Abtei lung IV
D-6000/2006
D-2026/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
und B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
15. Juni 2006 und 15. Februar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6000/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 28. April 2006 auf dem Landweg und gelangte am 3. Mai 2006 von
ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 10. Mai 2006 in
_______ summarisch befragt. Am 1. Juni 2006 führte die Vorinstanz
gleichenorts eine Bundesanhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Kurde
- im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und vor der
Ausreise in _______ gelebt zu haben. Er sei Mitglied beziehungsweise
Sympathisant der DEHAP (der heutigen DTP) und der IHD, welche er
finanziell unterstützt habe. Weitere Aktivitäten für besagte Organisa-
tionen habe er nicht ausgeübt. Während der Schulzeit, das heisst un-
gefähr im Jahre 1979, sei er geschlagen worden. Dies habe zu medizi-
nischen Problemen an seinen Beinen geführt. Er leide auch unter psy-
chischen Beschwerden. Nach der im August 2001 erfolgten Verheira-
tung sei er behördlich unterdrückt worden, weil sich der Cousin
_______ seiner Ehefrau seit 1996 in Haft befinde. Er respektive seine
Frau hätten diesem Geld ins Gefängnis geschickt. _______ sei im F-
Typ-Gefängnis von _______ inhaftiert. Die Polizei sei immer wieder
zuhause aufgetaucht und habe sich unter anderem nach Freunden von
_______ erkundigt. Wegen der Geldüberweisungen seien sie
beschimpft worden. In Anbetracht der polizeilichen Schikanen seien er
und etwas später seine Frau zu Beginn des Jahres 2002 nach
_______ umgezogen. Dort habe er anlässlich einer Newroz-Feier am
21. März 2002 ein Atatürk-Plakat zerrissen und sei dabei durch den
Geheimdienst gefilmt worden. Zudem habe er ein Poster von Öcelan in
die Höhe gehalten. Von den Filmaufnahmen habe er durch Freunde,
bei welchen die Polizei seinetwegen vorgesprochen habe, erfahren.
Die Polizei habe ihn so auf den Aufnahmen identifizieren können und
deswegen in der Wohnung in _______ während seiner Abwesenheit
eine Razzia durchgeführt. In der Folge sei er untergetaucht und habe
in _______ ohne behördliche Anmeldung gelebt. Seit dem 25.
Dezember 2002 bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus Angst,
polizeilich festgenommen und wie viele seiner Verwandten gefoltert zu
werden, habe er am 10. September 2005 einen Suizidversuch
begangen. Er habe sich vor ein fahrendes Auto geworfen und sei
erheblich verletzt worden. Unter der Identität seines Bruders habe er
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sich anschliessend im Spital behandeln lassen. Da er die Situation vor
Ort nicht mehr ausgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist.
Als Beleg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Haft-
befehl des DGM _______ zu den Akten. Gemäss diesem Dokument
werde er wegen der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation be-
hördlich gesucht.
B.
Am 15. Juni 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mündlich
das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Analyse des von ihm einge-
reichten Dokuments des DGM _______. Es handle sich dabei um
einen total verfälschten Beleg. Der Beschwerdeführer beharrte darauf,
in der Türkei behördlich gesucht worden zu sein, und stellte die
Beschaffung entsprechender Beweismittel in Aussicht. Das BFM
verzichtete in diesem Zusammenhang auf Fristansetzung und wies
darauf hin, weitere Beweismittel könnten in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren eingereicht werden.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 - eröffnet am selben Datum - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, allein aufgrund der Tatsache, dass sich einer oder
mehrere Verwandte des Beschwerdeführers politisch exponiert hätten,
könne nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ge-
schlossen werden, zumal sich behördliche Behelligungen nicht auto-
matisch auf die Angehörigen von Aktivisten erstrecken würden. Ferner
habe der Beschwerdeführer zum einen ausgesagt, wegen der erwähn-
ten anderen Verwandten keine behördlichen Probleme gehabt zu ha-
ben, und sei abgesehen von einer Teilnahme an einer Newroz-Feier
politisch nicht aktiv gewesen. Zum anderen stellten die behördlichen
Behelligungen wegen _______ in der geschilderten Form keinen
ernsthaften Nachteil dar. So sei der Beschwerdeführer dabei nie
festgenommen worden. Dass er wegen _______ keine relevante
Verfolgung zu gewärtigen habe, gehe auch aus dem Umstand, wonach
seine mit dem Cousin ebenfalls verwandte Ehefrau weiterhin in der
Türkei lebe, hervor. Die angebliche polizeiliche Suche wegen der
Teilnahme an einer Newroz-Feier vom 21. März 2002 könne sodann
aufgrund unsubstanziierter, stereotyper, nicht nachvollziehbarer und
widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden. Dies auch
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deshalb, weil er die letzten vier Jahre ohne jegliche Behelligungen in
_______ habe leben und sich sogar im Spital habe behandeln lassen
können. Schliesslich sei als Beleg für seine Vorbringen ein Dokument
eingereicht worden, welches sich als eindeutig verfälscht erwiesen
habe. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM
für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertre-
tung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor
Erlass eines gutheissenden Urteils sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Begründung wurde auf
die Besonderheit des zu beurteilenden Verfahrens hingewiesen. Der
Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, in der Türkei einen Suizid-
versuch unternommen zu haben, um der befürchteten Festnahme zu
entgehen. Diese mehrfach vorgetragene Aussage verbunden mit dem
Erscheinungsbild eines offensichtlich unter körperlichen Beschwerden
und Deformationen leidenden Menschen sowie dessen psychische
Auffälligkeit hätten vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids medizi-
nische Abklärungen unabdingbar gemacht. Diese seien jedoch offen-
sichtlich unterblieben, und die Zumutbarkeit des Vollzugs sei mithin in
Verletzung der Untersuchungsmaxime bejaht worden. Im Rahmen be-
sagter Abklärungen hätte sich überdies möglicherweise die Frage er-
geben, ob die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile allenfalls
asylrelevant seien. Anlässlich der Anhörung sei er jedoch daran gehin-
dert worden, die bereits im Jahre 1979 erlittenen Nachteile zu konkre-
tisieren. Ferner habe er namentlich im Zusammenhang mit dem vom
BFM für gefälscht erachteten Haftbefehl die Einreichung von Beweis-
mitteln in Aussicht gestellt, um die Wahrheit seiner Vorbringen zu bele-
gen. Das BFM sei darauf aber am 15. Juni 2006 ebensowenig einge-
gangen wie auf sein bereits anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2006
geäussertes Anerbieten, Beweismittel zu beschaffen. Vielmehr habe
es die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Fälschungsvorwurf am 15. Juni 2006 explizit abgelehnt, ihm eine
entsprechende Frist anzusetzen. Die Begründung, wonach er besagte
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Belege bereits früher hätte einreichen können, überzeuge nicht, da -
wie erwähnt - bereits sein diesbezügliches Anerbieten vom 1. Juni
2006 unberücksichtigt geblieben sei. Entsprechend habe die Vorin-
stanz wiederum die Untersuchungsmaxime verletzt. Eine Heilung die-
ser schwerwiegenden Mängel erscheine als ausgeschlossen. Sollte
dieser Ansicht nicht gefolgt werden, seien die gebotenen Abklärungen
durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen. Allenfalls sei ihm eine
Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts beziehungsweise
zur Einreichung von Gegenbeweismitteln einzuräumen. Die vom BFM
bezüglich des eingereichten Haftbefehls aufgelisteten Fälschungs-
merkmale vermöchten im Übrigen nicht restlos zu überzeugen. Abge-
sehen davon habe er während Jahren in der Türkei versteckt gelebt im
Glauben beziehungsweise in der Gewissheit, behördlich gesucht zu
sein. Die rechtsgenügliche Klärung der Frage, ob er tatsächlich in be-
gründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen geflohen sei, erscheine
als unabdingbar. Zusätzlich dränge sich eine erneute Anhörung des
Beschwerdeführers auf, zumal - wie erwähnt - die Ereignisse seit
1979, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hät-
ten, bisher nicht umfassend abgeklärt worden seien. Bezüglich seiner
allfälligen Flüchtlingseigenschaft und des angeordneten Vollzugs der
Wegweisung stellte der Beschwerdeführer schliesslich weitere Darle-
gungen nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungsmass-
nahmen in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig
wurde ihm Frist zur Nachreichung eines Arztberichts und von Beweis-
mitteln aus dem Ausland angesetzt.
F.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die beigelegte Erklärung für seine Bedürftigkeit um Er-
lass des erhobenen Kostenvorschusses und allfälliger Verfahrenskos-
ten. Diesen Begehren entsprach die ARK am 16. August 2006.
G.
Am 21. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristver-
längerung zur Nachreichung des angeforderten Arztberichts. Der Ein-
gabe lag ein Kurzschreiben des behandelnden Arztes bei. Darin wurde
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die Überweisung des Beschwerdeführers an eine psychiatrische Fach-
kraft festgehalten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 lehnte die ARK das Fris-
terstreckungsgesuch ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
I.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 gab der Beschwerdeführer ei-
nen gestützt auf einen Fragekatalog verfassten Bericht seines Haus-
arztes vom 19. September 2006 samt Entbindungserklärung (ärztliche
Schweigepflicht) sowie zwei weitere Arztberichte einer Privatklinik vom
18. August beziehungsweise 7. September 2006 zu den Akten. Ferner
ersuchte er um Zuwarten mit der Entscheidfällung, da er im Rahmen
der aufzunehmenden Therapie bei einer psychiatrischen Fachkraft ei-
nen entsprechenden Bericht ebenfalls nachreichen werde. Ausserdem
legte er dar, es sei ihm bisher nicht gelungen, weitere Beweismittel
aus dem Ausland zu beschaffen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 lehnte die ARK den
Antrag auf formelle Sistierung des Verfahrens ab. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beibringung des in Aussicht gestellten Arztberichts wur-
de verzichtet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2006 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Die vorgebrachten medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers stünden gemäss Aktenlage dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
L.
Mit Replik vom 5. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe die entsprechenden
notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich allfälliger medizini-
scher Vollzugshindernisse weder richtig noch vollständig durchgeführt.
Die erneute Weigerung der Vorinstanz, gebotene diesbezügliche Ab-
klärungen vorzunehmen, rechtfertige im Sinne der bereits dargelegten
Argumentation die Kassation des angefochtenen Entscheids. Zudem
habe sich das BFM in unzulässiger Weise über die Einschätzung in
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den eingereichten Unterlagen, wonach im Zusammenhang mit den Rü-
cken- und Beinschmerzen des Beschwerdeführers weitere Abklärun-
gen in der Schweiz erforderlich seien, hinweggesetzt. Es behaupte
ohne entsprechendes Sachverständigenwissen, dass die erforderli-
chen medizinischen Massnahmen und die psychiatrische Therapie
auch in der Türkei möglich seien. Es gehe aber nicht primär um die
allfällige Durchführbarkeit einer psychiatrischen Behandlung vor Ort.
Relevant sei vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher
versucht habe, sich in seinem Heimatland das Leben zu nehmen, in
der Türkei mit einer guten Prognose behandelt werden könne, oder ob
er dort relevant gefährdet wäre. Mit diesem Sachverhaltsaspekt habe
sich das Bundesamt nach wie vor in keiner Weise auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mittlerweile in psychiatri-
scher Behandlung. Es sei ihm für den Fall, dass die angefochtene Ver-
fügung nicht kassiert werde, Frist zur Einreichung eines diesbezüg-
lichen Berichts anzusetzen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer
eventualiter weitere Beweismittel aus dem Ausland in Aussicht.
M.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei
am 19. Dezember 2006 auf dem Landweg und gelangte am 8. Januar
2007 von Italien her kommend in die Schweiz. Am 9. Januar 2007 stell-
te sie durch ihren Rechtsvertreter ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am
23. Januar 2007 in _______ summarisch befragt. Am 6. Februar 2007
führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine
Kurdin - im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und vor
der Ausreise in _______ gelebt zu haben. Ihre Familie sei politisch
aktiv und habe bis ins Jahr 2000 immer wieder politische Aktivisten bei
sich aufgenommen. Ihre Schwester sei im Jahre 1993 durch die
Sicherheitskräfte ernsthaft verletzt und in der Folge in England als
Flüchtling anerkannt worden. Ihr Cousin _______ befinde sich seit
1996 in Haft. Seinetwegen und wegen anderer politisch aktiver Ver-
wandter seien sie und ihre Familie wiederholt behelligt worden. Ihr Va-
ter sei 1998 erneut gefoltert worden und deswegen ein Jahr später
verstorben. Sie selbst sei immer wieder - letztmals im Oktober 2006 -
polizeilich bedroht und beschimpft worden. Mit _______ habe sie tele-
fonischen Kontakt im Hause seines Vaters, welches behördlich ob-
serviert worden sei, gehabt und ihn sowie weitere Inhaftierte zusam-
men mit den Angehörigen finanziell unterstützt. Ihr Mann habe am
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21. März 2002 in _______ an einer Newroz-Feier teilgenommen und
sei dabei gefilmt worden. Die Behörden hätten ihren Gatten
identifizieren können. Etwa sieben bis zehn Tage nach dem Anlass
habe die Polizei wegen ihres Gatten, welcher zu diesem Zeitpunkt
nicht anwesend gewesen sei, zuhause eine Razzia durchgeführt.
Später sei noch eine zweite Razzia erfolgt. In Anbetracht der
geschilderten Situation sei sie im April 2002 nach _______
zurückgekehrt. Dort sei sie ohne behördliche Registrierung wohnhaft
gewesen. Die lokale Polizei sei über die Fahndung nach ihrem Mann
informiert worden. Aus diesem Grund sei auch sie unter Druck
geraten. Es sei wiederholt zu Razzien gekommen, nachdem die Polizei
ihren jeweiligen Aufenthaltsort herausgefunden habe. Im Anschluss an
eine persönliche Auseinandersetzung mit ihrem Gatten habe dieser
am 10. September 2005 einen Selbstmordversuch unternommen.
Nach seiner Ausreise sei sie durch die Polizei immer wieder zum
Aufenthaltsort ihres Gatten befragt worden. Da sie die Situation vor Ort
nicht mehr ausgehalten habe, sei sie schliesslich auf Anraten ihres
bereits geflohenen Mannes ebenfalls ausgereist.
Als Beleg für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin _______ be-
treffende Unterlagen - Plädoyer der Staatsanwaltschaft des DGM
_______ vom 6. Mai 2004, eine Foto von _______ im Gefängnis, Brief
von _______ an seine Familie - zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 - dem Rechtsvertreter eröffnet
am 16. Februar 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine asylrechtlich re-
levante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen des inhaf-
tierten Cousins, ihrer Schwester, ihres Vaters oder ihres Ehemannes
könne in Anbetracht der Aktenlage ausgeschlossen werden. So sei die
diesbezügliche behördliche Willkür aufgrund der Reformen in der Tür-
kei stark zurückgegangen. Ausserdem werde nach _______ nicht
gefahndet, da er sich bereits in Haft befinde, was ebenfalls gegen eine
drohende Reflexverfolgung spreche. Vorliegend komme hinzu, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ausgefal-
len seien und auch nicht mit den Schilderungen ihres Ehemannes
übereinstimmen würden. Dessen angebliche Reflexverfolgung müsse
(im Nachhinein) mithin ebenfalls bezweifelt werden. Im Weiteren habe
ihr Ehemann im erstinstanzlichen Asylverfahren die angebliche be-
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hördliche Verfolgung wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier nicht
glaubhaft machen können. Der von der Beschwerdeführerin geschil-
derte behördliche Druck wegen ihres Gatten könne mithin ebenfalls
nicht geglaubt werden, zumal sie auch keine Belege für dessen gel-
tend gemachte Verfolgung beigebracht habe. Im Zusammenhang mit
behördlichen Repressalien wegen ihres Vaters oder ihrer ins Ausland
geflohenen Schwester bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wel-
che die Annahme einer erlebten oder drohenden Reflexverfolgung
rechtfertigen würden. Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
sei mithin zu verneinen. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei er-
achtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
O.
Mit Eingabe vom 6. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht, eventualiter Frist zur Einreichung eines
Arztberichts anzusetzen.
P.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Mannes
zu vereinigen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Erlass eines gutheissenden
Urteils sei eine angemessen Frist zur Einreichung einer Kostennote
anzusetzen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2007 mehre-
re Beweismittel zu den Akten gegeben. Darunter befinde sich ein
Schreiben von _______ vom 15. März 2006 an dessen Bruder.
Gemäss besagtem Schreiben stehe _______ unter einer
Kontaktsperre. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe
sodann hervor, dass sich _______ im Hungerstreik befinde. Die
Beschwerdeführerin habe ausserdem erklärt, an der finanziellen
Unterstützung von _______ beteiligt gewesen zu sein. Diese
Sachverhaltselemente seien vom BFM bei der Prüfung einer allfälligen
Reflexverfolgung nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei der wesent-
liche Teil des rechtserheblichen Sachverhalts nicht richtig und nicht
vollständig abgeklärt worden. Es sei allgemein bekannt, dass
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Politaktivisten in der Türkei versuchten, ihren Kampf vom Gefängnis
aus weiterzuführen. Dies werde durch die Behörden geahndet, was
auch im Falle von _______ geschehen sei. Gerade die Tatsache, dass
_______ trotz langjährigem Gefängnisaufenthalt noch nicht verurteilt
worden sei, deute darauf hin, dass gegen ihn - auch wegen
Handlungen aus dem Gefängnis heraus - immer noch ermittelt werde.
Entsprechend könnten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise auch
Angehörige bereits inhaftierter Personen wie die Beschwerdeführer,
welche _______ in seinem Kampf unterstützten, Opfer von
asylrelevanter Reflexverfolgung werden. Die Vorinstanz wäre gehalten
gewesen, im Rahmen einer Botschaftsanfrage diesbezügliche, den
Verfahrensstand von _______ betreffende weitere Nachforschungen
zu veranlassen, um die den Beschwerdeführern allfällig drohende
Reflexverfolgungsgefahr hinreichend abzuklären. Dies sei jedoch
unterblieben. Im Weiteren habe das BFM der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung Widersprüche in den Aussagen im Vergleich
zu denjenigen ihres Gatten angelastet. Auf ihren Einwand, ihr
Ehemann leide seit dem Selbstmordversuch unter psychischen
Problemen und sei nicht in der Lage, kohärente Angaben zu machen,
habe die Vorinstanz festgehalten, auch ein psychisch labiler Mensch
könne erfahrunsgemäss zentrale Punkte seiner Verfolgung ohne
Widersprüche schildern. Diese Behauptung widerspreche
anderslautenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, weshalb vor-
liegend aufgrund allfälliger widersprüchlicher Angaben des Beschwer-
deführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin geschlossen werden dürfe. Vielmehr hätten deren
widerspruchsfreie Aussagen als Beweismittel für beide Verfahren
herangezogen und der psychische Zustand des Beschwerdeführers
weiter abgeklärt werden müssen. Aus den genannten Gründen sei der
angefochtene Entscheid zu kassieren. Sollte dieser Ansicht nicht
gefolgt werden, seien die gebotenen Abklärungen durch die Beschwer-
deinstanz vorzunehmen. Insbesondere die Fragen, warum es bei
_______ zu einer Kontaktsperre gekommen sei, ob er sich tatsächlich
im Hungerstreik befunden habe und ob gegen ihn allenfalls ein
weiteres Verfahren wegen politischer Aktivitäten während der Haft
eröffnet worden sei, bedürften der Klärung. Es sei Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln (Arztbericht und _______ betreffende
Unterlagen) anzusetzen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin, welche in zentralen Punkten mit denjenigen ihres
Gatten übereinstimmten, müsse sodann zu dessen Gunsten davon
ausgegangen werden, dass er die geschilderte Unterdrückung
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tatsächlich erlebt habe. Schliesslich sei ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung für unzumutbar zu erachten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 entsprach das Bundesver-
waltungsgericht dem Gesuch um Vereinigung der beiden Beschwerde-
verfahren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Bezüglich weiterer Verfahrensanträge wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2007 schloss die Vorinstanz ohne de-
taillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellung-
nahme des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern am 12. April
2007 zur Kenntnis gebracht.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 räumte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführern aufgrund des Zeitablaufs Frist
zur Nachreichung allfälliger weiterer Beweismittel ein.
T.
Am 1. beziehungsweise 2. Dezember 2008 gaben die Beschwerdefüh-
rer ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin vom 26. November
2008 samt deutschsprachiger Übersetzung und einen den Beschwer-
deführer betreffenden Arztbericht vom 26. November 2008 zu den Ak-
ten. Im Begleitschreiben führten sie aus, auch das erwähnte Schreiben
der Rechtsanwältin lasse eine Botschaftsabklärung als unabdingbar
erscheinen, zumal die Schweizer Behörden über bessere Abklärungs-
möglichkeiten verfügten als die Beschwerdeführer. Im Weiteren wurde
die Vorgehensweise des BFM bezüglich Sachverhaltsabklärung bezie-
hungsweise Verfahrenserledigung erneut als ungenügend bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin sei dadurch faktisch einer Instanz beraubt
worden. Es hätte nahe gelegen, die beiden Verfahren auf erstinstanzli-
cher Ebene zu vereinigen. Ausserdem machte der Rechtsvertreter in
Würdigung des eingereichten Arztberichts detaillierte Ausführungen
zur Gesundheit seines Mandanten und deren Relevanz im zu beurtei-
lenden Verfahren.
U.
Auf eine entsprechende Fristeinräumung hin reichte der Vertreter der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 seine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die vereinigten Beschwerden ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Kassation der angefochte-
nen Verfügungen. Begründet wird dieser Antrag mit der mangelhaften
Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
Seite 12
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3.2 Einleitend kann festgehalten werden, dass das BFM die Inhaftie-
rung von _______ offenbar nicht bezweifelt. Dieser Einschätzung ist zu
folgen. Gemäss einem auf dem Internet abrufbaren Artikel aus Özgür
Gündem von _______ befindet beziehungsweise befand sich ein
_______ tatsächlich im F-Typ-Gefängnis in _______. Auch die
verwandtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu _______
sowie eine dadurch unter Umständen drohende Reflexverfolgung als
zentrale Elemente des rechtserheblichen Sachverhalts sind gemäss
Aktenlage unbestritten. Die wiederholten Rügen der Beschwer-
deführer, dieser sei durch die Vorinstanz mangelhaft ermittelt worden,
erscheint entsprechend schon in diesem Lichte besehen als wenig
überzeugend. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz im Entscheid der
Beschwerdeführerin im Sachverhalt offenbar von einer Verurteilung
von _______ ausgeht. Dies lässt sich indes mit einer Aussage der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung vereinbaren, wobei sie aber
eventuell keine Verurteilung im juristischen Sinne ausdrücken wollte
(B 12/23, S. 8), zumal den eingereichten Beweismitteln eine solche je-
denfalls nicht entnommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die
Argumentation der Beschwerdeführer, gerade die Tatsache, dass
_______ trotz langjährigem Gefängnisaufenthalt noch nicht verurteilt
worden sei, deute auf andauernde Ermittlungen - auch wegen
Handlungen aus dem Gefängnis heraus - hin, nicht aus der Luft
gegriffen. Gestützt wird ihre Einschätzung durch den erwähnten Artikel
aus der Özgür Gündem. Darin wird eine im Gefängnis abgehaltene
Protestaktion erwähnt. _______ sei deswegen durch Wärter
geschlagen worden. Doch selbst wenn man der Auffassung der
Beschwerdeführer folgte, ist nicht einsehbar, inwiefern die beantragte
Botschaftsanfrage einer weiteren und erforderlichen Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts dienlich ist respektive gewesen wäre,
da auch bei angenommenen andauernden Ermittlungen gegen
_______ eine damit verbundene asylrelevante Gefährdung der
Beschwerdeführer gemäss untenstehenden Erwägungen gleichwohl
zu verneinen ist beziehungsweise wäre. Der Umstand, wonach die auf
S. 7 des Empfangsstellenprotokolls der Beschwerdeführerin
ansatzweise übersetzten Beweismittel im zu beurteilenden Verfahren
durch das BFM allenfalls nicht korrekt oder gebührend berücksichtigt
worden sind, erweist sich somit nicht als entscheidwesentlich. Die
Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen ihrer Anhörung auf
vorhandene und allfällige weitere Beweismittel angesprochen. Auf die
Frage, weshalb sie keine die angebliche Verfolgung ihres Gatten
betreffenden Beweismittel beigebracht habe, wirkte sie in keiner Weise
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kooperativ (B 12/23, S. 20), wodurch sich eine entsprechende
Fristansetzung für das BFM offensichtlich erübrigte. Es trifft des
Weiteren zu, dass das BFM auch dem Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 1. Juni 2006 keine Frist für die Beibringung
angebotener Beweismittel ansetzte. Daraus aber eine Verletzung der
Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz abzuleiten, erscheint
vorliegend wiederum als unberechtigt, ist eine asylsuchende Person
doch bereits im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehal-
ten, allfällige Beweismittel von sich aus zu beschaffen; es besteht kein
genereller Anspruch auf diesbezügliche Fristansetzung (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Beschwerdeführer hat ferner einen gemäss
Erkenntnissen des BFM gefälschten Haftbefehl beigebracht; die vor-
instanzliche Vorgehensweise beziehungsweise der mutmasslich in
antizipierender Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf die Einräumung
einer Frist zur Beibringung von (Gegen) Beweismitteln am 15. Juni
2006 erscheint entsprechend entgegen den Beschwerdevorbringen als
wiederum gerechtfertigt. Nicht einzusehen ist ausserdem, inwiefern
das BFM vertieft auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte, aber
offenbar Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse hätte eingehen sollen;
eine Neubefragung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Generell ist da-
rauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Schliesslich wird
auf Rekurseebene nicht geltend gemacht, die Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers sei generell zu verneinen, und seine Aussagen zu all-
fällig asylrelevanten Vorfällen erscheinen als durchaus verwertbar bei
der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit. Im Hinblick auf begründete
Furcht gemäss Art. 3 AsylG drängten sich für die Vorinstanz demzu-
folge keine weiteren Abklärungen auf; die auf diesen Punkt fokussierte
Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung wegen seiner ange-
schlagenen Gesundheit trifft demnach ins Leere. Soweit sich besagte
Rüge und die Vorbringen in den Beschwerdeeingaben auf Vollzugshin-
dernisse aus gesundheitlichen Gründen beziehen, ist an dieser Stelle
mangels Relevanz nicht näher darauf einzugehen, da die Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen werden (vgl. die Erwägungen unter
Ziff. 7.4.2.)
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rügen der Gehörs-
verletzungen als unzutreffend beziehungsweise – so die Zumutbarkeit
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des Vollzugs der Wegweisung betreffend – als nicht (mehr) relevant er-
weisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
entsprechend abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
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deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich
keine Änderung erfahren hat.
4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen
von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer
gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehö-
rigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann ins-
besondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Perso-
nen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Fa-
milienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den
türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist.
Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Re-
flexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko,
Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu
EMARK 1994 Nr. 5). Je grösser das politische Engagement der Familie
des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den
Umfang der eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Be-
urteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienan-
gehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern wie insbeson-
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dere der Türkei, welche Repressalien ausüben, erleichterte Vorausset-
zungen anzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 S. 37 f.).
5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise kei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren einen
Haftbefehl eingereicht, welchen das BFM im Rahmen einer Dokumen-
tenanalyse für gefälscht erachtete. Die vom BFM dabei aufgelisteten
Fälschungsmerkmale vermögen entgegen den Beschwerdevorbringen
zu überzeugen. Entgegen mehrfacher Bestätigung vermochte der Be-
schwerdeführer sodann keine weiteren Beweismittel einzureichen, die
auf ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren hindeuten würden. Abge-
sehen davon stellte das BFM grundsätzlich zu Recht fest, die angeb-
liche polizeiliche Suche wegen der Teilnahme an einer Newroz-Feier
vom 21. März 2002 könne aufgrund unsubstanziierter, stereotyper,
nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Aussagen nicht ge-
glaubt werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner ange-
schlagenen Gesundheit besonders sorgfältig zu werten ist, entsteht in
diesem Punkt im Ergebnis das Bild einer angeblichen Verfolgungs-
situation ohne faktisch bestehender Gefährdung. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer trotz guter finanzieller Lage noch bis ins
Jahr 2006 im Heimatstaat verblieben ist, bestätigt die Zweifel an einer
behördlichen gezielten Verfolgung wegen der Nevroz-Feier im Jahre
2002. Dies umso mehr, als die Angaben über den angeblichen Aufent-
halt im Versteckten ebenso zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die
Beschwerdeführerin war zwar in der Lage, die angebliche diesbe-
zügliche Verfolgung ihres Gatten etwas substanziierter zu schildern,
wobei indes wiederum kaum Realkennzeichen, aber wiederholt
Stereotypien auszumachen waren (B 12/23, S. 8 ff.). Mangels stich-
haltiger Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer wegen allfälliger eigener politischer Tätig-
keiten nicht in den Fokus der Behörden geriet (vgl. A 9/21, S. 11 f.).
5.1.2 Aus dem eingereichten Arztbericht vom 26. November 2008 er-
gibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Folter schwer traumatisiert
worden sei (Ziff. 5.1. des Berichts). Mit einem ärztlichen Gutachten
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kann aber die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krank-
heit nur bedingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt bzw. Gutach-
ter wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des
vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen
der Krankheit ist er indessen zu einem grossen Teil auf die Aussagen
seines Patienten angewiesen, da er nicht aus eigener Wahrnehmung
bestätigen kann, dass der Patient das Geschilderte tatsächlich erlebt
hat; er wird somit einzig die Auffassung vertreten bzw. den Schluss
ziehen können, er halte die vom Patienten vorgebrachten Gründe, die
zur psychischen Erkrankung geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum
Beispiel eine Gewalterfahrung jedoch genau so und zu diesem Zeit-
punkt zugetragen hat, kann nicht von einer ärztlichen Fachperson be-
urteilt werden. Insgesamt kann ein ärztliches Gutachten zwar Hinweise
darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend ge-
machten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren
Vorbringen) glaubhaft sind; das Gutachten oder der Arztbericht ist in-
des immer nur als ein Element in der gesamten Aktenlage anzusehen
und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen einer asylsuchenden Person bilden. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Beschwerdeführers ist ohnehin
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Be-
weiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive der Richterin ist
(vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung in EMARK 1996
Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144). So ist zwar denkbar, dass der Beschwerde-
führer im Sinne seiner Darlegungen während der Schulzeit Schläge er-
litt und an deren Folgen heute noch leidet. Dabei jedoch von asyl-
rechtlichen Erlebnissen auszugehen geht nicht an, zumal er danach
noch jahrelang im Heimatstaat verblieben ist. Dass er aber gemäss
Anamnese nach dem Jahr 2000 aus politischen Gründen wiederholt
festgenommen und gefoltert worden wäre, kann seinen Befragungs-
protokollen in keiner Weise entnommen werden. Demzufolge und in
Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist der Arztbericht nicht
geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Anhörung dar, nicht
selber politisch aktiv gewesen zu sein. Die Probleme, welche sie ge-
habt habe, seien auf ihre Familienangehörigen respektive ihren Gatten
zurückzuführen (B 12/23, S. 21). Eine Gefährdung aufgrund eigener
Aktivitäten machte sie demnach gar nicht geltend. Zu bemerken ist
dazu, dass die Feststellung des Rechtsvertreters in der ergänzenden
Eingabe vom 1. Dezember 2008, seine Mandantin (aufgrund ihrer Ver-
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wandtschaft) und nicht sein Mandant sei als Ursache der Probleme die
Hauptperson der zu beurteilenden erstinstanzlichen Verfahren, mit ih-
ren Aussagen nur sehr bedingt zu vereinbaren ist und eher die Un-
glaubhaftigkeit der angeblich gegen den Beschwerdeführer wegen
dessen eigenen Aktivitäten eingeleiteten Fahndung erneut bestätigt.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieser Verfolgung ist mithin auch die
von der Beschwerdeführerin daraus abgeleitete nicht glaubhaft.
5.1.4 Die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Reflexverfolgung machen sodann unbesehen der teilweise wiederum
fraglichen Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität keinen ernst-
haften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG aus. So brachten beide Be-
schwerdeführer nicht vor, deshalb je inhaftiert worden zu sein. Der Be-
schwerdeführerin wurde überdies vor der Ausreise ein echter Pass
ausgestellt. Dass namentlich sie wegen ihrer Verwandtschaft und ins-
besondere wegen der allfälligen Unterstützung von _______ bedroht
und beschimpft wurde, erscheint zwar als durchaus realistisch.
Derartige Behelligungen verbunden allenfalls mit einer Razzia stellen
jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.
Entsprechend fällt die allfällige politische Aktivität von _______ aus
dem Gefängnis und der Umstand, wonach er noch nicht ein Urteil
erhalten haben soll, nicht entscheidend ins Gewicht, da die von ihm
abgleiteten Verfolgungsmassnahmen nach dem Gesagten für die
Beschwerdeführer ohnehin kein asylrelevantes Ausmass erreichten.
5.2 Weiter stellt sich die Frage, ob die Erwägungen der Vorinstanz
auch in Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu bestätigen sind.
5.2.1 Eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Artikel 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffe-
ne Person glaubhaft machen kann, dass begründeter Anlass zu der
Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die
die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei sind einerseits objek-
tive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, welche auch bei einem ver-
nünftig denkenden, besonnenen Dritten eine Furcht vor Verfolgung be-
gründen würden; andererseits sind jedoch auch subjektive Elemente
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und Erfahrungen des Betroffenen zu würdigen, welche eine subjektive
Furcht vor Verfolgung nachvollziehen lassen, auch wenn diese die ob-
jektive Furcht eines besonnenen Dritten übersteigt. Insbesondere ist
eine rein objektive Würdigung, ob die gegebenen Umstände eine
Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen liessen, zu er-
weitern durch das vom Betroffenen bereits Erlebte, durch seine Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe oder durch
Kenntnisse von Erfahrungen seiner Bekannten und Verwandten (vgl.
zu den Anforderungen einer begründeten Furcht EMARK 2004 Nr. 1
S. 1 ff. m.w.H.).
5.2.2 In subjektiver Hinsicht ist die Furcht des Beschwerdeführers vor
künftigen ernsthaften Nachteilen offensichtlich gegeben. Seine persön-
lichen Ängste vor Folter und Misshandlung durch die türkischen Be-
hörden sind manifest. Auch scheint der Beschwerdeführer tatsächlich
davon auszugehen, dass er an der Nevroz-Feier gefilmt worden sei
und deshalb gesucht werde. Dabei dürfte es sich indes mutmasslich
um eine krankhaftsbedingte Paranoia handeln, welche nicht auf an-
gebliche Foltererlebnisse zurückgeführt werden kann (vgl. Ziff. 5.1.1.
vorstehend). Auch die Beschwerdeführerin artikuliert gewisse subjek-
tive Befürchtungen. In objektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass
sich gemäss Aktenlage mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin
(und auch des Beschwerdeführers) offenbar ohne asylbeachtliche Be-
helligungen nach wie vor in der Türkei aufhalten können (B 2/10, S. 3;
A 2/9, S. 3). Bereits aufgrund dieses Umstands ist eine den Be-
schwerdeführern drohende und relevante Verfolgung im Sinne begrün-
deter Furcht - sei es für den damaligen Zeitpunkt, sei es aus heutiger
Sicht - als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Dass die Familie der Be-
schwerdeführerin nach wie vor unter einem gewissen behördlichen
Druck steht, mag zwar zutreffen, und die erfolgte Versachlichung in der
Kurdenfrage wurde in der letzten Zeit durch eskalierende Spannungen
namentlich im Südosten des Landes überschattet. Gleichwohl be-
stehen in Anbetracht ihrer nicht intensiven Vorverfolgung und der ge-
samten Aktenlage nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass allfällige behördliche Schikanen gegen die Beschwerdeführer we-
gen _______ oder aus anderen Gründen ein asylrelevantes Ausmass
annehmen könnten und entsprechend auch aus objektiver Sicht be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die türkischen
Behörden zu bejahen wäre. An dieser Einschätzung mag das
nachgereichte Schreiben einer Anwältin vom 26. November 2008
nichts zu ändern, da die Inhaftierung von _______ unbestritten ist und
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die im Schreiben bestätigte Gefährdung der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten im geltend gemachten Ausmass nicht glaubhaft wirkt.
Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht von einem
asylrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck
ausgegangen werden, wie dies in der Beschwerde impliziert wird,
zumal auch dies aus objektiver Sicht eine intensive Unterdrückung
bedingen würde, die in dieser Form nicht vorliegt.
5.3 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise
aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt waren oder dass sie begründete Furcht haben, solche
Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesamt hat ihre Asyl-
gesuche mithin zu Recht abgelehnt. Mangels Relevanz erübrigt es
sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Verfahrens-
anträge bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft detailliert ein-
zugehen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
Seite 21
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hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumut-
bar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Weiteren ist der Vollzug nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3 Die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Ge-
gen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde
der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Si-
tuation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen (vgl. nament-
lich die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2004
Nr. 8).
7.4.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers im heutigen Zeitpunkt angesichts der schweren Beeinträchti-
gung seiner Gesundheit nicht zumutbar. So werden im Bericht der psy-
chiatrischen Fachstelle vom 26. November 2008 eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Seite 22
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und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung diagnosti-
ziert. Der Gesundheitszustand des Patienten wird als sehr schlecht
bezeichnet. Er leide unter zahlreichen körperlichen und psychischen
Problemen. Besonders hervorzuheben seien die Symptome einer post-
traumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter Depressivität, star-
ken Ängsten und Verfolgungswahn sowie die nahezu generalisierten
Schmerzen nach multiplen Frakturen und anderen Verletzungen nach
dem Suizidversuch vom September 2005. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat keinen Anlass, die gestellten Diagnosen in Frage zu stellen.
Deren Ursache bleibt aber wie erwähnt letztlich unklar. Immerhin ist
aufgrund der Akten offensichtlich davon auszugehen, dass sich das
die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis vor der Ein-
reise in die Schweiz abgespielt haben dürfte. Auch wenn die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz entsprechen sollten, macht dies allein den Vollzug
noch nicht unzumutbar. Von der Unzumutbarkeit ist hingegen dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157). Eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in
der Türkei wäre grundsätzlich möglich (vgl. EMARK 1999 Nr. 5, E. 7c
S. 33 am Ende) und wird von den Therapeuten im vorliegenden Bericht
nicht bestritten. Sie begründen indes in nachvollziehbarer Weise die
medizinische Notwendigkeit einer längerfristigen und im auch aus der
Sicht des Patienten sicheren Rahmen fortgesetzten Therapie und hal-
ten ausdrücklich fest, dass eine zwangsweise Rückführung des Be-
schwerdeführers ins Heimatland den bisherigen Behandlungserfolg
gefährden und voraussichtlich zu akuter Suizidalität führen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Weiterbehandlung des
psychischen Leidens des Beschwerdeführers in der Türkei aktuell
nicht in Betracht. Dies um so weniger, als die Beschwerdeführer aus
einer politisch aktiven Familie stammen und - wie ausgeführt zwar
nicht mit besonders intensiven - aber dennoch mit gewissen Be-
helligungen durch die Behörden zu rechnen hätten. Ein solcher Kon-
takt mit den Behörden dürfte wohl bereits genügen, bei dem psychisch
kranken Beschwerdeführer zu einer drastischen und lebensbedroh-
lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu führen.
7.5 In Anbetracht dieser Sachlage – und nachdem den Akten keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind
– ist die Vorinstanz anzuweisen den Beschwerdeführer in Anwendung
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von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die
Beschwerdeführerin ist praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des
Gatten einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, des
Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten in diesen Punkten abzuweisen. Soweit die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdefüh-
rern reduzierte Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem das Gesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG am 16. August 2006 gutgeheissen wurde, wird bezüglich der
Beschwerdeführerin ebenfalls auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl.
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
9.2 Den Beschwerdeführern ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu-
zusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
am 9. Januar 2009 eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand
bezieht sich auf alle geltend gemachten Anträge in beiden Verfahren
und ist nach dem nur teilweise Obsiegen angemessen zu reduzieren.
In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die
Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Re-
kursinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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