B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6000/2014
law
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
D-6000/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrem Sohn C._______ am 9. Januar 2013 in die Schweiz
ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurde am 23. Januar 2013 eine Be-
fragung zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asyl-
gründen (Befragung zur Person, BzP) durchgeführt.
A.b Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, folgte ihr gemäss sei-
nen Angaben am 9. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag suchte er
im EVZ F._______ um Asyl nach, wo am 22. März 2013 eine BzP durch-
geführt wurde.
B.
Am 25. Juli 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Ehe-
mann einlässlich zu ihren Asylgründen an.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches
aus, sie sei arabischer Ethnie und habe in Syrien, wo sie geboren und auf-
gewachsen sei, Journalismus studiert, die Abschlussprüfung indes knapp
nicht bestanden. Seit 2002/2003 habe sie in G._______ gewohnt und stu-
diert. Dort sei sie anfangs in einem Studentenheim untergebracht gewe-
sen. Sie sei mit Kurdinnen befreundet gewesen. Deswegen sei sie belästigt
worden respektive habe Probleme mit den Parteien gehabt. Nach zwei
Jahren habe sie das Heim verlassen. Nach dem Studium habe sie sich
erfolglos um eine Stelle bei der (…) beworben. Sie sei abgelehnt worden,
weil sie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe, mit diesem
damals aber noch nicht verheiratet gewesen sei. Sie habe dann für die
Webseite „(…)“ unter dem Pseudonym (…) gearbeitet. Ihre Cousins (väter-
licherseits) hätten ihr vorgeworfen, das Zusammenleben mit dem Be-
schwerdeführer ohne Trauschein habe den Ruf der Familie beschädigt.
Man habe ihr gedroht, Rache zu nehmen. Sie stamme ursprünglich aus
F._______, einem Ort in einer ländlichen Gegend in der Provinz
G._______. Bereits nach dem Tod ihres Vaters habe man sich dort erzählt,
dass sie keine gute Frau sei. Eine Familie ohne Mann sorge stets für Ge-
rüchte und in jener Gegend habe es viele Blutfehden gegeben. Ihr Eltern-
haus habe als unsauber gegolten und sei – wie sie gehört habe – deshalb
von jungen Leuten angegriffen worden. Viele, ihr bekannte Menschen hät-
ten sich den Gruppierungen der Djabhat Anusra angeschlossen. Im (…)
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habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Onkel habe es abgelehnt,
an ihrer Hochzeit teilzunehmen. In F._______ habe die reguläre Armee
statt die Leute zu schützen, Massaker verübt. 2012 sei in G._______ kurz
vor Beginn des Ramadans das Polizeirevier neben ihrem Wohnhaus durch
Angehörige der Djabhat Anusra angegriffen worden. Die Armee habe erst
einen Tag danach die Leichen beseitigt und dann alle Personen, die sich
vor Ort befunden hätten, zusammengeschlagen. Militärangehörige hätten
an ihre Tür geklopft, da sich nebenan eine leerstehende Wohnung befun-
den habe, in der das Militär Scharfschützen positionieren wollte. Aufgrund
dieser Ereignisse habe sie sich zusammen mit ihrem Kind zu den Schwie-
gereltern in H._______ begeben. Ihr Ehemann sei wegen möglicher Plün-
derungen noch eine Weile im Haus zurückgeblieben. Am ersten Tag des
Ramadan sei er dann nachgekommen. Wegen erwähnter Drohungen
durch ihre Verwandten und wegen des in Syrien herrschenden Krieges
seien sie schliesslich anfangs Oktober 2012 aus Syrien geflohen. Sie seien
illegal in die Türkei und von dort aus weiter nach Griechenland gelangt.
Griechenland habe sie dann alleine zusammen mit ihrem Kind auf dem
Luftweg verlassen und sei nach I._______ geflogen. Für den Flug habe sie
einen rumänischen Pass benützt. Von I._______ aus sei sie mit dem Auto
am 9. Januar 2013 in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei vorerst in
J._______ geblieben, da der Schlepper der Ansicht gewesen sei, es sei
besser, wenn sie ohne ihren Ehemann respektive lediglich zusammen mit
ihrem Kind aus Griechenland ausreise.
