Abtei lung IV
D-5999/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhil-
fe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5999/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 15. Februar 2006 und gelangte am 1. Mai 2006 illegal in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangszentrum B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 12. Mai 2006 vom BFM im
Empfangszentrum B._______ befragt und am 8. Juni 2006 vom
Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______ und habe bis zu seiner Ausreise zusammen
mit seiner Familie auf seinem Landwirtschaftsbetrieb in E._______,
Distrikt F._______, gelebt. Mitglieder der Maoisten seien von Zeit zu
Zeit zu ihm nach Hause gekommen und hätten bei ihm gegessen und
regelmässig auch Spendengelder verlangt. Am 14. Januar 2006 hätten
die Maoisten in E._______ eine Veranstaltung organisiert und ihn
aufgefordert, daran teilzunehmen. Mehrere Soldaten in Zivil seien an
dieser Veranstaltung erschienen und hätten ein Mitglied der Maoisten
festgenommen. Die anderen Maoisten hätten fliehen können. Da er
nicht an dieser Veranstaltung teilgenommen habe, hätten die Maoisten
ihn verdächtigt, sie beim Militär verraten zu haben. Zwei oder drei Tage
nach der Veranstaltung seien die Maoisten zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihn in ein Camp mitgenommen, wo sie ihn
während vier Tagen befragt und misshandelt hätten. Nach vier Tagen
habe er ein Papier unterschreiben müssen, worin er sich verpflichtet
habe, nach einer Woche wieder zu den Maoisten zu kommen, um sich
ihrem Gericht zu unterwerfen. Sie hätten gedroht, gegen ihn
vorzugehen, falls er sich nicht bei ihnen melden würde. Anschliessend
sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Da er Angst
gehabt habe, sei er in der Folge nach Kathmandu gegangen, um die
Regierung um Hilfe zu ersuchen. Da diese ihm nicht habe helfen
können, sei er nach einem Monat nach Bombay gereist. Nach einem
Aufenthalt von zwei Monaten sei er schliesslich von dort mit der Hilfe
eines Schleppers über Wien nach Zürich geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid der Vorinstanz aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen. Als Folge davon sei er im Sinne von Art. 44 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2006 sowie Ausdrucke
von vier Internetbeiträgen bezüglich Nepal eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Endentscheid zu befinden sei und dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Angesichts
der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im
Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich
verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende
April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als ver-
botene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Frie-
densgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu ei-
ner Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Men-
schenrechtssituation im ganzen Land geführt. Für Personen, welche
trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die
Maoisten befürchten würden, bestehe die Möglichkeit, sich diesen be-
fürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Nieder-
lassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals
zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz
angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Situation für die Men-
schen in Nepal seit Anfang 2006 nicht grundlegend verbessert habe.
Die Massenproteste und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen den Maoisten, der Polizei und dem Militär hätten zu vielen To-
ten, Verletzten und Festnahmen geführt. Es sei zu berücksichtigen,
dass schon früher von den Maoisten beziehungsweise der Armee ein
Waffenstillstand ausgerufen worden sei und es nach erfolglosen Ge-
sprächen wieder Unruhen und bewaffnete Auseinandersetzungen ge-
geben habe. Es sei allgemein bekannt, dass die Maoisten und die ne-
palesische Regierung zu allen Mitteln bereit seien. Die Zivilisten wür-
den von den Maoisten entführt, gefoltert und wegen Spionage getötet.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe ein begründeter An-
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lass zur Annahme, dass er - der Beschwerdeführer - in absehbarer Zu-
kunft sowohl von den Maoisten als auch von der nepalesischen Armee
verfolgt werde. Deshalb sei seine Furcht vor einer Verfolgung sowie
ernsthaften Nachteilen plausibel und somit asylrelevant. Aus diesen
Gründen sei sein Leben in Gefahr, weshalb die Wegweisung unzuläs-
sig sei. Für ihn bestehe auch keine inländische Fluchtalternative, da er
über keine Ausbildung verfüge und es äusserst schwierig sei, an an-
dern Orten des Landes langfristig ohne Bezugsperson eine Existenz
aufzubauen.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
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Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung
zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die
Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das
Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess
eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in
Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches
System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet
worden.
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens
der Konfliktparteien besteht. Daher kann darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergeb-
nis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
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Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
im Jahre 2006, mithin 33 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er
als Landwirt auf dem eigenen Hof gearbeitet hat. Überdies hat er in
Nepal während 6 Jahren die Schule besucht und spricht neben Nepali
auch mittelmässig Hindi. Zudem leben seine Mutter, seine Ehefrau und
seine drei Kinder nach wie vor in seinem Heimatdorf. Bei dieser Sach-
lage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration er-
leichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genü-
gen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzu-
stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei
und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bishe-
rigen Wohnort niederzulassen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. Juni 2006 geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen in der Brust, vgl. act.
A 7/18, S. 13) ist davon auszugehen, dass ihre Behandlung in Nepal
gewährleistet ist, für den Fall, dass sie nach wie vor bestünden. Weil
jedoch vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift und bis zum
heutigen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend ge-
macht wurden, kann angenommen werden, er sei in der Zwischenzeit
genesen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr.
31).
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 10
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
rers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als
nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12