B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6001/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N_______.
D-6001/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt und am 15. Mai 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der BzP führte der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt
(Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer zur Begrün-
dung aus, sein (Nennung Verwandter) sei im Jahr (...) bei einer Bomben-
explosion, für welche die C._______ verantwortlich gewesen sei, gestor-
ben. Dabei seien auch sein (Nennung Verwandter) und er verletzt worden.
Deswegen habe er sich gegen die C._______ gewendet und bei den Wah-
len in der (Nennung Provinz und Jahr) die D._______ unterstützt. Nach-
dem die C._______ diese Wahlen verloren habe, sei er von Angehörigen
dieser Partei zuhause gesucht und – wie auch sein (Nennung Verwandter)
– geschlagen worden. Ein Freund, mit welchem er Wahlpropaganda ge-
macht habe, habe in dessen Haus ebenfalls Schläge erhalten. Man habe
ihn aufgefordert, nicht mehr gegen die C._______ aktiv zu sein, ansonsten
er das gleiche Schicksal wie sein (Nennung Verwandter) erleiden werde.
Nach diesem Vorfall habe er sich nach E._______ (B._______) zu seiner
(Nennung Verwandte) begeben, wo er bis im (...) geblieben sei. Nachdem
die C._______ bei den Präsidentenwahlen im (...) entmachtet worden sei,
habe er in einem Geschäft eine Arbeit aufgenommen. Seit dem Jahr (...)
habe er keine Probleme mehr mit der C._______ gehabt. Am (...) sei ein
ihm unbekanntes Mädchen vergewaltigt worden, worauf er am (...) und
ebenso am folgenden Tag mit weiteren Personen vor dem Gericht in
B._______ den ganzen Tag protestiert habe. Die Vergewaltiger seien vor
Gericht geführt worden und die Demonstranten hätten die Todesstrafe für
die Täter gefordert. Anlässlich des Protests sei es zu Problemen zwischen
den Protestierenden und der sri-lankischen Armee gekommen. Die Armee
habe diverse Teilnehmer festgenommen und ihn daraufhin gesucht, weil
man ihn bei dieser Aktion fotografiert habe. Von den damals Verhafteten
seien lediglich zwei Personen, bei denen es sich um Brüder handle, freige-
kommen. Diese hätten ihm später mitgeteilt, dass sie ausgesagt hätten,
von ihm an die Demonstrationen mitgenommen worden zu sein. In der
Folge sei er vom (...) bis (...) drei Mal von Angehörigen des F._______ zu-
hause gesucht worden. Anlässlich der Suche am (...) habe er sich nicht im
Haus aufgehalten. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass zwei Angehörige
des F._______ sich nach ihm erkundigt und ihr ein Foto von ihm gezeigt
D-6001/2018
Seite 3
hätten, worauf er an der Demonstration zu sehen gewesen sei. Anlässlich
der Demonstration hätten nämlich Leute in Zivil Fotos von den Demonst-
ranten gemacht. Er wisse nicht, wie viele Fotos von ihm existierten und er
habe auch nie eines der Fotos gesehen. Nachdem man im Dorf noch zwei
weitere Personen, welche am Protest beteiligt gewesen seien, festgenom-
men habe, sei er zu seiner (Nennung Verwandte) zurückgegangen. Anläss-
lich der dritten Vorsprache des F._______ am (...) habe man seiner Mutter
gesagt, dass er sich dem F._______ stellen müsse, weshalb er sich zur
Ausreise entschieden habe.
A.c In der Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, da seine
(Nennung Verwandte) bei den G._______ gewesen seien, habe man sei-
nen (Nennung Verwandter) verdächtigt, die Bewegung ebenfalls zu unter-
stützen. Aus diesem Grund sei im Jahr (...) ein Anschlag auf diesen verübt
worden. Seine Familie habe einen Anruf erhalten, dass sein (Nennung Ver-
wandter) einen Verkehrsunfall erlitten habe, worauf er sich zusammen mit
seinem (Nennung Verwandter) sofort zur Unfallstelle begeben habe. Als
sie den (Nennung Verwandter) aus dem Fahrzeug hätten herausnehmen
wollen, sei eine Bombe losgegangen, welche seinen (Nennung Verwand-
ter) am Rücken und ihn am Fuss verletzt habe. Da später die G._______
abgestritten hätten, mit diesem Vorfall etwas zu tun zu haben, sei man da-
von ausgegangen, dass der Geheimdienst der Armee den Anschlag verübt
habe. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht habe gezeigt, dass sein
(Nennung Verwandter) zunächst angeschossen worden und erst nachher
die Bombe hochgegangen sei. Bis anhin sei nicht klar, wer das Attentat
verübt habe. Im Weiteren habe sein (Nennung Verwandter) während sei-
nes ersten Aufenthalts bei seiner (Nennung Verwandte) mit Angehörigen
der C._______ sprechen können und ihnen zugesichert, dass er (der Be-
schwerdeführer) sich nicht mehr in deren Angelegenheiten mischen werde.
Dies sei von einigen Mitgliedern akzeptiert worden, worauf er nach Hause
zurückgekehrt sei. Trotzdem hätten ihn später noch ein paar Angehörige
der C._______ schikaniert und beobachtet. Ferner seien anlässlich der De-
monstrationen vom (...) über hundert Menschen festgenommen worden.
Bei den beiden freigelassenen Personen handle es sich um zwei Kollegen
von ihm. Diese seien von der C._______ angewiesen worden, eine ihn be-
lastende Aussage zu machen, worauf man sie freigelassen habe. Der Ge-
heimdient habe sein zuhause drei Mal aufgesucht, wobei das Haus beim
zweiten Mal durchsucht und sein (Nennung Verwandter) geschlagen wor-
den sei. Das erste Mal sei er glaublich (...) Tage nach der Demonstration,
mithin am (...) gesucht worden. An die Daten der beiden anderen Suchen
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vermöge er sich nicht zu erinnern. Sodann sei im Jahr (...) ihr Haus ange-
griffen und mit Steinen beworfen worden, da man seiner Person habe hab-
haft werden wollen. Sein (Nennung Verwandter) habe zwei Angehörige der
C._______ als Täter identifiziert. Die Behörden hätten jedoch bis heute
nichts gegen diese unternommen. Im Weiteren sei sein (Nennung Ver-
wandter) von der C._______ als Kandidat für die Verwaltungswahlen in ih-
rer Umgebung angefragt worden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Auf-
grund der Weigerung sei auf Betreiben der C._______ die Angelegenheit
erneut geprüft, sein (Nennung Verwandter) festgenommen und während
(Nennung Dauer) inhaftiert worden. Gegen eine Kaution sei er freigekom-
men, das Gerichtsverfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Bei ei-
ner Rückkehr befürchte er schwerwiegende Repressalien seitens der
C._______. Als er sich im Haus seiner (Nennung Verwandte) versteckt ge-
halten habe, sei er von den Behörden nicht behelligt worden. Aus Angst,
dort eines Tages entdeckt zu werden, sei er mit seinem eigenen Reisepass
legal aus Sri Lanka ausgereist. Der Schlepper habe seine Ausreise so or-
ganisiert, dass man ihn dabei nicht richtig kontrolliert habe.
A.d Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand. Sodann sei die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen,
seine (Nennung Verwandte) im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen
zu befragen, und ihm eine Frist zur Nachreichung eines weiteren Beweis-
mittels anzusetzen.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde der
Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Unterbreitung weiterer Be-
weismittel abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnis zuge-
stellt – an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6001/2018
Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die aktenkundi-
gen Umstände, wonach seine Familie Verbindungen zu den G._______
sowie (nach Kriegsende) zur D._______ habe und er bei einer Bombenex-
plosion im Jahr (...) verletzt worden sei, bei der Gesamtbeurteilung des Ri-
sikoprofils gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht umfassend gewürdigt und zudem den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie unterlassen habe, die öffent-
lich zugänglichen Quellen betreffend die Zusammenarbeit der sri-lanki-
schen Behörden mit der C._______ bei Entführungen, Folter und Erpres-
sung von Lösegeld beizuziehen. Diesbezüglich habe sie den Zusammen-
hang zwischen der staatlichen Verfolgung und den Einschüchterungen
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Seite 7
durch die C._______ keiner Gesamtwürdigung unterzogen, sondern je-
weils isoliert beurteilt, was zu einer unrichtigen Beurteilung der Gefähr-
dungslage geführt habe. Sodann stelle das SEM den Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig fest, da seine Vorbringen fälschlicherweise als un-
glaubhaft, vage und widersprüchlich bezeichnet worden seien. Schliesslich
sei hinsichtlich der Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt worden.
3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers zum Schluss, diese seien einesteils unglaubhaft und anderen-
teils nicht asylrelevant. Des Weiteren bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt würde. Das SEM prüfte zunächst die geltend gemachte Verfol-
gung durch die C._______. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte
es die vorgebrachte Suche durch den Geheimdienst infolge einer Denun-
ziation, welche durch die C._______ initiiert worden sei. Dabei kam das
SEM zum Schluss, dass weder die Verfolgung durch Angehörige der
C._______ noch die aus politischen Motiven durchgeführte Suche durch
den F._______ als glaubhaft zu erachten sei. Sodann würdigte es die Um-
stände rund um den Bombenanschlag im Jahr (...) und die diesbezüglich
vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, welchen es die Asyl-
relevanz absprach. Schliesslich verneinte es – nach einer Prüfung der da-
bei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickel-
ten Risikofaktoren – eine begründete Furcht des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Das SEM hat nachvoll-
ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun-
gen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es musste
sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. act. A24/9 S. 4 ff.; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt nicht vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auf-
fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die
ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An-
fechtung ohne weiteres möglich war.
Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
D-6001/2018
Seite 8
vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn
auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche
den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollstän-
dig oder unrichtig abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM
habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft gewertet, vermengt er
(erneut) die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache.
3.3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien seine (Nennung Verwandte) im
Rahmen einer Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Co-
lombo zu seinen Asylgründen im Zusammenhang mit der Verfolgung und
Einschüchterung durch die C._______, insbesondere zum Vorfall vom (...),
zu befragen.
Das Gericht ist nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel
gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 BzP [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises
aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden
sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann
(vgl. vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14).
Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf
dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Best-
immungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet des-
sen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme
im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglich-
keit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Vo-
raussetzungen (vgl. hierzu PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O.,
N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für
die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachver-
haltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubrin-
gen. Die von ihm angerufenen Zeugen (Nennung Verwandte) können als
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nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form
erteilen (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 104 ff. zu
Art. 12). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer für die Einrei-
chung entsprechender Schreiben genügend Zeit zur Verfügung gestanden
hat, ist der Wert entsprechender Beweismittel einerseits als gering einzu-
stufen und andrerseits darf der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hin-
reichend abgeklärt erachtet werden, weshalb der Antrag des Beschwerde-
führers auf Befragung seiner (Nennung Verwandte) durch die Schweizer
Vertretung in Sri Lanka abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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Die Angaben zur geltend gemachten Verfolgung durch die C._______
seien durchwegs unsubstanziiert, widersprüchlich und unplausibel ausge-
fallen. So sei die Verfolgung durch diese Partei, die sich nach dem Jahr (...)
ereignet habe, als nachgeschoben zu erachten, zumal der Beschwerde-
führer in der BzP angegeben habe, seit seiner Rückkehr aus E._______
im Jahr (...) keine Probleme mit der C._______ mehr gehabt zu haben.