C.b Der Beschwerdeführer gab zu Begründung seines Asylgesuches zu
Protokoll, er sei kurdischer Ethnie, in Syrien geboren und aufgewachsen,
er sei jedoch wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ajnabi erst im Jahre (…)
syrischer Staatsbürger geworden. Er habe keinen Militärdienst absolviert
und auch kein entsprechendes Aufgebot erhalten. Damals seien Personen
die einen älteren Jahrgang gehabt hätten als (…) vom Dienst befreit gewe-
sen. Heute sei dies anders. Wegen seines (…) werde er stets der Religion
der (…) zugerechnet. Er sei aber Muslim. Seine Ehefrau, die Beschwerde-
führerin, habe er an der Universität von G._______ kennengelernt. Ihr Clan
sei eher streng gläubig. Seit 2001 habe er in G._______ gelebt und eigent-
lich Theater studieren wollen. Er sei jedoch nicht zum Studium zugelassen
worden respektive habe die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Ab 2004
habe er Journalismus studiert, das Studium jedoch nicht ganz abschlies-
sen können. 2004 sei er einmal wegen der Teilnahme an einer Demonst-
ration in G._______ festgenommen worden, weil er Kurde sei. Danach
habe er keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. 2006 habe er sich
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Seite 4
nochmals erfolglos beim Theater beworben. Er habe mit K._______an ei-
nem Theaterstück gearbeitet. Dieser habe den Verantwortlichen für die
Aufnahmeprüfungen, L._______, gekannt. Letzterer habe erklärt, einen
Ajnabi würden sie nicht unterrichten. Er habe daher angefangen zu schrei-
ben und mit anderen zu arbeiten. Zwischen 2009 und 2010 habe er doch
noch eine Theaterschule besucht und abgeschlossen. Diese sei von
M._______, (…) geführt worden. Er habe danach viele Angebote fürs Fern-
sehen bekommen und 2012 auch in einer bekannten Serie mitgewirkt. We-
gen des Kriegs hätten sie die Dreharbeiten abbrechen müssen. Nebenbei
habe er noch bei einer Firma von (…) als deren Leiter gearbeitet respektive
einen Laden mit (…) etc. geführt. Zu Beginn des Ramadans 2012 habe ein
Angriff neben seinem Wohnhaus beim Polizeirevier stattgefunden. Die freie
Armee und die Djabhat An-Nusra hätten geschossen. Am Tag danach habe
er seine Frau und das Kind weggeschickt. Etwa einen Monat später sei er
zu seiner Familie nach H._______ gereist. Er habe noch heute jeden Tag
die Bilder des Todes vor Augen. Die Gegend um H._______ sei durch die
PKK kontrolliert worden. Da sein Onkel (…) bei der Partei von (…) sei,
werde er (der Beschwerdeführer), automatisch zu dieser Partei gezählt,
obwohl er eigentlich keiner Partei angehöre. Sein Onkel sei von der PKK
verhaftet und in N._______ spediert worden. Seine Familienangehörigen
hätten sich mit seiner Frau nicht vertragen. Syrien habe er schliesslich zu-
sammen mit Frau und Kind am 12. Oktober 2012 verlassen. Sie seien in
die Türkei und danach nach Griechenland gereist. Er sei seiner Frau von
dort aus später via Italien in die Schweiz gefolgt. Mit dem Flugzeug sei er
von J._______ nach I._______ geflogen. Dabei habe er eine gefälschte
rumänische Identitätskarte benützt. Auf der anschliessenden Zugstrecke in
die Schweiz sei er festgenommen worden. Seine Einreise sei am 9. März
2013 erfolgt.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene
Beweismittel ein (Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin, Bestätigung der
Universität, Führerausweis des Beschwerdeführers, Mappe mit Bildern des
Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit beim Theater, zwei Zeitungsaus-
schnitte hinsichtlich seiner Arbeit als Schauspieler, Familienbüchlein, Uni-
versitätsausweise, Identitätskarte des Beschwerdeführers).
D.
Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus
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Seite 5
der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober
2014 Beschwerde. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Ver-
fügung seien aufzuheben und ihnen sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine Nachfrist von
30 Tagen zum Nachreichen von Dokumenten über die Gefährdung der Be-
schwerdeführerin in Syrien einzuräumen. Ferner sei ihnen das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, und der Unterzeichnende sei ihnen als amt-
licher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde wurden – nebst der angefoch-
tenen Verfügung, einer Vollmacht, eines Zustellungsbelegs und einer Für-
sorgebestätigung – die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens einer
Freundin der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 samt deutscher
Übersetzung beigelegt.
F.
Am 22. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch den Rechts-
vertreter weitere Beweismittel zu den Gerichtsakten reichen (erwähntes
fremdsprachiges Schreiben im Original samt Beilage und Übersetzung,
Schreiben der Schwester sowie der Mutter der Beschwerdeführerin samt
Zustellungsumschlägen).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführenden
gutgeheissen und rubrizierter Rechtsvertreter als deren Rechtsbeistand
beigeordnet. Ihnen wurde die Gelegenheit erteilt, die von ihnen in Aussicht
gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung nach-
zureichen.
H.
Am 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben eines
Nachbars der Beschwerdeführenden (samt deutscher Übersetzung und
Zustellumschlag) sowie zwei Internetartikel, verfasst durch die Beschwer-
deführerin, beim Gericht ein.
D-6000/2014
Seite 6
I.
Mit Schreiben vom 7. November 2014 wurden diverse Beweismittel (die
politische Arbeit des Onkels des Beschwerdeführers und die journalistische
Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffend) zu den gerichtlichen Akten
gereicht. Unter Beilage eines Fotos wurde auf die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz hingewiesen.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud mit Verfügung vom 3. Dezember 2014
das BFM zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Schreiben vom 27. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden
das Original eines zuvor bereits in Kopie eingereichten Dokumentes nach-
reichen.
L.
Die Vernehmlassung des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde den Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Stellung-
nahme bis zum 4. März 2015 zugesandt.
M.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 wurde ein weiteres Schreiben der Mutter
der Beschwerdeführerin (inklusive Übersetzung und Zustellumschlag) so-
wie ein Bestätigungsschreiben der […]) vom 28. Februar 2015 eingereicht
und der Antrag auf Gewährung von Asyl wiederholt.
N.
Am 20. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen
des (…) ein.
O.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 wurden ein mittels USB-Stick übermitteltes
Video, in dem der Beschwerdeführer seine persönlichen Erfahrungen und
den Umgang des syrischen Staates mit staatenlosen Kurden darstelle, so-
wie ein Begleitbrief des Bruders des Beschwerdeführers, eingereicht.
D-6000/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 16. September 2014 die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht
angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken-
nen sind und ihnen Asyl zu gewähren ist.
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Seite 8
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
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Seite 9
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
D-6000/2014
Seite 10
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Das BFM qualifiziert die vom Beschwerdeführer im Jahre 2004 darge-
legte Verhaftung infolge seiner Teilnahme an einer Demonstration als nicht
asylrelevant. Er habe deswegen bis zu seiner Ausreise im Jahre 2012
keine Nachteile erlitten, weshalb es diesem Vorbringen sowohl am erfor-
derlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mangle. Der
Umstand, dass er (…) Jahre für den Erhalt der syrischen Staatsbürger-
schaft habe kämpfen müssen, erachtet die Vorinstanz ebenso wie den in
Syrien herrschenden Bürgerkrieg als irrelevant im flüchtlingsrechtlichen
Sinne. Eine persönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er
damit nicht dargelegt. Auch die Beschwerdeführerin habe im Bürgerkrieg
keine persönlichen Nachteile, die sie individuell und konkret betroffen hät-
ten, erlitten. Ihre Befürchtung, aufgrund ihres Zusammenlebens mit dem
Beschwerdeführer von Verwandten verfolgt zu werden, war nach Ansicht
der Vorinstanz nicht begründet.
6.2
6.2.1 Vorab ist zu festzustellen, dass der Umstand, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen „ehemaligen“ Ajnabi handelt und er deswegen in
seinem Heimatland Benachteiligungen ausgesetzt war, indem er zunächst
keinen Zugang zu der von ihm gewünschten Theaterschule erhalten hat
und ihm erst im Jahre (…) die syrischer Staatsbürgerschaft zuerkannt
wurde (vgl. act. A19/10 S. 2 f., act. A38/11 S. 3 f. 9) – mangels Intensität –
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht beachtlich ist. Auch der Tatsache al-
lein, dass er wegen des Bürgerkriegs mit seiner Familie aus Syrien flüchten
musste, kommt – wie schon von der Vorinstanz festgestellt – keine Asylre-
levanz zu. Aus der in Syrien allgemein herrschenden Kriegssituation lässt
sich per se nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerich-
tete Verfolgung schliessen.
6.2.2 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer De-
monstration im Jahre 2004 wird auf Beschwerdeebene ergänzt, er sei da-
nach in ein Spezialgefängnis für politische Häftlinge überführt, dort verhört
und geschlagen worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er infolge seines
jugendlichen Alters begnadigt worden. Im Gegenzug habe man von ihm
D-6000/2014
Seite 11
erwartet, sich regierungstreu zu verhalten. Nach diesem Vorfall hatte der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch weder mit den syri-
schen Behörden noch anderen Gruppierungen Probleme (vgl. act. A19/10
S. 8, act. A30/11 S. 7). Dieses Ereignis ist mithin – wie bereits von der
Vorinstanz festgestellt – mangels Kausalzusammenhangs zu der erst acht
Jahre später erfolgten Ausreise vom Oktober 2012 als nicht asylrelevant
zu qualifizieren. Dem am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichten
Schreiben vom 21. August 2015 der „(…)“ (vgl. Beilage 29), in dem er-
wähnte Inhaftierung im Jahre 2004 bestätigt wird, kommt daher keine asyl-
rechtliche Bedeutung zu.
6.2.3 Auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem politisch
aktiven Onkel ergibt sich kein relevantes Gefährdungsprofil. Während der
einlässlichen Anhörung verneinte er nämlich explizit, dass er wegen seines
Onkels irgendwelchen Schwierigkeiten in seinem Heimatland ausgesetzt
gewesen sei. In diesem Zusammenhang legte er dar: „Nein das waren
keine Probleme für meine Familie. Das ist bei der Familie des Onkels ge-
blieben“(vgl. act. A33/11 S. 8). Zudem gab er zu Protokoll: „Mein Onkel hat
mich gebeten, als Korrespondent für die Partei zu arbeiten und ich habe
das abgelehnt. Das hätte für mich und meine Familie eine Gefahrenquelle
sein können. Er ist Politiker und kann mit der Situation umgehen. Ich bin
kein Politiker“ (vgl. act. A33/11 S. 7). Angesichts dieser Aussage, erscheint
das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde, er habe seinem Onkel,
O._______, einem wichtigen Führer der (…), bei der politischen Arbeit ge-
holfen, indem er regimekritische Texte verfasst habe, die in Untergrundzei-
tungen der Partei heimlich gestreut worden seien, als nicht glaubhaft. Auch
eine – wie mit Eingabe vom 27. November 2014 geltend gemacht – Mit-
gliedschaft bei der (…) blieb von ihm bislang ebenso unerwähnt wie der
Umstand, dass er für diese Partei Flugblätter oder die Parteizeitung verteilt
hätte. Diese neuen Vorbringen werden zwar durch verschiedene Bestäti-
gungsschreiben gestützt (vgl. Beilagen 16 bis 21) stehen jedoch in Wider-
spruch zu seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er es abgelehnt
habe, für die Partei seines Onkels tätig zu sein. Selbst wenn er aber Mit-
glied der genannten Partei gewesen wäre und für diese regimekritische
Texte verfasst oder Flugblätter und die Parteizeitung verteilt hätte, wäre
dennoch nicht davon auszugehen, dass er infolge dieser Aktivitäten vor
seiner Ausreise aus Syrien im Fokus der Behörden gestanden hätte. Denn
wie bereits festgestellt, hatte er seinen Aussagen zufolge nach seiner Fest-
nahme im Jahre 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden. Aus
D-6000/2014
Seite 12
dem Umstand, dass sein Onkel Politiker sei und dieser – wie in der Be-
schwerde wiederholt wird – N._______ ins Exil geschickt wurde, lässt sich
daher keine Gefährdungslage ableiten.
6.2.4 Eine solche ergibt sich auch nicht aus seiner Beziehung zu
M._______. Auch wenn er bei dieser ehemals in G._______ wohnhaften
und in Syrien (…) angeblich eine Ausbildung absolviert hat, lässt sich dar-
aus nicht – wie in der Beschwerdeschrift erstmals argumentiert wird – auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. Der Beschwerdeführer
schloss seine Ausbildung bei M._______ seinen Angaben zufolge im Jahre
2010 ab (vgl. act. A33/11 S. 3). Noch während er sich in Syrien befand,
machte M._______ politisch auf sich aufmerksam, indem sie (…) öffentlich
die Revolution gegen Assad unterstützte. Sie wurde damals festgenom-
men und wieder freigelassen. Weitere kurzzeitige Festnahmen folgten, wo-
bei die letzte Verhaftung im (…) erfolgte. Einige Stunden wurde sie festge-
halten und danach freigelassen. Heute befindet sie sich (…). Der Be-
schwerdeführer wurde hingegen nach der Absolvierung der von ihm ge-
schilderten Ausbildung im Jahr 2010 bei erwähnter (…) deswegen nie an-
gehalten oder gar verhaftet, sondern war – wie zuvor erwähnt – bis zu sei-
ner Ausreise im Oktober 2012 keinerlei Behelligungen seitens der syri-
schen Behörden ausgesetzt. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er
deswegen damals als Oppositioneller gegolten hätte oder nunmehr bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland als solcher erachtet werden würde.
6.2.5
6.2.5.1 Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungslage aus-
gehend von ihren Cousins ist als nicht glaubhaft zu erachten und erweist
sich zudem – wie von der Vorinstanz zutreffend gefolgert – als unbegrün-
det. So lässt sich vorab feststellen, dass der Beschwerdeführer lediglich
erwähnte, die Beschwerdeführerin habe mit seiner Familie Probleme ge-
habt. Von ernsthaften, familiären Problemen seiner Ehefrau sprach er hin-
gegen nicht, sondern einzig davon, dass man ihn und seine Familie als
Teufelsanbeter bezeichnet habe, als er um die Hand seiner Frau angehal-
ten habe. Er werde nämlich fälschlicherweise zur Religion der (…) gezählt
(vgl. act. A30/11 S. 7). Die Todesdrohungen seitens der Cousins der Be-
schwerdeführerin blieben von ihm gänzlich unerwähnt. Angesichts der an-
geblich – kurz vor der Heirat wiederholten – Vorwürfe der Cousins, die Be-
schwerdeführerin habe durch das voreheliche Zusammenleben Schande
über die Familie gebracht und den Tod verdient, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb es ihr ohne weiteres möglich war, die religiöse Heirat mit dem Be-
schwerdeführer durch einen Imam in ihrer Herkunftsgegend zu vollziehen
D-6000/2014
Seite 13
(vgl. act. A5/12 S. 5 ff., act. A34/11 S. 5 ff.). Unverständlich ist ohnehin,
dass sie sich zwecks Heirat sowie – wenn auch nur für kurze Zeit – jeweils
zu Besuchszwecken an ihren Herkunftsort begeben haben soll (vgl. act.
A34/11 S. 6). Damit hätte sie sich wiederholt der Gefahr von allfälligen
Übergriffen durch ihre Verwandten ausgesetzt. Hätten die Cousins tatsäch-
lich die Absicht gehabt, sich an der Beschwerdeführerin wegen ihres un-
ehrenhaften Verhaltens zu rächen, hätten diese zudem wohl kaum deren
Nachbarn und Geschwistern von ihrem Vorhaben erzählt (vgl. act. A5/12
S. 8 f., act. A34/11 S. 7). Denn damit wäre die Beschwerdeführerin gewarnt
gewesen. Die zu den Beschwerdeakten gereichten Bestätigungsschreiben
sind nicht geeignet, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Die
darin enthaltenen Angaben erweisen sich als nicht kongruent mit der von
der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedrohungslage. So gab sie als
Motiv der Morddrohungen das Zusammenleben vor ihrer Heirat mit dem
Beschwerdeführer an. Im Schreiben einer Freundin nennt diese jedoch als
hauptsächliches Motiv die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers. Sie
erklärt zudem, die Beschwerdeführerin habe geheiratet, um ihre heimliche
Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu legalisieren und so einem Ehren-
mord zu entgehen. Als ihre Schwestern von der Heirat erfahren hätten,
hätten diese die Heirat akzeptiert. Ihre Cousins hätten der Familie jedoch
mitgeteilt, sie würden die Beschwerdeführerin töten (vgl. Beilagen 5 bis 7
zur Eingabe vom 22. Oktober 2014). Entgegen den Darstellungen der Be-
schwerdeführerin wären die Cousins somit nicht bereits vor der Heirat über
das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Bilde gewesen. Die
Schwester der Beschwerdeführerin bestätigt in deren Schreiben demge-
genüber zwar, dass die Cousins die Beschwerdeführerin wegen deren vor-
ehelichen Beziehung hätten töten wollen. Diese Information erhielt die
Schwester jedoch nicht etwa – wie von der Beschwerdeführerin behauptet
(vgl. act. A34/11 S. 7) – von den Cousins persönlich sondern von Dritten,
nämlich von Nachbarn und Kollegen (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom
22. Oktober 2014). Auch ein Nachbar des in F._______ wohnhaften On-
kels hält in seinem Brief fest, dass die Cousins ihm gegenüber erklärt hät-
ten, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Beziehung zu einem
Kurden sterben. Er habe daraufhin seiner Mutter mitgeteilt, sie solle die
Mutter der Beschwerdeführerin warnen (vgl. Beilagen 11 und 12 zur Ein-
gabe vom 3. November 2014). In deren zu den Beschwerdeakten gereich-
ten Schreiben bleibt durch die Mutter bezeichnenderweise aber unerwähnt,
dass sie eine solche Warnung erhalten hätte oder ihre Tochter durch deren
Cousins bedroht gewesen wäre (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 22. Okto-
ber 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 3. März 2015). Ge-
nannte Bestätigungsschreiben sind jedoch ohnehin nicht massgebend.
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Seite 14
Denn selbst davon ausgehend die Cousins hätten gegenüber den Nach-
barn und Geschwistern gedroht, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Be-
ziehung zum Beschwerdeführer zu töten, ist festzustellen, dass sie ihren
Angaben zufolge vor ihrer Ausreise aus Syrien deswegen persönlich nie
irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt war. Ihr war es – wie erwähnt –
möglich, ihre Familie in F._______ zu besuchen und insbesondere den Be-
schwerdeführer zu heiraten. Persönlich wurde sie deswegen durch ihre
Verwandten nie direkt mit Vorwürfen konfrontiert oder belästigt. Dies ob-
wohl sie ihren Schilderungen zufolge bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012
insgesamt über fünf Jahre lang mit dem Beschwerdeführer zusammen
lebte (vgl. act. 5/12 S. 8). Ihre Befürchtung, von ihren Cousins verfolgt zu
werden, erscheint demnach objektiv nicht begründet. Daran ändert auch
das – auf Beschwerdeebene wiederholte – Vorbringen nichts, Verwandte
von ihr, darunter ihre Cousins seien dem IS respektive der ISIS beigetreten
(vgl. act. A34/11 S. 7). Denn daraus liesse sich bloss eine entfernte und
somit nicht massgebliche Möglichkeit künftiger Verfolgung ableiten. Kon-
krete Indizien für eine gezielt gegen ihre Person und in naher Zukunft zu
erwartende Verfolgung, die sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählten Motive stützt, wären in diesem Umstand nicht zu erkennen.
6.2.5.2 Die Beschwerdeführerin nannte nebst der Todesdrohungen seitens
ihrer Cousins als weiteren Ausreisegrund den in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieg (vgl. act. A5/12 S. 9, act. A34/11 S. 4 ff). In der Beschwerde vom
16. Oktober 2014 wird nun erstmals vorgebracht, sie werde in Syrien ge-
sucht. Sie habe verschiedene Internetartikel verfasst, die gegen das Re-
gime gerichtet gewesen seien. Erst nach Ausbruch des Krieges sei ihr das
damit verbundene Gefährdungspotential bewusst geworden. Ihre Mutter
habe erst kürzlich für sie einen Reisepass beantragt. Dies sei ihr mit der
Begründung, sie werde gesucht, verweigert worden.
Zu Recht wird dazu durch die Vorinstanz in der Vernehmlassung festge-
halten, als Journalistin hätte ihr die Gefahr der Verbreitung von regime-
feindlichen Artikeln in Syrien bewusst sein müssen. Die Beschwerdeführe-
rin erwähnte bis anhin denn auch nie explizit, dass sie in ihrem Heimatland
regimekritische Artikel verfasst habe oder fürchte, deswegen gesucht zu
werden. Sie sprach lediglich von einer Arbeit als Journalistin im Jahre 2010
für eine Internet-Website „(…)“. Diese Tätigkeit wird durch die bei der Vo-
rinstanz eingereichte Arbeitsbestätigung belegt (vgl. act. A35 Nr.1). Darin
wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe vom (…) bis am (…) für das auf
(…) spezialisierte Internetportal (…) gearbeitet. Sie habe Interviews mit sy-
rischen (…), die auf das syrische (…) spezialisiert seien, geführt. Diese
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Seite 15
seien unter dem Titel „(…)“ publiziert worden. Einen Beleg für eine regime-
feindlich geprägte Arbeit wird damit nicht erbracht. Sollte die Beschwerde-
führerin jedoch tatsächlich wie von ihr vorgegeben – nicht unter ihrem Na-
men, sondern unter einem Pseudonym publiziert haben (vgl. act. A34/11
S. 4), wäre zwar nicht auszuschliessen, dass die veröffentlichten Interviews
mit (…) eine regimekritische Konnotation aufgewiesen haben könnten.
Selbst bei einer solchen Annahme wäre indes festzustellen, dass sich
diese Arbeit lediglich auf einen Zeitraum von – wie von ihr dargelegt – vier
Monaten erstreckte (vgl. act. A34/11 S. 4), sie jedoch weder in jenem Zeit-
punkt noch danach irgendwelchen behördlichen Behelligungen ausgesetzt
war. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 machte sie keinerlei ernsthafte,
persönliche Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden geltend. Es ist
demnach nicht anzunehmen, dass allfällige von ihr verfasste, regimekriti-
sche Texte die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen und/oder
diesen deren Autorin bekannt geworden wäre.
Die behördliche Suche nach der Person der Beschwerdeführerin wird auch
damit begründet, ihre Mutter habe 2014 einen Reisepass für sie beantragt.
Die Behörden hätten dies mit der Begründung verweigert, dass die Tochter
gesucht werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin be-
hauptet, Autorin regimekritischer Texte gewesen und deshalb ins Blickfeld
der Behörden geraten zu sein, erschiene nicht verständlich, weshalb ihre
Mutter einen solchen Antrag bei den syrischen Behörden gestellt haben
sollte. Sowohl der Mutter als auch der Beschwerdeführerin als angeblicher
Auftraggeberin für die Passausstellung (vgl. Beilage 9 der Beschwerde-
schrift) hätte bewusst sein müssen, dass sie mit einer solchen Antragsstel-
lung das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf die Beschwerdefüh-
rerin lenken würde. Die Mutter widerspricht sich zudem in ihren zu den Ak-
ten gereichten Schreiben. Zunächst erklärt sie nämlich, den Personen, die
sich einen Tag später bei ihr nach ihrer Tochter erkundigt hätten, habe sie
deren Aufenthaltsort nicht verraten. Später gibt sie jedoch an, sie habe
ihnen mitgeteilt, ihre Tochter befinde sich in P._______ (vgl. Beilage 9 zur
Eingabe vom 22. Oktober 2014 und Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom
3. März 2015). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte und zudem –
wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt – nicht
belegte Suche nach ihrer Person ist damit auch in Zusammenhang mit ihrer
journalistischen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht. Daran ändert die zu den
Akten gereichte Bestätigung der „(…)“ (vgl. Beilage 29) nichts. Damit wird
zwar – gemäss Übersetzung – auf ihre Arbeit als Journalistin in Syrien hin-
gewiesen und deswegen von einer Suche nach ihrer Person gesprochen.
Substantiierte Angaben enthält die Bestätigung indes nicht und es ist – wie
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Seite 16
bereits erwähnt – nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin
in ihrer Heimat, in der sie vor ihrer Ausreise nie ernsthaften Schwierigkeiten
mit den Behörden ausgesetzt war, nun plötzlich aufgrund einer zeitlich eng
begrenzten, journalistischen Tätigkeit, welche bereits im Jahre 2010 er-
folgte, gesucht werden sollte. Das Schreiben ist daher im Gesamtkontext
als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
6.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft zu machen vermögen, dass sie zum Zeitpunkt des Verlassens
des Heimatlandes begründete Furcht vor Verfolgung hegen mussten. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen alsdann geltend, sie seien durch
ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien, namentlich durch das auf Be-
schwerdeebene dargelegte exilpolitisches Engagement in der Schweiz bei
einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet.
6.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 17
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
6.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten weder der Beschwerdeführer
noch seine Ehefrau glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sind
(vgl. E. 6.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden
geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich auch nicht der Schluss auf,
sie seien der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten:
6.3.5 Mit Eingabe vom 27. November 2014 wird unter Beilage von mehre-
ren Fotos (vgl. Beilage 23) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
an den beiden Demonstrationen „(…)“ und „(…)“ gegen das syrische Re-
gime teilgenommen. Diese Teilnahme wird mit Bestätigungsschreiben der
(…) vom 28. Februar 2015 gestützt (vgl. Beilage 27). Ausserdem wurden
am 20. Oktober 2015 Fotos von einer Teilnahme des Beschwerdeführers
an einer Kundgebung in Q._______ vom (…) eingereicht. Hinsichtlich „(…)“
und „(…)“ ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei „(…)“ um ein in
R._______ verabschiedetes Communiqué der Aktionsgruppe für Syrien
handelte, bei denen verschiedene internationale Akteure mitwirkten. Syrer
waren allerdings an (…) nicht beteiligt. Diese Communiqué wurde am
30. Juni 2012 erstellt, womit eine Teilnahme des Beschwerdeführers an da-
mit in Zusammenhang stehenden Demonstrationen ausgeschlossen ist,
denn zu jenem Zeitpunkt befand er sich noch gar nicht in der Schweiz. Mit
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„(…)“ werden die Verhandlungen vom 22. Januar 2014 zwischen dem sy-
rischen Regime und der Opposition bezeichnet. Diese fanden nicht etwa in
R._______, sondern in S._______ unter internationaler Beteiligung statt
und gingen bekanntlich mit Demonstrationen einher. Sofern sich die in der
Eingabe vom 27. November 2014 nicht datierten Fotos unter anderem auf
eine Kundgebung in Zusammenhang mit „(…)“ beziehen, ist anzumerken,
dass der Beschwerdeführer dabei nicht in einer besonderen Funktion her-
vortritt. Er ist unter anderem – wie andere Teilnehmer auch – nämlich le-
diglich als Träger einer Fahne zu erkennen. Gleiches gilt für seine Teil-
nahme an der Demonstration in Q._______ im (…). Auch auf diesen Fotos
wird nicht erkennbar, inwiefern er damit eine wichtige Position eingenom-
men oder besondere Aufmerksamkeit erlangt hätte. Auf eine öffentliche Ex-
ponierung lässt die am 20. Oktober 2015 zu den Akten gereichte Bestäti-
gung vom 21. August 2015 der „(…)“ (vgl. Beilage 29) ebenfalls nicht
schliessen, da darin – nebst einer Bestätigung der nicht bestrittenen Fest-
nahme im Jahre 2004 – lediglich vermittelt wird, der Beschwerdeführer sei
ein Aktivist dieser Organisation. Eine besondere Funktion, die ihn von an-
deren exilpolitisch tätigen Personen abhebt, ist damit nicht ersichtlich.
Ebenso verhält es sich mit dem am 20. Juni 2016 eingereichten Video und
dem dazugehörigen Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers (vgl.
Beilagen 33 und 34 der Beschwerdeakten). Das Video, welches – wie der
Abspann zeigt – vom Beschwerdeführer stammt („by A._______ 2016“),
trägt den Titel “(…)”. Der Beschwerdeführer ist im Video deutlich zu erken-
nen. Er schildert seine damalige Situation als Kurde in Syrien und zählt
damit einhergehende Diskriminierungen auf. Auch erwähnt er seine Fest-
nahme im Jahre 2004, welche allein aufgrund seiner Ethnie erfolgt sei. Er
fordert, dass Assad der Justiz zugeführt werde. Ganz abgesehen davon,
dass der Titel des Videos verwirrend erscheint, da der Beschwerdeführer
sich bislang nie als (…), sondern stets als (…) bezeichnete (vgl. act. A19/10
S. 2, act. A33/11 S. 3 f.), ist nicht ersichtlich unter welcher Internetseite o-
der in welchen Medien dieses Video platziert worden sein sollte. Im Internet
ist es derzeit jedenfalls unter erwähntem Titel nicht abruf- respektive auf-
findbar. Von einer Veröffentlichung dieses Videos, wie der Bruder in seinem
Schreiben darlegt, kann daher nicht gesprochen werden. Eine tragende
exilpolitische Position, die den Beschwerdeführer ins Rampenlicht einer
breiten Öffentlichkeit und damit allenfalls in den Fokus der syrischen Ge-
heimdienstbehörden rücken könnte, wird demnach auch mit dem Video
nicht dargelegt.
6.3.6 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden im Weiteren zwei im
Internet am 21. Oktober 2014 (auf den Websites […]) veröffentlichte und
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Seite 19
mit dem Namen und Foto der Beschwerdeführerin versehene Artikel ein-
gereicht. Ausserdem wurde ein ebenso im Jahre 2014 im Internet (unter
http://[...]) unter ihrem Namen publizierter Artikel zu den Beschwerdeakten
gereicht (vgl. Beilagen 14 und 15 zur Eingabe vom 3. November 2014 und
Beilage 22 zur Eingabe vom 27. November 2014). Den Artikeln ist gemäss
den beigefügten Übersetzungen allgemeine Kritik am syrischen Regime –
insbesondere hinsichtlich der Kriegsführung Syriens mittels verbotener
Waffen und der einseitigen Berichterstattung durch die syrischen Medien –
sowie auch gegenüber der syrischen freien Armee zu entnehmen. Ein aus-
serordentliches engagiertes exilpolitisches Engagement, mit dem die Be-
schwerdeführerin das Augenmerk einer breiten Masse und des syrischen
Geheimdienstes auf sich ziehen könnte, ist damit nicht dargetan. Auch aus
der Bestätigung der „(…)“ (vgl. Beilage 29) lässt sich nicht auf eine beson-
dere Stellung der Beschwerdeführerin schliessen, wird darin doch lediglich
auf ihre vergangene journalistische Tätigkeit in Syrien hingewiesen.
6.3.7 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz ebenso wenig zur Annahme führt, dass die
Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landes-
abwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach
Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wür-
den. Da die Beschwerdeführenden vor der Ausreise aus Syrien keine
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatten und somit nicht da-
von ausgegangen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
sind, ist nicht anzunehmen, dass sie wegen ihrer Landesabwesenheit im
Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu Recht
verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
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Seite 20
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 gutgeheissen wurde und die
Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2014 ange-
ordneten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein Honorar auszurich-
ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art.
7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand ist daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf
Fr. 1‘800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6000/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Christian Wyss, Fürsprecher, wird zulasten
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: