B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5998/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 1994,
Irak,
vertreten durch MLaw Tobias Brändli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zirka Mitte Juni 2017
seine Heimat auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess und über
C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 6. Juli 2017 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Verfahrenszent-
rum (VZ) E._______ zugewiesen und dort am 2. August 2017 die Befra-
gung zur Person (BzP) durchgeführt wurde,
dass am (...) das (Nennung Institut) Abklärungen zur Erstellung eines Gut-
achtens zur forensischen Altersschätzung durchführte und am (...) das
rechtsmedizinische Gutachten erstattete,
dass dem Beschwerdeführer zum Altersgutachten am 17. August 2017 das
rechtliche Gehör gewährt wurde, welches er mit einer Stellungnahme vom
22. August 2017 wahrnahm,
dass er in der Folge eine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, zu
welcher die (Nennung Behörde) am (...) einen Untersuchungsbericht (vgl.
act. A25/3) erstellte,
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Untersuchung zu Beginn
der Anhörung vom 2. Oktober 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sein Rechtsvertreter daraufhin im Rahmen der Anhörung um Einsicht
in den Bericht des (Nennung Behörde) ersuchte, das SEM jedoch das Er-
suchen ablehnte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 2. Oktober 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus F._______, sei aber nach dem Tod seines
Vaters als (...)-Jähriger mit seiner Mutter nach G._______ übersiedelt, wo
er bis zum Tod seiner Mutter im Jahre (...) während einiger Jahre die Schule
besucht habe,
dass er in der Folge eine Lehre als (Nennung Beruf) begonnen und bis zur
Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet habe,
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dass er im Jahre (...) ein Mädchen kennengelernt habe, welches aus einer
einflussreichen Familie der H._______ stamme, sie aber die Beziehung
geheim gehalten hätten, weil die Familie seiner Freundin damit nicht ein-
verstanden gewesen wäre,
dass die Brüder seiner Freundin Ende des Jahres (...) auf ihm unbekann-
tem Weg von dieser Beziehung erfahren hätten, worauf er bedroht und mit
einer brennenden Zigarette malträtiert worden sei,
dass ihm seine Freundin daraufhin gedroht habe, sie werde sich umbrin-
gen, wenn sie nicht weggehen würden, worauf sie zusammen mit Unter-
stützung seines Lehrmeisters den Irak verlassen hätten,
dass er in C._______ von seiner Freundin unfreiwillig getrennt worden sei
und nicht wisse, wo sie sich zurzeit aufhalte,
dass der Beschwerdeführer sodann im Rahmen der Anhörung ein Foto,
das ihn zusammen mit seiner Freundin zeige, ins Recht legte,
dass ihm die Vorinstanz am 9. Oktober 2017 den Entscheidentwurf unter-
breitete und er am 10. Oktober 2017 dazu Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
11. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei als volljährig zu erachten, seine Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
genügen und der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzu-
heissen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einsicht in den
Untersuchungsbericht des (Nennung Behörde) vom (...) und um Einräu-
mung einer angemessenen Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an-
führte, der Beschwerdeführer habe die in der BzP geltend gemachte Min-
derjährigkeit bis dato mit keinem rechtsgenüglichen Dokument belegt, wes-
halb gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis sein wahrscheinlichs-
tes Alter im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der
im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltselemente wie seinen Aus-
sagen, fehlenden Ausweisdokumenten, dem Altersgutachten und allfälli-
gen weiteren Elementen abzuwägen sei,
dass er gemäss dem Altersgutachten wahrscheinlich zwischen (...) und (...)
Jahre alt sei, sich die eingereichte Identitätskarte als gefälscht herausge-
stellt habe und er diesen Erkenntnissen in seinen Stellungnahmen nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht habe,
dass die behauptete Einnahme von I._______ bereits im Altersgutachten
erwähnt sowie aufgeführt worden sei, dass keine Entwicklungsstörungen
vorliegen würden, weshalb das gemäss Gutachten erwähnte wahrschein-
liche Alter von (...) bis (...) Jahren ([...] Jahre mehr als vom Beschwerde-
führer behauptet) nicht nur mit der Einnahme von I._______ erklärt werden
könne,
dass zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung die gefälschte
Identitätskarte eingezogen werde,
dass sodann der Antrag auf Einsichtnahme in den Bericht des (Nennung
Behörde) abgelehnt werde, zumal der Bericht gemäss langjähriger Behör-
denpraxis der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) unterstehe und dem Be-
schwerdeführer der wesentliche Inhalt während der Anhörung offengelegt
worden sei,
dass seine Aussagen zur geltend gemachten Bedrohung durch die Brüder
seiner Freundin, welche mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen
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seien, hinsichtlich seines Verhaltens in der Öffentlichkeit, der Kommunika-
tion mit Briefen, des unterlassenen Versuchs, mit der Familie seiner Freun-
din das Gespräch zu suchen, der fehlenden Kenntnis des Vaters seiner
Freundin über die Beziehung, des Verhaltens der Familie seiner Freundin
nach Kenntnisnahme ihrer Freundschaft und der Anschuldigung, wonach
er ein schlechter Muslim sei, als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten
seien,
dass die Schilderung des Gesprächs mit dem Bruder seiner Freundin und
seine weiteren Treffen mit ihr nach Erhalt der Drohungen sowie die fehlen-
den Kontrollen durch die Brüder als realitätsfremd qualifiziert werden müss-
ten,
dass sich zudem die Aussagen zur ersten Kontaktaufnahme mit der Freun-
din, zur Anzahl Brüder, die zu ihm nach Hause gekommen seien, zum Zeit-
punktes des Vorfalls mit der Zigarette sowie zur Dauer der Besuche der
Brüder als widersprüchlich erweisen würden,
dass die Schilderungen zum Zeitpunkt, wann er seine Freundin kennenge-
lernt haben wolle, und zu den Umständen des Kennenlernens, zum Alter
ihrer Brüder und zur Funktion ihres Vaters beim Staat, zu den Umständen,
wie die Familie seiner Freundin von der Beziehung erfahren habe, sowie
zu den Kosten und zum Zeitpunkt der Ausreise unsubstanziiert geblieben
seien,
dass dem eingereichten Foto kein Beweiswert für die geltend gemachte
Verfolgung zukomme, da es lediglich ihn und eine Frau zeige, was über
den Hintergrund dieser Personen beziehungsweise Beziehung nichts aus-
sage,
dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet
erweist, zumal dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – anlässlich der Anhörung nicht bloss mitgeteilt wurde,
es handle sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Reproduktion,
sondern auch die Gründe ausgeführt wurden, die zu dieser Einschätzung
führten (vgl. act. A28/20 S. 2), wodurch den Anforderungen von Art. 28
VwVG Genüge getan wurde (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 S. 11 f.),
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dass daher der Antrag auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des (Nen-
nung Behörde) vom (...) und um Einräumung einer angemessenen Frist
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist,
dass auch kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer nochmals anzuhö-
ren, zumal er sich mit seiner Rechtsmitteleingabe umfassend zum vorin-
stanzlichen Entscheid schriftlich äussern konnte,
dass sich aus den Akten auch keine Verletzung des Willkürverbots ergibt,
zumal gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vor-
liegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11 ff.;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, m.w.H.),
dass dabei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich darge-
legt werden muss (BGE 116 Ia 426 S. 428), vorliegend jedoch weder näher
ausgeführt noch für das Gericht ersichtlich ist, dass und inwiefern die sei-
tens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise
und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsu-
mieren sind,
dass vielmehr – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen ist, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist, weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet
zu qualifizieren ist,
dass sich der Beschwerdeführer ferner zu den Erkenntnissen des Alters-
gutachtens respektive zu den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des
SEM im angefochtenen Entscheid nicht weiter äussert, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst, zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht als minder-, sondern als volljähri-
ger Asylgesuchsteller respektive Beschwerdeführer zu betrachten ist,
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dass der Einwand, es sei bei der Anhörung vom 2. Oktober 2017 zu gra-
vierenden sprachlichen Problemen gekommen, als nicht stichhaltig zu er-
achten ist, zumal bei sämtlichen in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten
Fragen, die der Beschwerdeführer nicht oder falsch verstanden haben soll,
entsprechend nachgefragt respektive die Frage wiederholt oder umformu-
liert wurde (vgl. act. A28/20 S. 2 ff. und S. 13),
dass der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach der Be-
schwerdeführer in der Anhörung bei Frage 87 habe korrigieren müssen,
was der Übersetzer vorweg bereits falsch übersetzt habe, nicht gefolgt wer-
den kann, zumal er in den Fragen 77 bis 82 den Verlauf des Kennenlernens
seiner Freundin in dem Sinne klar und eindeutig schilderte, dass er den
ersten Schritt getan und dem Mädchen einen Brief übergeben habe,
dass er die Korrektheit dieser Aussagen am Schluss der Anhörung nach
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und dabei auch nicht kritisierte,
es sei an dieser Stelle des Sachverhaltsvortrags (Frage 87) dem Überset-
zer irgendein Fehler unterlaufen, weshalb er sich bei diesen Angaben be-
haften lassen muss (vgl. act. A28/20 S. 20),
dass es daher nicht einen Fehler oder ein Missverständnis bei der Über-
setzung darstellt, wenn der Beschwerdeführer während fünf Fragen den
Sachverhalt so darstellt, als wäre die Initiative von ihm ausgegangen, um
dann kurz darauf das genaue Gegenteil zu behaupten (vgl. act. A28/20
S. 8), weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten kann,
dass deshalb auch der weitere Einwand, der Beschwerdeführer sei jeweils
zeitversetzt zu seiner Freundin in den Supermarkt getreten, um kein Auf-
sehen zu erregen, was der Übersetzer offenbar nicht verstanden oder so
nicht weitergegeben habe, was durch die vielen Missverständnisse und
sprachlichen Differenzen belegt sei, als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass die vom SEM eingesetzten Übersetzer im Übrigen hinsichtlich ihrer
sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft wer-
den und das volle Vertrauen der Behörden geniessen und am geäusserten
Einwand angesichts der Tatsache, dass sie angehalten sind, ihre Arbeit
objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen
zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fra-
gen zu stellen, überwiegende Zweifel anzubringen sind,
dass der Einwand, die Vorinstanz habe bezüglich der Anzahl Treffen pau-
schale und aus dem Kontext gerissene Umschreibungen gemacht, weil sie
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angeführt habe, er habe sich fast jeden Tag mit seiner Freundin im Super-
markt öffentlich gezeigt, er sich aber tatsächlich nur zirka drei Mal in der
Woche mit ihr getroffen habe und dabei sehr vorsichtig gewesen sei, als
unbehelflich zu erachten ist, zumal sich der Beschwerdeführer auch unter
diesen Umständen noch immer sehr viele Male mit seiner Freundin in der
Öffentlichkeit aufhielt und selber nicht abstritt, dass er dabei von ihm be-
kannten Leuten regelmässig gesehen worden sei (vgl. act. A28/20 S. 10),
dass der Einwand zum Vorhalt, er habe nicht überzeugend darlegen kön-
nen, welchen Zweck die Kommunikation mittels Briefen gehabt habe, als
unbehelflich zu qualifizieren ist, da die Erklärung, sie hätten vorsichtshalber
manchmal nicht miteinander gesprochen, sondern bloss Briefe ausge-
tauscht, angesichts ihrer ständigen Treffen an öffentlichen Orten in der Tat
als unlogisch zu bezeichnen ist,
dass es ferner keinen Sinn macht, dass die Brüder seiner Freundin den
Vater nicht über die Beziehung hätten informieren sollen, weil dieser den
Beschwerdeführer sonst umgebracht hätte, zumal die Beziehung von
ihnen selber nicht gebilligt worden sei und sie den Beschwerdeführer des-
wegen wiederholt bedroht haben sollen,
dass angesichts der klaren Angaben des Beschwerdeführers in der Anhö-
rung zum Zeitpunkt, wann die Familie von der Beziehung erfahren habe,
und seiner Bestätigung des ungefähren Datums, wann die Familie erstmals
darauf reagiert habe (vgl. act. A28/20 S. 12 F128 und 130), die Vorinstanz
diese Vorgänge – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Be-
schwerdeschrift – zu Recht als logisch nicht nachvollziehbar bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, für ihn seien Daten nicht
so wichtig gewesen, nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, zumal er
sehr wohl in der Lage war, zu etlichen Punkten seiner persönlichen Ver-
hältnisse genaue Angaben zu liefern (vgl. act. A28/20 S. 4 f.), dann aber in
auffallender Weise erst bei seinen Asylgründen wiederholt angab, sich
nicht an Daten oder Begebenheiten zu erinnern (vgl. so bspw. act. A28/20
S. 7, 12 und 14),
dass bei der Schilderung von selber erlebten, fluchtbegründenden Ereig-
nissen eine wiederholte und detaillierte Beschreibung erwartet werden
darf, handelt es sich bei diesen doch um einschneidende Geschehnisse,
die in der Regel besonders gut im Gedächtnis haften bleiben,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2017 zutreffend
feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdi-
schen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha
und Suleimanya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
(vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als
Referenzurteil publiziert]),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, habe der Beschwerdeführer die schweizeri-
schen Behörden über sein Alter getäuscht und eine gefälschte Identitäts-
karte eingereicht, was seine persönliche Glaubwürdigkeit bezüglich seines
familiären Netzes und anderer Umstände seines Lebens bereits stark er-
schüttere,
dass – selbst wenn er tatsächlich weder Eltern noch Geschwister oder On-
kel und Tanten mehr in seiner Heimat hätte – was im Irak sehr selten sei,
eine Rückkehr als zumutbar zu erachten sei, da er seinen Lebensunterhalt
als (Nennung Beruf) habe verdienen können sowie jung und gesund sei
und er ausserdem von seinem in der Schweiz lebenden (Nennung Ver-
wandter) unterstützt werden könne,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen voll-
umfänglich anschliesst,
dass angesichts des Nichteinreichens von rechtsgenüglichen Identitätspa-
pieren und den unglaubhaften Angaben zu seinem Alter und den Verfol-
gungsvorbringen zudem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass ei-
ner Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nach G._______ oder
eine andere der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen beziehungsweise Gouvernements aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten,
dass somit auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in
F._______ nicht einzugehen ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls noch notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs.
4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass in Ermangelung von Gewinnchancen das Verfahren zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatte, womit eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Ver-
beiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist,
dass folglich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: