B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5998/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (…).
D-5998/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Distrikt C._______, D._______ – suchte am
19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015
erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg so-
wie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am
11. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-
Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchgeführt. Am 28. September 2017 hörte die Vorinstanz ihn ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer
zunächst hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geltend, er habe im
Jahr 2004 in F._______ geheiratet und sei Vater zweier in den Jahren (…)
beziehungsweise (…) geborener (…), die heute zusammen mit ihrer Mutter
in G._______ (Distrikt C._______) bei ihrem Grossvater beziehungsweise
seinem Schwiegervater leben würden. Ein Bruder lebe in H._______, seine
Schwester in I._______. Ein Onkel habe früher Angehörige der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) beherbergt und verköstigt. Dieser sei zu ei-
nem nicht näher bekannten Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden
entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Bruder
(des Beschwerdeführers) lebe aktuell in J._______. Letzterer habe engen
Kontakt mit dem verschwundenen Onkel gepflegt, ohne etwas mit den
LTTE zu tun gehabt zu haben. Nach dem Verschwinden desselben habe
er aber Probleme bekommen und sei deswegen ausgereist. Ein Cousin
lebe seit ungefähr 2013 in K._______, wo er Asyl erhalten habe. Er selber
habe die Schule mit O-Level abgeschlossen. Danach habe er als Landwirt
auf gepachtetem Land gearbeitet.
Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, er habe von 2004 bis 2005 in
der (…) der LTTE gearbeitet und habe dabei auf dem Markt von L._______
(…) eingetrieben. Zwischen den Jahren 2005 und 2006 sei er als (…) für
die (…) der LTTE tätig gewesen, wobei er im Busdepot von M._______
gearbeitet habe. In dieser Zeit habe das sri-lankische Militär viele LTTE-
Mitglieder und LTTE-Sympathisanten getötet, darunter auch einige seiner
Arbeitskollegen. Darüber hinaus habe er damals seinem (nunmehr in
K._______ befindlichen) Cousin, der bei den LTTE habe austreten wollen,
geholfen, das Vanni-Gebiet zu verlassen, was ihn sowohl in den Augen der
LTTE als auch in jenen der sri-lankischen Armee verdächtig gemacht habe.
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Seite 3
Aus diesem Grund habe er sich im Verlaufe des Jahres 2006 von
F._______ nach N._______ begeben, wo er bis 2007 geblieben sei. In
N._______ habe er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Nachts habe
er gelegentlich für eine Firma als (…) gearbeitet. Der Besitzer des Lebens-
mittelgeschäfts sowie diverse Mitarbeiter seien von Angehörigen der Spe-
cial Task Force (STF) mitgenommen worden. Aus Angst um seine Sicher-
heit sei er deshalb im Jahr 2007 wieder nach F._______ zurückgekehrt.
Bei einer Personenkontrolle in F._______ habe die sri-lankische Armee ei-
nen Nachweis für seinen vormaligen Aufenthalt in N._______ auf ihm ge-
funden, weshalb sie ihn festgenommen habe. Während seiner Haft sei er
wiederholt verhört und dabei geschlagen worden. Nach einem Monat sei
er dank der Hilfe eines Onkels seiner Ehefrau freigelassen worden. Danach
habe er noch ein Jahr lang im Civil Büro in O._______ Unterschrift leisten
müssen.
Ungefähr im Jahr 2013 habe er vier bis fünf Mal an Demonstrationen teil-
genommen, die von der Tamil National Alliance (TNA) organisiert worden
seien. Ausserdem habe er sich einmal an einem Hungerstreik beteiligt.
Grund hierfür sei gewesen, dass sein Heimatdorf P._______ immer noch
militärisches Sperrgebiet sei, weshalb dessen Bewohner nach wie vor nicht
dorthin zurückkehren dürften.
Im Jahr 2015 habe er im Verlauf der Monate August und September drei
anonyme Drohanrufe erhalten, wobei man ihn der Unterstützung der LTTE
bezichtigt und dabei mit dem Tode bedroht habe.
Schliesslich hätten ihn unbekannte Personen, die mutmasslich dem CID
(Criminal Investigation Department) angehört hätten, im September 2015
in seinem Gemüsegarten in Q._______ gesucht, was er von einem dorti-
gen Nachbarn vernommen habe.
Sein Schwiegervater habe ihn deswegen nach N._______ geschickt, wo
er seine Heimat am 16. Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass legal
auf dem Luftweg verlassen habe. Zunächst sei er mit einem Zwischenstopp
in R._______ in den S._______ gelangt. Dort habe ihm der Schlepper sei-
nen Pass abgenommen. Anschliessend sei er unter anderem via die Tür-
kei, Griechenland, Slowenien und Österreich am 15. November 2015 ille-
gal in die Schweiz gelangt.
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Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens als Beleg für seine Identität seine Identitätskarte, seinen Führer-
schein, die Heiratsurkunde sowie eine beglaubigte Kopie seiner Geburts-
urkunde ein. Im Weiteren reichte er schriftliche Bestätigungen der LTTE
hinsichtlich seiner Tätigkeit als (…) sowie ein entsprechendes Namens-
schild zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. September – eröffnet am 19. September 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3), eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4), eventualiter zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
(Ziff. 5) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren (Ziff. 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Ziff. 7).
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche
Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestäti-
gen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichts-
personen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Schliesslich habe das Bun-
desverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende sowie nicht bewiesene
Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 33 Ziff. 6).
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom
18. September 2018 und 63 weitere Dokumente [Länderbericht des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka
in der Fassung vom 18. September 2018, Formular Einreisepapierbeschaf-
fung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des
SEM im Verfahren D-4794/2017, Urteil des EGMR Case of X vs. Switzer-
land vom 26. Januar 2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln])
zu den Akten. Im Weiteren reichte er zwei Kopien von Fotos bezüglich sei-
ner Narben am (…) ein.
D.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3
6.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen der Anhörung des Be-
schwerdeführers am 28. September 2017 und der Verfügung des SEM
vom 14. September 2018. Da er unter anderem auch nach seiner Anhö-
rung vom 28. September 2017 exilpolitisch tätig gewesen sei, habe das
SEM diesem Umstand in seiner Verfügung vom 14. September 2018 keine
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Seite 7
Rechnung getragen beziehungsweise seinen Entscheid nicht vor dem ak-
tuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten geprüft, womit
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 12 f. Ziff. 4.2.1).
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdefüh-
rer sowohl bei der BzP (act. A7/13 S. 2/3) als auch bei seiner einlässlichen
Anhörung (vgl. act. A23/19 S. 16 unten) darauf hingewiesen hat, dass er
auch während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss
der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die
Schweizer Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel
politische Tätigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies
gerade zum Zwecke, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtli-
cher aktuellen Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine An-
zeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hin-
weise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet
ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstel-
lers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz nach seiner Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Ver-
fügung über keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz infor-
miert hat. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr
ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-
men.
6.3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, mit dem Erlass der Verfügung
durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt
habe, habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom
24. März 2014 missachtet und gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter weiter aus, die Schilderungen
des Beschwerdeführers anlässlich eines persönlichen Kontakts hätten bei
ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erweckt. Die für den Erlass der Ver-
fügung verantwortliche Sachbearbeiterin verfüge demgegenüber über kei-
nen solchen persönlichen Eindruck, da sie ja die persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers gerade nicht durchgeführt habe. So könne sie sich le-
diglich auf das Anhörungsprotokoll stützen, ohne sich einen persönlichen
Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bilden zu kön-
nen. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen,
dass die angefochtene Verfügung nicht an das SEM zurückgewiesen wer-
den müsse, sei das Gericht gehalten, die zur Anhörung intern angelegten
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Seite 8
Akten beizuziehen, „aus welchen sich ergeben müsste, was die für die An-
hörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe“ (a.a.O.
S. 14 Ziff. 4.2.2).
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten
Aussagen als solcher. In Bezug auf die Qualität des Anhörungsprotokolls
hat der Rechtsvertreter indessen keinerlei Vorbehalte angebracht. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe
für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person ver-
fasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. Darüber hinaus fin-
den sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, die eine persön-
liche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers durch die befragende Person beinhalten, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht auf solche abstellen kann.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, weil seine familiären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Ver-
bindung nicht berücksichtigt worden seien. So sei einer seiner Onkel bei
den LTTE gewesen, im Rahmen des Krieges entführt worden und seither
verschwunden. Dieser Onkel habe auch seinen Bruder in die Nähe der
LTTE gebracht. Letzterer lebe heute in (…). Im Weiteren habe er einen
Cousin, der bei den LTTE mitgekämpft und zwischenzeitlich in K._______
Asyl erhalten habe.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung so-
wohl den Onkel, den Bruder als auch den Cousin des Beschwerdeführers
namentlich erwähnt hat. Es hielt in diesem Zusammenhang fest, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und
noch sieben Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatland gelebt. Allfäl-
lige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr dort-
hin in den Fokus der Behörden geraten sollte. Die Vorinstanz hat damit im
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Seite 9
Ergebnis nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich
leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Seine diesbezügliche Rüge betrifft die materielle
Würdigung des Sachverhalts und bezieht sich nicht auf eine Verletzung der
Begründungspflicht.
6.5 Schliesslich bemängelt er, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, das Verfolgungsrisiko zufolge seiner einmonatigen Inhaftierung in
T._______ im Jahr 2007, der anschliessenden einjährigen Unterschrifts-
leistung sowie seines politischen Engagements zugunsten der TNA ange-
messen zu würdigen beziehungsweise abzuklären. Im Weiteren habe die
Vorinstanz in ihrer Verfügung weder die Folter während der einmonatigen
Inhaftierung noch die hiervon stammende Narbe an seinem (…) Handge-
lenk erwähnt. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka un-
vollständig und nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild
vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene
Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwar-
tende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, die
standardmässigen behördlichen „Backgroundchecks“, die Relevanz des
Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor
dem High Court in N._______ für das vorliegende Verfahren korrekt und
vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden so-
dann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka
entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie hat überdies so-
wohl dessen einmonatige Inhaftierung im Jahr 2007 als auch die anschlies-
sende Verpflichtung, sich ein Jahr lang bei den sri-lankischen Behörden
zur Unterschrift zu melden, erwähnt, diese Vorkommnisse aber allein
schon mangels eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zur Aus-
reise als nicht asylrelevant erachtet. Ob die Narben am (…) Handgelenk
tatsächlich von Folter herrühren, bleibt ungewiss. Das Engagement des
Beschwerdeführers zugunsten der TNA stufte die Vorinstanz als nieder-
schwellig und eine diesbezügliche Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die
Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine
der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
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Seite 10
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden An-
träge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil
des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
8.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung
von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement, zum LTTE-Hinter-
grund seines Cousins und weiterer Familienangehöriger sowie zum Arzt-
besuch in Sri Lanka nach der erlittenen Folter (im Jahre 2007).
9.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihm freigestanden,
entsprechende Beweismittel bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens beizubringen. Darüber hinaus hätte er auch seit Beschwerdeerhe-
bung die Möglichkeit gehabt, entsprechende Unterlagen beizubringen und
es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche beizu-
bringen. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
D-5998/2018
Seite 11
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
11.
11.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylentscheids im We-
sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe kein ausreichendes Profil für
eine Gefährdung glaubhaft machen können, weshalb es offen bleiben
könne, ob er tatsächlich zwischen 2004 und 2005 für die LTTE als (…) auf
dem Markt in L._______ und danach ein Jahr lang als (…) in einem Bus-
unternehmen der LTTE tätig gewesen sei.
So habe er zwar zunächst behauptet, F._______ 2006 in Richtung
N._______ verlassen zu haben, weil er dort Schwierigkeiten mit der sri-
lankischen Armee wegen seiner Tätigkeit für die LTTE gehabt habe. Später
habe er dann verneint, dass die SLA überhaupt Kenntnis von seiner an-
geblichen Mitgliedschaft bei den LTTE gehabt habe. Auch in Bezug auf
seine Gründe für eine Rückkehr von N._______ nach F._______ habe er
zunächst angegeben, er habe in N._______ in einem Lebensmittelgeschäft
gearbeitet, wobei in der Folge sowohl der Geschäftsinhaber als auch alle
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Seite 12
Mitarbeiter wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit von der STF fest-
genommen und später tot aufgefunden worden seien. Aufgrund seiner vor-
maligen öffentlichen Funktion bei den LTTE als (…) und (…) bleibe freilich
schleierhaft, weshalb die sri-lankischen Behörden in N._______ nur den
Arbeitgeber und die Angestellten des Lebensmittelgeschäfts festgenom-
men, ihn indessen verschont hätten. Seine diesbezügliche Erklärung, dies
sei wahrscheinlich seiner (…)tätigkeit zuzuschreiben, vermöge nicht zu
überzeugen. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sowohl im
Zeitpunkt seines Wegzugs nach N._______ als auch bei seiner Rückkehr
nach N._______ kein gezieltes Interesse der sri-lankischen Behörden an
seiner Person bestanden habe.
Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei im Jahr 2007 in F._______
bei einem Round-Up festgenommen und einen Monat inhaftiert worden
und anschliessend ein Jahr lang einer Meldepflicht unterstanden, weil man
seinen vorherigen Aufenthalt in N._______ entdeckt und ihn deshalb ver-
dächtigt habe, dort für die LTTE zu wirken, stünden diese Vorkommnisse
nicht in einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang
zu seiner Ausreise im Oktober 2015.
Auch seine Behauptung, ein Onkel könnte seine Aktivitäten für die LTTE
kurz vor seiner Ausreise an die Behörden verraten haben, erscheine nicht
stichhaltig, zumal er nicht überzeugend habe begründen können, weshalb
ihn dieser hätte verraten sollen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass ihn
die sri-lankischen Behörden, die ihn eigenen Angaben zufolge wiederholt
beobachtet hätten, längst verhaftet hätten, wenn sie einen begründeten
Verdacht gegen ihn gehegt hätten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seit 2012 an
mehreren Demonstrationen teilgenommen, bei denen es auch um das mi-
litärische Sperrgebiet in seiner Heimatgegend P._______ gegangen sei.
Ausserdem habe er sich im Jahr 2013 beim Besuch des damaligen engli-
schen Premierministers David Cameron an (…) betätigt. In der Folge sei
er (im August und September 2015) mehrere Male telefonisch mit dem Tod
bedroht worden. Ausserdem sei mehrmals nach ihm gesucht worden. Die
entsprechenden Ausführungen seien indessen mangels einer eigehende-
ren und erlebnisgeprägten Schilderung unglaubhaft.
Gegen das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers
spreche schliesslich dessen legale Ausreise aus Sri Lanka mit dem eige-
nen Pass.
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Seite 13
11.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz versuche, seine Glaubhaftigkeit zu mindern, indem sie ihm vor-
halte, seine Ausführungen über seine Bedrohungslage vor seinem Aufent-
halt in N._______ seien nicht nachvollziehbar, zumal er selbst verneint
habe, die sri-lankische Armee hätte damals um seine LTTE-Verbindungen
gewusst. Das bedeute nun aber nicht, dass damals keine Bedrohungslage
existiert hätte, zumal es im Verlauf des Wiederausbruchs des Kriegs zu
einer massenhaften Verfolgung von tamilischen Individuen gekommen sei,
welche Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Aus diesem Grund habe
er damals F._______ aus triftigen Gründen beziehungsweise aus Angst,
denunziert zu werden, verlassen, um in (…) N._______ unauffällig weiter-
leben zu können.
Im Weiteren greife die Argumentation zu kurz, dass für ihn im Jahr 2015
keine Verfolgungsgefahr bestanden habe, da es ihm nicht gelungen sei,
einen kausalen Zusammenhang zwischen seiner Inhaftierung im Jahr 2007
und den Drohanrufen im Jahr 2015 herzustellen. Denn die damalige Ver-
haftung stelle einen klaren Risikofaktor dar, der auch nach vielen Jahren
nicht in den Hintergrund trete, sondern beim Hinzukommen eines zusätzli-
chen Verdachtsmoments „katalytisch“ wirke. Eine Person, die – wie er –
2007 verhaftet worden sei, um sich dann ab 2013 zugunsten der TNA op-
positionell zu betätigen und gegen die Militarisierung zu protestieren, falle
bei den Sicherheitsbehörden klarerweise in den Verdacht, sich dem tamili-
schen Separatismus verschrieben zu haben, was denn auch die Drohan-
rufe gegen ihn absolut nachvollziehbar erscheinen lasse. Hinzu komme,
dass er in die Schweiz geflohen sei, das in den Augen der sri-lankischen
Behörden als Hort des tamilischen Separatismus gelte.
Auch die vorinstanzliche Argumentation, seine problemlose Ausreise aus
Sri Lanka mit einem echten Pass spreche gegen eine behördliche Suche,
sei zurückzuweisen. So sei das lukrative Schleppertum in Sri Lanka global
hochorganisiert. Entsprechend weit reiche auch der Einfluss dieser organi-
sierten Verbrecherbanden, denen es mithilfe korrupter Elemente innerhalb
der Flughafenbehörden gelinge, die Menschen ohne weitere Vorfälle durch
die Sicherheitsvorkehrungen durchzuschleusen.
Im Weiteren argumentiere die Vorinstanz damit, seine Vorbringen seien
unglaubhaft, weil seine Ausführungen hinsichtlich seiner politischen Aktivi-
tät für die TNA oberflächlich und allgemein seien. Auch dieser Vorwurf sei
zurückzuweisen, ergebe sich doch bei einem Blick in das Anhörungsproto-
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koll vom 28. September 2017, dass er sehr wohl ausführlich und frei er-
zähle, was einen lebensnahen Eindruck entstehen lasse. Letztlich könne
die Fachspezialistin, welche die Verfügung verfasst habe, mangels persön-
licher Anhörung gar nicht angemessen einschätzen, inwiefern seine Vor-
bringen erlebnisnah wiedergegeben worden seien.
12.
12.1 In der Beschwerde wird vorab der Standpunkt vertreten, die telefoni-
schen Todesdrohungen gegen den Beschwerdeführer in den Monaten Au-
gust und September 2015 seien nachvollziehbar, da er sich einerseits
schon im Jahr 2007 wegen seines vorherigen Aufenthalts in N._______
verdächtig gemacht habe und deswegen einen Monat lang inhaftiert und
verhört worden sei, und andererseits durch seine mehrfache Teilnahme an
Demonstrationen seit dem Jahr 2012 endgültig in den Ruf gekommen sei,
sich für den tamilischen Separatismus einzusetzen.
Diesbezüglich bleibt zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Häufigkeit seiner Teilnahme an den Demonstrationen wi-
dersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er einerseits bei der BzP an,
es seien vier bis fünf Demonstrationen gewesen, und diese hätten im Zeit-
raum stattgefunden, als der ehemalige englische Premierminister David
Cameron Sri Lanka (im Jahr 2013) einen Staatsbesuch abgestattet habe
(vgl. act. A7/13 S. 7 Ziff. 7.2). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte er
demgegenüber, er habe sich seit dem Jahr 2012 an solchen Demonstrati-
onen beteiligt, wobei sie pro Jahr mindestens drei bis vier derartige De-
monstrationen organisiert hätten (vgl. act. A23/19 S. 11 F70). Sodann ist
nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden beziehungsweise der
CID gerade ihn in diesem Zusammenhang im September 2015 hätten su-
chen sollen, war er doch nach seinen Angaben nur einer von jeweils 300
bis 500 Teilnehmern (vgl. act. A23/19 S. 12 F74) und hatte dabei keine
Führungsfunktion inne (vgl. act. A7/13 S. 9 Ziff. 7.2 und act. A23/19 S. 11
F71). Bereits aus diesem Grunde sind erhebliche Zweifel daran ange-
bracht, dass die sri-lankischen Behörden ihn im September 2015 wegen
seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht haben könnten.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gleichsam alter-
nativ anführt, es könne auch sein, dass der Onkel seiner Ehefrau dannzu-
mal seine früheren LTTE-Aktivitäten an die heimatlichen Behörden verra-
ten habe (vgl. act. A23/19 S. 11 F69 i.V.m. S. 12 F81), schliesst sich das
Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass er dies nicht überzeu-
D-5998/2018
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gend habe begründen können: So machte der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner einlässlichen Anhörung geltend, er und seine Frau hätten sich
um die Ehefrau dieses Onkels gekümmert. Diese habe (…) verloren, wo-
rauf der Onkel sich nicht um sie gekümmert und sie auch in finanzieller
Hinsicht im Stich gelassen habe. Deshalb habe die Ehefrau dieses Onkels
eine gerichtliche Anklage gegen ihren Mann angestrengt (vgl. act. A23/19
S. 11 F69). Es leuchtet nun aber in keiner Weise ein, dass der besagte
Onkel den heimatlichen Behörden deswegen die früheren LTTE-Aktivitäten
des Beschwerdeführers hätte verraten sollen, hätte er doch im Ergebnis
allen Grund dazu gehabt, diesem und dessen Ehefrau für die aufopfernde
Pflege seiner Ehefrau dankbar zu sein. Die Behauptung des Beschwerde-
führers, die behördliche Suche nach seiner Person im September 2015
gründe möglicherweise auf einer entsprechende Denunziation seines On-
kels, erweist sich nach dem Gesagten als unplausibel.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch einzelne Modalitäten im Zusam-
menhang mit der angeblichen behördlichen Suche des Beschwerdeführers
im August/September 2015 gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen.
So erklärte der Beschwerdeführer, man habe sich in den Nachbarsgärten
in U._______ nach seinem Namen erkundigt und die Leute gefragt, ob sie
ihn kennen würden, wann er zu arbeiten beginne und wann er wieder weg-
gehe (vgl. act. A23/19 S. 13 F86 und 88). Angesichts der gleichzeitigen
Behauptung des Beschwerdeführers, unbekannte Anrufer hätten ihm ge-
genüber (in den Monaten August und September 2015) ihr Bedauern zum
Ausdruck gebracht, ihn nicht bereits früher getötet zu haben (vgl. act.
A23/19 S. 12 F79), bliebe aber anzunehmen, dass diese sowohl seinen
Namen als auch seine Wohnadresse gekannt hätten. Vor diesem Hinter-
grund bleibt unerfindlich, warum man sich im September 2015 auf Nach-
barsfeldern seines Gemüsegartens in U._______ nach seinem Namen er-
kundigt haben sollte, anstatt ihn direkt in seinem Wohnhaus in F._______
aufzusuchen beziehungsweise festzunehmen.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch die kontrollierte Ausreise des
Beschwerdeführers mit dem eigenen Reisepass (…) N._______ gegen
eine behördliche Suche im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht. Die pau-
schale Behauptung in der Beschwerde, es sei ohne Weiteres möglich, das
Land mit Hilfe von Schleppern (…) ungehindert zu verlassen (a.a.O. S. 37
Abs. 3), kann mit Blick auf die Gesamtumstände nicht gehört werden.
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Seite 16
Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen
einmonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 durch
Angehörige des CID offenbleiben, da sie mangels eines hinreichenden
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise des Be-
schwerdeführers im Oktober 2015 nicht asylrelevant ist.
12.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in kei-
ner Weise eine exilpolitische Tätigkeit aufgezeigt, sondern lediglich in un-
bestimmter Weise behauptet, sich unter anderem auch nach der Anhörung
vom 28. September 2017 exilpolitisch betätigt und dabei an regimekriti-
schen Demonstrationen teilgenommen zu haben (a.a.O. S. 13 Ziff. 4.2.1),
ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, wiewohl er hierzu hinrei-
chend Gelegenheit gehabt hätte. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-
lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachflucht-
gründe vor.
12.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Da-
bei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabili-
tierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung ei-
ner jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Co-
lombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf;
er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen,
wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrun-
des anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen.
12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
D-5998/2018
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(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
12.5 Das SEM geht in seiner Verfügung vom 14. September 2018 implizit
von der Glaubhaftigkeit der einmonatigen Inhaftierung des Beschwerde-
führers im Jahr 2007 wegen des Verdachts, in Colombo für die LTTE gear-
beitet zu haben aus, verneinte sie doch deren Asylrelevanz mangels hin-
reichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zu seiner Ausreise
im Oktober 2015. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden Fak-
tor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde im
Jahr 2007 freigelassen und unterstand einer einjährigen Meldepflicht,
konnte indessen nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den sri-
lankischen Behörden belangt wurde. Ferner konnte er (…) N._______ aus-
reisen, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. Soweit er behauptet, so-
wohl ein Onkel, ein Bruder als auch ein Cousin hätten Verbindungen zu
den LTTE gehabt, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang keine Probleme hatte. Weiter wurde er keiner Straftat
angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafre-
gistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der dreijährigen Landes-
abwesenheit und seiner Narbe am Unterarm kann er keine Gefährdung
ableiten. Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner
Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des
Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Um-
stände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lan-
kischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr
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Seite 18
für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
13.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
D-5998/2018
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Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz
erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben.
14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der
sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die D._______
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar
(a.a.O. E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte von seiner Heirat im Jahr 2004 bis vor seiner
Ausreise mit seiner Ehefrau sowie seinen beiden (…) mehrheitlich in
F._______, C._______-(…), wo er als Bauer arbeitete. Weitere von ihm
bestellte Felder befinden sich in V._______, wo auch eine Schwester lebt.
Ein weiterer Gemüsegarten befindet sich in U._______ (in der Nähe von
W._______), welcher seiner Ehefrau gehört. Seine Ehefrau zog nach sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka mit den beiden Kindern zu ihrem Vater nach
G._______. Diese können sich wieder mit ihrem Ehemann beziehungs-
weise Vater im eigenen Haus in F._______ vereinigen. Im Weiteren verfügt
der Beschwerdeführer über einen O-Level-Schulabschluss. Bei dieser
D-5998/2018
Seite 21
Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich dort auch eine neue Exis-
tenz aufbauen kann.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: