen die Beschwerdeführenden griechische Auf-
enthaltsbewilligungen, welche bis (…) 2018 gültig seien, sowie bis (…)
2020 gültige (…) (Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge).
D.
Am 27. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die
Abklärungen des Staatssekretariates hätten ergeben, dass sie in Grie-
chenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das SEM beabsichtige
daher, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden nach
Griechenland wegzuweisen. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis
zum 7. September 2015 zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechen-
land schriftlich zu äussern.
E.
Gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schwei-
zerischen Bundesrat und der hellenischen Republik über die Rücküber-
nahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt ersuchte das SEM am
3. September 2015 die griechischen Behörden um Rückübernahme der
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Beschwerdeführenden. Am 7. September 2015 teilten die griechischen Be-
hörden dem SEM gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführen-
den in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligun-
gen verfügten, ihre Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme mit.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 (Eingangsstempel SEM;
Eingabe datiert vom 3. September 2015) führten die Beschwerdeführen-
den aus, sie seien wegen diverser Probleme aus ihrer Heimat geflüchtet
und in Griechenland mit noch grösseren Schwierigkeiten konfrontiert wor-
den. Wenn ihnen die mit der Reise nach Europa verbundenen Schwierig-
keiten zum Voraus bekannt gewesen wären, hätten sie ihre kriegsversehrte
Heimat nicht verlassen. In Griechenland hätten sie auf der Strasse gelebt,
bis dort ihr gemeinsames Kind geboren und schliesslich gestorben sei. Sie
seien in die Schweiz gekommen, um sich ein sicheres Leben zu ermögli-
chen. Wegen der aktuellen Situation sei weder in Griechenland noch in
Syrien ein anständiges Leben möglich.
G.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 – eröffnet am 17. September 2015
– trat das SEM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland
sowie deren Vollzug.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdefüh-
renden in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren könnten, wo sie sich vorher aufgehalten hätten, da sie in Grie-
chenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Schweizerische
Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die grie-
chischen Behörden hätten sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden
zurückzunehmen.
Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland
als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hie-
ran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber
nicht gelingen, weil die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurück-
kehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refou-
lement-Prinzips zu befürchten.
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Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
So sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat rei-
sen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG fänden. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
belange, habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifi-
kationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche aner-
kannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohn-
raum regle. Da die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden An-
sprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechi-
schen Behörden einzufordern. Zudem bestünden neben den staatlichen
Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, an wel-
che sich Drittstaatsangehörige in Griechenland wenden könnten. Auch in
der Schweiz bestehe kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehö-
rigen auf eine Arbeitsstelle. Eine Unzumutbarkeit der Rückführung sei des-
halb auch dann nicht als gegeben zu erachten, wenn der Zugang zum Ar-
beitsmarkt in Griechenland aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situa-
tion erschwert sei. Sodann hätten Personen mit Flüchtlingsstatus in Grie-
chenland dieselben Rechte bezüglich Zugang zu medizinischer Versor-
gung und besässen Sozialversicherungen wie griechische Staatsangehö-
rige. Griechenland verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur,
um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Lei-
den der Beschwerdeführenden zu behandeln. Daher vermöchten die von
ihnen geltend gemachten medizinischen Probleme die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Somit sei dieser zumutbar.
Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine ent-
sprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
H.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
24. September 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung
an die Vollzugsbehörden ersucht, von einer Überstellung nach Griechen-
land abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
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Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gleichzeitig wur-
den (…) Arztschreiben eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Mit Schreiben vom 30. September 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
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ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zu.
2.3 Auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären, ist nicht einzutreten, zumal nicht ein Nichteintretensentscheid be-
treffend die Frage der Zuständigkeit in einem Dublin-Verfahren (vgl.
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
5.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als siche-
rer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Be-
schwerdeführenden hatten sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren
durchlaufen, das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abge-
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schlossen wurde und auch den Anspruch respektive die Erteilung entspre-
chender – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbarer – Aufenthaltsbe-
willigungen in Griechenland zur Folge hatte.
5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grund-
sätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So ha-
ben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfah-
ren in Griechenland seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde
ihnen in Griechenland eine Rückschiebung in ihre Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsstaaten unter Verletzung des flüchtlings- oder menschen-
rechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde
keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Griechenland) reisen kön-
nen, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist.
7.2.2 Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Griechenland steht
den Beschwerdeführenden das Recht auf die Gleichbehandlung mit grie-
chischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in
Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozi-
aler Sicherheit zu (vgl. Art. 16–24 FK, Art. 26‒30 Qualifikationsrichtlinie).
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt den
Beschwerdeführenden, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen
Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechts-
weg durchzusetzen.
Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung
von aus der Qualifikationsrichtlinie fliessenden Ansprüchen der Beschwer-
deführenden auszugehen.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.
7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3.1 In Bezug auf Griechenland wird in der Rechtsmitteleingabe einge-
wendet, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der dortigen Lebensbedin-
gungen für Flüchtlinge unzumutbar. In medizinischer Hinsicht wird betref-
fend den Beschwerdeführenden 1 unter Bezugnahme auf die (…) als Be-
weismittel eingereichten Arztschreiben an den bisher vorgebrachten ge-
sundheitlichen Problemen festgehalten. Bezüglich der Beschwerdeführen-
den 2 wird eingewendet, dieser gehe es wegen des Verlusts ihres Kindes
im (…) 2015 sehr schlecht beziehungsweise ihr Zustand habe sich im Ver-
lauf der letzten Tage deutlich verschlechtert und sie benötige dringend psy-
chiatrische Unterstützung. Schliesslich wird unter Hinweis auf die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6955/2013 vom 27. Januar 2014, E-
2835/2010 vom 23. Juni 2011 und E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 ein-
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gewendet, gemäss dieser Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegwei-
sung nach Griechenland aufgrund der dortigen Lage nur unter speziellen
Voraussetzungen zulässig beziehungsweise zumutbar.
7.3.2 Demgegenüber ergibt die Überprüfung der Akten, dass die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz mit zutreffender Be-
gründung verneint worden ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Daran
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die (…) zu den Akten
gereichten Arztschreiben nichts zu ändern. Was die schlechten Lebensbe-
dingungen für Flüchtlinge in Griechenland anbelangt, ist wiederum auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, namentlich die
Qualifikationsrichtlinie betreffend, zu verweisen. Sodann verkennen die
Beschwerdeführenden, dass die von ihnen erwähnte Rechtsprechung Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, welche im Dublin-Verfahren
ergangen sind. Mithin vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten. Sodann leidet der Beschwerdeführende 1 gemäss dem Arztschrei-
ben vom (…) 2015 an (...), wobei diese gemäss Diagnose im Zusammen-
hang mit (…) stehen könnten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med.
E._______, (…), vom (…) 2015, wurden dem Beschwerdeführenden 1 auf-
grund der (…) mitgegeben, wobei eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen
wurde. Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwer-
deführenden 2 anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Grie-
chenland behandelbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen
werden kann.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen wer-
den können.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezie-
hungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der pro-
zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das
in der Beschwerde vom 24. September 2015 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheis-
sen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden den Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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