Auch die Gründe für seine damalige Rückkehr aus E._______ habe er wi-
dersprüchlich geschildert. Weiter habe er weder die Gründe für die angeb-
liche Verfolgung erklären noch nachvollziehbar begründen können, wes-
halb er sich aufgrund der Bedrohungen durch die C._______ nicht an die
Polizei gewendet habe. Auch habe er keinerlei Informationen über die Ver-
folger anzugeben vermocht. Demzufolge würden sich auch die Motive des
Angriffs auf das Elternhaus im Jahr (...) und die angebliche Verfolgung sei-
ner Familie als unglaubhaft erweisen. Diese Einschätzung vermöge auch
der eingereichte Zeitungsbericht nicht zu widerlegen, da die Motive des
Angriffs im Bericht nicht erwähnt würden und daraus nicht klar hervorgehe,
wessen Haus angegriffen worden sei. Weiter seien seine Teilnahme an
Kundgebungen und die daraus entstehenden behördlichen Probleme
ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine Schilderungen zu den De-
monstrationen seien knapp, pauschal und substanzarm ausgefallen und
würden keine Realkennzeichen enthalten. Ebenso wenig habe er das ge-
gen ihn gerichtete Handeln und die Motive der sri-lankischen Behörden
plausibel erklären können. Der Sexualmord an einer jungen Frau und die
darauffolgenden Kundgebungen seien in den Medien ausführlich doku-
mentiert worden. Daraus gehe hervor, dass sich die Proteste gegen die
geschlechterbasierte Gewalt und das Versagen der Polizei gerichtet hätten
und nicht politisch motiviert gewesen seien. Bei den Verhaftungen gewalt-
bereiter Demonstranten habe es sich demnach um legitime staatliche Mas-
snahmen gegen Vandalismus gehandelt. Auf Vorhalt habe er das Interesse
des F._______ an seiner Person und den Grund dessen angeblichen Er-
mittlungen in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nicht nachvollziehbar er-
klären können. Unter diesen Umständen müsse auch von der Unglaubhaf-
tigkeit der durch die C._______ angeordneten Denunziation ausgegangen
werden. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen in der Anhörung
falle im Übrigen auf, dass er seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht überzeugend habe begründen können.
Aus den Aussagen im Zusammenhang mit dem Anschlag im Jahr (...) sei
keine Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses ersichtlich. Der Beschwer-
deführer sei nicht Ziel des Anschlags gewesen und seine Ausreise stehe
nicht in einem engen Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis. Er sei
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Seite 11
erst (...) Jahre nach dem Vorfall ausgereist und habe sich in Anbetracht der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in diesem Zeitraum unbehelligt in sei-
ner Heimat aufhalten können. Er habe denn auch selber angeführt, wegen
des Verschwindens seines (Nennung Verwandter) keine persönlichen
Probleme gehabt zu haben.
Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil
des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flug-
hafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen
ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende noch (...) Jahre in
seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende
Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller
Hinsicht fest, bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zur Rück-
kehr aus E._______ im Jahr (...) sei aus den Protokollen kein Widerspruch
ersichtlich. Er habe anlässlich der Anhörung immer wieder betont, dass er
während der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Infolgedes-
sen habe er dort nicht alle Details aufgeführt. Die Gründe für die Rückkehr
seien sowohl die Unterredung seines (Nennung Verwandter) mit der
C._______ als auch der Wahlverlust derselben gewesen. Zum Vorwurf, er
habe nicht erklären können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung auf-
grund der Demonstrationsteilnahmen im Jahr (...) vorliege, sei anzuführen,
dass er alles Zumutbare unternommen habe, um die Vorfälle nachzuwei-
sen. Insbesondere seine Ausführungen zur Einschüchterung und der
Flucht nach E._______ sowie zu den Besuchen von Anhängern der
C._______ und des F._______ enthielten unzählige Realkennzeichen und
die Handlungsabläufe seien widerspruchsfrei ausgefallen. Für Personen
ohne eine solche Erlebnisgrundlage wäre es unmöglich, eine derartige Ge-
schichte zu erfinden. Es sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der entspre-
chenden Vorbringen auszugehen. Dies auch, weil nicht primär die Art der
Unterstützung für die D._______ dem Staatsapparat missfalle, sondern
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Seite 12
Personen, welche aufgrund ihres Verhaltens das Risiko darstellten, die Un-
abhängigkeitsbewegung wieder aufleben zu lassen. Das SEM verkenne,
dass auch etliche Jahre nach Kriegsende Personen beziehungsweise Fa-
milien mit potenziellen G._______- oder D._______-Verbindungen behörd-
lich verfolgt oder schwerer Repression ausgesetzt würden, was durch die
zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni
2015, 14. Oktober 2016, 18. Dezember 2016 und vom 12. Januar 2018
belegt werde. Er gehöre aufgrund seiner Verbindungen zur D._______ zu
den Risiko-Personen und sei wegen der geschilderten Vorfälle ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten, zumal er aus Sicht der Behörden eine
Gefahr für den Einheitsstaat darstelle. Dies zeige auch der Umstand, dass
am (...) – als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe – das Haus
der Familie durch mutmassliche Mitglieder der C._______ attackiert und
nach ihm gefragt worden sei. Seine (Nennung Verwandte) hätten Anzeige
bei der örtlichen Polizei eingereicht. Solche Anzeigen würden jedoch übli-
cherweise nicht weiterverfolgt, da "höhere" Behörden involviert seien. Wei-
ter enthielten seine Ausführungen zu den Demonstrationen im Jahr (...)
viele Realkennzeichen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht handle es
sich bei den glaubhaft geschilderten Vorfällen um asylrelevante Gescheh-
nisse, da die sri-lankischen Behörden – zusammen mit der C._______ –
tamilische Personen, welche der D._______ nahestehen oder vormals die
G._______ unterstützt hätten, systematisch behelligen und auch willkürlich
verhaften würden. Er sei unfreiwillig ins Visier der Behörden geraten, wes-
halb er bei einer Rückkehr der erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus-
gesetzt wäre. Dies auch deshalb, weil Tamilen in Sri Lanka generell unter
Terrorverdacht stünden und er zur bestimmten sozialen Gruppe der abge-
wiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden gehöre.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte
entspreche in den wesentlichen Punkten – sofern überhaupt asylrelevant
– nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu
Recht fest, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerde-
stufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
D-6001/2018
Seite 13
7.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass ge-
bende Aussagen angeführt. Soweit der Beschwerdeführer die vom SEM
als widersprüchlich erachteten Aussagen bezüglich seiner Rückkehr aus
E._______ im Jahr (...) mit der an ihn gerichteten Aufforderung anlässlich
der BzP, sich kurz zu fassen, zu erklären versucht, vermag er nicht zu über-
zeugen. Es ist trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss stän-
diger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom
28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM
nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu
Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur späteren
Anhörung – die Gründe für seine Rückkehr aus E._______ gänzlich anders
geschildert und sich daher widersprochen hat. Entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Ansicht handelt es sich bei diesen Gründen auch
nicht um ein Detail seines Sachverhaltsvortrags, sondern um ein wesentli-
ches Sachverhaltselement (Rückkehr aus dem Versteck). In diesem Zu-
sammenhang ist ferner anzuführen, dass der Beschwerdeführer das Vor-
bringen der andauernden Verfolgung durch die C._______ in der BzP auch
nicht ansatzweise erwähnt und somit im Rahmen der späteren Anhörung
nachgeschoben hat. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend schon im
Rahmen der BzP die Gründe seines Gesuchs ausführlich darlegen, wes-
halb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits zu diesem Zeit-
punkt weitergehende Probleme durch Angehörige der besagten Partei zu
erwähnen. Nachdem in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt keine Ent-
gegnungen vorgebracht werden, sind die diesbezüglichen Erwägungen
des SEM zu bestätigen.
7.1.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, die Gründe für die geltend gemachte Verfol-
gung seitens der C._______, der Suche durch den F._______ sowie für die
unterlassenen Schutzvorkehren nachvollziehbar darzulegen. Auch vermag
er keinerlei substanziierten Angaben zu den angeführten Verfolgern zu ma-
chen (vgl. act. A22/17 S. 7 f.). Entgegen seinen Ausführungen in der Be-
D-6001/2018
Seite 14
schwerdeschrift vermag er die diesbezüglichen Punkte in seinem Sachver-
haltsvortrag nicht authentisch und mit Realkennzeichen versehen (so ins-
besondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) darzulegen.
Seine entsprechenden Erklärungen erweisen sich als trivial und überzeu-
gen nicht. Wohl war der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde-
schrift auf Seite 10 f. anführt – in der BzP und der späteren Anhörung in
der Lage, in seiner Darstellung der Fluchtgründe diverse Details anzuge-
ben. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die
Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde im
Asylentscheid die mangelnde Informationsdichte zu den Gründen der an-
geführten Behelligungen durch die C._______ und der Suche durch den
F._______ zu Recht bemängelt. Dabei sticht nach Ansicht des Gerichts
auch die fehlende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch
diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus Sri Lanka bewirkt haben
sollen, hervor. Die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit
sinngemäss auch auf vorhandene Realkennzeichen) vermögen die man-
gelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und
Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente
nicht aufzuwiegen, zumal ein Asylgesuchsteller grundsätzlich nur eigene
Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abs-
trakte Erörterungen anzustellen braucht. Ausserdem führte die Vorinstanz
zu Recht an, dass vom Beschwerdeführer – nachdem er bedroht und ge-
sucht worden sei, was auch zu einem Wechsel des Wohnortes geführt
habe – eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Verfolgern und den
Gründen der ausgeübten Repression hätte erwartet werden dürfen (vgl.
act. A24/9 S. 4 Ziff. 1a).
7.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung
seitens der C._______ nicht glaubhaft zu machen vermag, sind auch über-
wiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beweggründe, welche zum An-
griff auf das Haus der Familie im Jahr (...) geführt haben sollen, sowie an
der angeführten Verfolgung seiner Familie anzubringen. Dem diesbezügli-
chen Bericht (...) (vgl. act. A23/1 Beweismittel Nr. 10) kann keinerlei Be-
weiskraft zum Beleg des entsprechenden Vorbringens beigemessen wer-
den. So sind weder die Motive des Übergriffs noch das konkret betroffene
Haus in der erwähnten Strasse noch der genaue Hauseigentümer aus dem
Bericht ersichtlich. Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der
(Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers wie angegeben die zwei
Täter als Angehörige der C._______ erkennen konnte (vgl. act. A22/17
S. 13), da gemäss Zeitungsbericht die Attacke um 0:30 Uhr, mithin mitten
D-6001/2018
Seite 15
in der Nacht, stattfand und die Täter bereits verschwunden waren, als die
Bewohner aus dem Haus kamen. Ebenso wenig plausibel erscheint so-
dann die Feststellung im Bericht, dass der fragliche Hauseigentümer sogar
in der Lage gewesen sei, der Polizei die Telefonnummern sowie die Perso-
nalien der Täter und das Kennzeichen des Motorrads mitzuteilen.
7.1.4 Im Nachgang zur Vergewaltigung und Ermordung eines Schulmäd-
chens im Mai 2015 brachen im ganzen Norden Sri Lankas Proteste aus,
die sich gegen die Täter und die Tat als solche sowie gegen die steigende
Kriminalität sowie den ungenügenden Schutz durch die Polizei richteten
(vgl. bspw. BBC News, Outrage in Sri Lanka over teenager's rape and mur-
der, 20 May 2015, , abge-
rufen am 17.09.2019). Selbst wenn die Behörden die Massenkundgebun-
gen genau beobachtet und dabei Bild- und Filmmaterial erstellt hätten, ist
eine Identifizierung des Beschwerdeführers aufgrund seines fehlenden po-
litischen Profils sowie angesichts des Ausmasses der ganz überwiegend
nicht politisch motivierten Proteste als unglaubhaft zu qualifizieren. Doch
auch im Falle einer Identifizierung seiner Person liesse sich daraus keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung herleiten. Der Beschwerdeführer
erlangte seinen Angaben zufolge lediglich über Dritte (Nennung Ver-
wandte) Kenntnis von der Existenz eines Fotos. Auf dem Foto, welches er
nicht gesehen hat, ist er dargelegtermassen als Zuschauer, nicht als De-
monstrant zu erkennen (vgl. act. A6/14 S. 9). Dies lässt den Schluss zu,
dass er den Behörden kaum als gewaltbereiter Demonstrant aufgefallen
sein dürfte, zudem er selber auch angab, lediglich vor dem Gerichtsge-
bäude gestanden zu sein und Slogans gerufen zu haben, und auf explizite
Nachfrage verneinte, in die Gewaltvorkommnisse während der Demonst-
ration involviert gewesen zu sein (vgl. act. A22/17 S. 10 f.). Unbesehen da-
von besteht beim Vorliegen von strafrechtlichen Tatbeständen (im vorlie-
genden Fall Sachbeschädigung) eine rechtsstaatliche Pflicht der zuständi-
gen Behörden, jedem Verdachtsmoment nachzugehen und die entspre-
chenden Ermittlungen einzuleiten. Deshalb beruhen die damit verbunde-
nen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen – wie die Vorinstanz zu
Recht erkannte – grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, ins-
besondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, und können
nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert wer-
den. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht plausibel zu erklären,
weshalb gerade der F._______ in dieser Sache hätte ermitteln und sich
diese Nachforschungen genau gegen seine Person hätten richten sollen.
D-6001/2018
Seite 16
7.2 Aus dem geltend gemachten Anschlag auf den (Nennung Verwandter)
des Beschwerdeführers im Jahr (...) ergeben sich auch in Berücksichtigung
der diesbezüglich eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für
eine asylrelevante Verfolgung. Mit zutreffender Begründung hat die Vor-
instanz erwogen, dass er nicht Ziel des besagten Anschlags war und sich
– infolge der als unglaubhaft zu erachtenden Verfolgung bis zur Ausreise –
(...) Jahre unbehelligt in Sri Lanka aufhalten konnte. Sodann hat er seine
Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem Reisepass auf dem Luft-
weg und somit über einen streng kontrollierten Grenzübergang (Flughafen)
verlassen (vgl. act. A6/14 S. 6; A22/17 S. 12), was klarerweise gegen ein
staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht, selbst wenn
seine Ausreise organisiert gewesen sei und er damals mit einem "Entry-
Visa" in den H._______ habe reisen können (vgl. act. A22/17 S. 12). Der
vorgebrachte Hinweis, der Schlepper habe von seinen Problemen gewusst
und es so organisiert, dass er bei der Ausreise nicht richtig kontrolliert wor-
den sei (vgl. act. A22/17 S. 12 F109), ist angesichts der Kontrollmassnah-
men an einem Flughafen als überwiegend unwahrscheinlich und der ent-
sprechende Einwand daher als unbelegte Parteibehauptung zu werten.
Aufgrund obiger Ausführungen und angesichts der legalen Ausreise des
Beschwerdeführers kann daher ausgeschlossen werden, dass sein Name
auf einer "Stop List" der sri-lankischen Behörden verzeichnet ist, auf wel-
cher die Daten von Personen gespeichert sind, welche der Verbindung zu
den G._______ oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder ge-
gen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht bezie-
hungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil Referenzurteile
des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.2). Zu dieser Einschätzung steht die in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012
E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer lega-
len Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden
könne, nicht im Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer das erwähnte
Reisepapier bereits im Jahr (...) – somit zirka (...) Jahre vor seiner Ausreise
– erhalten hat (vgl. act. A6/14 S. 5). Ebenso ist unter diesen Umständen
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemach-
ten Verbindungen zur D._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten ist, wobei diese Verbindungen in der Beschwerdeschrift ungleich
intensiver dargestellt werden, als es der Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragungen tat. So gab er in der BzP an, er sei im Heimatland politisch
nicht aktiv gewesen, sondern habe lediglich die D._______ bei den Wahlen
in der (Nennung Provinz) im Jahr (...) unterstützt (vgl. act. A6/14 S. 7 und
9). In der Anhörung ergänzte er, dass er zusammen mit anderen Leuten
D-6001/2018
Seite 17
die Dorfbewohner gebeten habe, einen bestimmten Kandidaten zu unter-
stützen (vgl. act. A22/17 S. 7 oben), allerdings ohne dabei ein weiterge-
hendes Engagement seiner Person oder seiner Familie vorzubringen.
Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe schliesslich dargelegt,
dass nicht nur er, sondern auch seine ganze Familie Verbindungen zur
D._______ habe beziehungsweise er sogar ein Mitglied dieser Partei sei
und zum Wahlerfolg derselben beigetragen habe (vgl. S. 11 und 14). Die in
der Beschwerdeschrift zitierten Berichte der SFH vermögen angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der Vor-
bringen sowie aufgrund ihrer allgemeinen Ausführungen zu Überwa-
chungsmassnahmen im Norden und Osten Sri Lankas und Fällen von Lö-
segeldzahlungen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
7.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annah-
me, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den G._______,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den G._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
D-6001/2018
Seite 18
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der
sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Heimatland politisch
nicht aktiv gewesen, sondern habe ausschliesslich im Rahmen der (Nen-
nung Wahlen) im Jahr (...) die D._______ bei den Wahlen unterstützt (vgl.
act. A6/14 S. 9; A22/17 S. 6 f.). Er hat im Verlaufe seines Asylverfahrens
nie dargelegt, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den G._______ ver-
dächtigt worden zu sein. Zwar gab er in der Anhörung an, nachdem sein
(Nennung Verwandter) im Jahr (...) verschollen sei, seien zwei weitere
(Nennung Verwandte) zur Bewegung (G._______) gegangen, weshalb
seine Familie Kontrollen und Befragungen ausgesetzt gewesen sei (vgl.
act. A22/17 S. 6). Der Beschwerdeführer stellte diese offenbar viele Jahre
zurückliegenden und nur vage angedeuteten Ereignisse jedoch in keinen
konkreten Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen. Ausserdem ist
aus den Akten zu ersehen, dass er weder an militärischen oder kämpferi-
schen Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in der Schweiz je-
mals politisch aktiv war. Zudem konnte er nicht glaubhaft machen, in seiner
Heimat behördliche Probleme erlitten zu haben. Doch selbst wenn der Be-
schwerdeführer anlässlich der Protestdemonstrationen vom (...) von Ver-
tretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar identifiziert worden sein
sollte, wofür keine glaubhaften Hinweise in den Akten bestehen, ist – ent-
gegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht davon auszu-
gehen, er würde seitens der sri-lankischen Behörden zu derjenigen Gruppe
gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Es ergibt
sich demnach keinerlei (glaubhafte) relevante Verbindung des Beschwer-
deführers zu den G._______ respektive der D._______. Der Beschwerde-
führer hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Er erfüllt deshalb keine der
oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über dreieinhalbjährigen Landesabwe-
senheit, dem hinduistischen Glauben und seiner Herkunft aus der Nord-
provinz kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein
schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist,
dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedro-
hung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten.
D-6001/2018
Seite 19
7.4 Dem Gesagten nach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz;
SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6001/2018
Seite 20
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen I._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2).
9.3.2 Der knapp (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerde-
führer lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise stets in B._______, wo er
D-6001/2018
Seite 21
die Schulen besuchte und vor seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) ar-
beitete und wo seine nächsten Angehörigen (Nennung Verwandte) nach
wie vor in einem eigenen Haus leben (vgl. act. A6/14 S. 4 ff.; A22/17 S. 4).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr
Unterstützung – auch finanzieller Art – zukommt und er über eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt. Dem Beschwerdeführer ist daher die wirt-
schaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zu-
dem leben in seiner Heimat sowie in I._______ weitere Verwandte, die ihm
bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A6/14 S. 5).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2018 das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
11.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde sodann das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand be-
stellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens des
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Seite 22
Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den
Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–
13 VGKE) die dem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: