B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6000/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde anschlies-
send nach dem Zufallsprinzip durch das SEM dem Testbetrieb des Verfah-
renszentrums C._______ zugewiesen. Die Vorinstanz befragte ihn am 18.
September 2017 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er habe ein Magen-
geschwür und seine Schwester sei in der Schweiz, weshalb er hier bleiben
wolle.
B.
Die Vorinstanz hat am 6. September 2017 einen Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vorgenommen.
Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2017 in den
Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte.
C.
Am 2. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behör-
den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom
10. Oktober 2017 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme zu.
D.
Am 16. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Vorentwurf der
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 zur Stellungnahme über-
mittelt. Eine solche ging am 17. Oktober 2017 ein.
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – Datum der Eröffnung unbekannt –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte sie
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
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F.
Am 18. Oktober 2017 zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter das Man-
datsende an.
G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Deutschland [sic!] abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.
H.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 in
den Niederlanden bereits um Asyl ersucht habe, und die Niederlande hät-
ten einem Gesuch um Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei
den Niederlanden. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über eine
Schwester verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die
Schwester nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO falle, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung
gelange. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO
mache der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen
nicht auseinander. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande bleibt
unbestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.
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4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene einzig die Gefahr
der Rückschiebung vor sowie ein unbehandeltes Magengeschwür vor. Ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung in Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechte-
charta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein an-
derer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Die Niederlande
sind ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es gibt keine Hinweise dafür, dass die Niederlande ih-
ren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
würden, insbesondere dass sie den Beschwerdeführer unter Missachtung
des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat rückführten. Solches
wurde auch nicht substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen ist die
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Be-
züglich der geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches
ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
4.4 Das so genannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre. der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM
Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundes-
verwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
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Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund für die Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8).
4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Nieder-
lande ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. All-
fällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung einstweilen abzusehen, sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vor-
liegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Rechtsbegehren ha-
ben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. p1 VwVG abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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