Abtei lung IV
D-5999/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5999/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2007 ein erstes Mal in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ethnischer Ha-
zara, sei jedoch in Teheran geboren worden und habe dort zusammen
mit seiner Familie gelebt,
dass er sich allerdings als Afghane im Iran nicht frei habe bewegen
können und wiederholt belästigt worden sei, da die Afghanen von den
Iranern als minderwertig angesehen würden,
dass zwar alle Mitglieder seiner Familie – seine Eltern, seine 5 Ge-
schwister und er – über eine iranische Flüchtlings-Aufenthaltskarte
verfügt hätten, das Leben für sie aber trotzdem schwer gewesen sei,
dass er beispielsweise vor zwei Jahren bei seiner Arbeit auf einer Bau-
stelle wegen seiner Herkunft von zwei unbekannten Männern geschla-
gen und verletzt worden sei,
dass er im Iran zudem wohl mehr als 100 Mal von der Polizei festge-
nommen worden sei, weil er bei der Arbeit jeweils seine Flüchtlings-
karte nicht auf sich getragen habe und die Polizisten Schmiergeld ge-
wollt hätten,
dass er auch nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können, da in
Afghanistan – wie sein Vater gesagt habe – kein Platz zum Leben sei,
dass er im Weiteren in Afghanistan auch niemanden kenne, da er
nichts über die Verwandschaft seines Vaters wisse,
dass zudem sein Vater, welcher aus Mazar-i-Sharif stamme und ein
Kommandant der Wahdat-Partei gewesen sei, mutmasslich in Afgha-
nistan viele Feinde habe,
dass zwar alle Angehörigen seiner Familie über eine iranische Aufent-
haltsbewilligung verfügt hätten, sie vom Iran aber nicht als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, da der Iran keine Afghanen als Flüchtlinge
anerkenne,
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dass die iranische Regierung zudem vorgehabt habe, möglichst viele
Afghanen wieder in ihre Heimat zurückzuschicken,
dass er vor diesem Hintergrund den Iran am 21. April 2007 verlassen
habe, wobei er über die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo
er, versteckt in einem LKW, in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Reise insgesamt 5000.-- US-Dollar gekostet habe, wobei er
2000.-- Dollar aus seinen Ersparnissen und sein Vater die restlichen
3000.-- Dollar bezahlt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am fol-
genden Tag – das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid nach ausführlichen Erwägungen
schloss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers sowohl in dessen Herkunftsstaat Iran als auch in dessen Hei-
matstaat Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen
Rechtsvertreter und mittels E-Mail-Eingabe vom 14. Februar 2008 (um
23:17 Uhr), eingegangen am 15. Februar 2008 (um 00:23 Uhr) – ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2008
auf diese Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm das BFM eine neue Aus-
reisefrist angesetzt hatte – seit dem 21. Februar 2008 als unbekannten
Aufenthalts galt,
dass das BFM am 7. April 2008 vom schwedischen Migrationsamt
darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am
31. März 2008 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das BFM am 25. April 2008 zwar einem Rückübernahmeersu-
chen des schwedischen Migrationsamtes entsprach, es aber in der
Folge nicht zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers kam,
dass das BFM am 30. Juni 2008 vom norwegischen Immigrations-
dienst darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer
am 12. April 2008 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM am 1. Juli 2008 einem Rückübernameersuchen des
norwegischen Immigrationsamtes entsprach,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 auf dem Luftweg von
Norwegen in die Schweiz zurückkehrte,
dass er am 12. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in Kreuzlingen ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. August 2008 kurz be-
fragte und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur erneuten
Gesuchseinreichung sowie einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit bestätigte, im An-
schluss an sein erstes Asylverfahren in der Schweiz sei er weder in
den Iran noch nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe in
Schweden und Norwegen je ein Asylgesuch eingereicht,
dass er im Weiteren bestätigte, er ersuche aus den gleichen Gründen,
wie im ersten Verfahren vorgebracht, um Asyl in der Schweiz,
dass er dabei ergänzend anführte, sein Vater habe ihm zwei Mal wert-
volle Dokumente aus Afghanistan zukommen lassen wollen, die Post-
sendungen seien jedoch vom Leiter seines vormaligen Heimes nicht
entgegen genommen worden und daher verloren gegangen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das ers-
te Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlos-
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sen und weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten würden
sich Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären, weshalb auf das zweite Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass es ferner – unter anderem unter Verweis auf seine Erwägungen
im seinem Entscheid vom 14. Januar 2008 – den Wegweisungsvollzug
insbesondere in den Herkunftsstaat Iran als zulässig, zumutbar und
möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine heutige Rechts-
vertreterin – am 19. September 2008 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung ei-
ner vorläufigen Aufnahme beantragte sowie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Eingabe vorab seine ursprünglichen Ge-
suchsgründe – seine Vorbringen betreffend schwierige Verhältnisse für
Afghanen im Iran – bekräftigte,
dass er in seinen weiteren Ausführungen geltend machte, die zuneh-
mende Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan, die zu-
nehmende Gewalt und die mangelnde staatliche Stabilität seien Grund
genug, dass seine Flüchtlingseigenschaft und die Hindernisse der
Wegweisung nochmals überprüft werden sollten,
dass er ferner ausführte, der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan,
in seine Herkunftsprovinz Hazara, wäre unzulässig, da er in Afghanis-
tan über keine Bezugspersonen verfüge, da seine gesamte Familie im
Iran lebe, er ferner über keine afghanischen Papiere verfüge, so dass
er seine Nationalität nicht beweisen könne, und schliesslich die Feinde
seines Vaters noch immer im Heimatort leben würden,
dass er abschliessend geltend machte, auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten, da weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien und ein
Leben in Afghanistan für ihn wegen der prekären Sicherheitslage, der
Perspektivlosigkeit, mangels Arbeit, Unterkunft und Bezugspersonen
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unvorstellbar wäre, mithin von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auszugehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. und 23. September 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als hin-
reichend erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen
bedarf und aufgrund der vorliegenden Akten in der Sache zu entschei-
den ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage
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beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung
jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 14),
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesu-
ches auf die gleichen Gesuchsgründe beruft, wie im rechtskräftig ab-
geschlossenen ersten Asylverfahren, wobei er keine neuen Sachver-
haltsmomente einbringt,
dass damit nichts ersichtlich gemacht wird, was einer Prüfung nach
Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu-
gänglich wäre,
dass alleine mit dem Festhalten an den Vorbringen betreffend eine an-
geblich schlechte Behandlung der Afghanen im Iran, mit der Berufung
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auf eine Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan sowie mit
dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe noch nie in Afghanistan
gelebt und eine Rückkehr dorthin wäre unzulässig und unzumutbar,
nichts vorgebracht wird, was einem Nichteintretensentscheid nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen stehen würde,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die in Rechtskraft erwachsene
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 zu verweisen ist, soweit der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, das auf eine Veränderung der
Sachlage deuten lassen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer weder bezogen auf seinen Herkunftsstaat Iran
noch bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan greifbare Hinweise
auf Verfolgung oder auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darzulegen vermochte,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid den Wegweisungsvollzug
vorab in Richtung den Herkunftsstaat Iran ins Auge fasst, indes auch
ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Afghanistan nicht ausge-
schlossen wird,
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dass betreffend den Iran vom Beschwerdeführer keine Gründe geltend
gemacht werden, welche gegen eine Rückkehr dorthin im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden, da er sein ganzes Leben dort
verbracht hat, seine Familie dort ansässig ist und er wie seine Ange-
hörigen über eine iranische Flüchtlings-Aufenthaltskarte verfügt,
dass im Falle von Afghanistan die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges besonderer Beachtung bedarf, da ein allfälliger
Wegweisungsvollzug nicht in alle Landesteile und nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen zu bestätigen ist,
dass indes im Falle des Beschwerdeführers auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan auszugehen ist, da in
seinem Fall – gemäss den Akten ist er ein junger gesunder Mann, wel-
cher über eine lange Berufserfahrung als Schweisser verfügt und des-
sen Familie aus Masar-i-Sharif stammt, der grössten Stadt der Provinz
Balkh mit schätzungsweise über 300'000 Einwohnern – keine individu-
ellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in der Beschwerde zwar sinngemäss eine Herkunft aus dem Ha-
zarajat geltend gemacht wird (Provinz Ghazni), dieses Vorbringen sich
jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt und daher
ins Leere zielt,
dass gegen eine allfällige Rückkehr nach Masar-i-Sharif – welches un-
ter der vollständigen Kontrolle der afghanischen Zentralregierung steht
und wo sich der Hauptstützpunkt der Truppen der deutschen Bundes-
wehr befindet – entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine aktu-
elle Lageveränderung spricht, wird doch dieser Bezirk in keinem aktu-
ellen Bericht des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan negativ
erwähnt (vgl. dazu die periodische UNHCR-Publikation „Die Sicher-
heitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden
Schutzes“, namentlich die jüngsten Ausgaben vom 25. Februar 2008
und vom 18. Juni 2008),
dass schliesslich aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die im
Iran wohnhafte Familie des Beschwerdeführers verfüge über massgeb-
liche finanzielle Möglichkeiten und wäre von daher in der Lage, den
Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch in Afghanistan zu unterstützen,
dass letztlich auch aus heutiger Sicht von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist, und zwar sowohl bezogen auf den Her-
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kunftsstaat Iran, für welchen der Beschwerdeführer eine Flüchtlings-
Aufenthaltskarte verfügt, welche sich im Original bei den Akten befin-
det, als auch bezogen auf Afghanistan, da der Beschwerdeführer bei
der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung von Reisepapie-
ren beantragen kann (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der angeordnete Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______; Akten mit Originalausweisen
mit separater Post)
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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